Organization Musterklauseln

Organization. A. Die Generalversammlung A. The General Meeting of Shareholders 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 1. to adopt and amend the Articles of Association; 2. die Xxxx der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle; 2. to elect and remove the members of the Board of Directors and the Auditors; 3. die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
Organization. 1Der Präsident des Verwaltungsrates beruft die Verwaltungsratssitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Jeder Verwaltungsrat ist befugt mit schriftlichem Begehren an den Präsidenten die Einberufung einer 1The Chairperson of the Board of Directors calls the meetings and presides over the debates. Each Director is entitled to request the calling of a meeting by giving written notice to the Chairperson. The Statuten / Articles of Association—Xxxxxx Xxxxxxx AG 24 Verwaltungsratssitzung zu verlangen. Die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Verwaltungsrates haben dem Organisationsreglement zu entsprechen. organization of the meetings, the presence quorum and the passing of resolutions of the Board of Directors shall be in compliance with the organizational regulation. 2Der Verwaltungsratspräsident kann im Rahmen seiner Befugnisse als Verwaltungsrat abstimmen, ihm kommt aber kein Stichentscheid zu. 2The Chairperson shall have a vote in his or her capacity as a Director, but shall have no casting vote. 3Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Verwaltungsratspräsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 3Minutes shall be kept of the deliberations and resolutions of the Board of Directors. The Minutes shall be signed by the Chairperson and the Secretary of the Board of Directors.
Organization. 1Der Präsident des Verwaltungsrates beruft die Verwaltungsratssitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Jeder Verwaltungsrat ist befugt mit schriftlichem Begehren an den Präsidenten die Einberufung einer Verwaltungsratssitzung zu verlangen. Die Organisation der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung des Verwaltungsrates haben dem Organisationsreglement zu entsprechen. 1The Chairperson of the Board of Directors calls the meetings and presides over the debates. Each Director is entitled to request the calling of a meeting by giving written notice to the Chairperson. The organization of the meetings, the presence quorum and the passing of resolutions of the Board of Directors shall be in compliance with the organizational regulation. Statuten / Articles of Association – Xxxxxx Xxxxxxx AG 23 2Der Verwaltungsratspräsident kann im Rahmen seiner Befugnisse als Verwaltungsrat abstimmen, ihm kommt aber kein Stichentscheid zu. 2The Chairperson shall have a vote in his or her capacity as a Director, but shall have no casting vote. 3Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Verwaltungsratspräsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen. 3Minutes shall be kept of the deliberations and resolutions of the Board of Directors. The Minutes shall be signed by the Chairperson and the Secretary of the Board of Directors.
Organization. Executive Bodies of the Company The Company's corporate bodies are:
Organization. 2.1 The conditions of the organizer according to the Notice of Race, the General Terms and Conditions (GTC) for participants, the competition rules, information and changes in the context of the race briefing and the rules of the DTU must be observed by the participant. 2.2 All participants are obliged to read the preliminary race briefing and to take part in the official race briefing. 2.3 Anweisungen vom Veranstalter und seines Personals ist Folge zu leisten. 2.4 Der Veranstalter ist zum jederzeitigen Ausschluss 2.5 Bei Anzeichen von gesundheitlichen Problemen eines 2.6 Die Änderung der Startnummer ist verboten und kann
Organization. A. The General Meeting 1. to adopt and amend the Articles of Association; 2. to elect and remove the members of the Board of Directors and the Auditors; 3. to approve the statutory required annual report, the annual accounts and the consolidated financial statements as well as to pass resolutions regarding the allocation of profits as shown on the balance sheet, in particular to determine the dividends; 4. to grant discharge to the members of the Board of Directors; and 5. to pass resolutions regarding items which are reserved to the General Meeting by law or by the Articles of Association or which are presented to it by the Board of Directors. a) The ordinary General Meeting shall be held annually within six months after the close of the business year at such time and at such location, which may be within or outside Switzerland, as determined by the Board of Directors. b) Ausserordentliche Generalversammlungen finden satt, wenn es die Generalversammlung, die Revisionsstelle oder der Verwaltungsrat für notwenig erachten. Ausserdem müssen ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden, wenn stimmberechtigte Aktionäre, welche zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals vertreten, es verlangen.
Organization. A. Die Generalversammlung A. The General Meeting of Shareholders 1. die Festsetzung und Änderung der Statuten; 1. to adopt and amend the Articles of Association; 2. die Xxxx und Abberufung (i) der Mitglieder des Verwaltungsrats, (ii) des Präsidenten des Verwaltungsrates, (iii) der Mitglieder des Vergütungsausschusses, (iv) der Revisionsstelle und (v) eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters und etwaiger Stellvertreter; 2. to elect and remove (i) the members of the Board of Directors, (ii) the Chairman, (iii) the members of the Compensation Committee, (iv) the Auditors and (v) the Independent Proxy and his, her or its substitutes; 3. die Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
Organization. HP has an Information Security Organization responsible for directing and managing the organization's information security strategy and controls. An Information Security Framework/Management System is put in place to ensure compliance with HP’s security policies and controls and confirm that the security requirements of its customers are complied with. This Framework is structured in alignment with the NIST Cybersecurity Framework and is reviewed annually.

Related to Organization

  • Organisation Um die Einhaltung wissenschaftlicher Standards im Rahmen des Monitorings zu gewährleisten, greift das BMFSFJ bei dessen Durchführung auf die Expertise wissenschaftlicher Institutionen zurück. Diese erheben und analysieren empirische Daten und stellen die wissenschaftlichen Befunde dem BMFSFJ zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Bundes begleitet das Monitoring in koordinierender Funktion. In allen das Monitoring betreffenden Angelegenheiten agieren das BMFSFJ und die Geschäftsstelle als Ansprech- partner der Länder. Die Länder begleiten den gesamten Prozess zur Umsetzung des KiQuTG durch ein fachliches Gre- mium bestehend aus Bund und Ländern. In den regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Gremiums wird das Monitoring ein wichtiges Thema sein. Es erfolgen insbesondere Beratungen zur konzeptio- nellen Ausgestaltung und Entwicklung des Monitorings, einschließlich der Auswahl und gegebenen- falls Veränderung und Anpassung der Berichtsindikatoren, sowie ein fortlaufender Austausch über die Ergebnisse des Monitorings im Vorfeld der Veröffentlichung. Das BMFSFJ ist bestrebt, sich hinsichtlich der Entscheidungen, die das Monitoring betreffen, mit den Ländern ins Benehmen zu setzen. Das Monitoring wird zusätzlich von einem Expertengremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und Praxis, der Länder sowie des BMFSFJ und der Geschäftsstelle unterstützt. Allen Ländern steht eine Beteiligung am Expertengremium offen. Das BMFSFJ beruft die Mitglieder des Gre- miums aus Wissenschaft und Praxis. Diesbezüglich können das fachliche Gremium und die am Mo- nitoring beteiligten wissenschaftlichen Institutionen Vorschläge unterbreiten. Das Expertengremium tritt einmal jährlich zusammen, um die Ergebnisse des Monitorings zu beraten, die Vorgehensweise zu prüfen und gegebenenfalls Änderungs- oder Anpassungsbedarfe aufzuzeigen. Die wissenschaftliche Expertise soll zudem verstärkt in die vorzunehmenden technisch-methodischen Entwicklungsschrit- te einfließen. Expertengremium aus beruft moderiert richtet ein enger Vertretung der Austausch 16 Bundesländer zur Umsetzung Gesetz (insbesondere Monitoring) berät stellt wissenschaftliche Befunde zur Verfügung Monitoringstelle Fachliches Gremium Geschäftsstelle BMFSFJ veröffentlicht Monitoringbericht Wissenschaft Praxis Länder Abbildung 1: Gremienstruktur Der Monitoringbericht wird sich aus einer Einleitung und Zusammenfassung, einem länderübergrei- fenden Teil, einem länderspezifischen Teil einschließlich der Fortschrittsberichte der Länder sowie einer Schlussbemerkung und einem Anhang zusammensetzen. Der länderübergreifende Teil des Monitoringberichts betrachtet alle zehn Handlungsfelder sowie Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Auf der Basis empirischer Daten untersucht er bundesweit die Aufwachsensbedingungen von Kindern. Eine Einordnung der Länder in Ranglisten („Länderranking“) findet nicht statt. Der länderspezifische Teil des Monitoringberichts konzentriert sich auf den Fortschritt in der Wei- terentwicklung der Qualität und/oder der Verbesserung der Teilhabe in den einzelnen Ländern. Er beschreibt somit die zeitlichen Veränderungen hinsichtlich der vom jeweiligen Land ausgewählten Handlungsfelder beziehungsweise der Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Er gliedert sich in einen ersten Teil, in dem vertiefende empirische Analysen für jedes Bundesland dargestellt werden, sowie in einen weiteren Teil, der die von den Ländern übermittelten Fortschrittsberichte umfasst. Die länder- spezifischen empirischen Ergebnisse und die Fortschrittsberichte werden im Rahmen der Berichts- erstellung auf der Grundlage regelmäßig stattfindender Konsultationen/Workshops mit den Ländern (Hinzuziehung weiterer Akteure möglich) eingeordnet. Die zur Erstellung des Monitoringberichts genutzten Datenquellen umfassen die amtliche Statistik (Kinder- und Jugendhilfestatistik und weitere), nichtamtliche Befragungsdaten (z. B. Befragungen von pädagogischen Fachkräften, Jugendämtern, Eltern) sowie die Fortschrittsberichte der Länder. Die Konsultationen/Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern der Länder dienen der Interpretation, der das jeweilige Land betreffenden Daten. Abbildung 2: Bestandteile des Monitorings Stand der Qualitätsindikatoren, Feststellung der Qualitätsentwicklung Feststellung der Gleichwertigkeit in den ausgewählten Handlungsfeldern, der Aufwachsensbedingungen Länderanalysen zu den genannten Parametern Amtliche Daten Nicht-amtliche Daten beteiligter Akteure aus Befragungen Amtliche Daten Nicht-amtliche Daten beteiligter Akteure aus Befragungen Fortschrittsberichte der Länder Das datenbasierte Monitoring wird sich sowohl auf bereits etablierte Indikatoren als auch auf wei- ter- beziehungsweise neu zu entwickelnde Indikatoren stützen. Die Auswahl der Berichtsindikatoren sowie die Erstellung und gegebenenfalls Anpassung der Erhebungsinstrumente werden als Entwick- lungsprozess verstanden, in den das fachliche Gremium regelmäßig einbezogen wird. Darüber hinaus wird der Prozess durch das Expertengremium unterstützt. Handlungs- und Finanzierungskonzept des Landes‌‌

  • Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

  • Marketing Die Hochschulen beteiligen sich weiterhin aktiv an hochschulübergreifenden Aktivitäten des Hoch- schulmarketings der Landesrektorenkonferenz (wirk lichweiterk ommen).

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und besicherte Verbindlichkeiten der Emittentin, die im gleichen Rang untereinander und mit allen anderen nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin stehen, soweit bestimmte zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 der DMP-A-RL.

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Verschiedenes 12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. 12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

  • Transparenz Auf Anfrage stellt der Datenexporteur der betroffenen Person eine Kopie dieser Klauseln, einschließlich der von den Parteien ausgefüllten Anlage, unentgeltlich zur Verfügung. Soweit es zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen, einschließlich der in Anhang II beschriebenen Maßnahmen und personenbezogener Daten, notwendig ist, kann der Datenexporteur Teile des Textes der Anlage zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie unkenntlich machen; er legt jedoch eine aussagekräftige Zusammenfassung vor, wenn die betroffene Person andernfalls den Inhalt der Anlage nicht verstehen würde oder ihre Rechte nicht ausüben könnte. Auf Anfrage teilen die Parteien der betroffenen Person die Gründe für die Schwärzungen so weit wie möglich mit, ohne die geschwärzten Informationen offenzulegen. Diese Klausel gilt unbeschadet der Pflichten des Datenexporteurs gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Zugriffskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.