Common use of Nebenleistungen Clause in Contracts

Nebenleistungen. Der AN hat auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – die Erbringung von Nebenleistungen iSd AVB abgegolten. Dies betrifft – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten angeführten sowie folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungen 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw während der Ausführung der eigenen Leistungen; 6) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung; 7) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist; 8) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 9) Prüfen von vorhandenen Waagrissen 10) Beistellen und Instandhalten der Schutz-und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB Abschrankungen und Warnzeichen; 11) sonstiges Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 12) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 14) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 15) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle; 16) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und Materialien, zB gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 17) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 18) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden; 19) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, zB Herstellen erforderlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 20) Erbringung der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen; 21) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an allen den AN betreffenden und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen und behördlichen Verhandlungen durch informierte und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen mit dem Baukoordinator, gewerberechtliche, baubehördliche und sonstige öffentliche Verhandlungen); 22) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll ist. Der AN ist verpflichtet, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauen; 25) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung auch nach Schlussfeststellung; 26) Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen des AN durch den AN.

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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services

Nebenleistungen. Der AN hat Nebenleistungen des Auftragnehmers (1.24.2) sind insbeson- dere: (1) die allenfalls notwendige Ergänzung der Projektunterlagen (zB Werkstattpläne, Detailpläne, Terminpläne uä), vor allem auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern bei Varianten-, Alternativ- und Abänderungsangeboten und allfälligen Übersetzungen; (2) die Heranziehung kompetenten Fachpersonals; (3) die Ermittlung der genauen Lage von Einbauten im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – Bereich des Ortes der Leistungserbringung; (4) die Erbringung Einholung aller zur Durchführung der Arbeiten xxxxxxxxxx- xxxx behördlichen Bewilligungen und Einwilligungen Dritter; (5) die Vermessungsarbeiten am Ort der Leistungserbringung vor Beginn der Arbeiten einschließlich der Aufnahme des Ist- zustands; (6) die Erstellung, Beistellung und Prüfung von Nebenleistungen iSd AVB abgegolten. Dies betrifft – insbesondereDokumentatio- nen, jedoch nicht ausschließlich – Schulungs- und Ausführungsunterlagen; (7) die Durchführung von Güte- und Funktionsprüfungen, die In- betriebnahme und der Probebetrieb (2.17); (8) die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel; (9) der An- und Abtransport des gesamten Materials, Hilfsmate- rials und Zubehörs; (10) alle Sicherungsvorkehrungen; (11) die Beistellung aller für die Leistung nötigen Hilfsstoffe (zB Wasser, Strom, Treibstoff, Telefon usw) sowie der erforderli- chen Anschlüsse und Messeinrichtungen; (12) die Beleuchtung des Ortes der Leistungserbringung; (13) der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüssen; (14) die Arbeitsstelleneinrichtung und deren Entfernung nach Be- endigung der Leistungen; (15) die erforderliche Umsetzung von Werkzeug, Material und Einrichtungen; (16) der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung; (17) die Beaufsichtigung am Ort der Leistungserbringung; (18) alle Versicherungsprämien; (19) die durch Kabelanlagen entstehenden Erschwernisse; (20) die Aufräum- und laufenden Säuberungsarbeiten; (21) die Reinigung aller hergestellten oder verschmutzten eige- nen oder von Dritten herrührenden Werksteile; (22) der Abtransport aller Rest- und Verpackungsmaterialen, Ge- räte und Einrichtungen; (23) die Zurückversetzung der vom Auftraggeber bzw von Dritten überlassenen Arbeits- und Lagerplätze, Zufahrtswege, Gleis- anschlüsse udgl in den vorigen Zustand; (24) jedwede Baustellen- und Zentralregie; (25) die Vertragserrichtungskosten einschließlich aller damit zu- sammenhängenden Abgaben und Gebühren; (26) die Behebung aller Mängel und sonstigen Schäden, die bis zum Ablauf der Gewährleistungs-, Haftungs- und Verjäh- rungsfristen auftreten; (27) die Rechnungslegung sowie die Beistellung aller dazu erfor- derlichen Aufnahmen, Aufstellungen, Pläne udgl; (28) alle gesetzlichen und tariflichen Aufwendungen des Auftrag- nehmers; (29) die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten Vertragsinhalten, Honorar- und Gebührenordnungen bzw Standardleistungs- beschreibungen angeführten sowie folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungen 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw während der Ausführung der eigenen Leistungen; 6) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung; 7) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist; 8) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 9) Prüfen von vorhandenen Waagrissen 10) Beistellen und Instandhalten der Schutz-und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB Abschrankungen und Warnzeichen; 11) sonstiges Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 12) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 14) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 15) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle; 16) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und Materialien, zB gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 17) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 18) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden; 19) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, zB Herstellen erforderlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 20) Erbringung der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen; 21) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an allen den AN betreffenden und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen und behördlichen Verhandlungen durch informierte und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen mit dem Baukoordinator, gewerberechtliche, baubehördliche und sonstige öffentliche Verhandlungen); 22) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll ist. Der AN ist verpflichtet, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauen; 25) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung auch nach Schlussfeststellung; 26) Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen des AN durch den AN.

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Samples: It Services Agreement

Nebenleistungen. Der AN hat auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – die Erbringung von Nebenleistungen iSd AVB [...] abgegolten. Dies betrifft – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – einerseits die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten angeführten sowie andererseits unter anderem folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung Erwirken der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungengemäß 5.4.2; 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw u. dgl. während der Ausführung der eigenen Leistungen; 63) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung; 74) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist; 8) 5) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das gemäß 6.2.8.6 bzw. Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 96) Prüfen von vorhandenen Waagrissen; 107) Beistellen und Instandhalten der Schutz-Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB z. B. Abschrankungen und Warnzeichen; 11) sonstiges 8) sonstige Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 129) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 1410) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 1511) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen eige nen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle; 1612) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und MaterialienArbeiten, zB z. B. gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 1713) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 1814) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden;; Nicht unter Nebenleistungen fällt die Entsorgung von Verunreinigungen, Materialien und Abfällen, welche als gefährlicher oder kontaminierter Abfall zu klassifizieren sind und aufgrund des vorhandenen Baubestandes bei der Erbringung der vereinbarten Leistung anfallen. 1915) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, zB z. B. Herstellen erforderlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 2016) Erbringung Schlussarbeiten: der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches beigestellte Baustellenbereich ist vom AN nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzenBenutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen. a) Lieferung und Beistellung aller für die vollständige Leistung erforderlichen Arbeiten, Materialien, Transporte usw. auch wenn sie im Leistungsverzeichnis nicht vollständig aufgezählt sind; 21b) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an sämtliche Löhne samt allen den AN betreffenden Abgaben, Zuschlägen, Steuern und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen Lasten; c) die gesamte Baustelleneinrichtung, falls im Leistungsverzeichnis nicht als eigene Position ausgewiesen, samt Aufbau und behördlichen Verhandlungen durch informierte Entfernung und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen allenfalls erforderlicher Wiederherstellungen; d) Baustrom und Bauwasser werden von der Baufirma zur Verfügung gestellt. Die Entnahme ist mit dem Baukoordinatorbereitstellenden Unternehmen zu klären. e) die sofortige Beseitigung aller Materialien, gewerberechtlicheVerpackungen und Verunreinigungen, baubehördliche wobei eine gesetzmäßige Trennung und sonstige öffentliche Verhandlungen); 22) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll Entsorgung verpflichtend ist. Der AN ist verpflichtetAuftragnehmer hat daher gemäß Abfallwirtschaftsgesetz und der einschlägigen Verordnungen bei der Ausführung von Bau- und Abbrucharbeiten seine anfallenden Materialien den Gesetzen und Verordnungen entsprechend zu trennen, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauenzu entsorgen und dem Auftraggeber nachzuweisen; 25f) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung sämtliche Kosten für eine allfällige Inanspruchnahme von Fremdgrund (betrifft auch nach SchlussfeststellungKräne, Überschwenkungen etc.), gleich ob öffentliches Gut oder privates Eigentum, wobei der Auftragnehmer hierzu die Zustimmung bzw. behördliche Genehmigung selbst einzuholen hat; 26g) Erfüllung die Anfertigung aller Abrechnungs- und Bestandspläne und der nachstehenden Verpflichtungen Werkplanungen inkl. der erforderlichen Abstimmungen mit allen am Bauvorhaben beteiligten Firmen und dem Auftraggeber bis zur Freigabe der Ausführung; h) Werk- u. Detailpläne, statische u. bauphysikalische Nachweise (soweit für das zu erstellende Gewerk erforderlich). Der Auftragnehmer fertigt über seine Leistung Unterlagen in der erforderlichen Anzahl, in elektronischer Form - Format dwg und pdf an (z. B. Werk-, Detail-, Montagepläne, Schaltpläne, statische Berechnungen, bauphysikalische Nachweise). Die Unterlagen werden dem AG bzw. dessen Vertreter zur Prüfung vorgelegt. Dies entbindet den AN nicht von seiner Verantwortung für die Ausführung. Erbringt der AN die oben angeführten Nebenleistungen nicht oder nur unzureichend, so ist der AG berechtigt, diese auf Kosten des AN durch den ANdurchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen

Nebenleistungen. Der AN hat Nebenleistungen des Auftragnehmers sind insbesondere: (1) die allenfalls notwendige Ergänzung der Projektunterlagen (zB Werkstattpläne, Detailpläne, Terminpläne uä), vor al- lem auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – Falle von Varianten- bzw Alternativangeboten und allfälligen Übersetzungen; (2) die Erbringung Heranziehung kompetenten Fachpersonals; (3) die Einholung aller zur Durchführung der Arbeiten erfor- derlichen behördlichen Bewilligungen und Einwilligungen Dritter; (4) die Erstellung und Beistellung von Nebenleistungen iSd AVB abgegolten. Dies betrifft – insbesondereDokumentationen, jedoch nicht ausschließlich – Schulungsunterlagen uä; (5) die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel; (6) der An- und Abtransport des gesamten Materials, Hilfsma- terials und Zubehörs; (7) alle Sicherungsvorkehrungen; (8) die Beistellung aller für die Leistung nötigen Hilfsstoffe (zB Wasser, Strom, Treibstoff, Telefon usw) sowie der erfor- derlichen Anschlüsse und Messeinrichtungen; (9) die Beleuchtung des Orts der Leistungserbringung; (10) der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüssen; (11) die Arbeitsstelleneinrichtung und deren Entfernung nach Beendigung der Leistungen; (12) die erforderliche Umsetzung von Werkzeug, Material und Einrichtungen; (13) der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung; (14) alle Versicherungsprämien; (15) die durch Kabelanlagen entstehenden Erschwernisse; (16) die Aufräum- und laufenden Säuberungsarbeiten; (17) der Abtransport aller Rest- und Verpackungsmaterialen, Geräte und Einrichtungen; (18) jedwede Baustellen- und Zentralregie; (19) die Vertragserrichtungskosten einschließlich aller damit zusammenhängenden Abgaben und Gebühren; (20) die Behebung aller Mängel und Schäden, die bis zum Ab- lauf der Haft-, Gewährleistungs- und Verjährungsfristen auftreten; (21) die Rechnungslegung sowie die Beistellung aller dazu er- forderlichen Aufnahmen, Aufstellungen, Pläne udgl; (22) alle gesetzlichen und tariflichen Aufwendungen des Auf- tragnehmers; (23) die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten Vertragsinhalten, Honorar- und Gebührenordnungen bzw Standardlei- stungsbeschreibungen angeführten sowie folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungen 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw während der Ausführung der eigenen Leistungen; 6) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung; 7) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist; 8) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 9) Prüfen von vorhandenen Waagrissen 10) Beistellen und Instandhalten der Schutz-und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB Abschrankungen und Warnzeichen; 11) sonstiges Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 12) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 14) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 15) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle; 16) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und Materialien, zB gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 17) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 18) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden; 19) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, zB Herstellen erforderlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 20) Erbringung der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen; 21) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an allen den AN betreffenden und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen und behördlichen Verhandlungen durch informierte und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen mit dem Baukoordinator, gewerberechtliche, baubehördliche und sonstige öffentliche Verhandlungen); 22) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll ist. Der AN ist verpflichtet, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauen; 25) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung auch nach Schlussfeststellung; 26) Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen des AN durch den AN.

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Samples: Vergabebedingungen Für It Leistungen

Nebenleistungen. Der AN hat auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – die Erbringung von Nebenleistungen iSd AVB [...] abgegolten. Dies betrifft – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – einerseits die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten angeführten ange- führten sowie andererseits unter Anderem folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung Erwirken der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungengemäß 1.3.2; 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw u. dgl. während der Ausführung der eigenen eige- nen Leistungen; 63) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung; 74) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist; 8) 5) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das gemäß 2.2.8.6 bzw. Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 96) Prüfen von vorhandenen Waagrissen; 107) Beistellen und Instandhalten der Schutz-Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB z. B. Abschrankungen und Warnzeichen; 11) sonstiges 8) sonstige Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer Arbeit- nehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 129) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung Ver- fügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung Ent- richtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 1410) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 1511) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen eige- nen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im BaustellenbereichBaustellen- bereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich ein- schließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen Abla- den und der Transport zur Lagerstelle; 1612) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und MaterialienArbeiten, zB z. B. gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 1713) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 1814) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden;; Nicht unter Nebenleistungen fällt die Entsorgung von Verunreinigungen, Materialien und Abfällen, welche als gefährlicher oder kontaminierter Abfall zu klassifizieren sind und aufgrund des vorhandenen Baubestandes bei der Erbringung der vereinbarten Leistung anfallen. 1915) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, zB z. B. Herstellen erforderlicher erfor- derlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 2016) Erbringung Schlussarbeiten: der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches beigestellte Baustellenbereich ist vom AN nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzenBenut- zung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen; 21) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an allen den AN betreffenden und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen und behördlichen Verhandlungen durch informierte und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen mit dem Baukoordinator, gewerberechtliche, baubehördliche und sonstige öffentliche Verhandlungen); 22) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll ist. Der AN ist verpflichtet, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauen; 25) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung auch nach Schlussfeststellung; 26) Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen des AN durch den ANent- fernen.

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Samples: Allgemeine Vertragsbestimmungen Der Stadt Wien Für Bauleistungen

Nebenleistungen. Der AN hat auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – die Erbringung von Nebenleistungen iSd AVB abgegolten. Dies betrifft – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten angeführten sowie folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungen 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw während der Ausführung der eigenen Leistungen; 6) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung; 7) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist; 8) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 9) Prüfen von vorhandenen Waagrissen 10) Beistellen und Instandhalten der Schutz-und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB Abschrankungen und Warnzeichen; 11) 8) sonstiges Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 12) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 149) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 15) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle; 1610) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und Materialien, zB gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 17) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 1811) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden; 1912) sonstige durch die technische im Falle einer technischen Ausführung bedingte Leistungen, zB Herstellen erforderlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 20) Erbringung der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen; 2113) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an allen den AN betreffenden und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen und behördlichen Verhandlungen durch informierte und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen mit dem Baukoordinator, gewerberechtliche, baubehördliche und sonstige öffentliche Verhandlungen); 2214) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll ist. Der AN ist verpflichtet, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauen; 2515) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung auch nach Schlussfeststellung; 2616) Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen des AN durch den AN.

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Samples: Allgemeine Vertrags Und Geschäftsbedingungen Für Lieferleistungen, Dienstleistungen Und Allgemeine Leistungen

Nebenleistungen. Der AN hat Nebenleistungen des Auftragnehmers (1.24.2) sind insbeson- dere: (1) die allenfalls notwendige Ergänzung der Projektunterlagen (zB Werkstattpläne, Detailpläne, Terminpläne uä), vor al- lem auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern bei Varianten-, Alternativ- und Abänderungsange- boten und allfälligen Übersetzungen; (2) die Heranziehung kompetenten Fachpersonals; (3) die Ermittlung der genauen Lage von Einbauten im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – Bereich des Ortes der Leistungserbringung; (4) die Erbringung Einholung aller zur Durchführung der Arbeiten erforder- lichen behördlichen Bewilligungen und Einwilligungen Drit- ter; (5) die Vermessungsarbeiten am Ort der Leistungserbringung vor Beginn der Arbeiten einschließlich der Aufnahme des Istzustands; (6) die Erstellung, Beistellung und Prüfung von Nebenleistungen iSd AVB abgegolten. Dies betrifft – insbesondereDokumentatio- nen, jedoch nicht ausschließlich – Schulungs- und Ausführungsunterlagen; (7) die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel; (8) der An- und Abtransport des gesamten Materials, Hilfsma- terials und Zubehörs; (9) alle Sicherungsvorkehrungen; (10) die Beistellung aller für die Leistung nötigen Hilfsstoffe (zB Wasser, Strom, Treibstoff, Telefon usw) sowie der erforder- lichen Anschlüsse und Messeinrichtungen; (11) die Beleuchtung des Ortes der Leistungserbringung; (12) der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüssen; (13) die Arbeitsstelleneinrichtung und deren Entfernung nach Beendigung der Leistungen; (14) die erforderliche Umsetzung von Werkzeug, Material und Einrichtungen; (15) der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung; (16) die Beaufsichtigung am Ort der Leistungserbringung; (17) alle Versicherungsprämien; (18) die durch Kabelanlagen entstehenden Erschwernisse; (19) die Aufräum- und laufenden Säuberungsarbeiten; (20) die Reinigung aller hergestellten oder verschmutzten eige- nen oder von Dritten herrührenden Werksteile; (21) der Abtransport aller Rest- und Verpackungsmaterialien, Geräte und Einrichtungen; (22) die Zurückversetzung der vom Auftraggeber bzw von Drit- ten überlassenen Arbeits- und Lagerplätze, Zufahrtswege, Gleisanschlüsse udgl in den vorigen Zustand; (23) jedwede Baustellen- und Zentralregie; (24) die Vertragserrichtungskosten einschließlich aller damit zu- sammenhängenden Abgaben und Gebühren; (25) die Behebung aller Mängel und sonstigen Schäden, die bis zum Ablauf der Gewährleistungs-, Haftungs- und Verjäh- rungsfristen auftreten; (26) die Rechnungslegung sowie die Beistellung aller dazu er- forderlichen Aufnahmen, Aufstellungen, Pläne udgl; (27) alle gesetzlichen und tariflichen Aufwendungen des Auf- tragnehmers; (28) die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten Vertragsinhalten, Honorar- und Gebührenordnungen bzw Standardleistungs- beschreibungen angeführten sowie folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungen 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw während der Ausführung der eigenen Leistungen; 6) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung; 7) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist; 8) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 9) Prüfen von vorhandenen Waagrissen 10) Beistellen und Instandhalten der Schutz-und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB Abschrankungen und Warnzeichen; 11) sonstiges Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 12) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 14) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 15) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle; 16) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und Materialien, zB gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 17) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 18) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden; 19) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, zB Herstellen erforderlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 20) Erbringung der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen; 21) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an allen den AN betreffenden und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen und behördlichen Verhandlungen durch informierte und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen mit dem Baukoordinator, gewerberechtliche, baubehördliche und sonstige öffentliche Verhandlungen); 22) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll ist. Der AN ist verpflichtet, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauen; 25) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung auch nach Schlussfeststellung; 26) Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen des AN durch den AN.

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Samples: Services Agreements

Nebenleistungen. Der AN hat auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – die Erbringung von Nebenleistungen iSd AVB [...] abgegolten. Dies betrifft – insbesondere, jedoch nicht ausschließlich – einerseits die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten Vertrags- inhalten angeführten sowie andererseits unter Anderem folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung Erwirken der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungengemäß 1.3.2; 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw u. dgl. während der Ausführung der eigenen Leistungen; 63) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich ein- schließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte AbrechnungAb- rechnung; 74) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen ver- traglichen Leistungsfrist; 8) 5) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das gemäß 2.2.8.6 bzw. Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 96) Prüfen von vorhandenen Waagrissen; 107) Beistellen und Instandhalten der Schutz-Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB z. B. Abschrankungen und Warnzeichen; 11) sonstiges 8) sonstige Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer Ar- beitnehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 129) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-Was- ser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 1410) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen übli- chen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 1511) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke Werkstü- cke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle; 1612) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und MaterialienArbeiten, zB z. B. gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 1713) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 1814) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle Abfäl- le und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden;; Nicht unter Nebenleistungen fällt die Entsorgung von Verunreinigungen, Materia- lien und Abfällen, welche als gefährlicher oder kontaminierter Abfall zu klassifi- zieren sind und aufgrund des vorhandenen Baubestandes bei der Erbringung der vereinbarten Leistung anfallen. 1915) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, zB z. B. Herstellen erforderlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 2016) Erbringung Schlussarbeiten: der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches beigestellte Baustellenbereich ist vom AN nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzenBe- nutzung, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, in den früheren Zustand zu versetzen; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen; 21) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an allen den AN betreffenden und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen und behördlichen Verhandlungen durch informierte und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen mit dem Baukoordinator, gewerberechtliche, baubehördliche und sonstige öffentliche Verhandlungen); 22) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll ist. Der AN ist verpflichtet, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauen; 25) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung auch nach Schlussfeststellung; 26) Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen des AN durch den AN.

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Samples: General Terms and Conditions for Construction Services

Nebenleistungen. Der AN hat Nebenleistungen des Auftragnehmers (1.24.2) sind insbesonde- re: (1) die allenfalls notwendige Ergänzung der Projektunterlagen (zB Werkstattpläne, Detailpläne, Terminpläne uä), vor allem auch Nebenleistungen zu erbringen. Mit den vereinbarten Preisen ist – sofern bei Varianten-, Alternativ- und Abänderungsangeboten und allfälligen Übersetzungen; (2) die Heranziehung kompetenten Fachpersonals; (3) die Ermittlung der genauen Lage von Einbauten im Leistungsverzeichnis keine gesonderten Positionen dafür ausgewiesen sind – Bereich des Ortes der Leistungserbringung; (4) die Erbringung Einholung aller zur Durchführung der Arbeiten erforder- lichen behördlichen Bewilligungen und Einwilligungen Drit- ter; (5) die Vermessungsarbeiten am Ort der Leistungserbringung vor Beginn der Arbeiten einschließlich der Aufnahme des Istzustands; (6) die Erstellung, Beistellung und Prüfung von Nebenleistungen iSd AVB abgegolten. Dies betrifft – insbesondereDokumentatio- nen, jedoch nicht ausschließlich – Schulungs- und Ausführungsunterlagen; (7) die Durchführung von Güte- und Funktionsprüfungen, die Inbetriebnahme und der Probebetrieb (2.17); (8) die Beteiligung an der gemeinsamen Bautafel; (9) der An- und Abtransport des gesamten Materials, Hilfsmate- rials und Zubehörs; (10) alle Sicherungsvorkehrungen; (11) die Beistellung aller für die Leistung nötigen Hilfsstoffe (zB Wasser, Strom, Treibstoff, Telefon usw) sowie der erforder- lichen Anschlüsse und Messeinrichtungen; (12) die Beleuchtung des Ortes der Leistungserbringung; (13) der Schutz der Arbeiten vor Witterungseinflüssen; (14) die Arbeitsstelleneinrichtung und deren Entfernung nach Beendigung der Leistungen; (15) die erforderliche Umsetzung von Werkzeug, Material und Einrichtungen; (16) der Mehraufwand infolge abschnittsweiser Durchführung; (17) die Beaufsichtigung am Ort der Leistungserbringung; (18) alle Versicherungsprämien; (19) die durch Kabelanlagen entstehenden Erschwernisse; (20) die Aufräum- und laufenden Säuberungsarbeiten; (21) die Reinigung aller hergestellten oder verschmutzten eige- nen oder von Dritten herrührenden Werksteile; (22) der Abtransport aller Rest- und Verpackungsmaterialen, Geräte und Einrichtungen; (23) die Zurückversetzung der vom Auftraggeber bzw von Drit- ten überlassenen Arbeits- und Lagerplätze, Zufahrtswege, Gleisanschlüsse udgl in den vorigen Zustand; (24) jedwede Baustellen- und Zentralregie; (25) die Vertragserrichtungskosten einschließlich aller damit zu- sammenhängenden Abgaben und Gebühren; (26) die Behebung aller Mängel und sonstigen Schäden, die bis zum Ablauf der Gewährleistungs-, Haftungs- und Verjäh- rungsfristen auftreten; (27) die Rechnungslegung sowie die Beistellung aller dazu er- forderlichen Aufnahmen, Aufstellungen, Pläne udgl; (28) alle gesetzlichen und tariflichen Aufwendungen des Auf- tragnehmers; (29) die in den einzelnen ÖNORMEN mit vornormierten Vertragsinhalten Vertragsinhalten, Honorar- und Gebührenordnungen bzw Standardleistungs- beschreibungen angeführten sowie folgende Nebenleistungen: 1) sämtliche zur Erwirkung und Erfüllung der für den jeweiligen Ausführungsort und -zeitpunkt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen notwendigen Leistungen 2) Reisezeiten, Reisespesen/Diäten, Vor-/Nachbereitungen 3) Fahrt- und Transportkosten bis zum Leistungsort 4) sämtliche Lohnkosten wie Sondererstattungen, Fahrtgelder, Übernachtungskosten, etc. 5) Beistellung und Erhaltung der Absteckzeichen usw während der Ausführung der eigenen Leistungen; 6) Messungen für die Ausführung und Abrechnung der eigenen Leistungen, einschließlich der Beistellung aller erforderlichen Messgeräte und Hilfsmittel sowie der erforderlichen Arbeitskräfte; dies gilt auch für automationsunterstützte Abrechnung; 7) Maßnahmen im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bauführer-Funktion, wenn dem AN auch die Bauführertätigkeit übertragen wurde, und zwar auf die Dauer der vertraglichen Leistungsfrist; 8) Übernehmen oder Herstellen gewerkspezifisch erforderlicher Waagrisse auf Basis der vorhandenen Höhenpunkte bzw das Erhalten jener, die auch für die Arbeiten anderer AN Verwendung finden können; 9) Prüfen von vorhandenen Waagrissen 10) Beistellen und Instandhalten der Schutz-und Sicherheitsvorkehrungen üblicher Art für Personen und Sachen im Baustellenbereich, zB Abschrankungen und Warnzeichen; 11) sonstiges Vorsorgen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der eigenen Arbeitnehmer und sonstiger Personen auf Grund gesetzlicher Vorschriften; 12) Zubringen von Wasser, Strom und Gas von den vom AG im Baustellenbereich zur Verfügung gestellten Anschlussstellen zu den Verwendungsstellen, soweit dies für die Durchführung der Leistungen des AN erforderlich ist. Errichtung des Zählers sowie Entrichtung allfälliger Gebühren oder Mieten hierfür. Die Kosten für Wasser-, Strom- und Gasverbrauch für die Erbringung seiner Leistung hat der AN zu tragen. Obliegt dem AN die Baustelleneinrichtung hat er auf Baudauer auch für die Einrichtung eines Bautelefons und offenen Internetzuganges (WLAN) zu sorgen. Der AN hat allen anderen am Bau beschäftigten Unternehmen alle genannten Versorgungseinrichtungen verfügbar zu halten und mit diesen Unternehmen jeweils direkt abzurechnen. 13) Ist der AN mit Baumeisterarbeiten beauftragt, hat dieser auch in Abstimmung mit dem AG und vor Baubeginn die Errichtung eines Raumes von mindestens 3,0m x 3,0m mit allen vorstehend genannten Versorgungseinrichtungen einzurichten und über die Bauzeit vorzuhalten. 14) Beistellen und Instandhalten sämtlicher nach Art und Umfang der Arbeiten üblichen und erforderlichen Kleingeräte, Kleingerüste und Werkzeuge; 15) Abladen, Transport zur Lagerstelle und gesichertes einmaliges Lagern der für die eigenen Arbeiten angelieferten Materialien, Werkstücke und Bauteile aller Art im Baustellenbereich, das Befördern derselben zur Verwendungsstelle und etwaiges Rückbefördern. Dies gilt auch für die vom AG beigestellten Materialien, Werkstücke und Bauteile, einschließlich der ordnungsgemäßen Übergabe und Abrechnung, ausgenommen das Abladen und der Transport zur Lagerstelle; 16) übliche Sicherungen der eigenen Arbeiten und Materialien, zB gegen schädliche Witterungs- und Temperatureinflüsse, Beseitigung von Tagwasser; 17) Zulassen der Mitbenutzung der Gerüste durch andere AN des AG; 18) Beseitigen aller von den eigenen Arbeiten herrührenden Verunreinigungen, Abfälle und Materialrückstände sowie der Rückstände jener Materialien, die bei der Erbringung der vereinbarten Leistung benötigt werden; 19) sonstige durch die technische Ausführung bedingte Leistungen, zB Herstellen erforderlicher Proben, Liefern und Verarbeiten von Neben- und Hilfsmaterial; 20) Erbringung der Schlussarbeiten, sohin Zurückversetzung des vom AG beigestellten Baustellenbereiches nach Benutzung in den früheren Zustand zu versetzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar; Bauprovisorien sind jedenfalls zu entfernen; 21) Teilnahme – auch teilweise kurzfristig einberufen – an allen den AN betreffenden und terminlich bekannt gegebenen Baubesprechungen und behördlichen Verhandlungen durch informierte und entscheidungsbefugte Personen (zB Besprechungen mit dem Baukoordinator, gewerberechtliche, baubehördliche und sonstige öffentliche Verhandlungen); 22) Abschluss und Aufrechterhaltung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung zur Abdeckung des mit den vertragsgegenständlichen Arbeiten verbundenen Haftpflichtrisikos bis zur endgültigen Übernahme. Das versicherte Risiko hat auch eventuell entstehende Schäden an anderen Gewerken und/oder an Nachbarliegenschaften zu umfassen; 23) Ordentliche Verwaltung und Verwahrung (insb getrennte Lagerung und Kennzeichnung) von vom AG beigestellten Material. Der AN haftet für Wertminderung, Diebstahl oder Verlust des von ihm übernommen Materials und hat den AG hiefür schad- und klaglos zu halten; 24) Vorhaltung von Gerüsten, ggfalls auch bis über den Zeitpunkt der Beendigung der Leistungserbringung, sofern dies erforderlich und/oder sinnvoll ist. Der AN ist verpflichtet, Xxxxxxx nur nach ausdrücklicher Zustimmung des AG abzubauen; 25) Mängelbehebung sowie Anwesenheit bei Besprechungen zur Mängelbehebung auch nach Schlussfeststellung; 26) Erfüllung der nachstehenden Verpflichtungen des AN durch den AN.

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Samples: It Services Agreement