Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Musterklauseln

Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Versicherungsfälle, Risiko-/ Vertragsenderungen) ergeben, an Rückversi- Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in cherer zur Beurteilung des Risikos, zur Abwicklung der Rückversicherung sonstigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. sowie zur Beurteilung der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an Im Zuge der Beratungs- und Betreuungspflicht sowie der Qualitätskon- den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zur Wei- trolle, erkläre ich mich damit einverstanden, schriftlich und / oder telefo- tergabe an andere Versicherer übermittelt. nisch informiert zu werden. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Ver- trages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten Gesundheitsdaten dürfen nur an Personen- und Rückversicherer übermit- Versicherungsverträgen und bei künftigen Anträgen. telt werden; an Vermittler dürfen sie nur weitergegeben werden, soweit Ich willige ferner ein, dass die Ostangler Brandgilde VVaG meine allge- es zur Vertragsgestaltung erforderlich ist. meinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Daten- Diese Einwilligung gilt nur, wenn ich bei Antragstellung vom Inhalt des sammlungen führen und an den/die für mich zuständigen Vermittler Merkblattes zur Datenverarbeitung Kenntnis nehmen konnte, das mir vor weitergeben, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Vertragsabschluss (mit weiteren Verbraucherinformationen), auf Wunsch Versicherungsangelegenheiten dient. auch sofort, überlassen wird.
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Elek_ABE_198.1_25112015 Seite 3 von 23 Abschnitt A 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen § 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § 3 Versicherte Interessen § 4 Versicherungsort § 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung § 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 7 Umfang der Entschädigung § 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 9 Sachverständigenverfahren § 10 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 11 Wechsel der versicherten Sachen Abschnitt B 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Dauer und Ende des Vertrages § 3 Beiträge; Versicherungsperiode § 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalbeiträge; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung § 5 Folgebeiträge § 6 Lastschriftverfahren § 7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragbeendigung § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § 9 Gefahrerhöhung § 10 Überversicherung § 11 Mehrere Versicherer § 12 Versicherung für fremde Rechnung § 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 18 Verjährung § 19 Zuständiges Gericht § 20 Anzuwendendes Recht Abschnitt A 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder Vertragsdurchführung (Beiträge, Ver- sicherungsfälle, Risiko- / Vertragsänderung) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und / der an den Verband der Schadenversicherer zur Weitergabe dieser Daten an andere Versicherer übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen. Ich willige ferner ein, dass die Basler Securitas Versicherungs-Aktien- gesellschaft meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an den zuständigen Vermittler weitergeben, soweit dies der ordnungsmäßigen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient. Ohne Einfluss auf den Vertrag und jederzeit widerrufbar willige ich weiter ein, dass der/die Vermittler meine allgemeinen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten darüber hinaus für die Beratung und Betreuung auch in son- stigen Finanzdienstleistungen nutzen darf/dürfen. Merkblatt zur Datenverarbeitung Vorbemerkung Versicherungen können heute ihre Aufgaben nur noch mit Hilfe der elektro- nischen Datenverarbeitung (EDV) erfüllen. Nur so lassen sich Vertragsverhältnisse korrekt, schnell und wirtschaftlich abwickeln; auch bie- tet die EDV einen besseren Schutz der Versichertengemeinschaft vor miß- bräuchlichen Handlungen als die bisherigen manuellen Verfahren. Die Verarbeitung der uns bekanntgegebenen Daten zu Ihrer Person wird durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Danach ist die Datenverarbeitung und -nutzung zulässig, wenn das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder wenn der Betroffene eingewilligt hat. Das BDSG erlaubt die Datenverarbeitung und -nutzung stets, wenn dies im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertrag- sähnlichen Vertrauensverhältnisses geschieht oder soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt.
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Der Kunde willigt ein, dass Daten aus den Antragsunterlagen und/oder der Vertragsdurchführung wie z.B. Prämien, Versicherungsfälle, Kündigungen, Risiko-/Vertragsänderungen, usw. an Versicherer im erforderlichen Umfang übermittelt werden dürfen. Die Einwilligung zur Datenübermittlung erstreckt sich auch auf die Übermittlung von Daten an Rückversicherer. Gesundheitsdaten dürfen nur an Personenversicherer übermittelt werden, soweit dies zur Vertragsvermittlung erforderlich ist. Frankfurt, Ort Datum TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH Unterschrift und Firmenstempel des Kunden Die TAS ist seit über 45 Jahren Ihr kompetenter Partner in der Reiseindustrie und bietet Ihnen und Ihren Kunden mit langjährigem Know-how, einer umfangreichen Produktpalette und durch die Zusammenarbeit mit namhaften Versicherungsgesellschaften maßgeschneiderte Versicherungslösungen rund um Ihr touristisches Unternehmen an. Für Ihr Reisebüro, Ihren Reiseveranstalter, Ihre Mitarbeiter oder für Sie selbst. Profitieren Sie obendrein von der hohen Expertise und dem professionellen Service der TAS im Bereich des Schadens- und Leistungsmanagements, die Sie und Ihre Kunden garantiert überzeugen werden. Für Xxxxxxxxxx sorgt unser 20-köpfiges Expertenteam, dessen fachliche Qualität, Engagement, Motivation und Genauigkeit uns zu einem führenden Assekuradeur für die Touristik-Branche macht. Indem wir uns laufend fortbilden, erkennen wir zuverlässig die wichtigsten Entwicklungen am Markt und übersetzen diese in klare und berechenbare Produkte für Sie. Dabei wird den Erfordernissen des § 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Rechnung getragen. Es versteht sich von selbst, Ihnen als Kunden am Anfang unserer geschäftlichen Beziehung Informationen über unsere Tätigkeit für Sie zu geben, die u.a. auch der Gesetzgeber vorsieht. Gerne kommen wir dieser Verpflichtung nach: TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH Geschäftsführung: Xxxxxxx Xxxxxxx, Xxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Amtsgericht Frankfurt, HRB 32823 T: 069-60508-0 F: 000-00000-00 E: xxxx@xxx-xxxxxxx.xx W: xxx.xxx-xxxxxxx.xx TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH bietet im Zuge der Vermittlung eine Beratung gemäß den gesetzlichen Vorgaben an und erhält für die erfolgreiche Vermittlung eines Versicherungsvertrages eine Provision vom Produktanbieter. Diese Provision ist somit nicht separat von Ihnen an TAS zu bezahlen, sondern bereits in der Versicherungsprämie enthalten. Weitere Vergütungen erhält TAS im Zusammenhang mit der Verm...
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ich willige ein, dass der Versicherer im erforderlichen Umfang Daten, die sich aus den Antragsunterlagen oder der Vertragsdurchführung (Beiträge, Versicherungsfälle, Risiko-/Vertragsänderungen) ergeben, an Rückversicherer zur Beurteilung des Risikos und zur Abwicklung der Rückversicherung sowie zur Beurteilung des Risikos und der Ansprüche an andere Versicherer und/oder an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. übermittelt. Diese Einwilligung gilt auch unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages sowie für entsprechende Prüfungen bei anderweitig beantragten (Versicherungs-) Verträgen und bei künftigen Anträgen.
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Versicherungsumfang
Einwilligungsklausel nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In Ergänzung zu der dem Vertrag beigefügten Datenschutzerklärung willigt der Antragsteller ein, dass der Makler und die Versicherer, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Versicherungsangelegenheiten dient, allgemeine Vertrags-, Abrechnungs- und Leistungsdaten in gemeinsamen Datensammlungen führen und an ihre Vertreter, vom Versicherungsnehmer beauftragte Xxxxxx und deren Dachorganisationen weitergeben. Siehe hierzu auch das „Merkblatt zur Datenverarbeitung“ des führenden Versicherers in der jeweils gültigen Fassung.

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.