Common use of Personal Clause in Contracts

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erfor- derlichen Betreuungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Un- beschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnah- men zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person we- gen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Eh- renamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.

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Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erfor- derlichen Betreuungsleistungenerforderli- chen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werdenwer- den, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellungEinstel- lung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentralregisters Bundeszent- ralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Un- beschadet Unbe- schadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnah- men Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person we- gen wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung Straf- verfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Eh- renamtliche Ehren- amtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte fristgerechtet Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer Leistungsanbieter haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.

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Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erfor- derlichen Betreuungsleistungenerforder- lichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werdenwer- den, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellungEinstel- lung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentralregisters Bundeszent- ralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Un- beschadet Unbe- schadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnah- men Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person we- gen wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung Straf- verfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Eh- renamtliche Ehren- amtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.

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Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ in quantitativer und qualitativ erfor- derlichen Betreuungsleistungenqualitativer Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. In den Unterstützungszeiten sind alle direkten, indirekten und sonstigen Leistungen sowie Ausfallzeiten der Unterstützungskräfte enthalten. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentralregisters zentral-registers vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Un- beschadet Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnah- men Maß- nahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person we- gen wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Eh- renamtliche Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.

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Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ in quantitativer und qualitativ erfor- derlichen Betreuungsleistungenqualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten Tätigkei- ten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Ein- stellungEinstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundes- zentralregisters Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Un- beschadet Unbeschadet dessen hat der Leistungserbringer Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnah- men Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt be- kannt wird, dass gegen eine solche Person we- gen wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung eingeleitet ein- geleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Eh- renamtliche Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechte fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten Qualitätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Miss- brauchs Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.

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