Nachrisikoversicherung Musterklauseln

Nachrisikoversicherung. E9.7.1 Bei Vertragsaufhebung infolge Aufgabe des versicherten Betriebs (ausgenommen bei Konkurs) oder bei Tod des Versicherungsneh- mers sind auch Schäden versichert, die erst nach Vertragsende und vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen eintreten. von Schadenfällen auch dann übernommen, wenn die versicherten Ansprüche CHF 500.- übersteigen, jedoch innerhalb des vereinbar- ten Selbstbehaltes liegen. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich jedoch, der Gesellschaft ihre Aufwendungen nach Abzug in- terner Kosten auf erstes Verlangen hin zurückzuerstatten. Xxxxxxx, die während dieser Nachrisikoversicherung eintreten und nicht zu einem Serienschaden gehören, gelten als am Tag des Vertragsendes eingetreten. Nicht versichert sind Ansprüche aus Schäden, die nach Vertragsende verursacht wurden. E9.7.2 Treten Versicherte aus dem Kreis der versicherten Personen aus, besteht für ihre vor dem Austritt begangenen haftpflichtbegründen- den Handlungen oder Unterlassungen noch längstens bis zum Vertragsende Versicherungsschutz; bei Vertragsaufhebung ge- mäss Art. E9.7.1 zusätzlich während der Dauer der entsprechen- den Nachrisikoversicherung. Dasselbe gilt sinngemäss bei Aus- schluss von mitversicherten Betrieben/Betriebsteilen oder Aufgabe von Tätigkeiten. E9.7.3 Ist der geltend gemachte Anspruch auch durch einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag versichert, besteht keine Nachrisi- koversicherung im Sinne von Art. E9.7.1 und E9.7.2. E10.1 Die Leistungen der Gesellschaft bestehen in der Entschädigung begründeter und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche. Sie sind einschliesslich der dazu gehörenden Schadenzinsen, Scha- denminderungs-, Expertise-, Anwalts-, Gerichts-, Schiedsgerichts-, Vermittlungs-, Schadenverhütungs- und weiterer Kosten (wie Par- teientschädigungen) begrenzt durch die in der Police bzw. den Vertragsbedingungen festgelegte Versicherungssumme bzw. Subli- mite, abzüglich des vereinbarten Selbstbehalts. E10.2 Die Versicherungssumme gilt als Zweifachgarantie pro Versiche- rungsjahr, d.h. sie wird für alle im gleichen Versicherungsjahr eintretenden Schäden und Schadenverhütungskosten sowie all- fällig weitere versicherten Kosten zusammen höchstens zweimal vergütet. Innerhalb der vorerwähnten Versicherungssumme stehen allfällige Sublimiten ohne anderslautende Regelung pro Versiche- rungsjahr höchstens zweimal zur Verfügung. E10.3 Die Gesamtheit aller Ansprüche aus Schäden mit der gleichen Ursache (z.B. mehrere Ansprüche aus Schäden, die auf densel...
Nachrisikoversicherung. 6.9.1 Versichert sind bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit oder Tod des Versicherungsnehmers auch Ansprüche aus Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht wurden, aber erst nach Vertragsende und innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden. Solche Ansprüche gelten als am Tag des Vertragsendes erhoben. Keine Deckung besteht bei Konkurs. 6.9.2 Treten Versicherte während der Vertragsdauer aus dem Kreis der versicherten Personen aus oder werden Mandate aufgegeben, die auf Grund besonderer Vereinbarung gemäss Art. 3 versichert ge- wesen waren, so erstreckt sich der Versicherungsschutz auf An- sprüche aus Schäden, die gegen diese Personen nach deren Austritt innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erhoben und der Gesellschaft gemeldet werden. Diese Nachrisikoversicherung gilt hingegen nur, soweit die haftpflichtbegründenden Handlungen und Unterlassungen vor dem Austritt begangen wurden. Solche Ansprüche gelten als am Tag des Austritts erhoben. 6.9.3 Ist der geltend gemachte Anspruch auch durch einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag versichert, besteht keine Nachrisi- koversicherung im Sinn von Art. 6.9.1 und Art. 6.9.2.
Nachrisikoversicherung a Bei Tod des Versicherungsnehmers oder Auf-gabe der versicherten Tätigkeit b Bei Austritt oder Entzug der Berufsaus- übungsbewilligung c Ist der geltend gemachte Anspruch auch un- ter einem anderen Versicherungsvertrag ge- deckt, so besteht keine Nachrisikoversiche- rung.
Nachrisikoversicherung a) Bei Erlöschen der Versicherung Bei Erlöschen der Versicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden, die wäh- rend der Vertragsdauer verursacht wurden, An- sprüche daraus aber erst nach Erlöschen der Versicherung und innerhalb der gesetzlichen Ver- jährungsfristen erhoben werden. Ansprüche, die während der Dauer der Nachrisikoversicherung er- hoben werden und die nicht zu einem Schadener- eignis gemäss Art. 3 Abs. 2 AVB gehören, gelten als am Tage des Vertragsendes erhoben. Nicht versi- chert sind Ansprüche aus Schäden, die nach Ver- tragsende verursacht worden sind. b) Während der Wirksamkeit der Police Treten Partner oder Mitarbeiter während der Wirk- samkeit der Police aus dem Kreis der versicherten Personen aus oder werden Mandate vom Versiche- rungsschutz ausgeschlossen, die aufgrund beson- derer Vereinbarung versichert gewesen sind, be- steht noch längstens während der Wirksamkeit der Police Versicherungsschutz, soweit haftpflichtbe- gründende Handlungen oder Unterlassungen vor Austritt bzw. vor Ausschluss des Mandats be- gangen wurden. Solche Ansprüche gelten als am Tage des Austritts oder des Ausschlusses erho- ben. c) Ist der geltend gemachte Anspruch auch unter einem anderen Versicherungsvertrag gedeckt, be- steht keine Nachrisikoversicherung.
Nachrisikoversicherung. B2.7.1 Wird der Vertrag aufgehoben, weil das versicherte Unter- nehmen aufgegeben wird – ausser bei Konkurs – oder weil der Versicherungsnehmer stirbt, besteht auch für Ansprüche aus Schäden Versicherungsschutz, die vor Vertragsende verursacht wurden, aber erst nach Ver- tragsende eintreten. Schäden, die während dieser Nachrisikoversicherung eintreten und nicht zu einem Serienschaden gehören, gelten als am Tag des Ver- tragsendes eingetreten. B2.7.2 Treten Versicherte aus dem Kreis der versicherten Per- sonen aus, gilt: Haben Versicherte gemäss E10.2, E10.3 und E10.6 vor ihrem Austritt durch Handlungen oder Unterlassungen Schäden verursacht, besteht für daraus erhobene Ansprüche gegen den Versicherungs- nehmer Versicherungsschutz – längstens bis zum Ver- tragsende, bei Vertragsaufhebung gemäss B2.7.1 zu- sätzlich während der Dauer der Nachrisikoversicherung. Für die persönliche Haftpflicht der aus dem Kreis der versicherten Personen ausgetretenen Versicherten ge- mäss E10.2, E10.3 und E10.6 bleibt hingegen auch nach einer allfälligen Vertragsaufhebung der Versiche- rungsschutz bestehen. B2.7.3 In folgenden Fällen besteht auch für Schäden Versiche- rungsschutz, die bis zum Vertragsende eintreten: Wenn mitversicherte Betriebe oder Betriebsteile aus- geschlossen werden. Wenn versicherte Tätigkeiten aufgegeben werden. Wenn versicherte Warenlieferungen in die USA oder nach Kanada aufgegeben werden. Bei Vertragsaufhebung gemäss B2.7.1 besteht für diese Schäden zusätzlich während der Dauer der Nach- risikoversicherung Versicherungsschutz.

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  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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  • Datensicherung Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik (zumindest täglich) zu sichern, insbesondere, wenn Probleme auftreten oder Wartungsarbeiten bevorstehen oder auf Anweisung eines Supportmitarbeiters. AMTANGEE weist den Kunden hiermit auf das Erfordernis der angemessen rollierenden Datensicherung hin. Bei einem von AMTANGEE zu vertretendem Datenverlust haftet AMTANGEE höchstens in Höhe des bei Vorhandensein von Sicherungskopien erforderlichen Reproduktionsaufwandes.

  • Rechtsschutzversicherung Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Vorsorgeversicherung 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versi- chert. 4.1.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unter- lässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Ent- stehung. 4.1.2 Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe dieses Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der An- zeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entste- hung bis zur Einigung im Sinne von Ziffer 4.1.2 auf den Betrag von 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken 4.3.1 aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; 4.3.2 aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; 4.3.3 die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterlie- gen; 4.3.4 die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.

  • Qualitätssicherung 11 Grundlagen und Ziele § 12 Maßnahmen und Indikatoren (1) Entsprechend § 2 der DMP-A-RL sind im Rahmen dieses DMP Maßnahmen und Indika- toren zur Erreichung der Ziele nach § 11 zugrunde gelegt. (2) Zu den Maßnahmen gehören entsprechend § 2 der DMP-A-RL insbesondere: - Maßnahmen mit Erinnerungs- und Rückmeldungsfunktionen (z. B. Remindersysteme) für Versicherte und Ärzte, - strukturiertes Feedback auf der Basis der versichertenbezogen pseudonymisierten Dokumentationsdaten für die koordinierenden Ärzte mit der Möglichkeit einer regel- mäßigen Selbstkontrolle, - die regelmäßige Durchführung von strukturierten Qualitätszirkeln kann ein geeigne- tes Feedbackverfahren für teilnehmende Ärzte sein, - Maßnahmen zur Förderung einer aktiven Teilnahme und Eigeninitiative der Versi- cherten, - Sicherstellung einer systematischen, aktuellen Information der Ärzte und einge- schriebenen Versicherten. (3) Zur Auswertung der in Anlage 13/14 fixierten Indikatoren sind die Dokumentationsdaten nach Anlage 2 und 8 der DMP-A-RL einzubeziehen. (4) Die vereinbarten Qualitätsindikatoren zur ärztlichen Qualitätssicherung nach den Anla- gen 13/14 und deren Ergebnisse sind von den Vertragspartnern in der Regel jährlich zu veröffentlichen. (5) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP bieten für koordinierende Ärzte ein gemeinsa- mes Qualitätsforum an. Dieses soll mindestens zweimal im Jahr durchgeführt werden. Über die Teilnahme führt die DSP Anwesenheitslisten und stellt diese der KVWL einmal jährlich zum 31.12. zur Verfügung. (6) Die Ärzte mit einer Anerkennung als DSP sollen an einem etablierten Qualitätssiche- rungsverfahren teilnehmen. (7) Die KVWL stellt sicher, dass die von koordinierenden Ärzten erteilten Aufträge nur von Ärzten oder Psychotherapeuten mit entsprechenden Genehmigungen (Qualitätssiche- rungs-Richtlinien) erbracht werden.