Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger Musterklauseln

Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. 6.6.1 Versichert ist – abweichend von Ziffer 7.14 – Ihre gesetz- liche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängern: (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen ver- kehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; (2) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbe- dingter Höchstgeschwindigkeit; (3) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; (5) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflich- tig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. 6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten gebrauchen darf Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberech- tigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffent- lichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Sie sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegen- heiten verletzt, gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger. A1-6.11.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern: A1-6.11.1.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraftfahrzeugen ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; A1-6.11.1.2 Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; A1-6.11.1.3 selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; A1-6.11.1.4 Kraftfahrzeuganhänger und motorgetriebene Kinderfahrzeuge; A1-6.11.1.5 Besitz und Verwendung eines Krankenfahrstuhles, eines Aufsitzrasenmähers und eines motorbetriebenen Golfwagens (Buggy); A1-6.11.1.6 Besitz und der Gebrauch von Fahrrädern, Elektrofahrrädern und Pedelecs. Voraussetzung für die Mitversicherung des Kraftfahrzeuganhängers, des motorgetriebenen Kleinfahrzeugs, des Krankenfahrstuhles, des Aufsitzrasenmähers, des Golfwagens, des Elektrofahrrades und des Pedelecs ist, dass das Fahrzeug vom Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge gemäß der §§ 3 und 4 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung (FZV) ausgenommen und nach dem Pflichtversicherungsgesetz nicht versicherungspflichtig ist. A1-6.11.1.7 Schäden Dritter beim Be-, Entladen, Reinigen und Pflegen von Kfz/- anhängern oder beim Öffnen einer Kfz-Tür durch einen Beifahrer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder -anhängers wegen Schäden, die Dritten a) beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges bzw. -anhängers oder b) bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten am Kraftfahrzeug bzw. Anhänger eines Dritten oder c) beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeuges durch einen Beifahrer zugefügt werden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen a. Umweltschäden, b. Schäden am selbstgenutzten Kraftfahrzeug bzw. -anhänger. Der Versicherungsschutz nach A1-6.11.1.7 gilt zudem ausschließlich für Sachschäden. A1-6.11.1.8 Betankungsschäden am geliehenen Kraftfahrzeug Die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen. Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum...

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  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder ver- gleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell- schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge- sellschaft bürgerlichen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Xxxxxx- und Xxxxxxxxxxxx- xxxxxxx; Die Ausschlüsse unter Ziffer 7.4 und Ziffer 7.5 (2) bis 7.5 (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.