Common use of Nebenrisiken Clause in Contracts

Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, - soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz be- steht - die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch - Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versi- cherungsnehmer nach § 110 SGB VII - einschließlich Rechtsverteidi- gungskosten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftrag- te werden, sofern ihnen innerhalb eines selbstständigen Arbeitsbe- reichs Entscheidungs- und branchenüblichen NebenrisikenWeisungsbefugnis übertragen wird (Pflichtenübertragung gemäß SGB VII in Verbindung mit § 9 OWiG) in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; - Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes soweit sich die Regressansprüche gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.Ziffer 1.3 genannten Perso- nen richten; z. B. bauliche InstandhaltungBaumaschinen, BeleuchtungArbeitsmaschinen, ReinigungTurmdrehkränen, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig Kränen und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sindWinden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Betriebssportgemeinschaft sowie Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieserderjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind; Mitversichert Versicherungsschutz für den Betrieb dieser Anlagen außerhalb versi- cherter Grundstücke bedarf besonderer Vereinbarung. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht Direktabgabe von Energie an Endverbraucher außerhalb der Waffenträger aus dem Gebrauch versicherten Objekte. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versorgungsstö- rungen beträgt innerhalb der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Versicherungssumme für Vermögens- schäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Mietsachschäden sind Schäden an gemieteten (nicht geleasten), ge- pachteten oder geliehenen Räumen oder Gebäuden, für die der Mieter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche Schadenersatzansprüche aufgrund von Miet- sachschäden - wegen genetischer Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; - wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; - wegen Glasschäden, soweit sich der Mieter hiergegen besonders versichern kann. Ausgeschlossen bleiben ferner vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. Wird ein Der Versicherer leistet die Entschädigung, soweit für den Schaden vom eine Leistung aus einer für den Versicherungsnehmer oder Versicherten die versicherte Person bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann. Sofern die Forderung aus hinterlegten Mietkautionen befriedigt wer- den kann, werden diese angerechnet. E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Schäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden GesetzenFehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, Verordnungendie - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei- auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden.

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Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert500.000 EUR je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, wenn entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziffer 4. SVAHB). Die zeitliche Befristung der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzwZiffer 4.3.4 SVAHB findet keine Anwendung. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen Nicht versichert sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich Verändern der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: Grundwasserverhältnisse sowie von Geothermiebohrungen; Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden; – auch außerhalb Die Durchführung der Tests muss durch Mitarbeiter des Betriebsgeländes – sofern Versiche- rungsnehmers erfolgen, die gemäß § 4 Absatz 3 der Verordnung über das Errichten, Betreiben und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehenAnwenden von Medizinprodukten (Medi- zinprodukte-Betreiberverordnung - MPBetreibV) eine Einweisung in die ordnungsgemäße Handhabung der Tests erhalten haben; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der VeranstaltungB. Baumaschinen, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Arbeitsmaschinen, Turmdrehkränen, Kränen und Winden sowie sonstigen Be- und Entladevorrichtungen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Betriebssportgemeinschaft sowie Überlassung dieser Maschinen an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleibt die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieserderjenigen Personen, denen die Maschinen überlassen worden sind; Mitversichert Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch Subunternehmer; Versicherungsschutz für den Betrieb dieser Anlagen außerhalb versi- cherter Betriebsgrundstücke bedarf besonderer Vereinbarung. Nicht versichert ist die Direktabgabe von Energie an Endverbraucher. Die Ziffern 7.10 a) und b) SVAHB bleiben unberührt. Die Höchstersatzleistung für Vermögensschäden bei Versorgungsstö- rungen beträgt innerhalb der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Versicherungssumme für Vermögens- schäden je Versicherungsfall 100.000 EUR, begrenzt auf 200.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. E-Ladestationen (Ladesäule / Wallbox) auf eigenen versicherten Be- triebsgrundstücken mit Einschluss der Stromabgabe an Betriebsange- hörige und gelegentlich auch an betriebsfremde Personen. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer SchädenSchäden an den zu betankenden Fahrzeu- gen/Kfz und deren Inhalt. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten Dies gilt nicht für Schäden am Fahrzeug/Kfz, die nachweislich und ausschließlich durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden GesetzenFehlfunktion / Mangelhaf- tigkeit einer E-Ladestation verursacht wurden. Besonderer Vereinbarung bedarf der Versicherungsschutz vorgenann- ter Anlagen, Verordnungendie - überwiegend betriebsfremden Personen zur Verfügung gestellt werden, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.- auf überlassenen fremden Grundstücken betrieben werden;

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Samples: sv-makler.de

Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen NebenrisikenHaftpflicht, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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Samples: www.haftpflichtkasse.de

Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: ; Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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Samples: www.haftpflichtkasse.de

Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/davon / Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages, auch ohne besondere Anzeige, die gesetzliche Haftpflicht aus allen betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, Versichert sind hierbei Schäden infolge eines Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Werden Grundstücke, Gebäude, Gebäude oder Räumlichkeiten oder Garagen auf dem Betriebsgrundstück – auch Teile davon/Garagen – mit einem Bruttojahresmietwert über 30.000 EUR an Betriebsfremde / Betriebsfremde/ Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, ist die gesetzliche Haftpflicht hieraus nur mitversichert, wenn der Beitrag nach dem Brutto-Jahresmiet- bzw. -pachtwert dieser Teile berechnet ist. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.14 Abs. 1 - 3 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Mitversichert ist hinsichtlich der in Ziff. 5.3.1 dieser Bedingungen aufgeführten Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers: ; Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; – auch außerhalb des Betriebsgeländes – sofern und soweit diese Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Versicherungsschein stehen; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wird ein Schaden vom Versicherungsnehmer oder Versicherten durch vorsätzliches Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen herbeigeführt, ist die Haftpflichtkasse HAFTPFLICHTKASSE DARMSTADT von der Verpflichtung zur Leistung frei.

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