Common use of Neue Tochtergesellschaften Clause in Contracts

Neue Tochtergesellschaften. Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch als mitversicherte Person. Dies gilt nicht für Gesellschaften außerhalb des EWR oder für Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie Pensionskassen. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Um- satzsumme des Versicherungsnehmers, so gilt sie nur vorbehaltlich einer Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung als mitversicherte Person. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen neuer Tochtergesellschaften beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder • die auf Pflichtverletzungen neuer Tochtergesellschaften beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Appears in 8 contracts

Samples: Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufs /Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, Jahresnettobeitrag Basis Modul Berufshaftpflicht (Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung), Jahresnettobeitrag Basis Modul Vermögensschadenhaftpflicht Versicherung

Neue Tochtergesellschaften. Wird eine Gesellschaft durch Gründung oder Erwerb während der Vertragslaufzeit zu einer Tochtergesellschaft, gilt sie ab dem Zeitpunkt der Gründung oder des Erwerbs automatisch als mitversicherte Person. Dies gilt nicht für Gesellschaften außerhalb des EWR und UK oder für Kredit- oder Finanzdienstleistungsunternehmen sowie PensionskassenPensions- kassen. Beläuft sich der Umsatz der neu gegründeten oder erworbenen Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Erwerbs auf mehr als 20 % der konsolidierten Um- satzsumme des Versicherungsnehmers, so gilt sie nur vorbehaltlich einer Einigung über eine Bedingungs- und Prämienanpassung als mitversicherte Person. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind Versicherungsfälle, • die auf Pflichtverletzungen neuer Tochtergesellschaften beruhen, für die aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz besteht, oder • die auf Pflichtverletzungen neuer Tochtergesellschaften beruhen, welche einem Versicherten zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Appears in 4 contracts

Samples: www.carlrieck.de, www.carlrieck.de, www.wko.at