Nachrisikoversicherung Musterklauseln

Nachrisikoversicherung. E9.7.1 Bei Vertragsaufhebung infolge Aufgabe des versicherten Betriebs (ausgenommen bei Konkurs) oder bei Tod des Versicherungsneh- mers sind auch Schäden versichert, die erst nach Vertragsende und vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen eintreten. von Schadenfällen auch dann übernommen, wenn die versicherten Ansprüche CHF 500.- übersteigen, jedoch innerhalb des vereinbar- ten Selbstbehaltes liegen. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich jedoch, der Gesellschaft ihre Aufwendungen nach Abzug in- terner Kosten auf erstes Verlangen hin zurückzuerstatten. Xxxxxxx, die während dieser Nachrisikoversicherung eintreten und nicht zu einem Serienschaden gehören, gelten als am Tag des Vertragsendes eingetreten. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht wurden. E9.7.2 Treten Versicherte aus dem Kreis der versicherten Personen aus, besteht für ihre vor dem Austritt begangenen haftpflichtbegründen- den Handlungen oder Unterlassungen noch längstens bis zum Vertragsende Versicherungsschutz; bei Vertragsaufhebung ge- mäss Art. E9.7.1 zusätzlich während der Dauer der entsprechen- den Nachrisikoversicherung. Dasselbe gilt sinngemäss bei Aus- schluss von mitversicherten Betrieben/Betriebsteilen oder Aufgabe von Tätigkeiten. E9.7.3 Ist der geltend gemachte Anspruch auch durch einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag versichert, besteht keine Nachrisi- koversicherung im Sinne von Art. E9.7.1 und E9.7.2. E10.1 Die Leistungen der Gesellschaft bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich der dazu gehörenden Schadenzinsen, Scha- denminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts-, Vermittlungs-, Schadenverhütungs- und weiterer Kosten (wie Par- teientschädigungen) begrenzt durch die in der Police bzw. den Vertragsbedingungen festgelegte Versicherungssumme bzw. Subli- mite, abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. E10.2 Die Versicherungssumme gilt als Zweifachgarantie pro Versiche- rungsjahr, d.h. sie wird für alle im gleichen Versicherungsjahr eintretenden Schäden und Schadenverhütungskosten sowie all- fällig weitere versicherten Kosten zusammen höchstens zweimal vergütet. Innerhalb der vorerwähnten Versicherungssumme stehen allfällige Sublimiten ohne anderslautende Regelung pro Versiche- rungsjahr höchstens zweimal zur Verfügung. E10.3 Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit der gleichen Ursache (z.B. mehrere Ansprüche aus Schäden, die auf densel...
Nachrisikoversicherung. B2.7.1 Wird der Vertrag aufgehoben, weil das versicherte Unter- nehmen aufgegeben wird – ausser bei Konkurs – oder weil der Versicherungsnehmer stirbt, besteht auch für Ansprüche aus Schäden Versicherungsschutz, die vor Vertragsende verursacht wurden, aber erst nach Ver- tragsende eintreten. Schäden, die während dieser Nachrisikoversicherung eintreten und nicht zu einem Serienschaden gehören, gelten als am Tag des Ver- tragsendes eingetreten. B2.7.2 Treten Versicherte aus dem Kreis der versicherten Per- sonen aus, gilt: Haben Versicherte gemäss E10.2, E10.3 und E10.6 vor ihrem Austritt durch Handlungen oder Unterlassungen Schäden verursacht, besteht für daraus erhobene Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsschutz – längstens bis zum Ver- tragsende, bei Vertragsaufhebung gemäss B2.7.1 zu- sätzlich während der Dauer der Nachrisikoversicherung. Für die persönliche Haftpflicht der aus dem Kreis der versicherten Personen ausgetretenen Versicherten ge- mäss E10.2, E10.3 und E10.6 bleibt hingegen auch nach einer allfälligen Vertragsaufhebung der Versiche- rungsschutz bestehen. B2.7.3 In folgenden Fällen besteht auch für Schäden Versiche- rungsschutz, die bis zum Vertragsende eintreten: Wenn mitversicherte Betriebe oder Betriebsteile aus- geschlossen werden. Wenn versicherte Tätigkeiten aufgegeben werden. Wenn versicherte Warenlieferungen in die USA oder nach Kanada aufgegeben werden. Bei Vertragsaufhebung gemäss B2.7.1 besteht für diese Schäden zusätzlich während der Dauer der Nach- risikoversicherung Versicherungsschutz.
Nachrisikoversicherung. 6.9.1 Versichert sind bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers auch Ansprüche aus Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht wurden, aber erst nach Vertragsende und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Solche Ansprüche gelten als am Tag des Vertragsendes erhoben. Keine Deckung besteht bei Konkurs.
Nachrisikoversicherung a Bei Tod des Versicherungsnehmers oder Auf-gabe der versicherten Tätigkeit Bei Tod des Versicherungsnehmers oder Auf- gabe der versicherten Tätigkeit erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht wurden, Ansprüche daraus aber erst nach Er- löschen der Versicherung und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen erhoben werden. Ansprüche, die während der Dauer der Nachrisikoversicherung erhoben werden und die nicht zu einem Schadenereignis ge- mäss Art. 9 B Ziff. 3 AVB gehören, gelten als am Tage des Vertragsendes erhoben. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht worden sind.
Nachrisikoversicherung a) Bei Erlöschen der Versicherung Bei Erlöschen der Versicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die wäh- rend der Vertragsdauer verursacht wurden, An- sprüche daraus aber erst nach Erlöschen der Versicherung und innerhalb der gesetzlichen Ver- jährungsfristen erhoben werden. Ansprüche, die während der Dauer der Nachrisikoversicherung er- hoben werden und die nicht zu einem Schadener- eignis gemäss Art. 3 Abs. 2 AVB gehören, gelten als am Tage des Vertragsendes erhoben. Nicht versi- chert sind Ansprüche aus Schäden, die nach Ver- tragsende verursacht worden sind.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und