Nachleistung Musterklauseln

Nachleistung. Für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder im Zeitpunkt der Auflösung des Versi- cherungsvertrags voll oder teilweise arbeitsunfähig sind, und wenn ein Leistungsfall vorliegt, besteht eine befristete Nachleistung. Der Leistungsanspruch gilt bis zum Ende dieses Leistungsfalls, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leis- tungsdauer. Rückfälle geben keinen Anspruch auf weitere Leistungen. Kein Anspruch auf Nachleistung besteht: a) Wenn ein anderer Versicherer aufgrund von Freizügigkeitsabkommen die Weiterausrichtung der Taggeldleis- tungen gewährleisten muss b) Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit c) bei Beendigung eines befristeten Anstellungsverhältnisses von drei Monaten oder weniger, d) bei Pensionierung, auch wenn diese vorzeitig erfolgt. Entfällt die Nachleistung, gelten die Bestimmungen über den Übertritt in die Einzelversicherung.
Nachleistung. 14 Übertritt in die Einzel-Taggeldversicherung
Nachleistung. 13.1 Für versicherte Personen, die bei Ende des Versicherungsschutzes arbeitsunfähig sind, bleibt der Leistungsanspruch für den laufenden Leistungsfall im Rahmen der Vertragsbestim- mungen gewahrt (Nachleistung). Mit Wieder- erlangen der vollständigen Arbeitsfähigkeit erlischt der Anspruch auf Nachleistung. 13.2 Die Nachleistung gemäss Ziff. 13.1 kommt nicht zur Anwendung, a) wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer weitergeführt wird, der aufgrund von Freizügig- keitsabkommen die Weiterführung der Taggeld- zahlungen gewährleisten muss; b) wenn der Arbeitsvertrag während der Probezeit gekündigt worden ist; c) wenn es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis gehandelt hat; d) bei einem Rückfall gemäss Ziff. 18.3; e) wenn das AHV-Alter erreicht ist, sofern vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit keine Weiterbeschäftigung über das AHV-Alter hinaus schriftlich vereinbart wurde, oder f) wenn das 70. Altersjahr vollendet ist. HEL-00043-de-0221-0001-44338 Bei Selbständigerwerbenden und deren Familien- mitgliedern, sofern diese nicht der AHV unterste- hen, kommt die Nachleistung gemäss Ziff. 13.1 zudem nicht zur Anwendung, wenn sie die Geschäftstätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen aufgeben, die nicht im Zusammenhang mit der versicherten Arbeitsunfähigkeit stehen. 14.1 Personen, die aus dem versicherten Personen- kreis ausscheiden, haben das Recht, innert 3 Monaten nach Austritt ohne Überprüfung des Gesundheitszustandes in die Einzel-Taggeld- versicherung nach VVG der Helsana überzu- treten. Das gleiche Recht steht den versicherten Personen zu, wenn der Kollektivvertrag dahinfällt. Der Übertritt muss schriftlich beantragt werden. Die Einzel-Taggeldversicherung beginnt einen Tag nach dem Ausscheiden aus dem versicher- ten Personenkreis bzw. nach Beendigung des Kollektivvertrages. 14.2 Der Versicherungsnehmer hat die versicherte Person bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses über das Übertrittsrecht in die Einzel-Taggeld- versicherung und die Frist von 3 Monaten aufzuklären. Die gleiche Pflicht gilt auch bei Auflösung des Kollektivvertrages. 14.3 Erhält die versicherte Person eine Nachleistung gemäss Ziff. 13.1, beginnt die Frist nach Ende der Leistungspflicht. In diesem Fall erfolgt die Aufklärung durch Helsana. 14.4 Die Übertretenden haben Anspruch auf Versicherungsschutz im Rahmen der bisher versicherten Leistungen. Massgebend für den neuen Vertrag sind jedoch die Bestimmungen und Tarife der Einzel-Taggeldversicherung. Der letzte versicherte Lohn gilt als Basi...
Nachleistung. Für Personen, die im Zeitpunkt der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses oder im Zeitpunkt der Auflösung des Versicherungsvertrags infolge Konkurses voll oder teilweise arbeitsunfähig sind und ein Leistungsfall vorliegt, besteht eine befristete Nachleistung. Der Leistungsanspruch gilt bis zum Ende dieses Leistungsfalles, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Rückfälle geben keinen Anspruch auf weitere Leistungen. Die Nachleistung kommt nicht zur Anwendung: a) wenn ein anderer Versicherer auf Grund von Freizügigkeitsabkommen die Weiterausrichtung der Taggeldleistungen gewährleisten muss, b) bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit resp. bei einem befristeten Anstellungsverhältnis, c) bei Pensionierung, auch wenn diese vorzeitig erfolgt, d) bei Arbeitnehmenden mit Wohnsitz im Ausland (gilt nicht für Grenzgänger). Entfällt die Nachleistung, gelten die Bestimmungen über den Übertritt in die Einzelversicherung.

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  • Gewährleistung 10.1. Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Soweit die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Leistung nicht vereinbart wurde, ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter, z.B. Werbeaussagen, übernehmen wir jedoch keine Haftung. 10.2. Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs - und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. 10.3. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Mangel aufgrund unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, der Systemumgebung, Bedienungsfehlern, Nachbesserung/Änderungen/unzureichender Wartung des Kunden oder Dritter oder durch Produkte/ Installationen Dritter sowie Gebrauch der Liefer- und Leistungsgegenstände entgegen den Hersteller-Richtlinien,verursacht wurde. 10.4. Liegt ein von uns zu vertretener Mangel vor, sind wir nach unserer Xxxx zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner die fällige Vergütung zahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. Der Vertragspartner hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere beanstandete Produkte zu Prüfungszwecken zu übergeben. Wir sind berechtigt, zu wählen, ob das schadhafte Teil oder die gesamte Sache in unserem Betrieb repariert wird, wobei der Vertragspartner verpflichtet ist, uns die Sache zur Verfügung zu stellen, oder schadhafte Teile oder die Sache vor Ort beim Vertragspartner durch unsere Servicetechniker reparieren zu lassen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Vertragspartner uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Der Vertragspartner hat vor Durchführung von Reparaturen an Geräten dafür Sorge zu tragen, dass eine ordnungsgemäße Datensicherung seiner Daten erfolgt, da diese bei Reparaturen verloren gehen können. Entsprechendes gilt im Falle von Ersatzlieferungen. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neue Gewährleistungsfristen in Kraft. 10.5. Zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen, wenn tatsächlich ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt. Anderenfalls können wir vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten, insbesondere Prüf - und Transportkosten, ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. 10.6. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 10.7. Wird uns eine mangelhafte Sache zur Prüfung oder Durchführung von Gewährleistungsarbeiten zugesandt, soll der Vertragspartner die Originalverpackung benutzen. Für Schäden, die möglicherweise durch den Transport in einer anderen als in der Originalverpackung oder einer ungeeigneten Verpackung entstanden sind, haften wir nur, wenn der Vertragspartner nachweist, dass der Schaden nicht durch die Verpackung entstanden ist. Dem Vertragspartner wird daher angeraten, die Originalverpackung aufzubewahren. Auf Wunsch stellen wir dem Vertragspartner geeignete Verpackungen auf Kosten des Vertragspartners zur Verfügung. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn unsere Mitarbeiter Waren abholen und andere Verpackungen benutzen. 10.8. Die Übernahme von Garantien durch uns bedarf einer besonderen, schriftlichen Vereinbarung. 10.9. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von nachfolgend Punkt 7. und sind im Übrigen ausgeschlossen.

  • Leistung Kann das versicherte Kind aufgrund des Unfalles nicht am Schulunterricht teilnehmen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht für max. 100 Schultage bis zu 35 EUR pro ausgefallenen Schultag ab dem 21. Ausgefallenem Schultag. Die Kosten werden auch zusätzlich zu einer Krankenhaustagegeldleistung erstattet. Der Anspruch auf Zahlung des Nachhilfegeldes besteht für das versicherte Kind bis zum 18. Lebensjahr.

  • Gewährleistungen A) Gewährleistung für die Verbrauchsmaterialien 6.1 TFD gewährleistet, dass die Verbrauchsmaterialien für die Dauer der Lagerbeständigkeit der Verbrauchsmaterialien oder falls die Dauer der Lagerbeständigkeit nicht angegeben werden kann, für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen nach dem Lieferdatum folgende Bedingungen erfüllen: (a) sie entsprechen in jeder wesentlichen Hinsicht der Spezifikation; (b) sie sind frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsmängeln; in beiden Fällen vorbehaltlich der normalen, ordnungsgemäßen und vorgesehenen Verwendung durch ordnungsgemäß geschultes Personal. 6.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Verbrauchsmaterialien bei der Lieferung zu untersuchen und auf dem Beförderungsdokument mögliche sichtbare Mängel oder Schäden an den Verbrauchsmaterialien und/oder der Verpackung sowie mögliche weitere Vorkommmisse, die die Verbrauchsmaterialien oder ihre Übereinstimmung mit der Spezifikation geschädigt haben könnten, anzuzeigen. Das Nichtbefolgen der oben aufgeführten Anzeigepflicht führt dazu, dass die Gewährleistung für nicht angezeigte Mängel erlischt. 6.3 Vorbehaltlich der Ziffern 6.2 und 6.4 wird Gewährleistung nach Ziffer 6.1 übernommen, wenn (a) der Kunde TFD innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Empfang der Verbrauchsmaterialien schriftlich benachrichtigt. Abweichungen von der technischen Spezifikation, deren Entdecken im Rahmen der Untersuchung bei Lieferung nicht billigerweise erwartet werden kann oder verborgene Mängel müssen TFD unverzüglich bei deren Sichtbarwerden gemeldet werden. (b) TFD eine angemessene Möglichkeit zum Prüfen dieser Verbrauchsmaterialien gewährt wird und (c) der Kunde (auf Aufforderung von TFD) diese Verbrauchsmaterialien an die von TFD angegebene Geschäftsanschrift zurückübermittelt. Bei der Übernahme der Gewährleistung wird TFD nach alleiniger Xxxx die mangelbehafteten Verbrauchsmaterialien entweder ersetzen oder den vollen Preis für die mangelbehafteten Verbrauchsmaterialien erstatten. 6.4 In folgenden Fällen ist TFD nicht im Rahmen der in Ziffer 6.1 dargelegten Gewährleistung haftbar: (a) Der Kunde verwendet diese Verbrauchsmaterialien nach der Benachrichtigung gemäß Ziffer 6.3 weiter. (b) Der Mangel tritt auf, weil der Kunde die Anweisungen von TFD zur Lagerung, Inbetriebnahme, Installation, Verwendung oder Wartung der Verbrauchsmaterialien oder (sofern keine Anweisungen existieren) diesbezügliche branchenübliche Verfahren nicht befolgt hat. (c) Der Mangel tritt ein, weil TFD vom Kunden gelieferte Zeichnungen, Gestaltungen oder Spezifikationen befolgt hat. (d) Der Kunde ändert oder repariert die Verbrauchsmaterialien ohne die schriftliche Zustimmung von TFD. (e) Der Mangel entsteht infolge von üblicher Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit oder regelwidriger Lagerung oder regelwidrigen Betriebsbedingungen oder (f) die Verbrauchsmaterialien unterscheiden sich von der Spezifikation infolge von Änderungen, die vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass die Verbrauchsmaterialien geltenden gesetzlichen oder sonstigen regulatorischen Vorgaben entsprechen. 6.5 Wenn TFD feststellt, dass Verbrauchsmaterialien, für die der Kunde Gewährleistungsdienste angefordert hat, nicht unter die Gewährleistung nach diesen AGB fallen, übernimmt bzw. erstattet der Kunde TFD alle TFD entstandenen Kosten für die Untersuchung und die Reaktion auf diese Anforderung, eingeschlossen darin Kosten für Labor, Materialien und weitere Aufwendungen durch die Untersuchung der Anforderung. Diese Kosten werden vom Kunden auch dann übernommen, wenn TFD Reparatur- oder Wartungsdienste oder Ersatzteile bereitstellt, die nicht unter die in Ziffer 6.1 vorgesehene Gewährleistung fallen. 6.6 Mit Ausnahme der auf dem Etikett der Verbrauchsmaterialien angegebenen vorgesehenen Verwendung gewährleistet TFD nicht, dass die Verbrauchsmaterialien für einen bestimmten Zweck oder eine vom Kunden vorgesehene Verwendung geeignet sind, und es obliegt dem Kunden selbst, sich zu vergewissern, dass die Verbrauchsmaterialien entsprechend geeignet sind. 6.7 TFD haftet gegenüber dem Kunden für die Nichterfüllung der in Ziffer 6.1. beschriebenen Gewährleistung ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 6. 6.8 Diese Bedingungen gelten für alle von TFD gelieferten, Verbrauchsmaterialien, gleich, ob reparierte Teile oder neuwertige Austauschteile.

  • Mängelgewährleistung 1. Dem Auftraggeber stehen im Fall des Vorliegens eines Werkmangels oder eines Mangels an einer Kaufsache grundsätzlich nur Ansprüche auf Nacherfüllung gegen den Auftragnehmer zu unter Ausschluss weitergehender Gewährleistungsansprüche. Dem Auftraggeber bleibt jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Gegenleistung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Xxxx vom Vertrag zurückzutreten, sofern die gesetzlichen Vorausset- zungen für die Minderung bzw. den Rücktritt vorliegen. Die vorste- henden Regelungen dieser Ziffer A. 11.1 gelten nicht, soweit der Auf- tragnehmer gegen eine von ihm übernommene Beschaffenheitsga- rantie verstoßen oder den Mangel arglistig verschwiegen hat; in die- sen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Auftragnehmer ist zu mindestens zwei Nacherfüllungsversuchen berechtigt, bevor die Nacherfüllung als fehlgeschlagen angesehen werden kann. Dies gilt nicht, wenn zwei Nacherfüllungsversuche im Einzelfall für den Auftraggeber nicht zumutbar sind. 3. Die Xxxx zwischen mehreren möglichen und zumutbaren Arten der Nacherfüllung (insbesondere zwischen Beseitigung des Mangels und Neulieferung/Neuherstellung) steht dem Auftragnehmer zu. 4. Für Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln gelten die Regelungen dieser Zif- fer A. 11. nicht; vielmehr gelten hierfür die Regelungen in Ziffer A. 12. 5. Teile, die im Rahmen von Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer ausgebaut und durch andere Teile ersetzt werden, werden Eigentum des Auftragnehmers. 6. Mängelbeseitigungsmaßnahmen des Auftragnehmers einschließlich des Einbaus von Austauschteilen erfolgen ausschließlich in Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen für die ursprüngliche Leistung. Unbeschadet der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers in Bezug auf die ursprüngliche Leistung entstehen im Falle von etwaigen Män- geln der Mängelbeseitigungsmaßnahmen selbst (einschließlich Män- geln an den vorgenannten Austauschteilen) daher keine Gewährleis- tungsrechte hinsichtlich dieser Mängelbeseitigungsmaßnahmen, und die Gewährleistungsfrist wird nicht neu in Gang gesetzt.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen. 3.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Designer im Innen- verhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

  • Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

  • Dienstleistungen 3.11 Es kann sein, dass der Kunde von AVANTEC Dienstleistungen wünscht, die nicht den Wartungs- und Supportleis- tungen entsprechen, z.B. Implementierungs- oder Beratungsleistungen (die «Dienstleistungen»). Solche Dienst- leistungen werden immer in einem Einzelvertrag vereinbart. 3.12 AVANTEC informiert den Kunden auf dessen Verlangen über den Stand der Erbringung der Dienstleistungen. 3.13 Ist kein Festpreis oder ein fester Zeitaufwand vereinbart, dokumentiert AVANTEC den Zeitaufwand und das ver- wendete Material im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen ordnungsgemäss in einem Tätig- keitsbericht, der dem Kunden zusammen mit der Rechnung für die Dienstleistungen offen gelegt wird. 3.14 Der Kunde hat AVANTEC allfällige Mängel so bald als möglich mitteilen, bei versteckten Mängeln spätestens drei Arbeitstage nach Feststellung derselben. Dies gilt nicht nur im Rahmen einer allfälligen Abnahmeprüfung, son- dern generell bei jedem Mangel einer Software, die Gegenstand eines Vertrags zwischen den Parteien ist. 3.15 Die vom Kunden festgestellten relevanten Mängel muss AVANTEC innert einer von den Parteien festzulegenden, angemessenen Frist beheben. Relevante Mängel im Sinne dieser AGB sind Mängel, welche die Funktionsfähig- keit der Arbeitsresultate beeinträchtigen. Ob für die Behebung der relevanten Mängel eine Entschädigung ge- schuldet ist, hängt von der entsprechenden Vereinbarung der Parteien ab. Nicht relevante Mängel müssen von AVANTEC nicht behoben werden. 3.16 Gelingt es AVANTEC nicht, die relevanten Mängel fristgerecht zu beheben, so kommen die vorstehenden Best- immungen sinngemäss zur Anwendung. 3.17 Bestehen nach den Behebungsarbeiten von AVANTEC gemäss Ziff. 3.16 vorstehend noch immer relevante Män- gel, so kann der Kunde innert 30 Kalendertagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch AVANTEC xxxx- weise (i) AVANTEC erneut die Möglichkeit geben, die Mängel zu verbessern oder (ii) den entsprechenden Einzel- vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere auch Schadenersatzan- sprüche, sind ausgeschlossen. 3.18 Der Zeitpunkt einer allfälligen Inbetriebnahme wird von beiden Parteien vereinbart.

  • Zusatzleistungen Im vereinbarten monatlichen Mitgliedsbeitrag ist das Entgelt für die Inanspruchnahme von weiteren angebotenen Produkten und Leistungen neben der Studionutzung nur enthalten, soweit dies auf dem Vertragsdeckblatt oder in sonstiger Weise ausdrücklich vereinbart wurde.

  • Ersatzleistung Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall ist dem Versicherungsschein/Nachtrag zu entnehmen.

  • Leistungsstörungen 10.1 Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Anbieter dies zu vertreten (Leistungsstörung), so ist er verpflichtet, die Dienstleistung ganz oder in Teilen ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen, es sei denn, dies ist nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. 10.2 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung zu vertreten und gelingt ihm die Erbringung der vertragsgemäßen Leistung auch innerhalb der vom Kunden gesetzten Nachfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 10.3 Im Fall einer Kündigung gem. Ziffer 10.2 hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen. Der Anspruch entfällt für solche Leistungen, in Bezug auf welche der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigungserklärung qualifiziert darlegt, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind. 10.4 Hat der Anbieter eine nicht vertragsgemäße Leistung nicht zu vertreten, wird er dem Kunden im Rahmen seiner Möglichkeiten deren vertragsgemäße Erbringung anbieten. Nimmt der Kunde dieses Angebot an, kann der Anbieter damit verbundenen Aufwand und nachgewiesene Kosten geltend machen. 10.5 Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden wegen Leistungsstörungen beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, insbesondere seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Arglist sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 10.6 Für etwaige über vorstehend Ziffer 10.1–10.3 hinausgehende Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 11.