Offene Schulungen Musterklauseln

Offene Schulungen. Es gelten die Schulungsgebühren der aktuellen Preisliste von QFS. Die Schulungsgebühren verstehen sich pro Teilnehmer, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. In den Schulungsgebühren sind Schulungsunterlagen, Verpflegung in den Kaffeepausen sowie eine Teilnahmebestätigung enthalten. Alle weiteren Kosten, die den Teilnehmern im Zusammenhang mit einer Schulung entstehen (insbesondere Fahrtkosten, sonstige Verpflegungs- und Übernachtungskosten), sind vom Teilnehmer selbst zu tragen.
Offene Schulungen. Die Umbuchung auf einen Ersatztermin ist kostenlos, sofern sie mindestens 10 Werktage vor Seminarbeginn erfolgt. Der Teilnehmer erhält nach Zahlung der Schulungsgebühr einen Gutschein für die Teilnahme an der Schulung an einem Ersatztermin. Der Ersatztermin muss innerhalb von 12 Monaten nach der ursprünglich gebuchten Schulung wahrgenommen werden. Erfolgt eine Umbuchung weniger als 10 Werktage vor Seminarbeginn, werden 50 Prozent der Seminargebühren berechnet. Eine Anrechnung auf eine später durchgeführte Schulung erfolgt nicht.
Offene Schulungen. Erfolgt die Schulung bei QFS, ist jeder Teilnehmer verpflichtet, für die Dauer der Schulung einen Laptop mit der QF-Test Software in einer aktuellen Version mitzubringen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Software bereits vor der Schulung zu installieren, damit durch die Installation keine zeitliche Verzögerung in der Schulung entsteht. Bei Bedarf stellt QFS dem Teilnehmer für die Dauer der Schulung eine geeignete Lizenz für QF-Test zur Verfügung.
Offene Schulungen. Der Teilnehmer kann bei Verhinderung eine Ersatzperson für die Teilnahme an der Schulung ohne zusätzliche Kosten stellen. Die Vertragspflichten des Teilnehmers bleiben hiervon unberührt. Bei Stornierung - ohne Stellung einer Ersatzperson - bis 10 Werktage vor Seminarbeginn erhebt QFS eine Stornierungsgebühr von 50% der Seminargebühren. Erfolgt die Absage - ohne Stellung einer Ersatzperson - weniger als 10 Werktage vor Seminarbeginn, wird die gesamte Seminargebühr berechnet.
Offene SchulungenDer Vertrag kommt auf Basis des Schulungsangebots von QFS mit wirksamer Anmeldung des Kunden und Bestätigung dieser Anmeldung durch QFS zustande. Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind Bestandteil des Schulungsangebots von QFS. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist eine Woche vor Beginn der Schulung.
Offene Schulungen. Schulungen bei QFS finden an dem von QFS im Schulungsangebot angegebenen Ort statt. OFS behält sich eine kurzfristige Änderung des Schulungsortes vor, soweit sie den Teilnehmern zumutbar ist.
Offene Schulungen. Der Teilnehmer kann bei Verhinderung eine Ersatzperson für die Teilnahme an der Schulung ohne zusätzliche Kosten stellen. Die Vertragspflichten des Teilnehmers bleiben hiervon unberührt.
Offene SchulungenDer Vertrag kommt auf Basis des Schulungsangebots mit wirksamer Anmeldung des Kunden und Bestätigung dieser Anmeldung durch hsp zu Stande. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Schulungsbedingungen sind Bestandteil des Schulungsan- gebots. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Anmeldeschluss ist eine Woche vor Beginn der Schulung.
Offene Schulungen. Schulungen bei hsp finden an dem von hsp im Schulungsangebot angegebenen Ort statt. hsp behält sich eine kurzfristige Änderung des Schulungsortes vor, soweit sie den Teilnehmern zumutbar ist.

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  • Schulungen 19 Schulung, Information der Ärzte (1) Die Krankenkassen und die KVWL informieren die teilnahmeberechtigten koordinierenden Gynäkologen sowie die Krankenhäuser/Kooperationszentren über Ziele und Inhalte des Behandlungsprogramms Brustkrebs. Hierbei werden auch die vereinbarten Versorgungs- ziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsauf- träge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmebe- rechtigten Gynäkologen erhalten hierzu umfangreiche tagesaktuelle Informationen über die Internetseite der KVWL. (2) Dies gilt gleichermaßen für die teilnahmeberechtigten Krankenhäuser und Kooperations- zentren. (3) Die Schulungen der teilnahmeberechtigten Gynäkologen sowie Krankenhäuser/ Kooperationszentren dienen der Erreichung der vereinbarten Versorgungsziele. Die In- halte der Schulungen zielen auf die vereinbarten Managementkomponenten, insbeson- dere bezüglich der sektorübergreifenden Zusammenarbeit ab. Die Partner dieser Verein- xxxxxx definieren zudem bedarfsorientiert Anforderungen an eine für die strukturierten Be- handlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnahmeberechtigter Ärzte. (4) Die in den Anlagen 1 bis 2 (Strukturqualität) geforderten Fort- und Weiterbildungsmaßnah- men finden im Rahmen der allgemeinen ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen statt und sind gegenüber der KVWL nachzuweisen. In diese Fort- und Weiterbildungsprogramme sind die strukturierten medizinischen Inhalte nach § 9 dieser Vereinbarung, auch zur quali- tätsgesicherten und wirtschaftlichen Arzneimitteltherapie, einzubeziehen. (5) Alle durchgeführten Schulungen widersprechen nicht den Inhalten der RSAV, sowie der diese ersetzenden oder ergänzenden Richtlinien des G-BA in ihrer jeweils geltenden Fas- sung. (1) Die Krankenkasse informiert ihre Versicherten umfassend über Ziele und Inhalte der struk- turierten Behandlungsprogramme insbesondere durch die Patientinneninformation nach Anlage 9. Hierbei werden auch die vereinbarten Versorgungsziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden The- rapieempfehlungen transparent dargestellt. (2) Die Inanspruchnahme von Patientinneninformationen ist freiwillig. Eine Nicht-Inanspruch- nahme führt nicht zum Ausschluss der Patientin aus dem strukturierten Behandlungspro- gramm. Schulungsprogramme sind für Patientinnen mit Brustkrebs nicht zielführend.

  • Erläuterungen Zahnärztliche Leistungen umfassen Zahnbehandlungen, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Funktionsdiagnostik und orale Implantate nach der GOZ und GOÄ bis zu den dort festgelegten Regelhöchstsätzen. a) Zahnbehandlungen umfassen die Kosten für allgemei- ne (außer Erstellen von Heil- und Kostenplänen und Abformungsmaßnahmen bei Zahnersatz und Kieferor- thopädie), prophylaktische, konservierende (außer bei Versorgung mit Kronen und Inlays), chirurgische und bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums erforderliche zahnärztliche Leistungen (einschl. Paro- dontoseschienen) sowie Material- und Laborkosten. b) Zahnersatz umfasst die Kosten für Heil- und Kostenplä- ne, Abformungsmaßnahmen und prothetische, bei der Eingliederung von Aufbissbehelfen und -schienen erfor- derliche zahnärztliche Leistungen (außer Parodontose- schienen) – unabhängig von der Ursache des Zahnver- lustes –, Wiederherstellung der Funktion von Zahnersatz (Reparaturen), Brücken, Kronen, Inlays, Onlays und Stiftzähne sowie Material- und Laborkosten. c) Kieferorthopädie umfasst die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, Abformungsmaßnahmen und zahnärztliche Leistungen zur Beseitigung von Kiefer- und Zahnfehlstel- lungen sowie Material- und Laborkosten. d) Funktionsdiagnostik umfasst die Kosten für funktions- analytische und funktionstherapeutische zahnärztliche Leistungen sowie Material- und Laborkosten. e) Orale Implantate umfassen die Kosten für Heil- und Kos- tenpläne, implantologische Leistungen, Implantatkörper, implantatgetragenen Zahnersatz sowie Material- und Laborkosten. Nicht erstattungsfähig sind die Kosten für augmentative Behandlungen (Knochenaufbau mit künst- lichem oder natürlichem Knochenmaterial).

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Inkrafttreten Änderungen Dauer Und Teilnichtigkeit 6.1 Die Vereinbarung tritt mit dem Abschluss des Netznutzungs-/Lieferanten- rahmenvertrages Strom, Lieferantenrahmenvertrag Gas, Messstellen- betreiberrahmen- oder Messstellenvertrag für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme durch die Parteien in Kraft, soweit dies in dem jeweiligen Vertrag vorgesehen ist. Sollte die Vereinbarung für andere als die in Satz 1 genannten Verträge genutzt werden, tritt sie mit dem Datum der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

  • Beschränkungen Sofern in diesem Vertrag oder in der Produktdokumentation nicht ausdrücklich erlaubt, ist der Kunde nicht berechtigt (und ist nicht dafür lizenziert) (1) ein Produkt rückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder zu versuchen, dies zu tun, (2) nicht von Microsoft stammende Software oder Technologie auf eine Weise zu installieren oder zu nutzen, die das geistige Eigentum oder die Technologie von Microsoft anderen Lizenzbestimmungen unterwerfen würde, (3) etwaige technische Begrenzungen in einem Produkt oder Beschränkungen in der Produktdokumentation zu umgehen, (4) Teile eines Produkts abzuspalten und auf mehr als einem Gerät auszuführen,

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Änderungen und Ergänzungen Änderungen und Ergänzungen sowie weitere Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

  • Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.

  • Störungen Der Unternehmer hat in besonderen Fällen An- spruch auf Erstreckung der vertraglichen Fristen, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft und er die erforderlichen und zumutbaren zusätzlichen Vorkehrungen getroffen hat. Zu diesen besonderen Tatbeständen zählen insbesondere Störun- gen des Arbeitsfriedens, Arbeitskräftemangel infolge allgemei- ner marktwirtschaftlicher Veränderungen sowie Liefer- und Transportstörungen. Der Besteller hat mit dem Unternehmer neue Termine zu vereinbaren.