Pauschalvergütung Musterklauseln

Pauschalvergütung. Der Kunde vergütet die vereinbarten Wartungsleistungen aus A 2., A 3. und A 4. durch eine laufende Pauschale. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile von dieser Pauschalvergütung nicht erfasst. Die Wartungsvergütung ist im Abrechnungszeitraum im Voraus geschuldet und wird vom Anbieter gegenüber dem Kunden zu Beginn des Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Vertragsjahr.
Pauschalvergütung. Der Kunde vergütet die Pflegeleistungen durch eine laufende Pauschale. Die Pflegevergütung ist im Abrechnungszeitraum im Voraus geschuldet und wird vom Anbieter gegenüber dem Kunden zu Beginn des Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Beim Vertrags- beginn innerhalb eines Abrechnungszeitraums wird die Vergütung zeitanteilig geschuldet und mit Vertragsabschluss in Rechnung gestellt.
Pauschalvergütung. Der Kunde vergütet die vereinbarten Wartungsleistungen aus A 2., A 3. Und A 4. durch eine laufende Pauschale. Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind von dieser Pauschalvergü- tung nicht erfasst. Die Wartungsvergütung ist im Abrechnungszeitraum im Voraus geschuldet und wird vom Anbieter gegenüber dem Kunden zu Beginn des Abrechnungszeitraums in Rech- nung gestellt. Grundsätzlich ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Bei Vertragsbeginn in- nerhalb eines Abrechnungszeitraums wird die Vergütung zeitanteilig geschuldet und mit Ver- tragsabschluss in Rechnung gestellt. Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile, die der Anbieter dem Kunden im Rahmen des Be- treuungsverfahrend (A 2.) oder mit dessen Zustimmung oder in einem zum Wert des Wartungs- gegenstandes angemessenen Umfang überlässt, sind gesondert gemäß Abschnitt C der AV VIRIDICON (Vertragsbedingungen für den Verkauf von Hardware) zu vergüten.
Pauschalvergütung. Der Leasingnehmer zahlt die im Full-Service-Vertrag vereinbarte monatliche Pauschale. Xxxxxx begleicht die Rechnungen für diejenigen Aufträge, welche der Leasingnehmer vertragsgemäß erteilt hat. Eine Abrechnung erfolgt insoweit nicht. Im Übrigen gilt A 17.7, wobei die zu zahlende pauschale Wertminderung pro Inspektion, Wartung oder Service, die nicht durchgeführt wurde, sich auf EUR 100,-- zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (damit derzeit brutto: EUR 119,--) reduziert. Dem Leasingnehmer ist der Nachweis gestattet, dass eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weicht am Ende der vereinbarten Nutzungsdauer die tatsächliche Fahrleistung von der vereinbarten Fahrleistung ab, so rechnet Allane bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung die gefahrenen Mehr- oder Minderkilometer wie folgt ab: Hat der Leasingnehmer die vereinbarte Gesamtfahrleistung überschritten, erfolgt für jeden mehr gefahrenen Kilometer eine Nachbelastung zu dem im Full-Service-Vertrag festgelegten Nachbelastungssatz. Ist die vereinbarte Gesamtfahrleistung nicht erreicht, wird dem Leasingnehmer für jeden weniger gefahrenen Kilometer, höchstens jedoch für 10.000 Kilometer der im Full-Service-Vertrag festgelegte Erstattungsbetrag vergütet. Bei einer Über- bzw. Unterschreitung der Gesamtfahrleistung bis zu 2.500 km erfolgt weder eine Nachbelastung noch eine Erstattung. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze; dies bedeutet, dass z.B. bei einer Überschreitung der Gesamtfahrleistung von 2.700 km die gesamten 2.700 Mehrkilometer mit dem im Einzelleasingvertrag festgelegten Mehrkilometersatz in Rechnung gestellt werden. Endet das Leasingverhältnis vorzeitig oder erst nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leasingdauer, so ermittelt Allane die kalkulatorische monatliche Fahrleistung durch Division der im Leasingvertrag festgelegten Fahrstrecke durch die Anzahl der Vertragsmonate. Die maßgebliche km-Einstufung erfolgt dann durch Multiplikation der tatsächlichen Nutzungsmonate mit dieser kalkulatorischen Monatsleistung. Mehr- oder Minderkilometer, die sich aus der Differenz zwischen rechnerischer und tatsächlicher Fahrleistung ergeben, werden entsprechend vorstehendem Absatz abgerechnet.
Pauschalvergütung. Für die Leistungen gemäß Ziffer 10.2 dieses Abschnitts B zahlt der Kunde an Theobald Software eine pauschale Ver- gütung in der in dem Leistungsschein Softwarewartung festgelegten Höhe. Die pauschale Vergütung hat der Kunde unabhängig von der tat- sächlichen Inanspruchnahme der Wartungs-, Pflege- und Supportleis- tungen zu zahlen. Die pauschale Vergütung ist jeweils im Voraus zu Be- ginn eines jeden Vertragsjahres bis zum fünften (5.) Werktag des Ver- tragsjahres zahlbar.
Pauschalvergütung. (1) Die für die Leistungen in der Zusatzvereinbarung Nr. 7 vereinbarten EUR netto, zzgl. Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2021, reduzieren sich um insgesamt EUR ........ xxxxx, xxxx. Umsatzsteuer.
Pauschalvergütung. Der Treuhänder erhält von der Emittentin während der Laufzeit dieses Vertrages eine pauschale Grundvergütung in Höhe von EUR 7.200,00 p.a. Die Vergütungs- ansprüche bestehen jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Pauschalvergütung. Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung, z.B. einen festen Betrag i.H.v. 0.000 €, ist eine sehr häu- fige Form einer Vergütungsvereinbarung. Der vereinbarte Pauschalbetrag gilt die gesetzlichen Gebührenansprüche durch Vereinbarung eines bestimmten Betrags ab. Bei der Vereinbarung einer Pauschalvergütung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Er- stattung von Auslagen, wie z.B. Telefon-, Schreibgebühren, Porto sowie Umsatzsteuer gesondert zu vereinbaren ist. Ist eine entsprechende Vereinbarung nicht aufgenommen, könnte sich der Mandant in einem etwaigen späteren Gebührenprozess darauf berufen, dass diese zusätzlichen Aufwendun- gen bereits mit der Pauschalvereinbarung abgegolten sind.188 Im Hinblick auf die Legaldefinition des Begriffs Vergütung, siehe dazu § 1 Abs. 1 RVG, der neben den Gebühren auch die Auslagen umfasst, ist anzunehmen, dass eine Vergütungsvereinbarung über einen Pauschbetrag einschließlich der Aus- lagen, somit auch der Umsatzsteuer gilt, wenn nicht vereinbart worden ist, dass Auslagen gesondert zu zahlen sind. 417 Bei alldem darf auch nicht vergessen werden, dass Pauschalvergütungen das Risiko bergen, im Falle einer unerwarteten Mehrarbeit zu Verlustgeschäften zu werden. Dies könnte z.B. in Strafverfahren dann der Fall sein, wenn weitere Vorwürfe zur Last gelegt werden oder aber Ermittlungen im Ausland zu erfolgen haben. Zu denken wäre auch an zunächst „einfach“ erscheinende Bausachen, in deren Verlauf jedoch plötzlich weitere, zunächst unerkannte Mängel ans Tageslicht gebracht werden. Die Vereinbarung sollte daher auch für solche Fälle Regelungen beinhalten. Insofern muss eindeutig und klar zu erkennen sein, welche Leistungen mit der Pauschalvergütung abgegolten werden.
Pauschalvergütung. Die für die Leistungen in der Zusatzvereinbarung Nr. 5 vereinbarten EUR ,-- netto, zzgl. Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2020, reduzieren sich um insgesamt 13% des Gesamtbetrages, mithin um EUR ........,-- netto, zzgl. Umsatzsteuer. Die Reduzierung der Pauschalvergütung wird auf zwei Jahre aufgeteilt und erfolgt durch eine Absenkung der Pauschalvergütung in 2020 und 2021 folgendermaßen: Reduzierung der für die Leistungen in der Zusatzvereinbarung Nr. 5 vereinbarten EUR ........,-- netto zzgl. Umsatzsteuer auf EUR ........,-- netto zzgl. Umsatzsteuer. Dies entspricht einer Reduzierung von EUR .......,--netto zzgl. Umsatzsteuer. Reduzierung der für die Leistungen in der Zusatzvereinbarung Nr. 5 vereinbarten EUR ........,-- netto zzgl. Umsatzsteuer auf EUR ........,-- netto zzgl. Umsatzsteuer. Dies entspricht einer Reduzierung von EUR .......,-- netto zzgl. Umsatzsteuer. Für 2022 verpflichtet sich die EKD einen Jahrespauschalbetrag von EUR ........,-- netto zuzüglich Umsatzsteuer für die Einräumung der genannten Nutzungsrechte nach Ziffer 2. zu entrichten.
Pauschalvergütung. (1) Der Pauschalbetrag je aktives Einzelmitglied über 18 Jahre beträgt EUR 8,33 brutto (= EUR 7,79 + EUR 0,54 Ust.) in 2017 EUR 8,46 brutto (= EUR 7,91 + EUR 0,55 Ust.) in 2018, was einer Anhebung des Betrags um jeweils 1,55 % (2016 zu 2017 und 2017 zu 2018) entspricht. Für Spielleute, Alphorn- und Jagdhornbläser der Organisation ermäßigen sich die zu zahlenden Pauschalbeträge auf EUR 3,34 brutto (= EUR 3,12 + EUR 0,22 Ust.) in 2017 EUR 3,39 brutto (= EUR 3,17 + EUR 0,22 Ust.) in 2018. Grundlage der Beträge ist die derzeitige Umsatzsteuer von 7 %. Bei Änderungen des Satzes werden die Beträge entsprechend angepasst.