Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind, a) keinerlei Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen Sicherungsrechte (jedes sol- ches Sicherungsrecht die „Sicherheit“) an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) zu bestellen oder be- stehen zu lassen; und b) im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zulässigen darauf hinzuwirken, dass auch ihre Tochterge- sellschaften keine Sicherheit an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten bestellen oder bestehen zu lassen; ohne zuvor oder zugleich a) die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit in gleicher Weise oder im gleichen Verhältnis teilneh- men zu lassen; oder b) zugunsten der Anleihegläubiger eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig gilt eine Sicherheit, die von einem unabhängigen Sachverständigen als gleichwertig beurteilt wird. Eine solche Sicherheit kann auch zugunsten der Anleihegläubiger an einen Treuhänder der Anlei- hegläubiger bestellt werden. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede bestehende oder zu- künftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, die durch (i) besicherte o- der unbesicherte Schuldverschreibungen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) einen deut- schem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind.
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Samples: Wertpapierprospekt, Wertpapierprospekt
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, Zinsen der Hauptzahlstelle (wie in § 11 definiert) zur Verfügung gestellt worden sind,
a) keinerlei , keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen Sicherungsrechte (jedes sol- ches solches Sicherungsrecht die „eine "Sicherheit“") an ihrem Vermögen in Bezug auf den gesamten Geschäftsbe- trieb oder an Teilen Teile ihres Geschäftsbetriebes, Vermögens oder Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Besicherung Sicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten Kapitalmarktverbindlichkeiten (wie nachstehend nachfolgend definiert) zu bestellen oder be- stehen deren Fortbestehen zu lassen; und
b) im Rahmen des rechtlich Möglichen erlauben ohne gleichzeitig oder zuvor für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und Zulässigen darauf hinzuwirkenin gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere Sicherheit zu bestellen, dass auch ihre Tochterge- sellschaften keine Sicherheit an ihrem Vermögen die von einer unabhängigen, anerkannten Wirtschaftsprü- fungsgesellschaft als gleichwertig anerkannt wird. Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht für Sicherheiten, die kraft Gesetzes entstehen, die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden, die aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen von Finanzinstituten, mit welchen die Emittentin eine Bankverbindung unterhält oder an Teilen ihres Vermögens unterhalten wird, entstehen, oder die zum Begebungstag zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten bestellen oder bestehen zu lassen; ohne zuvor oder zugleich
aKapitalmarktver- bindlichkeiten (wie nachfolgend definiert) die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit in gleicher Weise oder bereits bestanden. "Kapitalmarktverbindlichkeit" im gleichen Verhältnis teilneh- men zu lassen; oder
Sinne des vorstehenden § 2 (b) zugunsten der Anleihegläubiger eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig gilt eine Sicherheitbezeichnet die Emission von Wertpapieren, Schuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln, die von an einem unabhängigen Sachverständigen als gleichwertig beurteilt wirdHandelsplatz Sinne des § 2 Abs. Eine solche Sicherheit 22 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt wer- den. Ein nach diesem § 2(b) zu leistendes Sicherungsrecht kann auch zugunsten der Person eines Treuhänders der Anleihegläubiger an einen Treuhänder der Anlei- hegläubiger bestellt werden.
(a) Die Schuldverschreibungen werden ab dem 22. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede bestehende oder zu- künftige Verbindlichkeit hinsichtlich November 2023 (einschließlich) (der "Begebungstag") bezogen auf ihren Nennbetrag mit 8 % jährlich verzinst. Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich jeweils am 22. Mai und 22. November eines jeden Jahres (jeweils ein "Zinszahlungstag" und der Zeitraum ab dem Bege- bungstag (einschließlich) bis zum ersten Zinszahlungstag (ausschließlich) und danach von jedem Zinszah- lungstag (einschließlich) bis zum nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich) jeweils eine "Zinsperi- ode") zahlbar. Die erste Zinszahlung ist am 22. Mai 2024 fällig.
(b) Die Verzinsung der Schuldverschreibungen beginnt am Begebungstag und endet mit Beginn des Tages, an dem sie zur Rückzahlung geliehener Geldbeträge, die durch (i) besicherte o- der unbesicherte Schuldverschreibungen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) einen deut- schem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sindfällig werden.
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Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Solange Schuldverschreibungen ausstehen, längstens jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, Zinsen der Hauptzahlstelle (wie in § 13 definiert) zur Verfügung gestellt worden sind,, ist die Emittentin verpflichtet
a(i) keinerlei keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen dinglichen Sicherungsrechte (jedes sol- ches Sicherungsrecht die „Sicherheit“"Sicherheiten") an ihrem Vermögen ihren gesamten oder an Teilen einem Teil ihres gegenwärtigen Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten gegenwärtigen oder zukünftigen Kapitalmarktverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) der Emittentin oder eines Dritten zu bestellen belasten oder be- stehen solche Sicherheiten zu einem solchen Zweck bestehen zu lassen; , und
b(ii) im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zulässigen darauf hinzuwirkendafür Sorge zu tragen, dass auch ihre Tochterge- sellschaften Tochtergesellschaften (wie nachstehend definiert) keine Sicherheit an ihrem Vermögen Sicherheiten für Kapitalmarktverbindlichkeiten (wie in Absatz § 3 definiert) stellen, jeweils ohne gleichzeitig oder an Teilen ihres Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten bestellen oder bestehen zu lassen; ohne zuvor oder zugleich
a) die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleichem Verhältnis, in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder im gleichen Verhältnis teilneh- men zu lassen; oder
b) zugunsten der Anleihegläubiger für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig gilt eine Sicherheit, die von einem unabhängigen Sachverständigen einer unabhängigen, anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig beurteilt anerkannt wird. Eine Die vorstehenden Verpflichtungen gelten jedoch nicht für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten darüber hinaus nicht für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Emittentin oder durch ihre Tochtergesellschaften (wie nachstehend definiert) bereits an solchen Vermögenswerten bestehenden Sicherheiten, soweit solche Sicherheiten nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögenswerts bestellt wurden und der durch die Sicherheit kann auch zugunsten der Anleihegläubiger an einen Treuhänder der Anlei- hegläubiger bestellt werdenbesicherte Betrag nicht nach Erwerb des betreffenden Vermögenswerts erhöht wird. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „"Kapitalmarktverbindlichkeit“ " jede bestehende gegenwärtige oder zu- künftige zukünftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, die durch (i) besicherte o- der oder unbesicherte Schuldverschreibungen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt Wertpapier- oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, können oder durch die nach deutschem Recht begründet und in einer Beweisurkunde verkörpert sind (iiSchuldscheindarlehen) einen deut- schem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sindvergleichbare Instrumente nach anderem Recht. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet "Tochtergesellschaft" jede voll konsolidierte Tochtergesellschaft der Emittentin. Ein nach diesem Absatz (b) zu stellende Sicherheit kann auch zugunsten der Person eines Treuhänders der Anleihegläubiger bestellt werden.
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Samples: Wertpapierprospekt, Anleihebedingungen
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, Zinsen der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind,
a) keinerlei , keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen Pfandrechte oder sonstigen dinglichen Sicherungsrechte (jedes sol- ches solches dingliche Sicherungsrecht die „eine Sicherheit“) an ihrem in Bezug auf ihren gesamten oder teilweisen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Besicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Besicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Finanzverbindlichkeit einer anderen Person zu bestellen oder be- stehen fortbestehen zu lassen; und
b) im Rahmen des rechtlich Möglichen , und Zulässigen darauf hinzuwirkenihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, dass auch ihre Tochterge- sellschaften keine Sicherheit an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten solchen Sicherheiten zu bestellen oder bestehen fortbestehen zu lassen; , ohne gleichzeitig oder zuvor oder zugleich
a) die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder im gleichen Verhältnis teilneh- men zu lassen; oder
b) zugunsten der Anleihegläubiger für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig gilt eine Sicherheit, die von einem unabhängigen Sachverständigen einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig beurteilt anerkannt wird. Eine Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
(i) für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden;
(ii) für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Emittentin bereits an solchen Vermögenswerten bestehende Sicherheiten, soweit solche Sicherheiten nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögenswerts bestellt wurden und der durch die Sicherheit kann auch zugunsten besicherte Betrag nicht nach Erwerb des betreffenden Vermögenswertes erhöht wird;
(iii) für Sicherheiten für Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert), sofern diese Finanzverbindlichkeiten am Begebungstag der Anleihegläubiger an einen Treuhänder Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(iv) für Sicherheiten, die am Begebungstag der Anlei- hegläubiger Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(v) für Sicherheiten, die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(iv) und in der in § 3 (e) vorgesehenen Form bestellt werden;
(vi) für Sicherheiten in Form von Barunterlegung und/oder Kontoverpfändung für Verbindlichkeiten unter Avalkreditlinien nach § 8(a)(iii), und
(vii) für Sicherheiten, die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(vii) oder § 8(a)(ix) bestellt werden. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede bestehende oder zu- künftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, Finanzverbindlichkeit die durch (i) besicherte o- Verpflichtungen aus der unbesicherte SchuldverschreibungenAufnahme von Darlehen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) Verpflichtungen unter Schuldverschreibungen, Schuldscheinen oder ähnlichen Schuldtiteln, (iii) die Hauptleistungspflicht aus Akzept-, Wechseldiskont- und Ein nach diesem § 2(b) zu leistendes Sicherungsrecht soll dem Sicherheitentreuhänder eingeräumt werden.
(a) Die Ansprüche auf Zahlung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen unter den Schuldver- schreibungen werden durch die Stellung der folgenden Sicherungsinstrumente besichert:
(i) Erstrangige Verpfändung bzw. Sicherungsübertragung von Vermögensgegenständen aus dem Umlaufvermögen der Emittentin; und/oder
(ii) Sicherungsabtretung von Forderungen aus dem Umlaufvermögen der Emittentin; und/oder
(iii) Sicherungsübereignung von Vermögensgegenstände aus dem Sachanlagevermögen der Emittentin; und/oder
(iv) Barsicherheiten; und/oder
(v) weitere Sicherungsinstrumente nach Maßgabe weiterer Vereinbarung zwischen Emittentin und Gemeinsamem Vertreter (wie nachfolgend definiert) (gemeinsam die Anleihesicherheiten). Der Buchwert der Anleihesicherheiten wird den jeweils unter den Schuldverschreibungen ausstehenden Betrag an Kapital und aufgelaufenen Zinsen mindestens erreichen.
(b) Verwaltung der Anleihesicherheiten. Die Anleihesicherheiten werden zugunsten des Sicherheitentreuhänders bestellt. Aufgabe des Sicherheitentreuhänders ist es insbesondere die Anleihesicherheiten zu verwalten und gegebenenfalls, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, freizugeben oder zu verwerten. Die Rechte und Pflichten des Sicherheitentreuhänders werden in einem Sicherheitentreuhandvertrag zwischen der Emittentin und dem Sicherheitentreuhänder geregelt (der Sicherheitentreuhandvertrag). Der Sicherheitentreuhandvertrag wird als echter Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger als Dritten (§ 328 BGB) geschlossen. Sollte das Treuhandverhältnis vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin berechtigt und verpflichtet, einen deut- schem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieftneuen Sicherheitentreuhänder zu bestellen.
(c) Ersetzung und Freigabe der Anleihesicherheiten. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können die Anleihesicherheiten von der Emittentin ganz oder teilweise durch gleichwertige andere Sicherungsinstrumente oder durch Barmittel nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages ersetzt werden. Der Sicherheitentreuhänder ist ermächtigt, verkörpert Anleihesicherheiten nach seinem Ermessen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen zu Grunde liegenden Sicherheitenvertrages freizugeben.
(d) Sicherheitentreuhänder. Sicherheitentreuhänder ist jeweils der von der Emittentin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags und/oder dokumentiert sinddiesen Anleihebedingungen wirksam bestellte Sicherheitentreuhänder.
(e) Die Anleihesicherheiten können nach Maßgabe der Sicherheitenverträge durch die Emittentin auch für die gleichzeitige Besicherung von Finanzverbindlichkeiten gemäß § 8(a)(iv) genutzt werden. Die Emittentin kann zur Regelung der Nutzung von Anleihesicherheiten auch zur Be- sicherung dieser weiteren Finanzverbindlichkeiten ein Intercreditor Agreement abschließen und festlegen, dass die Anleihesicherheiten vorrangig zur Befriedigung der Ansprüche dieser weiteren Finanzverbindlichkeit gewährt werden.
(a) Vorbehaltlich einer vorzeitigen Rückzahlung gemäß diesen Anleihebedingungen werden die Schuldverschreibungen vom 22. Juli 2016 (einschließlich) (der Zinslaufbeginn) bis zum Endfälligkeitstermin (ausschließlich) bezogen auf ihren Nennbetrag wie folgt verzinst:
(i) Vom Zinslaufbeginn (einschließlich) bis zum 22. Juli 2017 (ausschließlich) mit einem Zinssatz von 3,00 % jährlich;
(ii) Vom 22. Juli 2017 (einschließlich) bis zum 22. Juli 2018 (ausschließlich) mit einem Zinssatz von 6,00 % jährlich;
(iii) Vom 22. Juli 2018 (einschließlich) bis zum 22. Juli 2019 (ausschließlich) mit einem Zinssatz von 7,00 % jährlich;
(iv) Vom 22. Juli 2019 (einschließlich) bis zum 22. Juli 2020 (ausschließlich) mit einem Zinssatz von 8,00 % jährlich;
(v) Vom 22. Juli 2020 (einschließlich) bis zum 22. Juli 2021 (ausschließlich) mit einem Zinssatz von 10,00 % jährlich;
(vi) Vom 22. Juli 2021 (einschließlich) bis zum Endfälligkeitstermin (ausschließlich) mit einem Zinssatz von 4,5 % jährlich. Die Zinsen sind in Bezug auf eine Zinsperiode halbjährlich nachträglich am 22. Januar und 22. Juli eines jeden Jahres (jeweils ein Zinszahlungstag) zu zahlen. Die erste Zinszahlung erfolgt am 22. Januar 2017. Der letzte Zinszahlungstag ist der Fälligkeitstag. Die Berechnung der Zinsen erfolgt auf der Grundlage des Zinstagequotienten.
(b) Definitionen Zinstagequotient bezeichnet in Bezug auf die Berechnung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen für einen beliebigen Zeitraum (der Zinsberechnungszeitraum): die
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Samples: Anleihebedingungen
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, Zinsen der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind,
a) keinerlei , keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen Pfandrechte oder sonstigen dinglichen Sicherungsrechte (jedes sol- ches solches dingliche Sicherungsrecht die „eine Sicherheit“) an ihrem in Bezug auf ihren gesamten oder teilweisen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Besicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Besicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Finanzverbindlichkeit einer anderen Person zu bestellen oder be- stehen fortbestehen zu lassen; und
b) im Rahmen des rechtlich Möglichen , und Zulässigen darauf hinzuwirkenihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, dass auch ihre Tochterge- sellschaften keine Sicherheit an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten solchen Sicherheiten zu bestellen oder bestehen fortbestehen zu lassen; , ohne gleichzeitig oder zuvor oder zugleich
a) die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder im gleichen Verhältnis teilneh- men zu lassen; oder
b) zugunsten der Anleihegläubiger für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig gilt eine Sicherheit, die von einem unabhängigen Sachverständigen einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig beurteilt anerkannt wird. Eine Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
(i) für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden;
(ii) für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Emittentin bereits an solchen Vermögenswerten bestehende Sicherheiten, soweit solche Sicherheiten nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögenswerts bestellt wurden und der durch die Sicherheit kann auch zugunsten besicherte Betrag nicht nach Erwerb des betreffenden Vermögenswertes erhöht wird;
(iii) für Sicherheiten für Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert), sofern diese Finanzverbindlichkeiten am Begebungstag der Anleihegläubiger an einen Treuhänder Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(iv) für Sicherheiten, die am Begebungstag der Anlei- hegläubiger Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(v) für Sicherheiten, die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(iv) und in der in § 3 (e) vorgesehenen Form bestellt werden;
(vi) für Sicherheiten in Form von Barunterlegung und/oder Kontoverpfändung für Verbindlichkeiten unter Avalkreditlinien nach § 8(a)(iii), und
(vii) für Sicherheiten die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(ix) bestellt werden. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede bestehende oder zu- künftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, Finanzverbindlichkeit die durch (i) besicherte o- Verpflichtungen aus der unbesicherte SchuldverschreibungenAufnahme von Darlehen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) Verpflichtungen unter Schuldverschreibungen, Schuldscheinen oder ähnlichen Schuldtiteln, (iii) die Hauptleistungspflicht aus Akzept-, Wechseldiskont- und ähnlichen Krediten und (iv) Verpflichtungen unter Finanzierungsleasing und Sale und Leaseback Vereinbarungen sowie Factoring Vereinbarungen, nicht jedoch Verpflichtungen aufgrund einer Forfaitierung von Forderungen. Ein nach diesem § 2(b) zu leistendes Sicherungsrecht soll dem Sicherheitentreuhänder eingeräumt werden.
(a) Die Ansprüche auf Zahlung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen unter den Schuldver- schreibungen werden durch die Stellung der folgenden Sicherungsinstrumente besichert:
(i) Erstrangige Verpfändung bzw. Sicherungsübertragung von Vermögensgegenständen aus dem Umlaufvermögen der Emittentin; und/oder
(ii) Sicherungsabtretung von Forderungen aus dem Umlaufvermögen der Emittentin; und/oder
(iii) Sicherungsübereignung von Vermögensgegenstände aus dem Sachanlagevermögen der Emittentin; und/oder
(iv) Barsicherheiten; und/oder
(v) weitere Sicherungsinstrumente nach Maßgabe weiterer Vereinbarung zwischen Emittentin und Gemeinsamem Vertreter (wie nachfolgend definiert) (gemeinsam die Anleihesicherheiten). Der Buchwert der Anleihesicherheiten wird den jeweils unter den Schuldverschreibungen ausstehenden Betrag an Kapital und aufgelaufenen Zinsen mindestens erreichen.
(b) Verwaltung der Anleihesicherheiten. Die Anleihesicherheiten werden zugunsten des Sicherheitentreuhänders bestellt. Aufgabe des Sicherheitentreuhänders ist es insbesondere die Anleihesicherheiten zu verwalten und gegebenenfalls, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, freizugeben oder zu verwerten. Die Rechte und Pflichten des Sicherheitentreuhänders werden in einem Sicherheitentreuhandvertrag zwischen der Emittentin und dem Sicherheitentreuhänder geregelt. Der Sicherheitentreuhandvertrag wird als echter Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger als Dritten (§ 328 BGB) geschlossen. Sollte das Treuhandverhältnis vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin berechtigt und verpflichtet, einen deut- schem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieftneuen Sicherheitentreuhänder zu bestellen.
(c) Ersetzung und Freigabe der Anleihesicherheiten. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können die Anleihesicherheiten von der Emittentin ganz oder teilweise durch gleichwertige andere Sicherungsinstrumente oder durch Barmittel nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages ersetzt werden. Der Sicherheitentreuhänder ist ermächtigt, verkörpert Anleihesicherheiten nach seinem Ermessen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen zu Grunde liegenden Sicherheitenvertrages freizugeben.
(d) Sicherheitentreuhänder. Die Emittentin wird nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags an oder dokumentiert sindvor dem Begebungstag die One Square Trustee Ltd., London als Sicherheitentreuhänder (der Sicherheitentreuhänder) bestellen.
(e) Die Anleihesicherheiten können nach Maßgabe der Sicherheitenverträge durch die Emittentin auch für die gleichzeitige Besicherung von Finanzverbindlichkeiten gemäß § 8(a)(iv) genutzt werden. Die Emittentin kann zur Regelung der Nutzung von Anleihesicherheiten auch zur Be- sicherung dieser weiteren Finanzverbindlichkeiten ein Intercreditor Agreement abschließen und festlegen, dass die Anleihesicherheiten vorrangig zur Befriedigung der Ansprüche dieser weiteren Finanzverbindlichkeit gewährt werden.
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Samples: Anleihebedingungen
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, Zinsen der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind,
a) keinerlei , keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen Pfandrechte oder sonstigen dinglichen Sicherungsrechte (jedes sol- ches solches dingliche Sicherungsrecht die „eine Sicherheit“) an ihrem in Bezug auf ihren gesamten oder teilweisen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Besicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Besicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Finanzverbindlichkeit einer anderen Person zu bestellen oder be- stehen fortbestehen zu lassen; und
b) im Rahmen des rechtlich Möglichen , und Zulässigen darauf hinzuwirkenihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, dass auch ihre Tochterge- sellschaften keine Sicherheit an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten solchen Sicherheiten zu bestellen oder bestehen fortbestehen zu lassen; , ohne gleichzeitig oder zuvor oder zugleich
a) die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder im gleichen Verhältnis teilneh- men zu lassen; oder
b) zugunsten der Anleihegläubiger für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig gilt eine Sicherheit, die von einem unabhängigen Sachverständigen einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig beurteilt anerkannt wird. Eine Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
(i) für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden;
(ii) für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Emittentin bereits an solchen Vermögenswerten bestehende Sicherheiten, soweit solche Sicherheiten nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögenswerts bestellt wurden und der durch die Sicherheit kann auch zugunsten besicherte Betrag nicht nach Erwerb des betreffenden Vermögenswertes erhöht wird;
(iii) für Sicherheiten für Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert), sofern diese Finanzverbindlichkeiten am Begebungstag der Anleihegläubiger an einen Treuhänder Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(iv) für Sicherheiten, die am Begebungstag der Anlei- hegläubiger Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(v) für Sicherheiten, die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(iv) und in der in § 3 (e) vorgesehenen Form bestellt werden;
(vi) für Sicherheiten in Form von Barunterlegung und/oder Kontoverpfändung für Verbindlichkeiten unter Avalkreditlinien nach § 8(a)(iii), und
(vii) für Sicherheiten, die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(vii) oder § 8(a)(ix) bestellt werden. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede bestehende oder zu- künftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, Finanzverbindlichkeit die durch (i) besicherte o- Verpflichtungen aus der unbesicherte SchuldverschreibungenAufnahme von Darlehen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) Verpflichtungen unter Schuldverschreibungen, Schuldscheinen oder ähnlichen Schuldtiteln, (iii) die Hauptleistungspflicht aus Akzept-, Wechseldiskont- und ähnlichen Krediten und (iv) Verpflichtungen unter Finanzierungsleasing und Sale und Leaseback Vereinbarungen sowie Factoring Vereinbarungen, nicht jedoch Verpflichtungen aufgrund einer Forfaitierung von Forderungen. Ein nach diesem § 2(b) zu leistendes Sicherungsrecht soll dem Sicherheitentreuhänder eingeräumt werden.
(a) Die Ansprüche auf Zahlung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen unter den Schuldver- schreibungen werden durch die Stellung der folgenden Sicherungsinstrumente besichert:
(i) Erstrangige Verpfändung bzw. Sicherungsübertragung von Vermögensgegenständen aus dem Umlaufvermögen der Emittentin; und/oder
(ii) Sicherungsabtretung von Forderungen aus dem Umlaufvermögen der Emittentin; und/oder
(iii) Sicherungsübereignung von Vermögensgegenstände aus dem Sachanlagevermögen der Emittentin; und/oder
(iv) Barsicherheiten; und/oder
(v) weitere Sicherungsinstrumente nach Maßgabe weiterer Vereinbarung zwischen Emittentin und Gemeinsamem Vertreter (wie nachfolgend definiert) (gemeinsam die Anleihesicherheiten). Der Buchwert der Anleihesicherheiten wird den jeweils unter den Schuldverschreibungen ausstehenden Betrag an Kapital und aufgelaufenen Zinsen mindestens erreichen.
(b) Verwaltung der Anleihesicherheiten. Die Anleihesicherheiten werden zugunsten des Sicherheitentreuhänders bestellt. Aufgabe des Sicherheitentreuhänders ist es insbesondere die Anleihesicherheiten zu verwalten und gegebenenfalls, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, freizugeben oder zu verwerten. Die Rechte und Pflichten des Sicherheitentreuhänders werden in einem Sicherheitentreuhandvertrag zwischen der Emittentin und dem Sicherheitentreuhänder geregelt (der Sicherheitentreuhandvertrag). Der Sicherheitentreuhandvertrag wird als echter Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger als Dritten (§ 328 BGB) geschlossen. Sollte das Treuhandverhältnis vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin berechtigt und verpflichtet, einen deut- schem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieftneuen Sicherheitentreuhänder zu bestellen.
(c) Ersetzung und Freigabe der Anleihesicherheiten. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können die Anleihesicherheiten von der Emittentin ganz oder teilweise durch gleichwertige andere Sicherungsinstrumente oder durch Barmittel nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages ersetzt werden. Der Sicherheitentreuhänder ist ermächtigt, verkörpert Anleihesicherheiten nach seinem Ermessen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen zu Grunde liegenden Sicherheitenvertrages freizugeben.
(d) Sicherheitentreuhänder. Sicherheitentreuhänder ist jeweils der von der Emittentin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags und/oder dokumentiert sinddiesen Anleihebedingungen wirksam bestellte Sicherheitentreuhänder.
(e) Die Anleihesicherheiten können nach Maßgabe der Sicherheitenverträge durch die Emittentin auch für die gleichzeitige Besicherung von Finanzverbindlichkeiten gemäß § 8(a)(iv) genutzt werden. Die Emittentin kann zur Regelung der Nutzung von Anleihesicherheiten auch zur Be- sicherung dieser weiteren Finanzverbindlichkeiten ein Intercreditor Agreement abschließen und festlegen, dass die Anleihesicherheiten vorrangig zur Befriedigung der Ansprüche dieser weiteren Finanzverbindlichkeit gewährt werden.
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Samples: Anleihebedingungen
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, Zinsen der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind,
a) keinerlei , keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen Pfandrechte oder sonstigen dinglichen Sicherungsrechte (jedes sol- ches solches dingliche Sicherungsrecht die „eine Sicherheit“) an ihrem in Bezug auf ihren gesamten oder teilweisen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Besicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Besicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Finanzverbindlichkeit einer anderen Person zu bestellen oder be- stehen fortbestehen zu lassen; und
b) im Rahmen des rechtlich Möglichen , und Zulässigen darauf hinzuwirkenihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, dass auch ihre Tochterge- sellschaften keine Sicherheit an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten solchen Sicherheiten zu bestellen oder bestehen fortbestehen zu lassen; , ohne gleichzeitig oder zuvor oder zugleich
a) die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder im gleichen Verhältnis teilneh- men zu lassen; oder
b) zugunsten der Anleihegläubiger für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig gilt eine Sicherheit, die von einem unabhängigen Sachverständigen einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig beurteilt anerkannt wird. Eine Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
(i) für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden;
(ii) für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Emittentin bereits an solchen Vermögenswerten bestehende Sicherheiten, soweit solche Sicherheiten nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögenswerts bestellt wurden und der durch die Sicherheit kann auch zugunsten besicherte Betrag nicht nach Erwerb des betreffenden Vermögenswertes erhöht wird;
(iii) für Sicherheiten für Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert), sofern diese Finanzverbindlichkeiten am Begebungstag der Anleihegläubiger an einen Treuhänder Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(iv) für Sicherheiten, die am Begebungstag der Anlei- hegläubiger Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(v) für Sicherheiten, die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(iv) und in der in § 3 (e) vorgesehenen Form bestellt werden;
(vi) für Sicherheiten in Form von Barunterlegung und/oder Kontoverpfändung für Verbindlichkeiten unter Avalkreditlinien nach § 8(a)(iii), und
(vii) für Sicherheiten, die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(vii) oder § 8(a)(ix) oder nach § 2(c) zur Besicherung möglicher Regressansprüche von Drittsicherungsgebern bestellt werden. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede bestehende oder zu- künftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, Finanzverbindlichkeit die durch (i) besicherte o- Verpflichtungen aus der unbesicherte SchuldverschreibungenAufnahme von Darlehen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) einen deut- schem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieftVerpflichtungen unter Schuldverschreibungen, verkörpert Schuldscheinen oder dokumentiert sindähnlichen Schuldtiteln, (iii) die Hauptleistungspflicht aus Akzept-, Wechseldiskont- und ähnlichen Krediten und (iv) Verpflichtungen unter Finanzierungsleasing und Sale und Leaseback Vereinbarungen sowie Factoring Vereinbarungen, nicht jedoch Verpflichtungen aufgrund einer Forfaitierung von Forderungen. Ein nach diesem § 2(b) zu leistendes Sicherungsrecht soll dem Sicherheitentreuhänder eingeräumt werden.
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Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen Anleihebe- dingungen zu zahlen sind, Zinsen der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind,
a) keinerlei , keine Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen Pfandrechte oder sonstigen dinglichen Sicherungsrechte (jedes sol- ches solches dingliche Sicherungsrecht die „eine Sicherheit“) an ihrem in Bezug auf ihren gesamten oder teilweisen Geschäftsbetrieb, Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens Einkünfte, jeweils gegenwärtig oder zukünftig, zur Besicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) oder zur Besicherung einer von der Emittentin oder einer ihrer Tochtergesellschaften gewährten Garantie oder Freistellung bezüglich einer Finanzverbindlichkeit einer anderen Person zu bestellen oder be- stehen fortbestehen zu lassen; und
b) im Rahmen des rechtlich Möglichen , und Zulässigen darauf hinzuwirkenihre Tochtergesellschaften zu veranlassen, dass auch ihre Tochterge- sellschaften keine Sicherheit an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten solchen Sicherheiten zu bestellen oder bestehen fortbestehen zu lassen; , ohne gleichzeitig oder zuvor oder zugleich
a) die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge in gleicher Weise und in gleichem Rang Sicherheiten zu bestellen oder im gleichen Verhältnis teilneh- men zu lassen; oder
b) zugunsten der Anleihegläubiger für alle unter den Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge solch eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig gilt eine Sicherheit, die von einem unabhängigen Sachverständigen einer unabhängigen, international anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als gleichwertig beurteilt anerkannt wird. Eine Diese Verpflichtung gilt jedoch nicht:
(i) für Sicherheiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind, oder die als Voraussetzung für staatliche Genehmigungen verlangt werden;
(ii) für zum Zeitpunkt des Erwerbs von Vermögenswerten durch die Emittentin bereits an solchen Vermögenswerten bestehende Sicherheiten, soweit solche Sicherheiten nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb oder in Erwartung des Erwerbs des jeweiligen Vermögenswerts bestellt wurden und der durch die Sicherheit kann auch zugunsten besicherte Betrag nicht nach Erwerb des betreffenden Vermögenswertes erhöht wird;
(iii) für Sicherheiten für Finanzverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert), sofern diese Finanzverbindlichkeiten am Begebungstag der Anleihegläubiger an einen Treuhänder Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(iv) für Sicherheiten, die am Begebungstag der Anlei- hegläubiger Schuldverschreibungen bereits bestehen;
(v) für Sicherheiten, die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(iv) und in der in § 3 (e) vorgesehenen Form bestellt werden;
(vi) für Sicherheiten in Form von Barunterlegung und/oder Kontoverpfändung für Verbindlichkeiten unter Avalkreditlinien nach § 8(a)(iii), und
(vii) für Sicherheiten die für Finanzverbindlichkeiten nach § 8(a)(ix) bestellt werden. Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet „Kapitalmarktverbindlichkeit“ jede bestehende oder zu- künftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, Finanzverbindlichkeit die durch (i) besicherte o- Verpflichtungen aus der unbesicherte SchuldverschreibungenAufnahme von Darlehen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) Verpflichtungen unter Schuldverschreibungen, Schuldscheinen oder ähnlichen Schuldtiteln, (iii) die Hauptleistungspflicht aus Akzept-, Wechseldiskont- und ähnlichen Krediten und (iv) Verpflichtungen unter Finanzierungsleasing und Sale und Leaseback Vereinbarungen sowie Factoring Vereinbarungen, nicht jedoch Verpflichtungen aufgrund einer Forfaitierung von Forderungen. Ein nach diesem § 2(b) zu leistendes Sicherungsrecht soll dem Sicherheitentreuhänder eingeräumt werden.
(a) Die Ansprüche auf Zahlung von Kapital und aufgelaufenen Zinsen unter den Schuldver- schreibungen werden durch die Stellung der folgenden Sicherungsinstrumente besichert:
(i) Erstrangige Verpfändung bzw. Sicherungsübertragung von Vermögensgegenständen aus dem Umlaufvermögen der Emittentin; und/oder
(ii) Sicherungsabtretung von Forderungen aus dem Umlaufvermögen der Emittentin; und/oder
(iii) Sicherungsübereignung von Vermögensgegenstände aus dem Sachanlagevermögen der Emittentin; und/oder
(iv) Barsicherheiten; und/oder
(v) weitere Sicherungsinstrumente nach Maßgabe weiterer Vereinbarung zwischen Emittentin und Gemeinsamem Vertreter (wie nachfolgend definiert) (gemeinsam die Anleihesicherheiten). Der Buchwert der Anleihesicherheiten wird den jeweils unter den Schuldverschreibungen ausstehenden Betrag an Kapital und aufgelaufenen Zinsen mindestens erreichen.
(b) Verwaltung der Anleihesicherheiten. Die Anleihesicherheiten werden zugunsten des Sicherheitentreuhänders bestellt. Aufgabe des Sicherheitentreuhänders ist es insbesondere die Anleihesicherheiten zu verwalten und gegebenenfalls, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, freizugeben oder zu verwerten. Die Rechte und Pflichten des Sicherheitentreuhänders werden in einem Sicherheitentreuhandvertrag zwischen der Emittentin und dem Sicherheitentreuhänder geregelt (der Sicherheitentreuhandvertrag). Der Sicherheitentreuhandvertrag wird als echter Vertrag zugunsten der Anleihegläubiger als Dritten (§ 328 BGB) geschlossen. Sollte das Treuhandverhältnis vorzeitig beendet werden, ist die Emittentin berechtigt und verpflichtet, einen deut- schem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieftneuen Sicherheitentreuhänder zu bestellen.
(c) Ersetzung und Freigabe der Anleihesicherheiten. Während der Laufzeit der Schuldverschreibungen können die Anleihesicherheiten von der Emittentin ganz oder teilweise durch gleichwertige andere Sicherungsinstrumente oder durch Barmittel nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrages ersetzt werden. Der Sicherheitentreuhänder ist ermächtigt, verkörpert Anleihesicherheiten nach seinem Ermessen und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des jeweiligen zu Grunde liegenden Sicherheitenvertrages freizugeben.
(d) Sicherheitentreuhänder. Sicherheitentreuhänder ist jeweils der von der Emittentin nach Maßgabe des Sicherheitentreuhandvertrags und/oder dokumentiert sinddiesen Anleihebedingungen wirksam bestellte Sicherheitentreuhänder.
(e) Die Anleihesicherheiten können nach Maßgabe der Sicherheitenverträge durch die Emittentin auch für die gleichzeitige Besicherung von Finanzverbindlichkeiten gemäß § 8(a)(iv) genutzt werden. Die Emittentin kann zur Regelung der Nutzung von Anleihesicherheiten auch zur Be- sicherung dieser weiteren Finanzverbindlichkeiten ein Intercreditor Agreement abschließen und festlegen, dass die Anleihesicherheiten vorrangig zur Befriedigung der Ansprüche dieser weiteren Finanzverbindlichkeit gewährt werden.
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