Nichterfüllung. Bei Nichterfüllung des Kaufvertrags durch den Käufer ist dieser verpflichtet, den uns entstandenen Schaden zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung zu ersetzen.
Nichterfüllung. Jeder Verstoß gegen getroffene Vereinbarungen berechtigt uns zum Rücktritt vom Vertrag. Die Kosten der Rücknahme der Ware trägt der Käufer, welcher uns auch für alle Schäden aus der Verletzung der getroffenen Vereinbarungen haftet.
Nichterfüllung. Bei Nichterfüllung kann die nichtsäumige Partei entweder:
Nichterfüllung. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm bei Nichterfüllung jedweder im vorliegenden Vertrag geregelter Verpflichtungen, zusätzlich zu jedweden anderen in Frage kommenden Rechtsmitteln, der Netzwerkzugriff durch Xxxx Xxxxx nicht mehr gestattet wird. Darüber hinaus erklärt sich der Kunde bereit, alle mit der Durchsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Vertrags durch Xxxx Xxxxx verbundenen Kosten, Auslagen und Anwaltskosten in angemessener Höhe zu tragen.
Nichterfüllung. Erfüllt der Lieferant seine Lieferverpflichtung aus von ihm zu vertretenden Gründen ganz oder teil- weise nicht, ist der VNB berechtigt, dem Lieferanten die gesamten Aufwendungen für eine dadurch gegebenenfalls notwendige Ersatzbeschaffung in Rechnung zu stellen.
Nichterfüllung. Falls Sie wissen oder gerechtfertigter-weise hätten wissen sollen, dass Ihr Schiff aus irgendeinem Grund den Vorschriken seines Flaggenstaats, seiner Zertifi- zierungs-behörde oder Klassifikationsgesellschak nicht entspricht, sind daraus resultierende Ansprüche nicht zahlbar.
Nichterfüllung. Gelingt trotz Ersatzlieferung oder Nachbesserung innerhalb der vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist dem Auftrag- nehmer der Nachweis der vollständigen Vertragserfüllung nicht, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 13 geltend machen. Das Setzen der Nachfrist läßt eventuelle Vertragsstrafen unbe- rührt.
Nichterfüllung. Wenn der Verkäufer jegliche der in diesem Abschnitt vorstehend genannten Verpflichtungen nicht erfüllt, stellt der Verkäufer Quellcode, Softwaredesign oder jegliche sonstigen Informationen bereit, die für den Käufer notwendig sind, damit er die Verpflichtungen des Verkäufers erfüllen bzw. erfüllen lassen kann.
Nichterfüllung. 3.5.1 Ferkelringverträge a) Bei fehlender Erfüllung eines Ferkelringvertrags wegen unter Punkt 2.2.9 bzw. Punkt 3.11 erwähnter Ereignisse hört der Vertrag automatisch auf, wenn die fehlende Lieferung seit 14 Tagen (zwei Wochen) verspätet ist. b) Fehlende Ferkel beim Verkäufer mit einer vorgesehener Minderung der Lieferung an Käufer zur Folge müssen dem Käufer schriftlich mitgeteilt werden, wie folgt (in Dreiparteienverträ- gen via SPF-Selskabet): - bei 30-kg-Ferkeln spätestens 6 Wochen vor abgesprochener Lieferwoche - bei 7-kg-Ferkeln spätestens 3 Wochen vor abgesprochener Lieferwoche Käufer ist verpflichtet, seinen Verlust zu begrenzen, indem er den Empfang von Ferkeln aus maximal einem anderen Lieferbestand mit demselben Gesundheitsstatus wie dem des Ver- käufers, darunter eventuelle Sonderforderungen und –bedingungen akzeptiert, vgl. Pkt. 2.2.6. Die Verpflichtung, von anderen Beständen Ferkel abzunehmen, gilt jedoch nur in der Woche der festgestellten Mängel. Bei nachfolgenden Mängeln in Bezug auf Anzahl gilt die Ver- pflichtung nur, wenn derselbe Lieferbestand liefern kann. Akzeptiert Käufer nicht den Empfang anderer Ferkel, entfällt sein Recht auf Schadenersatz für diesen Mangel. Sofern Verkäufer keine Mitteilung über reduzierte Liefermengen gemacht hat, vgl. oben ge- nannte 6- bzw. 3-wöchige Frist, entfällt die Verpflichtung des Käufers im Hinblick auf Er- satzeinkäufe. c) Wenn Käufer wegen Platzmangel verhindert ist, Ferkel gemäß Ferkelringvertrag abzuneh- men, muss er Verkäufer schriftlich darüber benachrichtigen (in Dreiparteienverträgen via SPF-Selskabet) wie folgt: - bei 30-kg-Ferkeln spätestens 6 Wochen vor abgesprochener Lieferwoche - bei 7-kg-Ferkeln spätestens 3 Wochen vor abgesprochener Lieferwoche Verkäufer hat danach das Recht, die Ferkel anderweitig zu verkaufen (in einem Dreipartei- envertrag via SPF-Selskabet) und kann außerdem Schadenersatz für den Mehrpreisausfall von Käufer verlangen. Verkäufer muss aktiv dazu beitragen, den Mehrpreisausfall zu begrenzen. 3.5.2
Nichterfüllung. 1 Werden die vereinbarten Leistungen nicht mehr oder nur teilweise erbracht und/oder die Leistungen des Kantons zweckentfremdet verwendet, bestimmt der Regierungsrat über die Folgen, wie ausseror- dentliche Kündigung, Anpassung der Beiträge und Rückforderung (§ 9 SubvG). Ziffer 13 Weitere Bestimmungen