Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht 3.1.1 des Versicherungsnehmers 3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen; 3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; 3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden; 3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB); 3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke; 3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen; 3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt; 3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen; 3.6 aus Besitz und Verwendung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Apparaten, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8); 3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf; 3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern. 3.9 als Halter von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft; 3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten zum versicherten Betrieb gehörenden Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten). Dieser Versicherungsschutz gilt bei Bau-, die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehenSiedlungs- und Wohnungsbaugesellschaften bzw. -genossenschaften nur nach besonderer Vereinbarung und wenn hierfür Beitrag entrichtet wird;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, ReklametafelnReklame- tafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie und der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Märkten sowie aus der Vorführung von betrieblichen Tätigkeiten und verwendeten Produkten;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie inklu- sive den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der BetriebsstätteBetriebsräume sowie aus allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit, z. B. aus der Durchführung von Veranstaltungen, deren Zweck überwiegend der Selbstdarstellung des Unternehmens und seiner Leistungen dient. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungenden Betriebsveranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen Betriebsbesichtigungen und Fortbildungen-begehungen durch betriebsfremde Personen und Personen- gruppen;
3.6 aus Besitz Besitz, Xxxxxx und Verwendung Gebrauch von
3.6.1 nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, das sind – alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Liefe- ranten zugänglich sind, handelt es sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahme- genehmigung nach § 47 Absatz 1 Ziffer 1 FZV – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. – alle Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Durchführung Leistung von Behandlungen zugelassenen ApparatenArbeit, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient geeignet sind und die Energieabgabe zu einer vom Bundes- minister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht direkt an Endverbraucher erfolgtzulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem Tarif für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zu versichern. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken – - soweit nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch anderweitig Versicherungsschutz be- steht - die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Abbruch- und Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit . Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus dem Verändern der versicherten Praxis stehenGrundwasserverhältnisse sowie von Geothermiebohrungen;
3.1.1.2 1.2 des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 1.3 der durch Arbeitsvertrag Arbeits-, Dienst-, Werk-, Mietvertrag oder einen ähnlichen Vertrag mit der VerwaltungReinigung, Beleuchtung oder Beleuchtung, Streupflicht und sonstigen Betreuung der Grundstücke und Gebäude beauftragten Personen Personen, z. B. Hausmeister, Aufzugswärter, Gartenpfleger oder Mieter in diesen Eigenschaften für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden (siehe jedoch Teil X. Xxxxxx IV.1.7). Versicherungsschutz besteht nur, sofern diese Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes ausgeübt werden. Soweit Versicherungsschutz über eine anderweitige Haftpflichtversicherung besteht (z. B. Privathaftpflichtversicherung), geht diese vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß .
1.4 des Zwangs- und/oder Insolvenzverwalters in dieser Eigen- schaft;
1.5 aus Besitz und Unterhaltung von Garagen und Parkplätzen auf den beamtenrechtlichen Vorschriftenversicherten Grundstücken, auch bei Benutzung durch Betriebs- fremde;
1.6 aus Eigentum, Besitz oder Unterhaltung von Straßenflächen, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werdenzum öffentlichen Verkehr zugelassen sind;
3.1.3 1.7 des Insolvenzverwalters Versicherungsnehmers aus dem Besitz, Halten und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft Ge- brauch von eigenen und fremden nicht selbstfahrenden Maschinen,
1.8 aus dem Betrieb von Blockheizkraftwerken bis zu einer Leis- tung kleiner 1 MW, von Photovoltaik-, Windkraft-, Wasserkraft-, Ge- othermie- und Solarthermieanlagen auf versicherten Grundstücken - sofern für die Anlagen keine förmliche Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, keine Genehmigungspflicht nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder dem Bundesberggesetz besteht - jeweils bei Nutzung für eigene Zwecke, für verwaltete Objekte oder Abgabe von Elektrizität an Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder an Di- rektvermarkter an der Strombörse (gemäß Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG)) - und alle sich daraus ergebenden Versorgungsstörun- gen (Personen- und Sachschäden sowie - abweichend von Ziffer 7.5 VI. 2.1 der BBVerm - Vermögensschäden).
1.9 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Scha- den, den dieser in seiner Eigenschaft als Haus- und Grundstückseigen- tümer erleidet, weil ein Mieter während der Wirksamkeit dieses Vertra- ges einen Mietsachschaden an dem versicherten Objekt verursacht und die daraus resultierende Schadenersatzforderung nicht durchge- setzt werden kann.
1.9.1 Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass der Versiche- rungsnehmer einen rechtskräftigen Titel gegen den Schädiger (6Mieter) AHB);
3.2 in einem streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und eine Zwangsvollstre- ckung aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungendiesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. Vollstreckungsversuche sind im Sinne dieser Bedingungen erfolglos, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass entweder eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos ist, z. B. Transparentenweil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versiche- rung abgegeben hat.
1.9.2 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden 250.000 EUR je Versicherungsfall, Reklametafelnbegrenzt auf 500.000 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Die Entschädigung ist fällig gegen Aushändigung der vollstreckbaren Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils, Leuchtröhren uswder Zwangsvollstreckungsun- terlagen im Original und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Bedingungen vorliegt. innerhalb Der Versicherungsnehmer und außerhalb die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Schadenersatzansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Betriebsgrundstücke;Ent- schädigungsleistung an den Versicherer abzutreten.
3.3 aus Anlass 1.9.3 Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;jedem nach diesen Bedingungen ersatzpflichtigen Schaden 2.500 EUR selbst zu tragen.
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen;
3.6 1.10 aus Besitz und Verwendung Unterhaltung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Apparatenbauartzugelassenen, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- durch Sachverständige abgenommene und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt.regelmäßig gewartete
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Haus Und Grundbesitz, Haftpflichtversicherung Für Bauherren
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten zum versicherten Betrieb gehörenden Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, ReklametafelnReklame- tafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie und der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Märkten sowie aus der Vorführung von betrieblichen Tätigkeiten und verwendeten Produkten;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie inklusive den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der BetriebsstätteBetriebsräume sowie aus allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit, z. B. aus der Durchführung von Veranstaltungen, deren Zweck überwiegend der Selbstdarstellung des Unternehmens und seiner Leistungen dient. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungenden Betriebsveranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen Betriebsbesichtigungen und Fortbildungen-begehungen durch betriebsfremde Personen und Personen- gruppen;
3.6 aus Besitz Besitz, Xxxxxx und Verwendung Gebrauch von
3.6.1 nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, das sind – alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Liefe- ranten zugänglich sind, handelt es sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahme- genehmigung nach § 47 Absatz 1 Ziffer 1 FZV – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. – alle Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Durchführung Leistung von Behandlungen zugelassenen ApparatenArbeit, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient geeignet sind und die Energieabgabe zu einer vom Bundes- minister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht direkt an Endverbraucher erfolgtzulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem Tarif für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zu versichern. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung Für Das Bauhaupt Und Baunebengewerbe
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Schulungskursen;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen;
3.6 aus Besitz und Verwendung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Apparaten, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter aus dem Einsatz von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken für die versicherte Praxis mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen gewerbsmäßigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken – Grund- stücken - nicht jedoch von Luftlandeplätzen –-, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – - in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – - Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Kongressen, Symposien, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Schulungskursen;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte. Betriebsstätte. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen;
3.6 aus Besitz und Verwendung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Apparaten, soweit diese Apparate aufgrund in der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen Heilkunde anerkannt sind (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz der Konsiliartätigkeit als zur Beratung hinzugezogener Arzt/Zahnarzt. Für die Behandlung von stationär aufgenommenen Patienten ist jedoch die Einstufung als stationär tätiger Arzt erforderlich (siehe Risikobeschreibung im Versicherungsschein und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.in Ziffer 1.2.1.3);
3.9 als Halter aus der Tätigkeit im ärztlichen/zahnärztlichen Notdienst aufgrund von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss behördlichen Auflagen einschließlich der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaftentsprechenden Hausbesuche;
3.10 aus ärztlichen/zahnärztlichen Freundschaftsdiensten im Verwandten- bzw. Bekanntenkreis ohne Liquidation;
3.11 aus der vorgeburtlichen Schwangerenbetreuung;
3.12 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmersaus allen betriebs oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten zum versicherten Betrieb gehörenden Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und oder Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-Abbruch, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung Ausführungen dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß nach dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie und aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Märkten einschließlich der Vorführung betrieblicher Erzeugnisse;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie inklu sive den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der BetriebsstätteBetriebsräume sowie aus allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit, z. B. aus der Durchführung von Veranstaltungen, deren Zweck überwiegend der Selbstdarstellung des Unternehmens und seiner Leistungen dient. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungenden Betriebsveranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt;
3.5 aus Betriebsbesichtigungen und begehungen durch fremde Personen und Personengruppen;
3.6 aus Besitz, Xxxxxx und Gebrauch von
3.6.1 nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, das sind – alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahr zeuge mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwin digkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahme genehmigung nach § 47 Absatz 1 Ziffer 1 FZV – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. – alle Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind und die zu einer vom Bundes minister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht zulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem Tarif für die KraftfahrtHaftpflichtversicherung zu versichern. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
3.6.2 nicht versicherungspflichtigen EBikes
3.6.3 EScootern, sofern diese nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Für EScooter, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, besteht somit kein Versicherungsschutz. Das jeweilige Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
3.6.4 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten verletzt, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten);
3.7 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, z. B. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheimen, Kindergärten etc., auch wenn diese Einrichtungen gelegentlich durch betriebsfremde Personen benutzt werden;
3.8 aus Einrichtungen und Unterhaltung betrieblicher Sportabteilungen sowie aus dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie ihrer Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 3.9 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Schusswaffen, Munition und Geschossen sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige, sofern sie im Besitz der Berufsausübung anlässlich erforderlichen Erlaubnis sind. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch dieser Waffen in Ausübung dienstlicher Verrichtungen. Nicht versichert ist der Besitz und Gebrauch von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und FortbildungenWaffen zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen. Hierunter fällt jedoch nicht die fahrlässige Überschreitung der Notwehr;
3.6 3.10 aus dem Besitz und der Verwendung von Bolzen und Bolzenschussgeräten;
3.11 aus Besitz und Verwendung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Apparatender für den Betrieb erforderlichen feuergefährlichen, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- giftigen und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen explosiblen Stoffe und Fabrikate (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8)7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen, polizeilichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Sicherheitsvorschriften beachtet werden;
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 3.12 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-Photovoltaik, Wasser-Wasser, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt;
3.13 aus Einrichtungen, Unterhaltung, Verwendung und Nutzung eigener Sanitätsstationen mit allen dazu gehörigen Instrumenten, Apparaten und Einrichtungen, soweit diese in der Heilkunde anerkannt sind, sowie aus der Beschäftigung von haupt und nebenberuflichen Betriebsärzten und deren Hilfspersonal, wenn sich ihre Tätigkeit darauf beschränkt, dass sie „Erste Hilfe“ gewähren, Untersuchungen und Bestrahlungen von Arbeitern und Angestellten vornehmen und für die hygienischen Erfordernisse des Betriebs verantwortlich sind. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Ärzte und des Sanitätspersonals aus ihren dienstlichen Verrichtungen im Betrieb;
3.14 als Halter von Wachhunden mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.15 aus Unterhaltung und Einsatz einer Werks und Betriebsfeuerwehr (Ernstfall und Übungen), auch bei Hilfeleistungen und Übungen außerhalb des Betriebsgrundstücks;
3.16 aus Besitz und Betrieb von Seil, Schwebe und Feldbahnen zur Beförderung von Sachen;
3.17 aus der gelegentlichen Abgabe von Speisen und Getränken außerhalb des Betriebs (z. B. bei Schützenfesten/Straßenfesten, auch PartyService);
3.18 aus dem Vorhandensein von Hilfs und Nebenbetrieben, z. B. Wäscherei, Büglerei, Bäckerei, Metzgerei, Lager usw. (siehe aber auch Teil III – Nicht versicherte Risiken –);
3.19 aus betriebseigenen Schwimmbädern, Fitnessräumen, Saunen, Solarien, Sonnenbänken;
3.20 aus betriebseigenen Tennis, Badminton und Squashanlagen, Kegel/Bowlingbahnen, Sälen, Schießständen, Kinderspielplätzen, Minigolfanlagen, Wildgehegen und Biergärten;
3.21 aus der Gebrauchsüberlassung von Sport und Fitnessgeräten (z. B. Fahrräder, InlineSkater, Kanus, Ski) an Beherbergungsgäste. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass die betreffenden Sport und Fitnessgeräte mindestens einmal im Kalenderjahr durch einen qualifizierten Fachbetrieb gewartet werden. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherungsnehmer. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Beherbergungsgäste;
3.22 aus der Durchführung von eigenen Veranstaltungen im gemäß der Betriebsbeschreibung üblichen Rahmen;
3.23 aus Besitz und/oder Betrieb von Hausbrennereien und brauereien;
3.24 aus Besitz und Unterhaltung von Garagen und Parkplätzen, die sich auf den versicherten Grundstücken befinden, auch bei gelegentlicher Benutzung durch Betriebsfremde, z. B. Besucher.
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Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken Grund- stücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden obliegen- den Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Schulungskursen;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie den Vorbereitungen hierzu Betriebsausflügen usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen;
3.6 aus Besitz und Verwendung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Apparaten, soweit diese Apparate aufgrund in der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen Tierheilkunde anerkannt sind (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt.
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Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten zum versicherten Betrieb gehörigen Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Arbeits- unfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und des Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie und der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Märkten sowie aus der Vorführung von betrieblichen Tätigkeiten und verwendeten Produkten;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie inklusive den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der BetriebsstätteBetriebsräume sowie aus allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit, z. B. aus der Durchführung von Veranstaltungen, deren Zweck überwiegend der Selbstdarstellung des Unternehmens und seiner Leistungen dient. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungenden Betriebsveranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen Betriebsbesichtigungen und Fortbildungen-begehungen durch betriebsfremde Personen und Personengruppen;
3.6 aus Besitz Besitz, Xxxxxx und Verwendung Gebrauch von
3.6.1 nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, das sind – alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflicht- versicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungs- pflicht – Ausnahmegenehmigung nach § 47 Absatz 1 Ziffer 1 FZV – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. – alle Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit (hierzu zählen auch mehr- achsige Zugmaschinen, Raupenschlepper, sowie Maschinen/Kfz als stationäre Kraftquellen) im eigenen Betrieb; – alle einachsigen Zugmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit im eigenen Betrieb; – alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit (hierzu zählen auch Mähdrescher, Motorsägen, Universalgeräte und sonstige selbstfahrende Arbeits- maschinen) im eigenen Betrieb; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonde- ren, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Durchführung Leistung von Behandlungen zugelassenen ApparatenArbeit, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient geeignet sind und die Energieabgabe zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht direkt an Endverbraucher erfolgtzulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschi- nen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem Tarif für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zu versichern. – alle Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit im eigenen Betrieb; – alle nicht selbstfahrenden Geräte und Maschinen im eigenen Betrieb, auch bei Verwendung zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb; – alle nicht zulassungspflichtigen Anhänger im eigenen Betrieb. Bei auch nur gelegentlicher Verwendung zur Lohnarbeit oder in einem gewerblichen Nebenbetrieb sind diese Anhänger ausschließlich über eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zu versichern. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Beleuchtung oder sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Schulungskursen;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der Betriebsstätte. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen und Fortbildungen;
3.6 aus Besitz und Verwendung von zur Durchführung von Behandlungen zugelassenen Apparaten, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter aus dem Einsatz von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken für die versicherte Praxis mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen gewerbsmäßigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient und die Energieabgabe nicht direkt an Endverbraucher erfolgt.
Appears in 1 contract
Samples: Berufshaftpflichtversicherung
Nebenrisiken. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrags und im bedingungsgemäßen Umfang auch ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des VersicherungsnehmersVersicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere
3.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von bebauten und unbebauten zum versicherten Betrieb gehörenden Grundstücken – nicht jedoch von Luftlandeplätzen –, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für die versicherte Praxis, für den Beruf oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Mitarbeiter benutzt werden, auch wenn diese ganz oder teilweise an Dritte vermietet, verpachtet oder sonst überlassen werden. Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in den vorgenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm), auch soweit sie der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer im gesetzlichen Umfang vertraglich übernommen hat. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abweichung von Ziffer 7.14 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten (Ziffer 7.10 (b) AHB bleibt unberührt). Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht
3.1.1 des Versicherungsnehmers
3.1.1.1 als Bauherr oder Unternehmer von solchen Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten), die ausschließlich in direktem Zusammenhang mit der versicherten Praxis stehen;
3.1.1.2 als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
3.1.2 der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung oder und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser dienstlichen Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle Arbeitsun- fälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden;
3.1.3 des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft (abweichend von Ziffer 7.5 (6) AHB);
3.2 aus dem Anbringen und Vorhandensein von Reklameeinrichtungen, z. B. Transparenten, Reklametafeln, Leuchtröhren usw. innerhalb und außerhalb der Betriebsgrundstücke;
3.3 aus Anlass von Geschäftsreisen sowie und der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Schulungskursen;Märkten sowie aus der Vorführung von betrieblichen Tätigkeiten und verwendeten Produkten;
3.4 aus Betriebsveranstaltungen aller Art, wie z. B. Betriebsfeiern, Betriebsausflügen, Schulungskursen sowie inklusive den Vorbereitungen hierzu innerhalb und außerhalb der BetriebsstätteBetriebsräume sowie aus allgemeiner Öffentlichkeitsarbeit, z. B. aus der Durchführung von Veranstaltungen, deren Zweck überwiegend der Selbstdarstellung des Unternehmens und seiner Leistungen dient. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Teilnahme an diesen Veranstaltungenden Betriebsveranstaltungen, soweit es sich dabei nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt;
3.5 aus der Berufsausübung anlässlich von Hausbesuchen, beruflichen Veranstaltungen Betriebsbesichtigungen und Fortbildungen-begehungen durch betriebsfremde Personen und Personengruppen;
3.6 aus Besitz Besitz, Xxxxxx und Verwendung Gebrauch von
3.6.1 nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen, das sind – alle nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeuge und Anhänger ohne Rücksicht auf eine Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Bei Betriebsgrundstücken und -grundstücksteilen, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, handelt es sich um so genannte beschränkt öffentliche Verkehrsflächen. Kraftfahr- zeuge mit mehr als 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer Höchstgeschwin- digkeit von mehr als 20 km/h, die ausschließlich oder gelegentlich auf solchen Betriebsgrundstücken oder Baustellen verkehren, sind versicherungspflichtig, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der „Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)“ abgeschlossen werden muss. Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht – Ausnahme- genehmigung nach § 47 Absatz 1 Ziffer 1 FZV – bleibt die Versicherungspflicht bestehen. – alle Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; – alle selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit; Hinweis: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Durchführung Leistung von Behandlungen zugelassenen ApparatenArbeit, soweit diese Apparate aufgrund der Aus- nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und Fortbildung des Versicherungsnehmers von ihm angewandt werden dürfen (Bestimmungen zu Strahlenwagnissen siehe Teil II Ziffer 8);
3.7 aus dem Betrieb und der Unterhaltung eines Labors ausschließlich für den eigenen Bedarf;
3.8 aus Besitz und Verwendung von Einrichtungen wie Sonnenbänken, Kneippständen, Tauch-, Bewegungs- und Schwimmbecken sowie Saunabädern.
3.9 als Halter von Kleintieren (auch Hunden) für den versicherten Betrieb zu Therapiezwecken mit Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft;
3.10 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen, der Erzeugung und Abgabe elektrischer oder anderer Energie (z. B. aus Photovoltaik-, Wasser-, Windkraftanlagen, Geothermie), solange dies nur einem betrieblichen Nebenzweck dient geeignet sind und die Energieabgabe zu einer vom Bundes- minister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören. Obwohl nicht direkt an Endverbraucher erfolgtzulassungspflichtig, müssen Arbeitsmaschinen beim Verkehr auf öffentlichen Straßen amtliche Kennzeichen führen, wenn ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 20 km/h übersteigt. Diese sind dann ausschließlich nach dem Tarif für die Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zu versichern. – Stapler mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit. Für diese Kraftfahrzeuge gelten nicht die Ausschlüsse in Ziffer 3.1 (2) und in Ziffer 4.3 (1) AHB.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung