Nachweispflichten Musterklauseln

Nachweispflichten. Falls wir hierzu verpflichtet werden oder der Auffassung sind, dass dies für die sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, können wir die Teilnahme an der Veranstaltung abhängig machen von der Vorlage näher zu bezeichnender medizinischer Unterlagen und/oder Nachweise oder der Verwendung bestimmter Technologien (insbesondere von Smartphone-Apps). Entsprechende Unterlagen und/oder Nachweise sollen geeignet sein, das Risiko zu reduzieren, dass Teilnehmende das SARS-Corona-Virus 2 oder ein hiermit vergleichbares Virus unbemerkt während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbreiten. Solche auf Kosten der Teilnehmenden beizubringenden Unterlagen können etwa sein: Der Nachweis eines negativen SARS-CoV2-Tests oder einer ausreichenden Immunisierung durch SARS-CoV2-Impfung und/oder überstandener SARS-CoV2-Infektion/Covid19-Erkrankung. Die Verwendung einer bestimmten Technologie (Smartphone-App) kann verlangt werden, damit etwaige Infektionsketten verfolgt und eine direkte Kommunikation mit den Teilnehmenden ermöglicht werden kann.
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Nachfrage die Umsetzung der technisch- organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG und seiner Anlage nach. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage eines aktuellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (zB Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer geeigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (zB nach BSI-Grundschutz) erbracht werden. Der Auftragnehmer ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 BDSG verpflichtet, dem Auftraggeber Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder diese ADV, die er oder die bei ihm beschäftigten Personen begangen haben, mitzuteilen. Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien Folgendes: Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn und soweit er oder die bei ihm beschäftigten Personen gegen Datenschutz- oder gegen Bestimmungen dieser ADV verstoßen haben. Nach § 42a BDSG hat der Auftraggeber bei einer unrechtmäßigen Übermittlung oder Kenntniserlangung von personenbezogenen Daten durch Dritte gegenüber der Aufsichtsbehörde und den Betroffenen bestimmte Informationspflichten. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber dahingehende Vorfälle unverzüglich ohne Ansehen der Verursachung mitteilen. Dies gilt auch bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufs, bei Verdacht auf sonstige Verletzungen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder anderen Unregelmäßigkeiten beim Umgang mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber angemessene Maßnahmen zur Sicherung der Daten und zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen für Betroffene ergreifen. Wenn und soweit der Auftraggeber nach § 42a BDSG verpflichtet ist, wird der Auftragnehmer ihn hierbei vollumfänglich unterstützen und ihm unverzüglich sämtliche erforderlichen Informationen über die Ursache, das Ausmaß und die Folgen für die Betroffenen, die durch die unrechtmäßige Kenntniserlangung eintreten können, geben, damit der Auftraggeber seinen Benachrichtigungspflichten sowohl gegenüber der Aufsichtsbehörde als auch ggf. gegenüber den Betroffenen nachkommen kann. Der Auftraggeber als ,,Herr der Daten“ bleibt gegenüber der Aufsichtsbehörde und den Betroffenen allein iS des § 42a BDSG verantwortlich. Er entscheidet deswegen alleine, ob aufgrund der ihm vom Auftragnehmer über einen Vorfall zur Verfügung ges...
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer wird die ihm nach Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Vorschrift obliegenden Nachweispflichten sorgfältig und unverzüglich erfüllen und dem Auftraggeber alle von diesem gewünschten Informationen hinsichtlich seiner Leistungen übermitteln.
Nachweispflichten. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen
Nachweispflichten. 31 Kündigungsgründe
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich schriftlich, wenn Teile seiner Lieferung Exportbeschränkungen unterliegen. Von D&W geforderte Ursprungsnachwei- se, Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Umsatzsteuernachweise werden durch den Auftragnehmer unverzüglich erstellt und unterzeichnet D&W zur Verfü- gung gestellt.
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen und die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung beweispflichtig. Er kommt dieser Beweispflicht durch die Erfüllung von Abrechnungspflichten nach § 13 dieses Vertrages nach.
Nachweispflichten. Der Lieferant hat viastore auf Anfrage durch Vorlage von Unterlagen nachzuweisen, dass er im vergangenen Kalenderjahr/ Kalenderquartal seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 (Zahlung von Mindestentgelten) nachgekommen ist. Als geeigneter Nachweis gilt die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, dass dieser die Entgeltabrechnungen der Arbeitnehmer des Lieferanten geprüft hat und sich keine Anhaltspunkte für eine Missachtung der Verpflichtungen zur Zahlung von Mindestentgelten sowie von Beiträgen an gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach dem Mindestlohngesetz sowie nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz ergeben haben. Soweit die Überprüfung sämtlicher Entgeltabrechnungen unverhältnismäßig ist, genügen angemessen gestaltete, stichprobenhafte Überprüfungen durch den Wirtschaftsprüfer. Setzt der Lieferant Subunternehmer oder Verleiher i.S.d. § 14 AEntG ein, hat der Lieferant entsprechende Unterlagen für jeden Subunternehmer und Verleiher vorzulegen.
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwen- denden Ware nachzuweisen, dass dieser jeweils gemäß der Vereinbarung nach Ziffer 1 herge- stellt oder gewonnen wurde. Der Nachweis hat in Textform und entsprechend den Anforderun- gen, der Angaben und zum richtigen Zeitpunkt gemäß Formblatt 248 (Erklärung zur Verwen- dung von Holzprodukten) zu erfolgen.