Nachweispflichten. 15 Nachweise
Nachweispflichten. Falls wir hierzu verpflichtet werden oder der Auffassung sind, dass dies für die sichere Durchführung der Veranstaltung erforderlich ist, können wir die Teilnahme an der Veranstaltung abhängig machen von der Vorlage näher zu bezeichnender medizinischer Unterlagen und/oder Nachweise oder der Verwendung bestimmter Technologien (insbesondere von Smartphone-Apps). Entsprechende Unterlagen und/oder Nachweise sollen geeignet sein, das Risiko zu reduzieren, dass Teilnehmende das SARS-Corona-Virus 2 oder ein hiermit vergleichbares Virus unbemerkt während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung verbreiten. Solche auf Kosten der Teilnehmenden beizubringenden Unterlagen können etwa sein: Der Nachweis eines negativen SARS-CoV2-Tests oder einer ausreichenden Immunisierung durch SARS-CoV2-Impfung und/oder überstandener SARS-CoV2-Infektion/Covid19-Erkrankung. Die Verwendung einer bestimmten Technologie (Smartphone-App) kann verlangt werden, damit etwaige Infektionsketten verfolgt und eine direkte Kommunikation mit den Teilnehmenden ermöglicht werden kann.
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer weist dem Auftraggeber auf Nachfrage die Umsetzung der technisch- organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG und seiner Anlage nach. Dieser Nachweis kann auch durch Vorlage eines aktu- ellen Testats, von Berichten oder Berichtsauszügen unabhängiger Instanzen (zB Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren, Qualitätsauditoren) oder einer ge- eigneten Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (zB nach BSI-Grundschutz) erbracht wer- den. Der Auftragnehmer ist nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 BDSG verpflichtet, dem Auftraggeber Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder diese ADV, die er oder die bei ihm beschäftigten Personen begangen haben, mitzuteilen. Im Hinblick darauf vereinbaren die Parteien Folgendes:
(1) Mitteilung von allgemeinen Verstößen
(2) Benachrichtigungspflicht nach § 42a BDSG
(1) Weisungsrecht des Auftraggebers
(2) Hinweispflicht des Auftragnehmers
(1) Herausgabe und Löschung von Daten
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistungen und die Höhe der vom Auftraggeber geschuldeten Vergütung beweispflichtig. Er kommt dieser Beweispflicht durch die Erfüllung von Abrechnungspflichten nach § 13 dieses Vertrages nach.
Nachweispflichten. 9.1 Die Landeshauptstadt stellt der Region Hannover jeweils vierteljährlich die Angebotslandkarte zur Vorlage bei den Kassen zur Verfügung.
9.2 Die Landeshauptstadt legt der Region Hannover jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres einen Bericht über die Arbeit des Pflegestützpunktes im abgelaufenen Kalenderjahr und die Angebotslandkarte vor. Die Mindestangaben des Tätigkeitsberichts in Umfang und Form ergeben sich aus § 5 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung, dem Stützpunktvertrag nebst Anlagen, bzw. den Forderungen der Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen.
9.3 Die Landesverbände stellen der Region Hannover die Angebotsstrukturen und die Kontaktdaten nach § 2 Abs. 1 bzw. 2 der Landesrahmenvereinbarung zur Verfügung. Die Region Hannover gibt diese Informationen umgehend an die Landeshauptstadt weiter.
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für jeden einzelnen Artikel der zu liefernden oder zu verwen- denden Ware nachzuweisen, dass dieser jeweils gemäß der Vereinbarung nach Ziffer 1 herge- stellt oder gewonnen wurde. Der Nachweis hat in Textform und entsprechend den Anforderun- gen, der Angaben und zum richtigen Zeitpunkt gemäß Formblatt 248 (Erklärung zur Verwen- dung von Holzprodukten) zu erfolgen.
Nachweispflichten. 1Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. 2Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prü- fungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich der Ausbildenden vorzulegen.
Nachweispflichten. Im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer wird die ihm nach Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Vorschrift obliegenden Nachweispflichten sorgfältig und unverzüglich erfüllen und dem Auftraggeber alle von diesem gewünschten Informationen hinsichtlich seiner Leistungen übermitteln.
Nachweispflichten. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich schriftlich, wenn Teile seiner Lieferung Exportbeschränkungen unterliegen. Von D&W geforderte Ursprungsnachwei- se, Unbedenklichkeitsbescheinigungen oder Umsatzsteuernachweise werden durch den Auftragnehmer unverzüglich erstellt und unterzeichnet D&W zur Verfü- gung gestellt.