Common use of Nicht versicherte Risiken Clause in Contracts

Nicht versicherte Risiken. 1.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignis- sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder un- mittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch hö- here Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus- gewirkt haben; b) wegen Schäden an Kommissionsware; c) wegen Brand- und Explosionsschäden gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor- schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brenn- baren oder explosiblen Stoffen verursachen; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammen- hang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim- mungen anderer Länder; f) wegen Schäden aus • Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhal- tung von Offshore-Anlagen sowie Wartungs-, In- stallations- oder sonstigen Service-Arbeiten im Zu- sammenhang mit Offshore-Anlagen, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer gelegene Anlagen, wie z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windener- gie-Anlagen. Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut; g) wegen Schäden an Gütern, die Gegenstand eines mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Verkehrs- vertrags (Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag) sind; h) wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Leitungen für Wasser sowie Gas, Öl bzw. Ölprodukte und sonsti- ge gefährliche Stoffe außerhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers, wenn die Gesamtlänge der Leitungen bzw. der Leitungsnetze mehr als 5 km beträgt; i) wegen Personenschäden, die durch den Ge- oder Verbrauch von Tabakerzeugnissen, diesen gleichge- stellten Erzeugnissen (z. B. elektrische Zigaretten) so- wie durch Produkte, die in Tabakerzeugnissen enthal- ten sind (z. B. Filter, Zigarettenpapier), verursacht werden. 1.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingun- gen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; b) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher ab- gegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsneh- mer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unter- nehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; c) aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels- zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; d) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; e) wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grund- stücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Koh- lensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; f) aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; g) aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrund- bahnbauten (auch bei offener Bauweise); h) aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit; i) bei Handels- und Handwerksbetrieben: aus dem Vertrieb von Produkten unter eigenem Na- men sowie wegen Schäden durch Waren, die aus Ländern importiert wurden, die nicht dem Europäi- schen Wirtschaftsraum (EWR) angehören.

Appears in 4 contracts

Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 1.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche a) wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignis- sen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- ren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder un- mittelbar unmit- telbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch hö- here Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus- gewirkt haben; b) wegen Schäden an Kommissionsware; c) wegen Brand- und Explosionsschäden gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor- schrifts- vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brenn- baren brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; e) nach den Artikeln 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammen- hang Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim- mungen gleich- artiger Bestimmungen anderer Länder; f) wegen Schäden aus • Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhal- tung von Offshore-Anlagen sowie Wartungs-, In- stallations- oder sonstigen Service-Arbeiten im Zu- sammenhang mit Offshore-Anlagen, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer gelegene Anlagen, wie z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windener- gie-Anlagen. Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut; g) wegen Schäden an Gütern, die Gegenstand eines mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Verkehrs- vertrags (Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag) sind; h) wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Leitungen für Wasser sowie Gas, Öl bzw. Ölprodukte und sonsti- ge gefährliche Stoffe außerhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers, wenn die Gesamtlänge der Leitungen bzw. der Leitungsnetze mehr als 5 km beträgt; i) wegen Personenschäden, die durch den Ge- oder Verbrauch von Tabakerzeugnissen, diesen gleichge- stellten Erzeugnissen (z. B. elektrische Zigaretten) so- wie durch Produkte, die in Tabakerzeugnissen enthal- ten sind (z. B. Filter, Zigarettenpapier), verursacht werden. 1.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingun- gen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; b) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher ab- gegebene abge- gebene Arzneimittel, für die der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unter- nehmer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; c) aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels- zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; d) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen nicht- selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; e) wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grund- stückenGrundstü- cken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden Schä- den beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Koh- lensäureeinbrüche Kohlensäure- einbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; f) aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; g) aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrund- bahnbauten (auch bei offener Bauweise); h) aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit; i) bei Handels- und Handwerksbetrieben: aus dem Vertrieb von Produkten unter eigenem Na- men Namen sowie wegen Schäden durch Waren, die aus Ländern importiert wurden, die nicht dem Europäi- schen Wirtschaftsraum Europäischen Wirt- schaftsraum (EWR) angehören.

Appears in 1 contract

Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Haftpflichtversicherung

Nicht versicherte Risiken. 1.1 Ausgeschlossen sind Ansprüche aNicht versichert ist die Haftpflicht - aus Besitz oder Betrieb von Öl-, Gas- oder Brennstoff-Pipeli- nes; - solcher Personen, die bei Besitz und Verwendung von feuerge- fährlichen, giftigen oder explosiblen Stoffen den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen, behördlichen, berufsge- nossenschaftlichen oder sonstigen Sicherheitsvorschriften her- beigeführt haben; - wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus erge- benden Vermögensschäden; - wegen Schäden an Immobilien, die in einem Umkreis von we- niger als 150 m bei Sprengungen entstehen, und allen sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden sowie bei Abbruch- und Einreißarbeiten wegen Sachschäden in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden; - auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; - nach den Art. 1792 ff. und 2270 und den damit im Zusammen- hang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des franzö- sischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen anderer Länder; - wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arznei- mittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimit- tel, für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S.d. AMG eine Deckungs- vorsorge zu treffen hat; - aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Spreng- stoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; - wegen Bergschäden (i.S.d. § 114 BBergG), soweit es sich han- delt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestand- teilen und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114 BBergG) durch schlagende Wetter-, Wasser- und Koh- lensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; - wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignis- senKriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inne- ren inneren Unruhen, GeneralstreikGeneral- streik, illegalem Streik oder un- mittelbar unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch hö- here höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte aus- gewirkt Natur- kräfte ausgewirkt haben; b) wegen Schäden an Kommissionsware; c) wegen Brand- und Explosionsschäden gegen die Per- sonen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicher- ten), die den Schaden durch bewusst gesetz-, vor- schrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit brenn- baren oder explosiblen Stoffen verursachen; d) auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages; e) nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammen- hang stehenden Regressansprüchen nach Artikel 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestim- mungen anderer Länder; f) wegen Schäden aus • Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, Demontage, Wartung, Instandhal- tung von Offshore-Anlagen sowie Wartungs-, In- stallations- oder sonstigen Service-Arbeiten im Zu- sammenhang mit Offshore-Anlagen, • Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt waren. Offshore-Anlagen sind im Meer gelegene Anlagen, wie z. B. Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windener- gie-Anlagen. Der Offshore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei Flut; g) wegen Schäden an Gütern, die Gegenstand eines mit dem Versicherungsnehmer geschlossenen Verkehrs- vertrags (Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag) sind; h) wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb von Leitungen für Wasser sowie Gas, Öl bzw. Ölprodukte und sonsti- ge gefährliche Stoffe außerhalb des Betriebsgeländes des Versicherungsnehmers, wenn die Gesamtlänge der Leitungen bzw. der Leitungsnetze mehr als 5 km beträgt; i) wegen Personenschäden, die durch den Ge- oder Verbrauch von Tabakerzeugnissen, diesen gleichge- stellten Erzeugnissen (z. B. elektrische Zigaretten) so- wie durch Produkte, die in Tabakerzeugnissen enthal- ten sind (z. B. Filter, Zigarettenpapier), verursacht werden. 1.2 Ausgenommen von der Versicherung und besonders zu versichern ist, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach Besonderen Bedingun- gen oder Risikobeschreibungen ohne besonderen Beitrag mitversichert ist, insbesondere die Haftpflicht a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Betrieb oder Beruf eigen noch sonst dem versicherten Risiko zuzurechnen sind; b) wegen Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher ab- gegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsneh- mer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unter- nehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat; c) aus Herstellung, Verarbeitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandels- zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; d) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb; e) wegen Bergschäden (i. S. des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grund- stücken, deren Bestandteilen und Zubehör; wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i. S. des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser- und Koh- lensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen; f) aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse; g) aus Schäden durch Stollen-, Tunnel- und Untergrund- bahnbauten (auch bei offener Bauweise); h) aus Planungs- und Bauleitungstätigkeit; i) bei Handels- und Handwerksbetrieben: aus dem Vertrieb von Produkten unter eigenem Na- men sowie wegen Schäden durch Waren, die aus Ländern importiert wurden, die nicht dem Europäi- schen Wirtschaftsraum (EWR) angehören.

Appears in 1 contract

Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft