Opferhilfe. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. C2 Abs.1 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Opferhilfe. Europa 3 Monate Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens.
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Opferhilfe. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. C2 Abs.1 B2 Abs. 1 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Opferhilfe. Europa 3 Monate Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens.
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Opferhilfe. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäss Art. C2 Abs.1 B2 Abs. 1 im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Opferhilfe. Europa 3 Monate Im Zeitpunkt der Verursachung des Schadens.
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