Nicht in Österreich ansässige Anleger Musterklauseln

Nicht in Österreich ansässige Anleger. Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und juris- tische Personen, die in Österreich weder ihren Sitz noch den Ort ihrer Geschäftsleitung haben (beschränkt Steuer- pflichtige), unterliegen mit Einkünften aus den Teilschuldverschreibungen in Österreich nicht der Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (hinsichtlich der EU Quellensteuer siehe jedoch gleich unten). Werden Kapitalerträge einschließlich realisierter Wertsteigerungen aus den Teilschuldverschreibungen in Österreich bezogen (inländische auszahlende oder depotführende Stelle), kann ein Abzug der KESt unterbleiben, wenn der Anleger der Stelle seine Ausländereigenschaft nach den Bestimmungen der österreichischen Einkommensteuerricht- linien nachweist. Wurde KESt einbehalten, hat der Anleger die Möglichkeit, bis zum Ablauf des fünften Kalender- jahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, beim zuständigen österreichischen Finanzamt die Rückzahlung der KESt zu beantragen.
Nicht in Österreich ansässige Anleger. Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt ha- ben, und juristische Personen, die in Österreich weder ihren Sitz noch den Ort ihrer Geschäftsleitung haben (beschränkt Steuerpflichtige), unterliegen mit Einkünften aus den Schuldverschreibungen in Ös- terreich nicht der Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzurech- nen sind und der Schuldner der Zinsen seinen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz nicht im Inland hat bzw. die Wertpapiere nicht von einem inländischen Emittenten begeben wurden (hinsichtlich der EU- Quellensteuer siehe den nachfolgenden Absatz). Soweit Kapitalerträge einschließlich realisierter Wertsteigerungen aus den Schuldverschreibungen in Österreich bezogen werden (inländische auszahlende oder depotführende Stelle), kann ein Abzug der Kapitalertragsteuer unterbleiben, wenn der Investor der Stelle seine Ausländereigenschaft nach den Bestimmungen der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien nachweist. Der Anleger hat für einbe- haltene Kapitalertragsteuer die Möglichkeit, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, beim zuständigen österreichischen Finanzamt die Rückzahlung der Kapi- talertragsteuer zu beantragen.
Nicht in Österreich ansässige Anleger. Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, und juristische Personen, die in Österreich weder ihren Sitz noch den Ort ihrer Geschäftslei- tung haben (beschränkt Steuerpflichtige), unterliegen mit Einkünften aus den Inhaber- Teilschuldverschreibungen in Österreich nicht der Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind (hinsichtlich der EU-Quellensteuer siehe jedoch gleich unten). Soweit Kapitalerträge einschließlich realisierter Wertsteigerungen aus den Inhaber- Teilschuldverschreibungen in Österreich bezogen werden (inländische auszahlende oder depotfüh- rende Stelle), kann ein Abzug der Kapitalertragsteuer unterbleiben, wenn der Investor der Stelle seine Ausländereigenschaft nach den Bestimmungen der österreichischen Einkommensteuerrichtlinien nachweist. Der Anleger hat für einbehaltene Kapitalertragsteuer die Möglichkeit, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, beim zuständigen österreichischen Finanzamt die Rückzahlung der Kapitalertragsteuer zu beantragen. Im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen sieht die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 03. Juni 2003 (EU-Zinsrichtlinie) einen Informationsaustausch zwischen den Behörden der Mitgliedsstaaten über Zinszahlungen und gleichgestellte Zahlungen durch Zahlstellen eines Mitgliedsstaats an in einem anderen Mitgliedstaat oder bestimmten assoziierten und abhängigen Gebieten steuerlich ansässige natürliche Personen vor. Mit dem EU-Quellensteuergesetz hat Österreich die EU-Zinsrichtlinie umgesetzt, das anstelle eines Informationsaustausches die Einbehaltung einer EU-Quellensteuer vorsieht. Dieser unterliegen Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, die eine inländische Zahlstelle an eine in einem anderen Mitgliedstaat oder bestimmten assoziierten und abhängigen Gebieten ansässige natürliche Person (wirtschaftlicher Eigentümer der Zinszahlung) zahlt. Die EU-Quellensteuer beträgt derzeit 35 %. Hat der Anleger einen Wohnsitz in Österreich, wird österreichische Kapitalertragsteuer statt EU- Quellensteuer abgezogen und durch die entsprechende zinsauszahlende oder depotführende Stelle abgeführt. Die Emittentin übernimmt hierfür keine Verantwortung. Die EU-Quellensteuer ist unter anderem zum Zeitpunkt des Zuflusses von Zinsen, bei Veräußerung der Schuldverschreibung, Wechsel des Wohnsitzstaates, Übertragung der Schuldverschreibungen auf ein Depot außerhalb Öste...
Nicht in Österreich ansässige Anleger. Natürliche Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und Körperschaften, die weder ihren Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben ("nicht-ansässige Anleger"), unterliegen mit Einkünften (einschließlich Veräußerungsgewinnen) aus den Wertpapieren in Österreich nicht der beschränkten Steuerpflicht, sofern diese Einkünfte nicht einer inländischen Betriebsstätte oder sonst in Österreich steuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen sind. Dies trifft auch zu, wenn die Wertpapiere von einem nicht-ansässigen Anleger auf einem inländischen Depot gehalten werden, weil und solange die Emittentin nicht in Österreich ansässig ist und die Wertpapiere nicht über eine österreichische Zweigniederlassung begibt. Da die Emittentin nicht in Österreich ansässig ist und die Wertpapiere auch nicht von einer österreichischen Zweigstelle der Emittentin begeben wurden, sollte keine beschränkte Steuerpflicht bestehen. Falls es sich um inländische Stückzinsen handelt (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) und KESt einzubehalten war (beispielsweise deshalb, weil eine österreichische Zahlstelle die Stückzinsen weiterleitet), unterliegen sie ebenfalls als Einkünfte aus Kapitalvermögen der beschränkten Einkommensteuerpflicht, sofern entweder die Wertpapiere von einer in Österreich ansässigen Emittentin oder einer österreichischen Zweigstelle begeben wurden (was nicht der Fall ist) oder der Schuldner der Stückzinsen (Erwerber der Wertpapiere) seinen Wohnsitz, seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz in Österreich hat oder Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist. Ausgenommen von der beschränkten Steuerpflicht (und somit von der KESt befreit) sind jene Zinsen (inkl. Stückzinsen), die von ausländischen Anleihegläubigern erzielt werden, die entweder keine natürlichen Personen sind (d.h. Körperschaften) oder die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, sofern sie einen entsprechenden Nachweis erbringen. Der Nachweis hat durch Vorlage einer steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung aus einem solchen Staat zu erfolgen. Bei steuerlich transparent beurteilten Personengesellschaften ist auf die dahinterstehenden Gesellschafter durchzublicken. Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten, obwohl keine beschränkte Steuerpflicht besteht, hat der Anleger die Möglichkeit, bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folg...

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