Softwaremiete Musterklauseln

Softwaremiete. 2.5.1 Softwaremiete sind alle Leistungen, welche in dem von der Beratung gestellten Angebot mit der Produktkennung “app-” gekennzeichnet sind. 2.5.2 Die Beratung stellt dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit des Vertrags Software-Add-ons bereit. Die Funktionalität der Software-Add-ons im Einzelnen ist im Angebot näher beschrieben. Die Bereitstellung erfolgt dadurch, dass die Beratung die Software-Add-ons online als Archiv zum Download bereitstellt oder elektronisch übermittelt. 2.5.3 Die Software-Add-ons werden im Quellcode bereitgestellt. 2.5.4 Die Installation und Inbetriebnahme der Software-Add-ons obliegt dem Kunden, es sei denn er hat die Beratung zusätzlich damit beauftragt.
Softwaremiete. Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von NETWORK ASSISTANCE gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
Softwaremiete. Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von DATCOM GMBH gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
Softwaremiete. 3 Miete der Vertragssoftware 1. Gegenstand des Auftrags ist die Vermietung der in dem Auf- trag näher bezeichneten Module der Vertragssoftware durch den Lizenzgeber an den Lizenznehmer, d.h. die zeitlich be- grenzte Überlassung der Vertragssoftware gegen Zahlung der Vergütung nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestim- mungen. 2. Zu dem Leistungsumfang gehört eine Online-Benutzerhilfe in deutscher Sprache. 3. Einzelheiten der Funktionalitäten der Vertragssoftware erge- ben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gülti- gen Detailbeschreibung der Vertragssoftware. Dort enthaltene Angaben sind keine Garantien im Rechtssinn. 1. Die Lieferung der Vertragssoftware erfolgt durch Bereitstellung zum Download und Bereitstellung eines Lizenzschlüssels so- wie Benachrichtigung des Lizenznehmers hierüber. 2. Der Lizenznehmer erhält die Vertragssoftware in maschinen- lesbarer Form im Objektcode. Er hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes und der Entwicklerdokumenta- tion der Vertragssoftware. 3. Der Leistungsumfang beinhaltet, soweit nicht abweichend ver- einbart, die Installation und die Standardeinführung der Ver- tragssoftware bei dem Lizenznehmer und eine Basisschulung. Anfallende Dienstleistungen werden im Nachweis berechnet. Auf Wunsch des Lizenznehmers erbringt der Lizenzgeber nach Maßgabe gesondert zu treffender Vereinbarungen wei- tere Leistungen (vgl. Teil IV). Darüber hinaus gehende Leis- tungen, insbesondere Leistungen im Zusammenhang mit der Sicherung von mit der Vertragssoftware verarbeiteter Daten, gehören nicht zu dem von dem Lizenzgeber geschuldeten Leistungsumfang. 4. Ist der Lizenzgeber durch höhere Gewalt oder andere unvor- hersehbare Umstände unverschuldet an einer fristgerechten Lieferung oder Leistung gehindert, so verlängern sich Liefer- bzw. Leistungsfristen um den Zeitraum, in dem die Störung an- dauert, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist nach Been- digung der Störung. Ist die Behinderung nicht von nur vorüber- gehender Xxxxx, so kann der Lizenzgeber sich durch Erklä- rung von seiner Liefer- bzw. Leistungspflicht lösen 1. Der Lizenznehmer bezahlt während der Laufzeit des Auftrags an den Lizenzgeber für die Überlassung der Vertragssoftware und die Einräumung der Nutzungsrechte sowie für die Pflege (vgl. Teil III) die im Auftrag hierfür jeweils vereinbarte pau- schale Vergütung. 2. Die Vergütung i.S.v. Abs. 1 ist, wenn nicht abweichend verein- bart, für jeden Kalendermonat im Voraus spätestens am fünf- ten Werktag (o...
Softwaremiete. 3 Miete der Vertragssoftware § 4 Lieferung der Vertragssoftware § 5 Vergütung und Zahlungsbedingungen; Aufrechnung § 6 Nutzungsrechte des Lizenznehmers § 7 Gewährleistungsrechte des Lizenznehmers bei Mängeln § 8 Laufzeit und Kündigung des Vertrags
Softwaremiete. 3.1 TM3 stellt dem Kunden die Vertragssoftware für die vereinbarte Vertragslaufzeit gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung (vgl. Ziffer 10) zur Nutzung zur Verfügung. 3.2 Abhängig von dem vom Kunden gewählten Betriebsmodell wird die Vertragssoftware ent- weder (i) auf Systemen von TM3 gehostet und dem Kunden mittels eines speziellen Clients zur Nutzung über das Internet bereitgestellt („SaaS- Variante“) oder (ii) auf einem Server des Kunden installiert und von TM3 über eine VPN- Verbindung ferngewartet („VPN-Variante“). 3.3 Die geschuldete Beschaffenheit der Vertrags- software, insbesondere deren Leistungs- und Funktionsumfang, ergibt sich abschließend aus der Leistungsbeschreibung, die Bestandteil des Verbindlichen Angebotes von TM3 ist. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der Ver- tragssoftware ist von TM3 nicht geschuldet. 3.4 TM3 entwickelt die Vertragssoftware laufend weiter. Hierzu wird TM3 dem Kunden nach eigenem Ermessen Updates und Upgrades zur Verfügung stellen, um ältere Versionen der Ver- tragssoftware durch neue zu ersetzen. Sämtliche dem Kunden zur Verfügung gestellten Ände- rungen oder neue Versionen gelten als Vertrags- software im Sinne dieser AGB. 3.5 Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, eine ausreichend dimensionierte Systemumgebung (Hard- und Software sowie Internetanbindung) bereitzustellen, die den Systemanforderungen der Vertragssoftware entspricht und die Funktionsfähigkeit der Vertragssoftware unter seinen Einsatzbedingungen zu überprüfen. Soweit sie nicht bereits in dem Verbindlichen Angebot von TM3 enthalten sind, teilt TM3 dem Kunden die Systemanforderungen auf dessen Anfrage mit. Der Betrieb und die Konfiguration seines IT-Systems ist Aufgabe des Kunden. 3.6 Der Kunde ist ebenso allein verantwortlich für die Verfügbarkeit seiner Internetverbindung und trägt alle hiermit in Zusammenhang stehenden Kosten. Die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem von TM3 für die Nutzung der SaaS-Variante betriebenen Übergabepunkt, an dem die Vertragssoftware für den Online- Zugriff des Kunden bereitgestellt wird, ist von TM3 nicht geschuldet. Vom Kunden entdeckte Mängel sind TM3 unverzüglich anzuzeigen. Sofern im Falle der VPN-Variante eine VPN- Verbindung zum System des Kunden aus von diesem zu vertretenden Gründen (z.B. aufgrund einer unterbrochenen oder gestörten Internet- verbindung aufseiten des Kunden) nicht herge- stellt werden kann, ruhen die Leistungspflichten von TM...
Softwaremiete. 33 Vertragsgegenstand 1 Soweit ITARICON dem Kunden Software zur zeitweisen Nutzung (Softwaremiete) überlässt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen aus dem Einzelvertrag. 2 Ziff. II. § 23 („Vertragsgegenstand“) Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. 1 ITARICON kann dem Kunden vertragsgegenständliche mobile Apps über die einschlägigen App-Downloadplattformen (z. B. Google Play Store, Apple App Store) zum Download zur Verfügung stellen. 2 ITARICON hat keine Einflussmöglichkeiten auf den Betrieb der von Dritten bereitgestellten App-Downloadplattform. ITARICON schuldet daher weder den ungehinderten Zugang des Kunden zur App-Downloadplattform noch übernimmt ITARICON für deren Verfügbarkeit die Verantwortung. Die Pflichten von ITARICON umfassen nicht die Verfügbarkeiten der Downloadmöglichkeiten des Betreibers der App- Downloadplattform. ITARICON übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der App-Downloadplattform. 1 Ist eine Standardsoftware von ITARICON Gegenstand der Softwaremiete, so ergibt sich der Umfang der Nutzungsrechte aus dem Einzel- vertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von ITARICON. Fehlt es ausnahmsweise an einer ausdrücklichen Verein- barung im Einzelvertrag, so ist das Nutzungsrecht rein schuldrechtlicher Natur, auf die Dauer der Softwaremiete befristet, nicht übertragbar, auf den Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung beschränkt und auf die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. 2 Ist Gegenstand der Softwaremiete eine Standardsoftware Dritter, so gelten die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen des Dritten, auf welche im Einzelvertrag Bezug genommen werden soll. 3 Jede weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ITARICON. 4 Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. 1 Den Kunden treffen zum Zwecke der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Software Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann. 2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Software nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein: (a) Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kunde nicht unzulässige Inhaltsdaten verarbeitet. (b) Enth...
Softwaremiete. Der LIZENZGEBER leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der SOFTWARE während der Laufzeit des Ver- trages sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der SOFTWARE keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der LIZENZGEBER wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der SOFTWARE in angemessener Zeit nach Zu- gang einer Mängelrüge des KUNDEN beseitigen.
Softwaremiete. Die LIZENZ wird nur in Verbindung mit einer Wartungsvereinbarung vermietet. Die Wartungsperiode richtet sich nach der Laufzeit der SOFTWAREMIETE. Die Wartungsvereinbarung verlängert sich daher entsprechend der automatischen Verlängerung der SOFTWARE- MIETE, wenn nicht entsprechend den Vorgaben aus Ziffer 57-5 fristge- mäß gekündigt wird. Eine Kündigung des Wartungsvertrages kann nur in Verbindung der Kündigung der SOFTWAREMIETE erfolgen.
Softwaremiete. Ergänzend zu vorstehenden Regelungen gelten im Fall einer in dem Angebot vereinbarten Softwaremiete nachfolgende Regelungen: 27.1 EXWE stellt dem Kunden gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes die Nutzung der in dem Angebot beschriebenen Software in dem dort näher beschriebenen Funktionsumfang und unter den dort ebenfalls genannten Funktionsvoraussetzungen während der Vertragslaufzeit zur Verfügung und räumt dem Kunden diesbezügliche Nutzungsrechte ein. 27.2 EXWE wird die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten in der aktuellsten angebotenen Version einsetzen. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz einer vorherigen Version der Software besteht nicht. 27.3 EXWE gewährleistet, dass die bereitgestellte Software - für die sich aus dem Angebot ergebenden Zwecke geeignet ist, - während der Vertragslaufzeit frei von Mängeln ist, - frei von Viren und ähnlicher Schadsoftware ist, welche die Tauglichkeit der Software zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen können. 27.4 Die Rechteeinräumung erfolgt ausschließlich für die Nutzung auf einem Webserver für einen Online-Shop gemäß Angebot. Sofern die Nutzung auf mehr als einem Server beabsichtigt ist (z.B. für ein verteiltes Hosting zur Lastenverteilung unter Einsatz eines Loadbalancers), ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung erforderlich. Die Nutzung für einen weiteren Onlineshop bedarf stets eines weiteren Vertrags und der erneuten Einräumung von Nutzungsrechten durch EXWE. 27.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Software nach Vertragsbeendigung unwiderruflich zu löschen und etwaige angefertigte Sicherungskopien zu vernichten. Für den Export der Anwendungsdaten ist der Kunde verantwortlich. 27.6 Die Miete wird jeweils jährlich im Voraus in Rechnung gestellt und ohne Abzug fällig.