Optionen. 2.8.1 Der AN ist an die als „Option“, „optional“ oder „optionale Leistungen“ gekennzeichneten Teile des Vertrages gebunden und im Falle des Abrufes der Optionen verpflichtet, die als Optionen udgl gekennzeichneten Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erbringen. 2.8.2 Optionsrechte begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch des AN auf Leistungserbringung, sondern stellen Gestaltungsrechte des AG dar. Selbst im konkreten Bedarfsfall hat der AN keinen Rechtsanspruch auf den (gänzlichen bzw. teilweisen) Abruf einer Option und kann bei Nichtabruf keinerlei Ansprüche (insbesondere Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) geltend machen. 2.8.3 Der AG wird den Abruf von optionalen Leistungsteilen jedenfalls so rechtzeitig bekannt geben, dass dem AN für die Vornahme der erforderlichen Dispositionen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt. Mit der Erbringung einer als „Option“ udgl gekennzeichneten Leistung darf erst nach deren schriftlichem Abruf begonnen werden; vor einem solchen Abruf bestehen keinerlei Vergütungs- oder sonstige Ansprüche des AN gegen den AG.
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Samples: General Terms and Conditions for Medical Technology
Optionen. 2.8.1 2.4.1. Der AN Bieter ist an die als „Option“, „optional“ oder „optionale Leistungen“ gekennzeichneten Teile des Vertrages gebunden und im Falle des Abrufes der Optionen verpflichtet, die als Optionen udgl gekennzeichneten Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erbringen.
2.8.2 2.4.2. Optionsrechte begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch des AN Bieters auf Leistungserbringung, sondern stellen Gestaltungsrechte des AG dar. Selbst im konkreten Bedarfsfall hat der AN Bieter keinen Rechtsanspruch auf den (gänzlichen bzw. teilweisen) Abruf einer Option und kann bei Nichtabruf keinerlei Ansprüche (insbesondere Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) geltend machen.
2.8.3 Der AG 2.4.3. Die NÖ LGA wird den Abruf von optionalen Leistungsteilen jedenfalls so rechtzeitig bekannt geben, dass dem AN Bieter für die Vornahme der erforderlichen Dispositionen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt. Mit der Erbringung einer als „Option“ udgl gekennzeichneten Leistung darf erst nach deren schriftlichem nachweislichem Abruf begonnen werden; vor einem solchen Abruf bestehen keinerlei Vergütungs- oder sonstige Ansprüche des AN Bieters gegen den AGdie NÖ LGA.
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Optionen. 2.8.1 2.4.1. Der AN Bieter ist an die als „Option“, „optional“ oder „optionale Leistungen“ gekennzeichneten Teile des Vertrages gebunden und im Falle des Abrufes der Optionen verpflichtet, die als Optionen udgl udgl. gekennzeichneten Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erbringen.
2.8.2 2.4.2. Optionsrechte begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch des AN Bieters auf Leistungserbringung, sondern stellen Gestaltungsrechte des AG dar. Selbst im konkreten Bedarfsfall hat der AN Bieter keinen Rechtsanspruch auf den (gänzlichen bzw. teilweisen) Abruf einer Option und kann bei Nichtabruf keinerlei Ansprüche (insbesondere Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) geltend machen.
2.8.3 Der AG 2.4.3. Die NÖ LGA wird den Abruf von optionalen Leistungsteilen jedenfalls so rechtzeitig bekannt geben, dass dem AN Bieter für die Vornahme der erforderlichen Dispositionen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt. Mit der Erbringung einer als „Option“ udgl udgl. gekennzeichneten Leistung darf erst nach deren schriftlichem nachweislichem Abruf begonnen werden; vor einem solchen Abruf bestehen keinerlei Vergütungs- oder sonstige Ansprüche des AN Bieters gegen den AGdie NÖ LGA.
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Optionen. 2.8.1 Der AN ist an die als „Option“, „optional“ oder „optionale Leistungen“ gekennzeichneten Teile des Vertrages gebunden und im Falle des Abrufes der Optionen verpflichtet, die als Optionen udgl gekennzeichneten Leistungen zu den Bedingungen des Vertrages zu erbringen.
2.8.2 . Optionsrechte begründen keinen schuldrechtlichen Anspruch des AN auf Leistungserbringung, sondern stellen Gestaltungsrechte des AG dar. Selbst im konkreten Bedarfsfall hat der AN keinen Rechtsanspruch auf den (gänzlichen bzw. teilweisen) Abruf einer Option und kann bei Nichtabruf keinerlei Ansprüche (insbesondere Bereicherungs- oder Schadenersatzansprüche) geltend machen.
2.8.3 . Der AG wird den Abruf von optionalen Leistungsteilen jedenfalls so rechtzeitig bekannt geben, dass dem AN für die Vornahme der erforderlichen Dispositionen ausreichend Vorlaufzeit verbleibt. Mit der Erbringung einer als „Option“ udgl gekennzeichneten Leistung darf erst nach deren schriftlichem Abruf begonnen werden; vor einem solchen Abruf bestehen keinerlei Vergütungs- oder sonstige Ansprüche des AN gegen den AG.
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