Nachrangdarlehen Musterklauseln

Nachrangdarlehen. Unter einem Nachrangdarlehen versteht man ein Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Durch den Rangrücktritt verzichtet der Darlehensgeber vorläufig auf die Erfüllung seiner Forderung.
Nachrangdarlehen. Beim Nachrangdarlehen wird die Rückzahlung des Darlehens durch eine so genannte „Rangrücktrittserklärung“ gegenüber anderen Gläu- bigern des Darlehensnehmers „nachrangig“ gestellt. Der Darlehens- geber tritt durch diese qualifizierte Nachrangklausel (Rangrücktritt) mit seinen Forderungen auf Rückzahlung der Darlehenssumme sowie auf die Verzinsung im Interesse des Fortbestandes des Darle-hens- nehmers hinter die Ansprüche anderer Gläubiger in dem Umfang zu- rück, wie es zur Vermeidung einer Krise z.B. einer Überschuldung des Darlehensnehmers erforderlich ist. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens und die Auszahlung der Zinsen sind solange und so- weit ausgeschlossen, als diese Forderung einen Grund zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Darlehensnehmers herbeiführen würde. Für den Darlehensgeber besteht die Möglichkeit des Forderungsausfalls bis hin zum Verlust des eingesetzten Kapitals und der Zinsansprüche, sollte es zu einer Unternehmenskrise oder zur Insolvenz kommen. Dabei ist das Risiko auf die Höhe des Darlehens begrenzt. Einfache Nachrangklauseln, die lediglich die Rangfolge der Rückzahlungsansprüche im Falle der Insolvenz oder Liquidation des kapitalannehmenden Unternehmens festlegen, reichen nicht aus, die Geldüberlassung als „bedingt“ anzusehen (vgl. Regierungsbegründung zum Finanzkonglomeraterichtlinie-Umsetzungsgesetz, a.a.O.) Derartige Geschäfte werden daher regelmäßig als „unbedingt rückzahlbare Gel- der“ insoweit den Tatbestand des Einlagengeschäfts erfüllen. Für eine den Tatbestand des Einlagengeschäfts ausschließende Bedingung ist vielmehr die Vereinbarung eines „qualifizierten Rangrücktritts“ im oben dargelegten Sinne notwendig.
Nachrangdarlehen. 1. Auf Seite 12 werden im Abschnitt 3.2 (Wesentliche Veränderungen in der Schulden- und Finanzstruktur der Emittentin) die Sätze 2 und 3 geändert und erhalten folgende Fassung: „Die Höhe der Darlehen des Gesellschafters der Emittentin Xxxxxx Xxxxxxxx an die Emitten- tin wurde um EUR 680.000 auf EUR 1.000.000 erhöht. Die Höhe der Darlehen der Westhof Bio-Gemüse GmbH & Co. KG an die Emittentin wurde um EUR 630.000 auf EUR 2.000.000 erhöht.“ 2. Auf Seite 13 werden im Abschnitt 3.3 (Beschreibung der erwarteten Finanzierung der Tätigkeiten der Emittentin) im 1. Absatz die Sätze 1 und 2 geändert und erhalten folgende Fassung: „Es wurden Nachrangdarlehen in Höhe von insgesamt EUR 3.000.000 durch den Gesell- schafter der Emittentin Xxxxxx Xxxxxxxx und durch die Westhof Bio-Gemüse GmbH & Co. KG eingebracht („Nachrangdarlehen“). Zum Zeitpunkt des Nachtrags beträgt der Stand der Nachrangdarlehen gegenüber dem Gesellschafter der Emittentin Xxxxxx Xxxxxxxx EUR 1.000.000 und der Stand der Nachrangdarlehen gegenüber der Westhof Bio-Gemüse GmbH & Co. KG EUR 2.000.000.“ 3. Auf Seite 16 wird im Abschnitt 3.8 (Abhängigkeiten von Unternehmen der Gruppe) Satz 3 geändert und erhält folgende Fassung: „Der Emittentin wurden von der Westhof Bio-Gemüse GmbH & Co. KG Nachrangdarlehen in Höhe von EUR 2.000.000 gewährt.“ 4. Auf Seite 50 werden im Abschnitt 8.3 (Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage) die Sätze 2 und 3 geändert und erhalten folgende Fassung: „Die Höhe der Darlehen des Gesellschafters der Emittentin Xxxxxx Xxxxxxxx an die Emitten- tin wurde um EUR 680.000 auf EUR 1.000.000 erhöht. Die Höhe der Darlehen der Westhof Bio-Gemüse GmbH & Co. KG an die Emittentin wurde um EUR 630.000 auf EUR 2.000.000 erhöht.“ 5. Auf Seite 51 wird im Abschnitt 9.3 (Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgan und oberes Management — Interessenkonflikte) im 2. Absatz Satz 5 geändert und erhält folgende Fassung: „Ebenfalls hat Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx der Emittentin Darlehen mit einem noch offenen Betrag von EUR 1.000.000 zum Zeitpunkt des Nachtrags gewährt.“ 6. Auf Seite 52 wird im Abschnitt 9.5 (wichtige Verträge) der 2. Absatz geändert und erhält folgende Fassung: „Die Westhof Bio-Gemüse GmbH Co. KG hat der Emittentin mit Darlehensverträgen vom 08.07.2019, 05.11.2019, 22.01.2020, 28.04.2020, 10.06.2020, 22.06.2020, 11.11.2020, 24.02.2021, 01.03.2021, 08.03.2021, 24.03.2021 sowie 30.12.2021, jeweils in der Fassung des konsolidierten Vertrages vom 30.12.2021, Darlehen, sämtlich verzinslich mit 4...
Nachrangdarlehen. Unter einem Nachrangdarlehen versteht man ein Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Durch den Rangrücktritt tritt der Darlehensgeber gegenüber anderen nicht nachrangigen Gläubigern im Rang zurück und kann aufgrund dessen im Falle einer Insolvenz seine Forderung nicht geltend machen. Eine Rendite aus Genussrechten oder Nachrangdarlehen wird aus einem Gesellschaftsgewinn gezahlt, bei einer Insolvenz oder Liquidation erhält der Anleger seine Einlage unter Umständen erst nach vollständiger Befriedigung der anderen Gesellschaftsgläubiger zurück. Ausfälle bei der Rendite und ein Totalverlust der Einlage sind möglich. Es besteht meistens/typischerweise kein geregelter Sekundärmarkt, daher kann die jederzeitige Verkaufbarkeit nicht sichergestellt werden. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

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  • Veröffentlichung 22.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen öffentlich zu- gänglich im Kundencenter der MDCC oder unter xxx.xxxx.xx zur Einsicht zur Verfügung bzw. werden dem Kunden auf Wunsch zuge- sandt.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.