Softwaremiete Musterklauseln

Softwaremiete. 2.5.1 Softwaremiete sind alle Leistungen, welche in dem von der Beratung gestellten Angebot mit der Produktkennung “app-” gekennzeichnet sind.
Softwaremiete. Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von NETWORK ASSISTANCE gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
Softwaremiete. Die LIZENZ wird nur in Verbindung mit einer Wartungsvereinbarung vermietet. Die Wartungsperiode richtet sich nach der Laufzeit der SOFTWAREMIETE. Die Wartungsvereinbarung verlängert sich daher entsprechend der automatischen Verlängerung der SOFTWARE- MIETE, wenn nicht entsprechend den Vorgaben aus Ziffer 57-5 fristge- mäß gekündigt wird. Eine Kündigung des Wartungsvertrages kann nur in Verbindung der Kündigung der SOFTWAREMIETE erfolgen.
Softwaremiete a. Der LIZENZGEBER leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der SOFTWARE während der Laufzeit des Ver- trages sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der SOFTWARE keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der LIZENZGEBER wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der SOFTWARE in angemessener Zeit nach Zu- gang einer Mängelrüge des KUNDEN beseitigen.
Softwaremiete. Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von DATCOM GMBH gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
Softwaremiete. Sofern Gegenstand des Einzelvertrags die Miete von Software und der Betrieb auf eigenen Servern ist, gelten die Regelungen dieses Abschnitts B.III.
Softwaremiete. 3.1 TM3 stellt dem Kunden die Vertragssoftware für die vereinbarte Vertragslaufzeit gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung (vgl. Ziffer 10) zur Nutzung zur Verfügung.
Softwaremiete. 3 Miete der Vertragssoftware § 4 Lieferung der Vertragssoftware § 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung § 6 Nutzungsrechte des Lizenznehmers § 7 Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bei Mängeln § 8 Laufzeit und Kündigung des Vertrags
Softwaremiete. 3 Miete der Vertragssoftware § 4 Lieferung der Vertragssoftware § 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung
Softwaremiete. Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von DSG gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.