Nicht versicherte Risiken. J.6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht 1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer gemäß Ziffer J.1.2.6) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 3. aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, 4. aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. J.6.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht 1. aus Schäden an Kommissionswaren; 2. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; 3. aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
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Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Nicht versicherte Risiken. J.6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer gemäß Ziffer J.1.2.6) oder eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
3. aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
4. aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
J.6.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht
1. aus Schäden an Kommissionswaren;
2. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
3. aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Nicht versicherte Risiken. J.6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer gemäß Ziffer J.1.2.6) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
3. aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
4. aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
J.6.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht
1. aus Schäden an Kommissionswaren;
2. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
3. aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation, R+v Privatkunden Verbraucherinformation
Nicht versicherte Risiken. J.6.1 6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
1. 6.1.1 aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem im Versi- cherungsschein beschriebenen Vertragsgegenstand entsprechen.
6.1.2 aus dem Besitz und der Verwendung von Kraft- und Wasserfahrzeu- gen nach den folgenden Bestimmungen:
6.1.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer gemäß Ziffer J.1.2.6) verursachen.
6.1.2.2 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen ver- ursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahr- zeuges in Anspruch genommen werden. .
6.1.2.3 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. .
6.1.2.4 Eine Tätigkeit der im ersten Absatz in Ziffer 1. und 2. genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser BestimmungBestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter Per- sonen Xxxxxx oder Besitzer eines Fahrzeuges des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2. 6.1.3 aus dem Besitz und der Verwendung von Luft- und Raumfahrzeugen nach den folgenden Bestimmungen:
6.1.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der VersicherungsnehmerVersiche- rungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahr- zeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. .
6.1.3.2 Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer oder Mitversicherten) kein VersicherungsschutzVersichrungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
3. 6.1.3.3 Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeugeund Raumfahr- zeuge, soweit die Teile Teile, die ersichtlich für den Bau von Luft- oder und Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder und Raumfahrzeuge bestimmt waren,
4. aus , - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, ReparaturRe- paratur, Beförderung) an Luft- oder und Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilenderen Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder und Raumfahrzeugen, der den mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder und Raumfahrzeuge.
J.6.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht6.1.4 Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungs- schutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauf- tragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsneh- mers begangen wurde.
1. 6.1.5 aus Schäden durch Sprengungen jeder Art, sofern nicht eine beson- dere Vereinbarung hierüber mit dem Versicherer getroffen worden ist - siehe Versicherungsschein -. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, sind in je- dem Falle ausgeschlossen Sachschäden, die an Kommissionswaren;Immobilien in einem Umkreis von weniger als 150 m entstehen.
2. 6.1.6 aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nichtselbständigen Teil- nahme am Eisenbahnbetrieb.
6.1.7 aus Erzeugung und Umgang mit Laser- und Maserstrahlen.
6.1.8 aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrundbahnbau (auch bei offener Bauweise).
6.1.9 aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.
6.1.10 wegen Schäden, die nachweislich zurückzuführen sind auf Kriegsereignissen- gentechnische Arbeiten, anderen feindseligen Handlungen- gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Aufruhr- Erzeugnisse, inneren Unruhendie - Bestandteile aus GVO enthalten, Generalstreik - aus oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen mit Hilfe von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
3. aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von FeuerwerkenGVO hergestellt wurden.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Risiken. J.6.1 Nicht versichert ist 1. Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingungen oder Erläuterungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht
1. a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen, noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind;
b) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer gemäß Ziffer J.1.2.6Ziff. I 2 f) ) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2. c) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
3. Nicht versichert ist die Haftpflicht aus - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
4. aus , - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
J.6.2 d) aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken;
e) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb;
f) wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteile und Zubehör handelt; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
g) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat;
h) wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, verarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte die ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe);
i) wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (sog. Passivraucher);
j) wegen Schäden durch elektromagnetische Xxxxxx;
k) aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstofffernleitungen (sog. Pipelines);
l) aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen i. S. des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnische Arbeiten beruhen;
m) wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten;
n) wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen;
o) wegen Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
p) wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
2. Nicht versichert wird die Haftpflicht
1. a) aus Schäden an Kommissionswaren;
2. b) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
3. aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung
Nicht versicherte Risiken. J.6.1 21.1.1 Nicht versichert ist sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die Haftpflicht
1dem versicherten Xxxxxx nicht zuzurechnen sind sowie wegen Schäden, die nicht der Risikobeschreibung entsprechen. Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung gemäß 4. AHB finden keine Anwendung. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer gemäß Ziffer J.1.2.6) oder eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2. ; wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
3. ; aus ‒ der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
4. aus , ‒ Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilenderen Teilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten SachenXxxxxx, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
J.6.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht
1. aus ; wegen Schäden an Kommissionswaren;
2. wegen durch Umwelteinwirkungen und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden, soweit es sich nicht um ausdrücklich mitversicherte Umweltschäden handelt (siehe 5.); wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die nachweislich auf Kriegsereignissender Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; wegen Personenschäden durch vom Versicherungsnehmer hergestellte, anderen feindseligen Handlungenverarbeitete oder in Verkehr gebrachte Produkte, Aufruhrdie ganz oder teilweise humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, inneren UnruhenPlasma, Generalstreik Sera, Plasmaproteine, Immunoglobine, Zellen, Gewebe); wegen Personenschäden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit Tabak und/oder unmittelbar auf Verfügungen Tabakprodukten einschließlich Zubehör, Bestandteilen, Hilfsstoffen und/oder Maßnahmen Komponenten für Tabak und/oder Tabakprodukten; dies gilt auch, soweit es sich um Ansprüche von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Personen handelt, die nicht selbst Tabakwaren konsumiert haben (so genannte Passivraucher); wegen Schäden durch höhere Gewaltelektromagnetische Xxxxxx, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
3. aus Besitz und/oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoffleitungen (so genannte Pipelines); aus Besitz und/oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der selbständigen und nicht selbständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; aus dem Betrieb einer gentechnischen Anlage oder einer Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen im Sinne des Gentechnikgesetzes (GenTG) wegen Personen- und Sachschäden infolge von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen; wegen Sach- und/oder Vermögensschäden durch gentechnisch veränderte Erzeugnisse und/oder Erzeugnisse, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten; aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; wegen Schäden durch Anfeindungen, Belästigungen, Schikane, Ungleichbehandlungen und sonstige Diskriminierungen.
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Nicht versicherte Risiken. J.6.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht
1. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers (siehe aber Beschreibung des versicherten Risikos für Haus- und Grundbesitzer gemäß Ziffer J.1.2.6) oder eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der im ersten Absatz genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer eines Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
2. wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
3. aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,
4. aus Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Luft- oder Raumfahrzeugteilen, und zwar wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge.
J.6.2 Nicht versichert wird die Haftpflicht
1. aus Schäden an Kommissionswaren;
2. wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
3. aus der Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken.
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