Automatischer Informationsaustausch Musterklauseln

Automatischer Informationsaustausch. Der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zu- sammenarbeit und Entwicklung („OECD“) hat am 15. Juli 2014 den Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten geneh- migt, der einen vollständigen weltweiten automati- schen Informationsaustausch in Steuersachen er- möglichen soll. Dieser Standard verlangt von den Staaten und Gebieten, bei ihren Finanzinstituten Informationen einzuholen und diese jährlich auto- matisch mit anderen Staaten und Gebieten auszu- tauschen. In ihm ist dargelegt, welche Informatio- nen über Finanzkonten auszutauschen sind, welche Finanzinstitute meldepflichtig sind, welche Arten von Konten und Steuerpflichtigen betroffen sind und welche gemeinsamen Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht von den Finanzinstituten zu be- folgen sind. Laut der drei AIA-Standards, d.h. das multilaterale Übereinkommen der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkom- men), die multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen Behörden über den automatischen Informati- onsaustausch über Finanzkonten und das Bundes- gesetz über den internationalen automatischen In- formationsaustausch in Steuersachen (AIAG) haben Schweizer Finanzinstitute Inhaber von Finanzanla- gen zu identifizieren und ausfindig zu machen, ob diese in Ländern steueransässig sind, mit denen die Schweiz gemäss einem bilateralen AIA-Abkommen im Steuerbereich den automatischen Informations- austausch praktiziert. Ist dies der Fall, übermitteln die Schweizer Finanzinstitute die Informationen über Finanzkonten des Inhabers von Vermögens- werten den Schweizer Steuerbehörden, die diese In- formationen wiederum einmal jährlich an die zu- ständigen ausländischen Steuerbehörden weiterlei- ten. Anteilsinhaber können somit von den gelten- den Regeln der Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden sowie an andere zustän- dige Steuerbehörden betroffen sein. Laut AIA-Standards gilt der Fonds als Finanzinsti- tut. Demzufolge werden die Anteilsinhaber aus- drücklich darauf hingewiesen, dass sie den gelten- den Vorschriften zur Informationsweitergabe an die Schweizer Steuerbehörden und an andere zu- ständige Steuerbehörden unterliegen bzw. unterlie- gen können. Die Teilvermögen akzeptieren keine Anleger als An- teilsinhaber, die nach den AIA-Standards als (i) na- türliche Personen und (ii) als passive nichtfinanzi- elle Rechtsträger (Passive Non Financial Entity, Passive NFE) gelten, einschliesslich finanzieller Rechtsträger, die in nichtfina...
Automatischer Informationsaustausch. Für Fallkategorien und nach Verfahren, die sie einvernehmlich festlegen, tauschen zwei oder mehr Vertragsparteien die in Artikel 4 genannten Informationen automa- tisch aus.
Automatischer Informationsaustausch. Wir sind gesetzlich verpflichtet, zu überprüfen, ob für folgende Staaten meldepflichtige Verträge vorliegen – EU-Mitgliedstaaten, – USA, – sonstige Staaten, die die Vereinbarung vom 29.10.2014 über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unter- zeichnet haben. Meldepflichtig sind Verträge, bei denen der Kontoinhaber, z. B. der Versicherungsnehmer oder der Leistungsempfänger, in einem der genannten Staaten steuerlich ansässig ist. Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach den Rechtsvorschriften in den jeweiligen Staaten. Sie kann z. B. begründet sein durch Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Einwanderungsvisum, Aufenthalte oder Arbeitsort. Wenn eine ausländische steuerliche Ansässigkeit vorliegt, sind wir zur Erhebung folgender Daten verpflichtet: – Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) sowie ggf. Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person; – Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer(n) jeder meldepflichtigen juristischen Person sowie Name, Anschrift, Steueridentifikations- nummer(n), Geburtsdatum und -ort jeder ermittelten beherrschenden meldepflichtigen Person. Dafür müssen wir zusätzlich über Sitz und Organisation sowie die für die Beurteilung der Steuerpflicht relevante Eigentümerstruktur informiert werden.
Automatischer Informationsaustausch. Irische meldepflichtige Finanzinstitute, zu denen die Gesellschaft gehören kann, unterliegen im Rahmen von FATCA gemäss dessen Umsetzung durch die zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen Irland und den USA und/oder gemäss dem Gemeinsamen Meldestandard der OECD (siehe unten) Meldepflichten in Bezug auf bestimmte Anleger.
Automatischer Informationsaustausch. Die Gesellschaft ist gemäß der zwischenstaatlichen Vereinbarung, der Richtlinie des Rates 2011/16/EU, Section 891E, Section 891F und Section 891G des TCA und im Rahmen dieser Absätze erlassenen Verordnungen verpflichtet, bestimmte Informationen über ihre Anleger einzuholen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Revenue Commissioners bestimmte Informationen in Bezug auf die Anleger (einschließlich von Informationen in Bezug auf den Steuersitzstatus des Anlegers) sowie in Bezug auf die von den Anlegern gehaltenen Konten zu übermitteln. Weitere Informationen zum FATCA oder CRS entnehmen Sie bitte der Website der Revenue Commissioners auf xxx.xxxxxxx.xx/xx/xxxxxxxx/xxxx/xxxxx.xxxx. Weitere Einzelheiten zum FATCA und CRS sind nachstehend dargelegt. FATCA-Umsetzung in Irland Am 21. Dezember 2012 haben die Regierungen Irlands und der USA die zwischenstaatliche Vereinbarung unterzeichnet. Die zwischenstaatliche Vereinbarung regelt die automatische Meldung und den Austausch von Informationen in Bezug auf Konten, die von US-Personen bei irischen „Finanzinstituten“ gehalten werden sowie den wechselseitigen Austausch von Informationen in Bezug auf von in Irland ansässigen Personen gehaltene US- amerikanische Finanzkonten. Die Gesellschaft unterliegt diesen Regeln. Zur Einhaltung dieser Anforderungen muss die Gesellschaft bestimmte Informationen und Unterlagen von ihren Anteilsinhabern, sonstigen Kontoinhabern und (ggf.) den wirtschaftlichen Eigentümern ihrer Anteilsinhaber anfordern und einholen und sämtliche Informationen und Unterlagen, die auf ein direktes oder indirektes Eigentum von US-Personen hindeuten, den zuständigen Behörden in Irland übermitteln. Anteilsinhaber und sonstige Kontoinhaber sind verpflichtet, diese Anforderungen zu erfüllen, und Anteilsinhaber, die diese nicht erfüllen, können der zwangsweisen Rücknahme und/oder einer US-amerikanischen Quellensteuer von 30 % auf abzugsfähige Zahlungen und/oder sonstigen Geldbußen unterliegen. Die zwischenstaatliche Vereinbarung sieht vor, dass irische Finanzinstitute den Revenue Commissioners Meldungen zu US-amerikanischen Kontoinhabern machen, und dass US-amerikanische Finanzinstitute im Gegenzug verpflichtet sind, dem IRS Meldungen zu in Irland ansässigen Kontoinhabern zu machen. Die beiden Steuerbehörden werden diese Informationen anschließend jährlich automatisch austauschen. Um allen Meldepflichten nachkommen zu können, die der Gesellschaft infolge der zwischenstaatlichen Vereinbarung oder allen Rechtsnor...
Automatischer Informationsaustausch. Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung („OECD“) hat einen einheitlichen Meldestandard (Common Reporting Standard, „CRS“) entwickelt, um weltweit einen umfassenden und multilateralen automatischen Informationsaustausch (Automatic Exchange of Information, „AEOI“) zu erreichen. Am 9. Dezember 2015 wurde die Richtlinie 2014/107/EU des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung (die „Euro-CRS-Richtlinie“) angenommen, um den CRS in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union umzusetzen. Die Euro-CRS-Richtlinie wurde mit dem Gesetz vom 18. Dezember 2015 betreffend den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten im Bereich der Besteuerung (das „CRS-Gesetz“) in luxemburgisches Recht umgesetzt. Das CRS-Gesetz schreibt vor, dass luxemburgische Finanzinstitute Inhaber von Finanzvermögenswerten identifizieren und feststellen, ob sie steuerlich ansässig sind in Ländern, mit denen Luxemburg eine Informationsaustauschvereinbarung für Steuern abgeschlossen hat. Dementsprechend wird die Gesellschaft von ihren Anlegern verlangen, dass sie Informationen hinsichtlich der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit der Inhaber von Finanzkonten (einschließlich bestimmter Rechtssubjekte und ihrer verantwortlichen Personen) liefern, um ihren CRS-Status festzustellen. Die Beantwortung CRS-bezogener Fragen ist obligatorisch. Die erhaltenen persönlichen Daten werden für die Zwecke des CRS-Gesetzes oder für andere, von der Gesellschaft in dem Abschnitt des Prospekts über Datenschutz gemäß dem luxemburgischen Datenschutzgesetz angegebene Zwecke verwendet. Informationen bezüglich eines Anlegers und seines Xxxxxx werden den luxemburgischen Steuerbehörden (Administration des Contributions Directes) gemeldet, die diese Informationen dann automatisch auf jährlicher Basis an die zuständigen ausländischen Steuerbehörden weitergeben, wenn ein solches Konto als nach dem CRS-Gesetz der CRS- Meldepflicht unterliegendes Konto gilt. Der Anteilinhaber ist berechtigt, auf die Daten, die den luxemburgischen Steuerbehörden (Administration des Contributions Directes) übermittelt wurden, zuzugreifen und sie zu berichtigen, indem er sich an den eingetragenen Sitz der Gesellschaft wendet. Nach dem CRS-Gesetz wird der Informationsaustausch jedes Jahr bis zum 30. September für Informationen bezüglich des vorhergehenden Kalenderjahres angewandt. Nach der Euro-CRS-Richtli...

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  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.