Patentrechte Musterklauseln

Patentrechte. 24.3.1 Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung entstanden sind, gehören • der Leistungsbezügerin, wenn die Erfindungen von deren Personal gemacht wurden; • der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen von de- ren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden; • der Leistungsbezügerin und der Leistungserbringerin, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal der Leis- tungsbezügerin und der Leistungserbringerin bzw. von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden. Die Vertrags- partner verzichten gegenseitig auf die Erhebung von Li- zenzgebühren. Sie können ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Vertragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Gebrauchsrechte einräumen.
Patentrechte. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstan- den sind, gehören dem USB, wenn die Erfindungen von dessen Per- sonal gemacht wurden; dem Vertragspartner, wenn die Erfindungen von dessen Personal gemacht wurden; dem USB und dem Vertrags- partner, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal des USB und des Vertragspartners, bzw. von ihm bei gezogenen Dritten ge- macht wurden.
Patentrechte. 13.1 Der Verkäufer haftet dafür, dass der Liefergegenstand keine Patentrechte Dritter im Bestimmungsland der Lieferung verletzt. Der Verkäufer ist berechtigt, angebliche Ansprüche Dritter aussergerichtlich oder gerichtlich in jeder geeigneten Weise abzuwehren oder sonst wie zu bereinigen. Der Käufer hat ihm hierzu Vollmacht zu erteilen und ihm jede erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Patentrechte. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung ent- standen sind, gehören derjenigen Partei, von deren Personal sie gemacht wurden. Wurden Erfindungen gemeinsam gemacht, so treffen die Vertragsparteien in einer angemessenen Frist eine einvernehmliche Vereinbarung über die Nutzungs- und Vermark- tungsrechte sowie eine Regelung zur Übertragbarkeit dieser Rechte.
Patentrechte. 13.1 Das geistige Eigentum der von Streetlife hergestellten Schriftstücke, Zeichnungen, Muster, Modelle, Produkte oder anderer Waren, bleibt, auch nach Lieferung an den Auftraggeber, bei Streetlife.
Patentrechte. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfüllung entstan- den sind, gehören dem KSB, wenn die Erfindungen von dessen Personal gemacht wurden; dem Vertragspartner, wenn die Erfin- dungen von dessen Personal gemacht wurden; dem KSB und dem Vertragspartner, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Personal des KSB und des Vertragspartners, bzw. von ihm bei gezogenen Dritten gemacht wurden.
Patentrechte. Für die von der REINHOLZ S&T GmbH im Rahmen eines Auftrags gemäß Vorgaben des Auftraggebers erstellten Funktionen obliegt die Gewähr hinsichtlich des Schutzes eventuell bereits existierender Patente anderer Hersteller nicht der REINHOLZ S&T GmbH. Für den Schutz der Patente Anderer wird somit seitens der REINHOLZ S&T GmbH keine Verantwortung übernommen.
Patentrechte. Patentrechte an Erfindungen, die bei der Vertragserfül- lung entstanden sind, gehören • dem Kunden, wenn die Erfindungen von deren Perso- nal gemacht wurden; • der Pfister BI Consulting GmbH, wenn die Erfindun- gen von deren Personal oder von ihr beigezogenen Dritten gemacht wurden; • der Leistungsbezügerin und der Pfister BI Consulting GmbH, wenn die Erfindungen gemeinsam vom Perso- nal der Leistungsbezügerin und der Pfister BI Consul- ting GmbH bzw. von ihr beigezogenen Dritten ge- macht wurden. Die Vertragspartner verzichten gegen- seitig auf die Erhebung von Lizenzgebühren. Sie kön- nen ihre Rechte ohne Zustimmung des anderen Ver- tragspartners auf Dritte übertragen oder Dritten Ge- brauchsrechte einräumen.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.