Netzanschlusskapazität Musterklauseln

Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen. 2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf nicht überschritten werden. Auf Wunsch des Anschlussneh- mers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapa- zität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages ein- schließlich der Kostenfestsetzung ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziff. 3.1. 2.3. Bei einer wiederholten Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität trotz Abmahnung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziff. 10.1 zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziff. 10.3 berechtigt. 2.4. Eine dem Anschlussnehmer für mehrere Netzanschlüsse eingeräumte gemeinsame Netzanschlusskapazi- tät ergibt sich gegebenenfalls aus dem Netzanschlussvertrag einschließlich Anlagen. 2.5. Die Regelungen zur Netzanschlusskapazität gelten in einem solchen Fall, soweit nicht ausdrücklich an- ders geregelt, entsprechend. Dies gilt auch für das Überschreitungsverbot nach Ziffer 2.2. 2.6. Sollte die Vorhaltung der gemeinsamen Netzanschlusskapazität nicht mehr zulässig oder für den Netzbe- treiber aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksich- tigung der Ziele des § 1 EnWG nicht mehr möglich oder nicht mehr zumutbar sein, ist die vertraglich ver- einbarte gemeinsame Netzanschlusskapazität vom Netzbetreiber und Anschlussnehmer einvernehmlich auf die einzelnen Netzanschlüsse zu verteilen. Dabei darf weder die technisch mögliche Netzanschluss- kapazität des jeweiligen Netzanschlusses noch die vertraglich vereinbarte gemeinsame Netzanschlusska- pazität überschritten werden. 2.7. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzan- schlusskapazität, wobei im Einzelfall ein geringerer zulässiger Umfang der Anschlussnutzung vereinbart sein kann.
Netzanschlusskapazität. 4.1. Der Netzbetreiber stellt an einem Netzanschlusspunkt in seinem Versorgungsnetz eine Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme elektrischer Energie bis zur Höhe des in dem Netzanschlussvertrag vereinbarten Wertes zur Verfügung. 4.2. Die am Netzanschluss in Anspruch genommene Netznutzungsleistung in kW als ¼-h-Leistungsmittelwert darf höchstens gleich dem Wert der Netzanschlusskapazität in kVA, multipliziert mit dem in der zugehörigen ¼-h-Messperiode sich ergebenden Leistungsfaktor (cos ϕ) sein. 4.3. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschluss- kapazität. 4.4. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kVA am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist – die Netzanschlusskapazität erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Festlegung eines weiteren Baukostenzuschusses ge- mäß Ziffer 6 sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 5.1. 4.5. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 19.1 zur Unterbrechung des Netzan- schlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnut- zung sowie ggf. zur Trennung der elektrischen Anlage vom Netz nach Ziffer 19.3 berechtigt.
Netzanschlusskapazität. 4.1. Der Netzbetreiber stellt an einem Netzanschlusspunkt in seinem Versorgungsnetz eine Netzanschlusskapazität zum Zwecke der Entnahme von Erdgas bis zur Höhe des in dem Netzanschlussvertrag vereinbarten Wertes zur Verfügung. 4.2. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer vereinbarte Netzanschluss- kapazität. 4.3. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die vertraglich vereinbarte vorzuhaltende Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird. Auf Wunsch des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist – die Vorhalteleistung in kW erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrages einschließlich der Festlegung eines weiteren Baukostenzuschusses ge- mäß Ziffer 6.4 sowie ggf. weiterer Netzanschlusskosten gemäß Ziffer 5.1. 4.4. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Leis- tungserhöhung ist der Netzbetreiber unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 19.1 zur Unterbrechung des Netzan- schlusses und/oder Unterbrechung der Anschlussnut- zung sowie ggf. zur Trennung der Gasanlage vom Netz nach Ziffer 19.3 berechtigt.
Netzanschlusskapazität. Netzanschlusskapazität Entnahme [(n-1)-sicher]1) Netzanschlusskapazität Einspeisung2) [(n-1)-sicher]1) UA ………….. …. MVA […. MVA] …. MVA […. MVA] UA ………….. …. MVA […. MVA] …. MVA […. MVA] 1) In eckiger Klammer wird der Teil der Netzanschlusskapazität ausgewiesen, der gemäß dem (n-1)-Krite- rium dem Kunden zur Verfügung steht. 2) Unter Einspeisung ist hierbei eine Überschussstromeinspeisung in das Netz der Amprion zu verstehen, die durch an das Netz des Kunden angeschlossene Stromerzeugungsanlagen in Abhängigkeit von den jeweiligen Last-/ Einspeiseverhältnissen im Netz des Kunden ggf. auftritt. Hiervon unberührt bleibt eine Überschussstromeinspeisung aus EEG-geförderten Stromerzeugungsanlagen.
Netzanschlusskapazität. Die Netzanschlusskapazität für den Bezug ist die mit dem Kunden vertraglich vereinbarte maximale Scheinleistung, die dem Kunden an dem Netzanschlusspunkt für den Bezug von elektrischer Energie zugesichert wird.
Netzanschlusskapazität. Netzanschlusskapazität Entnahme [(n-1)-sicher]1) Netzanschlusskapazität Einspeisung2) [(n-1)-sicher] UA ………….. …. MVA […. MVA] …. MVA […. MVA] UA ………….. …. MVA […. MVA] …. MVA […. MVA] 1) In eckiger Klammer wird der Teil der Netzanschlusskapazität ausgewiesen, der gemäß dem (n-1)-Kriterium dem Kunden zur Verfügung steht. 2) Unter Einspeisung ist hierbei eine Überschussstromeinspeisung in das Netz der Amprion zu verstehen, die durch an das Netz des Kunden angeschlossene Stromerzeugungsanlagen in Abhängigkeit von den jeweili- gen Last-/ Einspeiseverhältnissen im Netz des Kunden ggf. auftritt. Amprion stellt dem Kunden zum Zwecke der Entnahme eine Netzanschlusskapazität in Höhe von insgesamt …………MVA bereit. Davon stehen… MVA als (n-1)-sichere Aus- führung dem Kunden zur Verfügung. Amprion stellt dem Kunden zum Zwecke der Einspeisung2) eine Netzanschlusskapazität in Höhe von insgesamt …………MVA bereit. Davon stehen… MVA als (n-1)-sichere Aus- führung dem Kunden zur Verfügung.
Netzanschlusskapazität. 2.1. Die vorzuhaltende elektrische Leistung in kW am Netzanschluss (Netzanschlusskapazi- tät bzw. Netzanschlussleistung) ergibt sich aus dem Netzanschlussvertrag, einschließ- lich Anlagen. 2.2. Die vereinbarte Netzanschlusskapazität darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Auf Grundlage einer Anmeldung des Anschlussnehmers wird der Netzbetreiber – soweit ihm technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar – die Netzanschlusskapazität er- höhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschluss- vertrages einschließlich der Kostenfestsetzung in Form eines weiteren Baukosten- zuschusses nach Ziffer 4.3. sowie gegebenenfalls weiterer Netzanschlusskosten nach Ziffer 3. Bei einer mehrmals auftretenden unberechtigten Überschreitung der vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität und nach Abmahnung des Anschlussnehmers ist der Netzbetreiber zur Unterbrechung des Netzanschlusses und/ oder Unterbrechung der Anschlussnutzung sowie gegebenenfalls zur Trennung der elektrischen Anlage vom Netz nach Ziffer 11.3. berechtigt. 2.3. Für den Anschlussnutzer gilt die zwischen Netzbetreiber und Anschlussnehmer verein- barte Netzanschlusskapazität.
Netzanschlusskapazität. 3.1. Der Anschlussnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die im Netzanschlussvertrag vereinbarte vorzuhaltende Scheinleistung in kVA am Netzanschluss (Netzanschlusskapazität) nicht überschritten wird. 3.2. Auf Wunsch des Anschlussnehmers kann der Netzbetreiber – soweit ihm technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar – die Scheinleistung am Netzanschluss erhöhen. Voraussetzung hierfür ist die einvernehmliche Änderung des Netzanschlussvertrags einschließlich ggf. weiterer Netzanschlusskosten nach Ziffer 2.1. 3.3. Erreicht im Falle einer Last- oder Zählerstandsgangmessung innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren der an einem Zählpunkt höchste tatsächlich in Anspruch genommene Leistungsmittelwert einer ¼-h- Messperiode in kVA nicht 70 % des Xxxxx der festgelegten vorzuhaltenden Scheinleistung in kVA, so gilt ab dem 6. Jahr für die vorzuhaltende Scheinleistung ein dem tatsächlichem Leistungsbedarf des Anschlussnehmers bzw. -nutzers angepasster Wert. Über die konkrete Höhe sowie ein gegebenenfalls geändertes Netzanschlusskonzept werden der Netzbetreiber und der Anschlussnehmer rechtzeitig vorher schriftlich eine Vereinbarung treffen.
Netzanschlusskapazität. Die Anlagen des Netzbetreibers und des Netzkunden sind an den in unten stehender Tabelle bezeichneten Netzanschlussknoten miteinander verbunden. Die jeweils in der Tabelle genannte Netz- anschlusskapazität steht innerhalb des jeweiligen Spannungsbandes als Effektivwert der dreiphasigen Scheinleistung zur Verfügung. Die Entnahme beschreibt den Leistungsfluss vom Netz des Netzbetrei- bers in das Netz des Netzkunden, die Einspeisung den Leistungsfluss vom Netz des Netzkunden in das Netz des Netzbetreibers. Musterstadt Feld Exy Trafo … und Feld Eyz Trafo …3) - 90 XXX 00-000 kV Hauptnetz- anschluss Musterheim Feld Exy Leitung … Feld Eyz Trafo … Feld Exz Leitung … - 100 MVA 31 MVA 40 XXX 00 XXX 00-000 xX Hauptnetz- anschluss Musterreuth Feld Exy Trafo … 15 MVA 2) 30 XXX 00-000 kV Hauptnetzan- schluss Musterhausen Feld Eyz Leitung … - 20 XXX 00-000 kV Reservenetz- anschluss
Netzanschlusskapazität. Netzanschlusskapazität Entnahme Netzanschlusskapazität Einspeisung UA ………….. …. MVA …. MVA UA ………….. …. MVA …. MVA