Fälligkeit und Zahlung Musterklauseln

Fälligkeit und Zahlung. Die Vergütung ist abweichend von Ziffer 9.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB nicht monatlich nachträglich fällig, sondern zum 15. des auf die Leistungserbringung folgenden Monats. wie folgt . gemäß Anlage Nr. .
Fälligkeit und Zahlung. Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
Fälligkeit und Zahlung. 7.1 Fälligkeit und Zahlung der Vergütung für den Kauf der Hardware
Fälligkeit und Zahlung. Die Prämien der von Ihnen gewählten Versicherungen sind in Ihrer Police aufgeführt und für jedes Versicherungs- jahr bei Fälligkeit im Voraus zu bezahlen. Für die termin- gerechte Bezahlung innerhalb von 30Tagen nach der Fällig- keit sind wir Ihnen dankbar. Andernfalls versenden wir auf Ihre Kosten eine Mahnung und gewähren eine Nachfrist von 14 Tagen. Bleibt diese ohne Erfolg, ruht unsere Leis- tungspflicht bis zur vollständigen Bezahlung der Prämie samt Zinsen und Kosten.
Fälligkeit und Zahlung. Die Pflegepauschale ist abweichend von Ziffer 8.3 EVB-IT Pflege S-AGB nicht monatlich nachträglich bis zum 15. eines jeden Monats fällig, sondern quartalsweise bis zum 15. des zweiten Monats des laufenden Quartals. jährlich bis zum des laufenden Jahres. einmalig zum . gemäß Anlage Nr. . Die Pflegepauschale ist abweichend von Ziffer 8.4 EVB-IT Pflege S-AGB nicht 30 Tage sondern Tage nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu zahlen.
Fälligkeit und Zahlung. 12.1 Die Rechnungen sind für die Monats- und Lieferjahresabrechnung innerhalb eines Zeitraumes von 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum einlangend, abzugsfrei an E-WERK zu bezahlen, frühestens jedoch 5 Tage nach Rechnungserhalt, wobei die Bekanntgabe des Rechnungsbetrages per Fax oder E-Mail als Rechnungserhalt gilt. 12.2 Die Bezahlung kann mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von E-WERK bekannt gegebenes Konto erfolgen, wobei der Kunde Sorge zu tragen hat, dass Zahlungen den entsprechenden Rechnungen eindeutig zuordenbar sind (z. B. durch Angabe der Zahlungsreferenz, Kunden- oder Anlagennummer oder ein Zahlungsaviso). Die Kosten für die Überweisung gehen zu Lasten des Kunden. Für nicht automatisierte Verbuchungen von Zahlungseingängen (z. B. Verwendung von nicht EDV-lesbaren Zahlscheinen und unvollständig übermittelten Formularen bei Telebanking) ist die E-WERK berechtigt, für den Mehraufwand einen angemessenen Pauschalbetrag in Rechnung zu stellen. 12.3 Zahlungen des Kunden werden ungeachtet ihrer Widmung immer auf die zuerst fälligen Zinsen und Kosten und danach Verbindlichkeiten angerechnet. 12.4 Aufrechnungen gegen Forderungen von E-WERK sind nicht zulässig, es sei denn, diese stehen im rechtlichen Zusammenhang mit der Energielieferung und wurden rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder von E-WERK schriftlich anerkannt. 12.5 E-WERK ist berechtigt bei Zahlungsverzug des Kunden diesem für jedes Mahnschreiben den Betrag von € 12,– zu verrechnen. Weiters hat der Kunde die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Inkassokosten bzw. Rechtsanwaltskosten, in der sich aus der jeweils geltenden Verordnung der zulässigen Gebühren für Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarifgesetz ergebenden Höhe, zu bezahlen. 12.6 Für den Fall, dass der Kunde innerhalb der letzten 12 Monate mit einer Zahlung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug geraten ist oder E-WERK nach Treu und Glauben annimmt, dass bezüglich des Kunden eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse eingetreten ist, ist die E-WERK berechtigt, eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in dreifacher Höhe des voraussichtlich höchsten monatlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Ist der Kunde in Zahlungsverzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht unverzüglich seiner Zahlungsverpflichtung nach, so kann die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zum Ausgleich nicht bezahlter Rechnungen seitens der E-WERK herangezogen werden. 1...
Fälligkeit und Zahlung. Der Kaufpreis ist mit dem Zuschlag fällig. Der Kaufpreis ist in Euro an Grisebach zu entrichten. Schecks und andere unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber ange­ nommen. Eine Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiges Kursrisiko sowie alle Bankspesen zulasten des Käufers.
Fälligkeit und Zahlung. Die Gebühr für den Nutzungszeitraum ist monatlich zu entrichtender Nutzer/Die Nutzerin ermächtigt die Golf Lounge, die an die Golf Lounge zu entrichtende Zahlung gemäß Ziffer 1. dieser Bedingungen, bei Fälligkeit zu Lasten seines Xxxxxx per Lastschrift einzuziehen. Bei erfolglosem Lastschrifteinzug, zum Beispiel durch Nichtdeckung des Xxxxxx, trägt der Nutzer/die Nutzerin die Gebühren in Höhe von Euro 10,00. Wird die jeweilige Nutzungsgebühr nicht gezahlt, hat die Golf Lounge ein außerordentliches Kündigungsrecht.
Fälligkeit und Zahlung. Der Kaufpreis ist innerhalb von einer Woche ab Zugang der Rech- nung von Grisebach zur Zahlung fällig. Der Kaufpreis ist in Euro an Grisebach zu entrichten. Schecks und andere unbare Zahlungen werden nur erfüllungshalber ange- nommen. Eine Begleichung des Kaufpreises durch Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Bei Zahlung in ausländischer Währung gehen ein etwaiges Kursrisiko sowie alle Bankspesen zulasten des Käufers.
Fälligkeit und Zahlung. Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem vom Lieferanten angegebe- nen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsauf- forderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen be- rechtigen gegenüber dem Lieferanten zum Zahlungsaufschub oder zur Zah- lungsverweigerung nur,