Common use of Personal Clause in Contracts

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkei- ten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% nicht überschreiten. Im Rahmen des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen werden. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.

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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen 8.1 Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Der AG hat keine Weisungsbefugnis. Ausgenommen sind erforderliche Weisungen zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung und der Sicherheit, insb. Arbeitssicherheit. Der AN hat qualifiziertes Personal einzusetzen. 8.2 Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Personals vorzulegen. Die Parteien werden sicher stellen, dass die Mitarbeiter des AN ausschließlich dem Direktionsrecht des AN unterstehen. 8.3 Die verantwortliche Person des AN und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in der Landessprache des Leistungsortes bzw. der ggf. vereinbarten Projektsprache in Wort und Schrift verfügen, um Anweisungen des AN zu verstehen und an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können. 8.4 Der Leistungserbringer AN hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass im Rahmen die verantwortliche Person und die ggf. beauftragten Aufsichtspersonen ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des AN zustehen. 8.5 Der AG ist bei Vorliegen von Tätigkei- ten mit Kontakt wichtigen Gründen berechtigt, den Austausch von Personal des AN zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt verlangen. Der AN muss das Personal daraufhin unverzüglich entfernen und verpflichtet sich in einem solchen Fall, unverzüglich neues Personal zu benennen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Unzuverlässigkeit oder vermittelt werdenfehlender Qualifikation oder bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Sicherheitsaspekte (etwa Alkohol- oder Drogenkonsum etc.) vor. 8.6 Der AN wird für die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassenerbringenden Leistungen kein Personal einsetzen, welches nicht älter als drei Monate istunter Missachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften, wie beispielsweise des Mindestlohngesetzes, des Ausländergesetzes, oder in sonstiger Weise illegal und unter Verstoß gegen zwingendes Recht, beschäftigt wird. Unbeschadet dessen Der AN versichert, das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu beachten und seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. den für seine Branche gesetzlich geltenden Mindestlohn zu zahlen. 8.7 Der AG ist berechtigt, aktuelle Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns zu verlangen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen und Belege über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte. Der AN hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wirddurch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern sicherzustellen, dass gegen eine er solche Person wegen des VerdachtsNachweise auch für seine Subunternehmer vorlegen kann. Legt der AN Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor, eine solche Straftat begangen so ist dieser berechtigt, den Vertrag fristlos zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% nicht überschreiten. Im Rahmen des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen werden. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.kündigen

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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Beschaffung Von Lieferungen Und Leistungen

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet 12.1 Wenn sich nach den in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellenwährend der Ausführung des Ver- trags herausstellt, dass das Personal nicht im In- teresse der ordnungsgemäßen Ausführung des Vertrags handelt und/oder aufgrund gegebener Umstände die Ausführung des Vertrags nicht fortsetzen kann, hat MCB das Recht, die betref- fende Person auf erstes Anfordern durch den Lieferanten austauschen zu lassen. 12.2 Der Austausch von Personal bedarf einer schriftlichen Bitte oder vorherigen schriftlichen Zustimmung von MCB. Die etwaigen damit ver- bundenen Kosten trägt der Lieferant. 12.3 Der Lieferant garantiert, dass das Personal be- rechtigt ist, in den Niederlanden Arbeiten zu ver- richten oder Dienstleistungen zu erbringen, und dass er allen Verpflichtungen im Rahmen des niederländischen Ausländerarbeitsgesetzes [Wet arbeid vreemdelingen] sowie des nieder- ländischen Gesetzes über Mindestlöhne und Mindesturlaubsgeld [Wet minimumloon en mini- mumvakantiebijslag] rechtzeitig und ordnungs- gemäß nachkommt. Der Lieferant hält MCB von Tätigkei- ten mit Kontakt allen möglichen Folgen einer Verletzung der in diesem Artikel genannten Verpflichtungen frei, darin ausdrücklich inbegriffen, ohne darauf be- schränkt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werdensein, die Verhängung einer Geld- buße. 12.4 Der Lieferant ist verantwortlich und haftbar für die Erfüllung der aus dem Vertrag resultieren- den Verpflichtungen nach dem geltenden Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Der Lie- ferant hält MCB frei von allen Ansprüchen der Steuerverwaltung und etwaiger Dritter bezüglich der durch den Lieferanten oder einen Dritten ge- schuldeten Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Sozial- versicherungsabgaben und einkommensabhän- gigen Beiträge auf Grundlage des niederländi- schen Krankenversicherungsgesetzes [Zorg- verzekeringswet] im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags. 12.5 Es ist dem Lieferanten nicht wegen einer gestattet, während der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Ausführung des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und PraktikantenVertrags Mitarbeiter von MCB, die im Rahmen ihrer Tätigkeit in die Möglichkeit Ausführung des Aufbaus von Abhängigkeits-Vertrags einge- bunden sind, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutungeinzustellen, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogenes sei denn, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügenMCB hat vorab schriftlich zugestimmt. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% nicht überschreiten. Im Rahmen des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgenLieferant ver- wirkt für jeden schuldhaften Verstoß gegen die- sen Artikel eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,00 (in Worten: „fünfzigtau- send Euro“). 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen werden. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.

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Samples: General Purchasing Conditions

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen (1) Alle Fahrpersonale der Unternehmer sind vor dem ersten Einsatz, danach jährlich ein weiteres Mal zu Kundendienst und Tarif zu schulen. Die Fahrpersonale sind hierfür vom Unternehmer auf dessen Kosten für die Dauer der Schulung freizustellen. Der KVV stellt auf Wunsch des Unternehmers für diese Schulungen den Referenten. Der Unternehmer erbringt gegenüber dem KVV einen jährlichen Nachweis über die erfolg- ten Schulungen. (2) Zu den Pflichten des Fahrpersonals gehört die Beachtung aller Verkehrs- und Dienst- vorschriften sowie insbesondere 1. die höfliche und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste 2. die Bedienung der Fahrgäste gemäß den geltenden Tarif- und Beförderungs- bedingungen 3. der Verkauf von Fahrausweisen sofern kein Fahrscheinautomat im Fahrzeug vorhanden ist. 4. die Durchführung von Einstiegskontrollen entsprechend Anlage 3 II 5. die unverzügliche Meldung besonderer Vorkommnisse wie Unfälle, Betriebsstö- rungen oder Beschwerden von Fahrgästen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen UnterstützungsleistungenLeitstelle des Unternehmers 6. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass ein gepflegtes Äußeres im Rahmen von Tätigkei- ten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer Dienst. (3) Das eingesetzte Personal muss der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass deutschen Sprache mächtig sein und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten lokalen Netz- und Streckenkenntnissen zu bestätigenschulen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz Ebenso muss auch der Leistungsberechtigten vor jeder Form der AusbeutungUmgang mit mobilitätseingeschränkten Personen geschult werden, Gewalt um bei Bedarf entsprechen- de Hilfestellungen geben zu können. Der Unternehmer trägt dafür Sorge, dass sein Personal Verfügungen und Bekanntmachungen des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzenKVV beachtet. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie (4) Alle Fahrpersonale tragen während des Dienstes Dienstkleidung. (5) Im Fahrzeug gilt absolutes Rauchverbot, auch in den Pausenzeiten und auf Leerfahr- ten. (6) Liegt ein wichtiger Grund vor, kann der KVV verlangen, dass Fahrpersonale nicht mehr zur Erbringung von Fahrleistungen nach diesem Vertrag eingesetzt werden. Als wichti- ger Grund gelten insbesondere schwere oder wiederholte Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen, gegen Bestimmungen dieses Vertrages oder der in diesem Vertrag als verbindlich vereinbarten Vorschriften und Bestimmungen sowie insbesondere mehrfa- ches, nachgewiesenes ungebührliches Verhalten gegenüber Fahrgästen. Als Nach- weis gelten in diesem Zusammenhang z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die mehrere voneinander unabhängige Fahr- gastbeschwerden über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% nicht überschreiten. Im Rahmen des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz Vorkommnisse an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgenverschiedenen Tagen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen (7) Als Voraussetzung für die Unterstützung richtet sich nach Fahrplanoptimierung und die Ermittlung der Anzahl Einnahme- anteile führt der Leistungsberechtigten KVV Kontrollzählungen durch. Hierbei wirkt der Unternehmer bzw. dessen Fahrpersonal durch Fahrgastzählungen oder ähnliche Maßnahmen in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer auf Vollzeitstellenzumut- barem Umfang mit. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer Für die Mitwirkung des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen werdenFahrpersonals bei Verkehrserhebungen wird keine gesonderte Vergütung gewährt. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.

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Samples: Buslinienvertrag

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an Für die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den Ausbildungsanforderungen des Lehr- und Fachpersonals in quantitativer Unterricht, Therapie und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkei- ten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, Betreuung gelten die nicht wegen einer Bestimmungen der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfülltVSM. Die fristgerechtete Vorlage Anstellungsbedingungen orientie- ren sich an den personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Zürich. Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischen Diplomen müssen eine Anerkennung der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigenGleichwertigkeit (kostenpflichtiges Äquivalenzverfahren) durch die EDK vorlegen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der AusbeutungEinreihungen in die entsprechenden beitragsberechtigten Lohnklassen erfolgen ge- mäss LPVO, Gewalt VVO und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% nicht überschreitenVFiSo. Im Rahmen Einreihungsplan werden alle Funktionen und ihre Einrei- hung für die Sonderschulen und Heime zusammengefasst. Es gelten die Prüf- und Meldepflichten gemäss VSM. Vor der Anstellung sind ein aktueller Strafregisterauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeitenden sowie ein ak- tueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeitenden von einer Bewerberin oder einem Bewerber einzufordern. Im Falle der Anstellung von ausländischen Mitarbeitenden wird wenn möglich eine vergleichbare Bescheinigung verlangt. Neu prüfen die Trägerschaf- ten bzw. die Sonderschulen bei einer Neuanstellung einer Leitungs- bzw. Lehrperson, ob sie auf der von der EDK geführten Liste eingetragen ist und ihr die Unterrichtsberechtigung oder Berufsausführungsbewilligung entzogen wurde. Auf der Homepage des Anteils VSA ist ein entsprechendes Musterantragsformular der Fachkräfte soll EDK aufgeschaltet. Die Sonderschulen richten die Anfragen mit dem ausgefüllten und eingescannten Antragsformular an: xxxxx@xxx.xx. Zudem wird dringend empfohlen, für jeden Bewerbenden Referenzen einzuholen und diese sorgfältig zu prüfen. Zur eigenen Absicherung empfiehlt das VSA den Sonderschulen bei jeder Anstellung eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers zu allfälli- gen laufenden Strafverfahren zu verlangen. Diese schriftliche Erklärung ist Bestandteil des Personaldossiers der Institution und unterliegt dem Datenschutz. Zur schriftlichen Erklä- rung kann das Formular „Ergänzende Personalangaben für die Anstellung in Sonderschu- len“ des VSA genutzt werden. Es ist auf der Homepage des VSA aufgeschaltet. Es werden folgende Vorgaben für die Stellenplanung festgelegt: 1. Für jede Lektion gemäss Lektionentafel trägt eine ausgebildete Lehrperson und für jede Therapielektion trägt eine ausgebildete Therapeutin, ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgenausge- bildeter Therapeut die Verantwortung. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal 2. Lehrpersonen ohne Klassenverantwortung / Fachlehrpersonen verfügen über ein EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom für das entsprechende Fach und die entsprechende Stufe. 3. Mindestens 2/3 der Lektionen gemäss Lektionentafel in einer Klasse wer- den von einer schulischen Heilpädagogin (SHP) / einem schulischen Heil- pädagogen (SHP) bzw. einer SHP / einem SHP in Ausbildung unterrichtet. 4. Pro Klasse trägt eine SHP / ein SHP bzw. eine SHP / ein SHP in Ausbil- dung die Klassenverantwortung. Können die Anforderungen von Punkt 3 und 4 nicht erfüllt werden, liegt es in der Verant- wortung der Schulleitung andere geeignete Bewerberinnen oder Bewerber zu prüfen und anzustellen. Voraussetzung ist ein EDK-anerkanntes Regelklassenlehrdiplom. Grundsätz- lich kann mit einem EDK-anerkannten Regelklassenlehrdiplom befristet während drei Jah- ren ohne EDK-anerkanntem Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik als Klassenlehrperson unterrichtet werden. Anschliessend muss die Ausbildung an der interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik (HfH) begonnen wer- den. Wer neu ohne entsprechende Ausbildung unterrichtet, muss im ersten Anstellungsjahr (un- abhängig von der Sonderschule) das Modul P1_02 `Diagnostik, Förderung und Partizipa- tion bei besonderem Bildungsbedarf` an der HfH besuchen. Die Anzahl Kosten trägt das Volks- schulamt. Innerhalb der Personalstellen für nächsten zwei Jahre muss die Unterstützung richtet sich nach Ausbildung an der Anzahl der Leistungsberechtigten HfH begonnen werden. Das bereits absolvierte Xxxxx wird angerechnet. Für Lehrpersonen mit Jahrgangs- alter ≥ 60, die neu an einer Sonderschule unterrichten, wird eine situationsbezogene Lö- sung in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer auf VollzeitstellenAbsprache mit dem Sektor Sonderpädagogik festgelegt. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie allfällige Zulassung ist beschränkt auf die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen werdengegenwärtige Sonderschule. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.

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Samples: Allgemeine Vertragsbedingungen Für Sonder Schulen

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen 8.1 Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Der AG hat keine Weisungsbefugnis. Ausgenommen sind erforderliche Weisungen zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung und der Sicherheit, insb. Arbeitssicherheit. Der AN hat qualifiziertes Personal einzusetzen. 8.2 Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Personals vorzulegen. Die Parteien werden sicherstellen, dass die Mitarbeiter des AN auf dem Betriebsgelände des AG ausschließlich dem Direktionsrecht des AN unterstehen. 8.3 Soweit in der Bestellung nicht abweichend geregelt, müssen alle Arbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für den AN vor Ort anwesenden vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person, wie x.X. Xxxxxxxxxxxxx, Projektleiter, Arbeitsverantwortlicher (nachfolgend als „verantwortliche Person“ bezeichnet), durchgeführt werden. Der AN hat die verantwortliche Person und ihren Vertreter dem AG unverzüglich, spätestens aber 5 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme zu benennen. 8.4 Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in der Landessprache des Leistungsortes bzw. der ggf. vereinbarten Projektsprache in Wort und Schrift verfügen, um Anweisungen des AN zu verstehen und an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können. 8.5 Der Leistungserbringer AN hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die verantwortliche Person und die ggf. beauftragten Aufsichtspersonen ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des AN zustehen. Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person, ihr Vertreter oder eine von ihr beauftragte Aufsichtsperson auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle anwesend und ständig erreichbar sein. 8.6 Der AG kann eine Unterbrechung der Arbeiten anordnen, wenn dies, z.B. aufgrund einer Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften durch den AN, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. 8.7 Der AG ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen berechtigt, den Austausch von Personal des AN zu verlangen. Der AN muss das Personal daraufhin unverzüglich entfernen und verpflichtet sich in einem solchen Fall, unverzüglich neues Personal zu benennen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Unzuverlässigkeit oder fehlender Qualifikation oder bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Sicherheitsaspekte (etwa Alkohol- oder Drogenkonsum etc.) vor. 8.8 Der AN hat seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Urlaubskassenbeiträgen nachzukommen und gibt auf Aufforderung des AN hierüber eine ausdrückliche Erklärung ab. Der AN wird für die zu erbringenden Leistungen kein Personal einsetzen, welches unter Missachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften, wie beispielsweise des Ausländergesetzes, oder in sonstiger Weise illegal und unter Verstoß gegen zwingendes Recht, beschäftigt wird. Der AN versichert insbesondere, das Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) zu beachten und seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. nach dem Mindestlohngesetz des betreffenden Bundeslandes bzw. den für seine Branche gesetzlich geltenden Mindestlohn zu zahlen und einschlägige tarifvertragliche Bestimmungen einzuhalten. Sind mehrere der vorgenannten Mindestentgelte einschlägig, so ist die für die Beschäftigten des AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten, insbesondere hat der AN mit dem betreffenden Subunternehmen zu vereinbaren, dass dieser seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns des jeweiligen Bundeslandes des AG bezahlt bzw. seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt (Tariflohn), einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt bezahlt bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn gem. Mindestlohngesetz (insb. § 1 Abs. 2, 3 MiLoG) bezahlt. Sind mehrere der vorgenannten Mindestentgelte für den Subunternehmer einschlägig, so ist die für die Beschäftigten des Subunternehmers jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, die den Subunternehmer treffenden Pflichten zur Einhaltung des Mindestentgelts bzw. der Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen zu überwachen. Verstößt der AN oder ein von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen die in Ziff. 8.8 dieser Vertragsbedingungen genannten Vorgaben zu Mindestentgelten, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. 8.9 Der AG ist berechtigt, aktuelle Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns und der Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetze (insbesondere NTVergG bzw. BremTtVG) sowie tarifvertraglicher Vorgaben zu verlangen und entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dabei ist ihm Einsicht insbesondere in Aufzeichnungen und Belege über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte, in Arbeitsverträge sowie in die zwischen dem AN und dem Subunternehmer abgeschlossenen Verträge und in sonstige Unterlagen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Beschäftigen hervorgehen oder abgeleitet werden (insb. Meldeunterlagen, Bücher, sonstige Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen), zu gewähren. Der AG ist außerdem berechtigt, die Beschäftigen des AN zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der AN ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, für den AG vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen bereitzuhalten und diese auf Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom AG gesetzten Frist am Sitz des AG zur Prüfung vorzulegen. Für den Fall, dass die vorgenannten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorhanden sind, setzt der AN den AG hierüber unverzüglich in Kenntnis. Legt der AN Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor oder verweigert der AN im Rahmen einer Kontrolle die Einsicht in die vorgenannten Unterlagen oder weist der AN seine Beschäftigten nicht auf die Möglichkeit einer Kontrolle und Befragung durch den AG hin, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tätigkei- ten Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (BremTtVG) gilt dies mit Kontakt Blick auf die nicht vorgelegten Nachweise und die Verweigerung der Einsichtnahme nur dann, wenn ein mehrfacher Verstoß durch den AN oder dessen Subunternehmer vorliegt. 8.10 Der AN hat durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern sicherzustellen, dass er die in Ziff. 8.9 dieser Vertragsbedingungen genannten Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns, der Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetze (insbesondere NTVergG bzw. BremTtVG) sowie tarifvertraglicher Vorgaben auch für seine Subunternehmer vorlegen kann und dass der AG auch beim Subunternehmer Kontrollen nach den landesrechtlichen Gesetzen durchführen und die eingesetzten Beschäftigten des Subunternehmers befragen kann. Der AN erteilt dem AG die hierfür erforderliche Bevollmächtigung, ohne hierdurch von seiner Pflicht zur Überwachung der von ihm eingesetzten Subunternehmen entbunden zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden. Der AN ist verpflichtet, dem Subunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle und Befragung hinzuweisen. Der AN ist ferner verpflichtet, mit den eingesetzten Subunternehmern zu vereinbaren, dass diese für den AG vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen bereithalten und diese auf Verlangen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf einer vom AG gesetzten Frist am Sitz des AG zur Prüfung vorlegen. Der AN verpflichtet die eingesetzten Subunternehmer dazu, dass diese den AN unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, falls bei den Subunternehmern die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht, nicht wegen rechtzeitig oder nicht vollständig vorhanden sind. Der AN ist dazu verpflichtet, in diesem Fall den AG hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Möglichkeit und Reichweite der Einsichtnahme in die Unterlagen des Subunternehmers sowie zur Befragung der Beschäftigten der Subunternehmer entspricht derjenigen in Ziff. 8.9. Legt der Subunternehmer die Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor oder verweigert der Subunternehmer im Rahmen einer Kontrolle die Einsicht in die vorgenannten Unterlagen oder weist der Subunternehmer seine Beschäftigten nicht auf die Möglichkeit einer Kontrolle und Befragung durch den AG hin, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (BremTtVG) gilt dies mit Blick auf die nicht vorgelegten Nachweise und die Verweigerung der Einsichtnahme nur dann, wenn ein mehrfacher Verstoß durch den AN oder dessen Subunternehmer vorliegt. 8.11 Soweit es zu einem Verstoß gegen die Mindestlohnbestimmungen durch den AN oder seine Subunternehmer kommt und der AG dafür haftbar gemacht wird (insb. auch gem. § 75 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG), verpflichtet sich der AN, den AG von der Haftung freizustellen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden und insbesondere auch gegenüber Ansprüchen der Bundesagentur für Arbeit bei Zahlung von Insolvenzgeld. Gleiches gilt, wenn es zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch den AN oder dessen Subunternehmer kommt und der AG hierfür haftbar gemacht wird. 8.12 Für Aufträge des AG mit Sitz in Niedersachsen sind, soweit der Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) eröffnet ist, zusätzlich die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der hierzu geltenden Rechtsverordnungen, zu beachten. 8.13 Für Aufträge des AG mit Sitz im Bundesland Bremen sind, soweit der Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (BremTtVG) eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 9-13 sowie §§ 16 und 17 BremTtVG, einschließlich der hierzu geltenden Rechtsverordnungen, zu beachten. Insbesondere wird insoweit darauf hingewiesen, dass der AG verpflichtet ist, den AN bzw. dessen Subunternehmer beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen, wenn dieser nicht die nach dem AEntG oder § 1 MiLoG geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer entsprechend zu unterrichten; unterbleibt diese Unterrichtung, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Des Weiteren ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die nach dem BremTtVG einzuhaltenden Mindestlohnbestimmungen durch den AN oder seinen Subunternehmer verletzt werden. Der AN ist sich bewusst, dass die vom Bremer Senat eingesetzte Sonderkommission gegenüber dem AG Kontrollen anordnen kann, die der AG beim AN bzw. dessen Subunternehmern unverzüglich durchzuführen hat. Der AN ermöglicht dem AG die unverzügliche Durchführung dieser Kontrollen und verpflichtet seine Subunternehmer dazu, die Durchführung der Kontrollen ebenfalls unverzüglich zu ermöglichen. 8.14 Im Anwendungsbereich des NTVergG bzw. BremTtVG ist der AN verpflichtet, eine vom AG zur Verfügung gestellte vorformulierte Tariftreueerklärung in Bezug auf die Vorgaben des NTVergG bzw. auf die Vorgaben des BremTtVG abzugeben. Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer durch den AN setzt zusätzlich zu den in Ziff. 7 dieser Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen voraus, dass auch die Subunternehmer eine entsprechende vom AG zur Verfügung gestellte vorformulierte Tariftreuerklärung gegenüber dem AN abgeben. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreueerklärung durch die Subunternehmer zu überwachen. Bei einem Verstoß gegen diese Überwachungspflicht ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Verstößt der AN oder dessen Subunternehmer mehrfach gegen die Pflicht zur schriftlichen Anzeige eines beabsichtigten Einsatzes von Subunternehmen gem. Ziff. 7 dieser Vertragsbedingungen, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Gleiches gilt, wenn im Rahmen dieser schriftlichen Anzeige die Tariftreueerklärung mehrfach nicht vorgelegt wird. 8.15 Der AN ist verpflichtet, für jede von ihm zu vertretende Verletzung der Pflichten gemäß §§ 4 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung1, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen NTVergG / §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 2, 3 und 4 S. 2, Abs. 5 S. 2 und 3, Abs. 6 und 7 und § 16 Abs. 7 S. 2 BremTtVG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Netto-Auftragswertes zu lassenzahlen. Der AN ist zur Zahlung dieser Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat dass der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifenVerstoß durch einen von ihm eingesetzten Subunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Subunternehmer begangen wird; im Anwendungsbereich des NTVergG gilt dies nur dann, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfülltdas beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Die fristgerechtete Vorlage Summe der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigenVertragsstrafen gemäß dieser Ziff. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und 8.15 darf insgesamt 10 % des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% Netto-Auftragswertes nicht überschreiten. Im Rahmen Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom AG auf Antrag des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer AN auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.

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Samples: Bauvertrag

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen 8.1 Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Der AG hat keine Weisungsbefugnis. Ausgenommen sind erforderliche Weisungen zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung und der Sicherheit, insb. Arbeitssicherheit. Der AN hat qualifiziertes Personal einzusetzen. 8.2 Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Personals vorzulegen. Die Parteien werden sicherstellen, dass die Mitarbeiter des AN auf dem Betriebsgelände des AG ausschließlich dem Direktionsrecht des AN unterstehen. 8.3 Soweit in der Bestellung nicht abweichend geregelt, müssen alle Arbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für den AN vor Ort anwesenden vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person, wie x.X. Xxxxxxxxxxxxx, Projektleiter, Arbeitsverantwortlicher (nachfolgend als „verantwortliche Person“ bezeichnet), durchgeführt werden. Der AN hat die verantwortliche Person und ihren Vertreter dem AG unverzüglich, spätestens aber 5 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme zu benennen. 8.4 Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in der Landessprache des Leistungsortes bzw. der ggf. vereinbarten Projektsprache in Wort und Schrift verfügen, um Anweisungen des AN zu verstehen und an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können. 8.5 Der Leistungserbringer AN hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die verantwortliche Person und die ggf. beauftragten Aufsichtspersonen ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des AN zustehen. Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person, ihr Vertreter oder eine von ihr beauftragte Aufsichtsperson auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle anwesend und ständig erreichbar sein. 8.6 Der AG kann eine Unterbrechung der Arbeiten anordnen, wenn dies, z.B. aufgrund einer Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften durch den AN, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. 8.7 Der AG ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen berechtigt, den Austausch von Personal des AN zu verlangen. Der AN muss das Personal daraufhin unverzüglich entfernen und verpflichtet sich in einem solchen Fall, unverzüglich neues Personal zu benennen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Unzuverlässigkeit oder fehlender Qualifikation oder bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Sicherheitsaspekte (etwa Alkohol- oder Drogenkonsum etc.) vor. 8.8 Der AN hat seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Urlaubskassenbeiträgen nachzukommen und gibt auf Aufforderung des AN hierüber eine ausdrückliche Erklärung ab. Der AN wird für die zu erbringenden Leistungen kein Personal einsetzen, welches unter Missachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften, wie beispielsweise des Ausländergesetzes, oder in sonstiger Weise illegal und unter Verstoß gegen zwingendes Recht, beschäftigt wird. Der AN versichert insbesondere, dass Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) zu beachten und seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. nach dem Mindestlohngesetz des betreffenden Bundeslandes bzw. den für seine Branche gesetzlich geltenden Mindestlohn zu zahlen und einschlägige tarifvertragliche Bestimmungen einzuhalten. Sind mehrere der vorgenannten Mindestentgelte einschlägig, so ist die für die Beschäftigten des AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten, insbesondere hat der AN mit dem betreffenden Subunternehmen zu vereinbaren, dass dieser seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns des jeweiligen Bundeslandes des AG bezahlt bzw. seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt (Tariflohn), einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt bezahlt bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn gem. Mindestlohngesetz (insb. § 1 Abs. 2, 3 MiLoG) bezahlt. Sind mehrere der vorgenannten Mindestentgelte für den Subunternehmer einschlägig, so ist die für die Beschäftigten des Subunternehmers jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, die den Subunternehmer treffenden Pflichten zur Einhaltung des Mindestentgelts bzw. der Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen zu überwachen. Verstößt der AN oder ein von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen die in Ziff. 8.8 dieser Vertragsbedingungen genannten Vorgaben zu Mindestentgelten, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. 8.9 Der AG ist berechtigt, aktuelle Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns und der Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetze (insbesondere NTVergG bzw. BremTtVG) sowie tarifvertraglicher Vorgaben zu verlangen und entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dabei ist ihm Einsicht insbesondere in Aufzeichnungen und Belege über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte, in Arbeitsverträge sowie in die zwischen dem AN und dem Subunternehmer abgeschlossenen Verträge und in sonstige Unterlagen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Beschäftigen hervorgehen oder abgeleitet werden (insb. Meldeunterlagen, Bücher, sonstige Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen), zu gewähren. Der AG ist außerdem berechtigt, die Beschäftigen des AN zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der AN ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, für den AG vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen bereitzuhalten und diese auf Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom AG gesetzten Frist am Sitz des AG zur Prüfung vorzulegen. Für den Fall, dass die vorgenannten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorhanden sind, setzt der AN den AG hierüber unverzüglich in Kenntnis. Legt der AN Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor oder verweigert der AN im Rahmen einer Kontrolle die Einsicht in die vorgenannten Unterlagen oder weist der AN seine Beschäftigten nicht auf die Möglichkeit einer Kontrolle und Befragung durch den AG hin, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tätigkei- ten Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) gilt dies mit Kontakt Blick auf die nicht vorgelegten Nachweise und die Verweigerung der Einsichtnahme nur dann, wenn ein mehrfacher Verstoß durch den AN oder dessen Subunternehmer vorliegt. 8.10 Der AN hat durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern sicherzustellen, dass er die in Ziff. 8.9 dieser Vertragsbedingungen genannten Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns, der Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetze (insbesondere NTVergG bzw. BremTtVG) sowie tarifvertraglicher Vorgaben auch für seine Subunternehmer vorlegen kann und dass der AG auch beim Subunternehmer Kontrollen nach den landesrechtlichen Gesetzen durchführen und die eingesetzten Beschäftigten des Subunternehmers befragen kann. Der AN erteilt dem AG die hierfür erforderliche Bevollmächtigung, ohne hierdurch von seiner Pflicht zur Überwachung der von ihm eingesetzten Subunternehmen entbunden zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden. Der AN ist verpflichtet, dem Subunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle und Befragung hinzuweisen. Der AN ist ferner verpflichtet, mit den eingesetzten Subunternehmern zu vereinbaren, dass diese für den AG vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen bereithalten und diese auf Verlangen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf einer vom AG gesetzten Frist am Sitz des AG zur Prüfung vorlegen. Der AN verpflichtet die eingesetzten Subunternehmer dazu, dass diese den AN unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, falls bei den Subunternehmern die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht, nicht wegen rechtzeitig oder nicht vollständig vorhanden sind. Der AN ist dazu verpflichtet, in diesem Fall den AG hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Möglichkeit und Reichweite der Einsichtnahme in die Unterlagen des Subunternehmers sowie zur Befragung der Beschäftigten der Subunternehmer entspricht derjenigen in Ziff. 8.9. Legt der Subunternehmer die Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor oder verweigert der Subunternehmer im Rahmen einer Kontrolle die Einsicht in die vorgenannten Unterlagen oder weist der Subunternehmer seine Beschäftigten nicht auf die Möglichkeit einer Kontrolle und Befragung durch den AG hin, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) gilt dies mit Blick auf die nicht vorgelegten Nachweise und die Verweigerung der Einsichtnahme nur dann, wenn ein mehrfacher Verstoß durch den AN oder dessen Subunternehmer vorliegt. 8.11 Soweit es zu einem Verstoß gegen die Mindestlohnbestimmungen durch den AN oder seine Subunternehmer kommt und der AG dafür haftbar gemacht wird (insb. auch gem. § 75 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG), verpflichtet sich der AN, den AG von der Haftung freizustellen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden und insbesondere auch gegenüber Ansprüchen der Bundesagentur für Arbeit bei Zahlung von Insolvenzgeld. Gleiches gilt, wenn es zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch den AN oder dessen Subunternehmer kommt und der AG hierfür haftbar gemacht wird. 8.12 Für Aufträge des AG mit Sitz in Niedersachsen sind , soweit der Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (NTVergG) eröffnet ist, zusätzlich die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der hierzu geltenden Rechtsverordnungen, zu beachten. 8.13 Für Aufträge des AG mit Sitz im Bundesland Bremen sind, soweit der Anwendungsbereich des „Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 9- 13 sowie §§ 16 und 17 BremTtVG, einschließlich der hierzu geltenden Rechtsverordnungen, zu beachten. Insbesondere wird insoweit darauf hingewiesen, dass der AG verpflichtet ist, den AN bzw. dessen Subunternehmer beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen, wenn dieser nicht die nach dem AEntG oder § 1 MiLoG geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer entsprechend zu unterrichten; unterbleibt diese Unterrichtung, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Des Weiteren ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die nach dem BremTtVG einzuhaltenden Mindestlohnbestimmungen durch den AN oder seinen Subunternehmer verletzt werden. Der AN ist sich bewusst, dass die vom Bremer Senat eingesetzte Sonderkommission gegenüber dem AG Kontrollen anordnen kann, die der AG beim AN bzw. dessen Subunternehmern unverzüglich durchzuführen hat. Der AN ermöglicht dem AG die unverzügliche Durchführung dieser Kontrollen und verpflichtet seine Subunternehmer dazu, die Durchführung der Kontrollen ebenfalls unverzüglich zu ermöglichen. 8.14 Im Anwendungsbereich des NTVergG bzw. BremTtVG ist der AN verpflichtet, eine vom AG zur Verfügung gestellte vorformulierte Tariftreueerklärung in Bezug auf die Vorgaben des NTVergG bzw. auf die Vorgaben des BremTtVG abzugeben. Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer durch den AN setzt zusätzlich zu den in Ziff. 7 dieser Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen voraus, dass auch die Subunternehmer eine entsprechende vom AG zur Verfügung gestellte vorformulierte Tariftreuerklärung gegenüber dem AN abgeben. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreueerklärung durch die Subunternehmer zu überwachen. Bei einem Verstoß gegen diese Überwachungspflicht ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Verstößt der AN oder dessen Subunternehmer mehrfach gegen die Pflicht zur schriftlichen Anzeige eines beabsichtigten Einsatzes von Subunternehmen gem. Ziff. 7 dieser Vertragsbedingungen, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Gleiches gilt, wenn im Rahmen dieser schriftlichen Anzeige die Tariftreueerklärung mehrfach nicht vorgelegt wird. 8.15 Der AN ist verpflichtet, für jede von ihm zu vertretende Verletzung der Pflichten gemäß §§ 4 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung1, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen NTVergG / §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 2, 3 und 4 S. 2, Abs. 5 S. 2 und 3, Abs. 6 und 7 und § 16 Abs. 7 S. 2 BremTtVG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Netto-Auftragswertes zu lassenzahlen. Der AN ist zur Zahlung dieser Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat dass der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifenVerstoß durch einen von ihm eingesetzten Subunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Subunternehmer begangen wird; im Anwendungsbereich des NTVergG gilt dies nur dann, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfülltdas beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Die fristgerechtete Vorlage Summe der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigenVertragsstrafen gemäß dieser Ziff. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und 8.15 darf insgesamt 10 % des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% Netto-Auftragswertes nicht überschreiten. Im Rahmen Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom AG auf Antrag des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer AN auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.

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Samples: Procurement Agreement

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an 10.1 Das vom Lieferanten bei der Durchführung des Vertrags hinzugezogene Personal entspricht den vom Auftraggeber gestellten besonderen Anforderungen – und in Ermangelung dessen – den allgemeinen fachlichen Anforderungen und dem Sachverstand. Falls das Personal nach Ansicht des Auftraggebers unzureichend qualifiziert ist, ist der Auftraggeber befugt, die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen UnterstützungsleistungenEntfernung dieses Personals anzuordnen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellenLieferant ist in diesem Falle verpflichtet, dass im Rahmen von Tätigkei- ten mit Kontakt Ersatz zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werdenstellen. 10.2 Der Auftraggeber ist befugt, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% nicht überschreiten. Im Rahmen des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten dem Personal in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten Arbeitsverträgen und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit Tarifvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen einzusehen, wenn der Fachbehörde geschlossen werdenAuftraggeber dies zur Vermeidung oder Bearbeitung einer Lohnforderung des Personals des Lieferanten gegen den Auftraggeber für notwendig hält. 5.5 Tagesstruktur Arbeit 10.3 Der Auftraggeber ist befugt, das vom Lieferanten bei der Durchführung des Vertrags eingesetzte Personal zu identifizieren. 10.4 Der Lieferant stellt sicher, dass die Anwesenheit seines Personals auf dem Gelände und Beschäftigung sind keine Leistungen in den Gebäuden des Betreuten WohnensAuftraggebers den ungestörten Xxxxxxxx der Arbeiten des Auftraggebers und Dritter nicht behindert. 10.5 Vor Beginn der Durchführung des Vertrags haben sich der Lieferant und sein Personal über den Inhalt der auf dem Gelände und in den Gebäuden des Auftraggebers geltenden Vorschriften und Richtlinien, u.a. hinsichtlich der Sicherheit, Gesundheit und Umwelt, zu informieren und dementsprechend zu verhalten. 10.6 Der Lieferant verbürgt sich gegenüber dem Auftraggeber für die rechtzeitige Bezahlung des Lohns, der Sozialabgaben, der MwSt. und der Lohnsteuer (einschließlich der Volksversicherungsbeiträge). Der Auftraggeber hat das Recht, die (Lohn-)Buchhaltung des Lieferanten einzusehen, um die Einhaltung dieser Vorschrift zu überprüfen. Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, die betreffenden Beträge von dem Preis einzubehalten, der an den Lieferanten zu zahlen ist, und direkt im Namen des Verkäufers an den berechtigten Arbeitnehmer, den Berufsverband oder die niederländische Steuerbehörde zu zahlen. Mit dieser Zahlung ist der Lieferant gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich der betreffenden Beträge entlastet. Der Lieferant hält den Auftraggeber von jeglicher Haftung frei, die sich daraus ergibt, dass der Lieferant seine Pflichten gegenüber seinem Personal, der niederländischen Steuerbehörde, dem niederländischen Sozialversi cherungsträger UWV bzw. Dritten nicht erfüllt.

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Samples: General Terms and Conditions

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen 8.1 Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Der AG hat keine Weisungsbefugnis. Ausgenommen sind erforderliche Weisungen zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung und der Sicherheit, insb. Arbeitssicherheit. Der AN hat qualifiziertes Personal einzusetzen. 8.2 Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Personals vorzulegen. Die Parteien werden sicherstellen, dass die Mitarbeiter des AN auf dem Betriebsgelände des AG ausschließlich dem Direktionsrecht des AN unterstehen. 8.3 Soweit in der Bestellung nicht abweichend geregelt, müssen alle Arbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für den AN vor Ort anwesenden vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person, wie z.B. Fachbauleiter, Projektleiter, Arbeitsverantwortlicher (nachfolgend als „verantwortliche Person“ bezeichnet), durchgeführt werden. Der AN hat die verantwortliche Person und ihren Vertreter dem AG unverzüglich, spätestens aber 5 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme zu benennen. 8.4 Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in der Landessprache des Leistungsortes bzw. der ggf. vereinbarten Projektsprache in Wort und Schrift verfügen, um Anweisungen des AN zu verstehen und an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können. 8.5 Der Leistungserbringer AN hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die verantwortliche Person und die ggf. beauftragten Aufsichtspersonen ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des AN zustehen. Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person, ihr Vertreter oder eine von ihr beauftragte Aufsichtsperson auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle anwesend und ständig erreichbar sein. 8.6 Der AG kann eine Unterbrechung der Arbeiten anordnen, wenn dies, z.B. aufgrund einer Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften durch den AN, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. 8.7 Der AG ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen berechtigt, den Austausch von Personal des AN zu verlangen. Der AN muss das Personal daraufhin unverzüglich entfernen und verpflichtet sich in einem solchen Fall, unverzüglich neues Personal zu benennen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Unzuverlässigkeit oder fehlender Qualifikation oder bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Sicherheitsaspekte (etwa Alkohol- oder Drogenkonsum etc.) vor. 8.8 Der AN hat seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Urlaubskassenbeiträgen nachzukommen und gibt auf Aufforderung des AN hierüber eine ausdrückliche Erklärung ab. Der AN wird für die zu erbringenden Leistungen kein Personal einsetzen, welches unter Missachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften, wie beispielsweise des Ausländergesetzes, oder in sonstiger Weise illegal und unter Verstoß gegen zwingendes Recht, beschäftigt wird. Der AN versichert insbesondere, dass Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) zu beachten und seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. nach dem Mindestlohngesetz des betreffenden Bundeslandes bzw. den für seine Branche gesetzlich geltenden Mindestlohn zu zahlen und einschlägige tarifvertragliche Bestimmungen einzuhalten. Sind mehrere der vorgenannten Mindestentgelte einschlägig, so ist die für die Beschäftigten des AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten, insbesondere hat der AN mit dem betreffenden Subunternehmen zu vereinbaren, dass dieser seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns des jeweiligen Bundeslandes des AG bezahlt bzw. seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt (Tariflohn), einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt bezahlt bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn gem. Mindestlohngesetz (insb. § 1 Abs. 2, 3 MiLoG) bezahlt. Sind mehrere der vorgenannten Mindestentgelte für den Subunternehmer einschlägig, so ist die für die Beschäftigten des Subunternehmers jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, die den Subunternehmer treffenden Pflichten zur Einhaltung des Mindestentgelts bzw. der Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen zu überwachen. Verstößt der AN oder ein von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen die in Ziff. 8.8 dieser Vertragsbedingungen genannten Vorgaben zu Mindestentgelten, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. 8.9 Der AG ist berechtigt, aktuelle Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns und der Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetze (insbesondere NTVergG bzw. BremTtVG) sowie tarifvertraglicher Vorgaben zu verlangen und entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dabei ist ihm Einsicht insbesondere in Aufzeichnungen und Belege über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte, in Arbeitsverträge sowie in die zwischen dem AN und dem Subunternehmer abgeschlossenen Verträge und in sonstige Unterlagen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Beschäftigen hervorgehen oder abgeleitet werden (insb. Meldeunterlagen, Bücher, sonstige Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen), zu gewähren. Der AG ist außerdem berechtigt, die Beschäftigen des AN zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der AN ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, für den AG vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen bereitzuhalten und diese auf Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom AG gesetzten Frist am Sitz des AG zur Prüfung vorzulegen. Für den Fall, dass die vorgenannten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorhanden sind, setzt der AN den AG hierüber unverzüglich in Kenntnis. Legt der AN Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor oder verweigert der AN im Rahmen einer Kontrolle die Einsicht in die vorgenannten Unterlagen oder weist der AN seine Beschäftigten nicht auf die Möglichkeit einer Kontrolle und Befragung durch den AG hin, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tätigkei- ten Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) gilt dies mit Kontakt Blick auf die nicht vorgelegten Nachweise und die Verweigerung der Einsichtnahme nur dann, wenn ein mehrfacher Verstoß durch den AN oder dessen Subunternehmer vorliegt. 8.10 Der AN hat durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern sicherzustellen, dass er die in Ziff. 8.9 dieser Vertragsbedingungen genannten Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns, der Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetze (insbesondere NTVergG bzw. BremTtVG) sowie tarifvertraglicher Vorgaben auch für seine Subunternehmer vorlegen kann und dass der AG auch beim Subunternehmer Kontrollen nach den landesrechtlichen Gesetzen durchführen und die eingesetzten Beschäftigten des Subunternehmers befragen kann. Der AN erteilt dem AG die hierfür erforderliche Bevollmächtigung, ohne hierdurch von seiner Pflicht zur Überwachung der von ihm eingesetzten Subunternehmen entbunden zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden. Der AN ist verpflichtet, dem Subunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle und Befragung hinzuweisen. Der AN ist ferner verpflichtet, mit den eingesetzten Subunternehmern zu vereinbaren, dass diese für den AG vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen bereithalten und diese auf Verlangen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf einer vom AG gesetzten Frist am Sitz des AG zur Prüfung vorlegen. Der AN verpflichtet die eingesetzten Subunternehmer dazu, dass diese den AN unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, falls bei den Subunternehmern die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht, nicht wegen rechtzeitig oder nicht vollständig vorhanden sind. Der AN ist dazu verpflichtet, in diesem Fall den AG hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Möglichkeit und Reichweite der Einsichtnahme in die Unterlagen des Subunternehmers sowie zur Befragung der Beschäftigten der Subunternehmer entspricht derjenigen in Ziff. 8.9. Legt der Subunternehmer die Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor oder verweigert der Subunternehmer im Rahmen einer Kontrolle die Einsicht in die vorgenannten Unterlagen oder weist der Subunternehmer seine Beschäftigten nicht auf die Möglichkeit einer Kontrolle und Befragung durch den AG hin, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) gilt dies mit Blick auf die nicht vorgelegten Nachweise und die Verweigerung der Einsichtnahme nur dann, wenn ein mehrfacher Verstoß durch den AN oder dessen Subunternehmer vorliegt. 8.11 Soweit es zu einem Verstoß gegen die Mindestlohnbestimmungen durch den AN oder seine Subunternehmer kommt und der AG dafür haftbar gemacht wird (insb. auch gem. § 75 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG), verpflichtet sich der AN, den AG von der Haftung freizustellen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden und insbesondere auch gegenüber Ansprüchen der Bundesagentur für Arbeit bei Zahlung von Insolvenzgeld. Gleiches gilt, wenn es zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch den AN oder dessen Subunternehmer kommt und der AG hierfür haftbar gemacht wird. 8.12 Für Aufträge des AG mit Sitz in Niedersachsen sind, soweit der Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (NTVergG) eröffnet ist, zusätzlich die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der hierzu geltenden Rechtsverordnungen, zu beachten. 8.13 Für Aufträge des AG mit Sitz im Bundesland Bremen sind, soweit der Anwendungsbereich des „Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 9-13 sowie §§ 16 und 17 BremTtVG, einschließlich der hierzu geltenden Rechtsverordnungen, zu beachten. Insbesondere wird insoweit darauf hingewiesen, dass der AG verpflichtet ist, den AN bzw. dessen Subunternehmer beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen, wenn dieser nicht die nach dem AEntG oder § 1 MiLoG geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer entsprechend zu unterrichten; unterbleibt diese Unterrichtung, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Des Weiteren ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die nach dem BremTtVG einzuhaltenden Mindestlohnbestimmungen durch den AN oder seinen Subunternehmer verletzt werden. Der AN ist sich bewusst, dass die vom Bremer Senat eingesetzte Sonderkommission gegenüber dem AG Kontrollen anordnen kann, die der AG beim AN bzw. dessen Subunternehmern unverzüglich durchzuführen hat. Der AN ermöglicht dem AG die unverzügliche Durchführung dieser Kontrollen und verpflichtet seine Subunternehmer dazu, die Durchführung der Kontrollen ebenfalls unverzüglich zu ermöglichen. 8.14 Im Anwendungsbereich des NTVergG bzw. BremTtVG ist der AN verpflichtet, eine vom AG zur Verfügung gestellte vorformulierte Tariftreueerklärung in Bezug auf die Vorgaben des NTVergG bzw. auf die Vorgaben des BremTtVG abzugeben. Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer durch den AN setzt zusätzlich zu den in Ziff. 7 dieser Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen voraus, dass auch die Subunternehmer eine entsprechende vom AG zur Verfügung gestellte vorformulierte Tariftreuerklärung gegenüber dem AN abgeben. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreueerklärung durch die Subunternehmer zu überwachen. Bei einem Verstoß gegen diese Überwachungspflicht ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Verstößt der AN oder dessen Subunternehmer mehrfach gegen die Pflicht zur schriftlichen Anzeige eines beabsichtigten Einsatzes von Subunternehmen gem. Ziff. 7 dieser Vertragsbedingungen, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Gleiches gilt, wenn im Rahmen dieser schriftlichen Anzeige die Tariftreueerklärung mehrfach nicht vorgelegt wird. 8.15 Der AN ist verpflichtet, für jede von ihm zu vertretende Verletzung der Pflichten gemäß §§ 4 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung1, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen NTVergG / §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 2, 3 und 4 S. 2, Abs. 5 S. 2 und 3, Abs. 6 und 7 und § 16 Abs. 7 S. 2 BremTtVG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Netto-Auftragswertes zu lassenzahlen. Der AN ist zur Zahlung dieser Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat dass der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifenVerstoß durch einen von ihm eingesetzten Subunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Subunternehmer begangen wird; im Anwendungsbereich des NTVergG gilt dies nur dann, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfülltdas beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Die fristgerechtete Vorlage Summe der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigenVertragsstrafen gemäß dieser Ziff. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und 8.15 darf insgesamt 10 % des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% Netto-Auftragswertes nicht überschreiten. Im Rahmen Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom AG auf Antrag des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer AN auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.

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Samples: Vertragsbedingungen Für Die Beschaffung Von Lieferungen Und Leistungen

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen 8.1 Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Der AG hat keine Weisungsbefugnis. Ausgenommen sind erforderliche Weisungen zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung und der Sicherheit, insb. Arbeitssicherheit. Der AN hat qualifiziertes Personal einzusetzen. 8.2 Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Personals vorzulegen. Die Parteien werden sicher stellen, dass die Mitarbeiter des AN auf dem Betriebsgelände des AG ausschließlich dem Direktionsrecht des AN unterstehen. 8.3 Soweit in der Bestellung nicht abweichend geregelt , müssen alle Arbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für den AN vor Ort anwesenden vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person, wie z.B. Fachbauleiter, Projektleiter, Arbeitsverantwortlicher (nachfolgend als „verantwortliche Person“ bezeichnet), durchgeführt werden. Der AN hat die verantwortliche Person und ihren Vertreter dem AG unverzüglich, spätestens aber 5 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme zu benennen. 8.4 Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in der Landessprache des Leistungsortes bzw. der ggf. vereinbarten Projektsprache in Wort und Schrift verfügen, um Anweisungen des AN zu verstehen und an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können. 8.5 Der Leistungserbringer AN hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass im Rahmen die verantwortliche Person und die ggf. beauftragten Aufsichtspersonen ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des AN zustehen. Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person, ihr Vertreter oder eine von Tätigkei- ten mit Kontakt ihr beauftragte Aufsichtsperson auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle anwesend und ständig erreichbar sein. 8.6 Der AG kann eine Unterbrechung der Arbeiten anordnen, wenn dies, z.B. aufgrund einer Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften, durch den AN zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. 8.7 Der AG ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen berechtigt, den Austausch von Personal des AN zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt verlangen. Der AN muss das Personal daraufhin unverzüglich entfernen und verpflichtet sich in einem solchen Fall, unverzüglich neues Personal zu benennen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Unzuverlässigkeit oder vermittelt werdenfehlender Qualifikation oder bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Sicherheitsaspekte (etwa Alkohol- oder Drogenkonsum etc.) vor. 8.8 Der AN wird für die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassenerbringenden Leistungen kein Personal einsetzen, welches nicht älter als drei Monate istunter Missachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften, wie beispielsweise des Mindestlohngesetzes, des Ausländergesetzes, oder in sonstiger Weise illegal und unter Verstoß gegen zwingendes Recht, beschäftigt wird. Unbeschadet dessen hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wirdDer AN versichert, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sindbeachten und seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten für seine Branche gesetzlich geltenden Mindestlohn zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzenzahlen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen 8.9 Der AG ist berechtigt, aktuelle Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns zu verlangen. Hierzu gehören insbesondere Aufzeichnungen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen Belege über geleistete Arbeitsstunden und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügengezahlte Entgelte. Der Anteil AN hat durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern sicherzustellen, dass er solche Nachweise auch für seine Subunternehmer vorlegen kann. Legt der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% AN Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht überschreiten. Im Rahmen des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in vor, so ist dieser berechtigt, den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen werden. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.Vertrag fristlos zu kündigen

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Samples: Bau Und Werkvertrag

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkei- ten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet ein- geleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtete Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigen. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen dagogen und -pädagogenSozialpädagoginnen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, PflegefachkräfteHeilerziehungspfleger, Ergotherapeutinnen Pfle- gefachkräfte, Ergotherapeuten sowie Mitarbeiterinnen und - therapeuten sowie MitarbeitendeMitarbeiter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügenverfügen bzw. Der Anteil der auch - höchstens zu 20% - durch Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% nicht überschreitenZielgruppenerfahrung. Im Rahmen des Anteils Das eingesetzte Personal für die Ergänzungspauschale Wohntraining hat in der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgenRegel eine Fachkraftqualifikation. Ausnahmen sind möglich. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Hilfebedarfsgruppen (HBG): *Für die Ergänzungspauschale Wohntraining sind 90% des Schlüssels als Personal vorzuhalten und im Qualitätsbericht nachzuweisen. Der Personalschlüssel bzw. der Schlüssel für die Ergänzungspauschale Wohntraining bezieht sich immer auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert Vollzeitstelle de- finiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens Wohntrainings für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen wöchentlichen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch jedoch eine wöchentliche wö- chentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen und der Ergänzungspauschale Wohntraining hinterlegten Personalschlüssel Betreuungsschlüssel enthalten alle direkten direkten, indirekten und indirekten sonstigen Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen Orientierungswerte: Hilfebedarfs- gruppe Direkte personen- bezogene Leistungen Direkte personen- bezogene Leistung der Ergänzungspauschale Wohntraining* 1 1,81 Std. pro Woche zzgl. 2 Std. pro Woche Hilfebedarfsgruppe Personalschlüssel zzgl. Schlüssel Ergänzungspauschale Wohntraining* 1 1 zu 10,14 zzgl. 1 zu 15 2 1 zu 4,76 zzgl. 1 zu 15 3 1 zu 2,64 zzgl. 1 zu 15 4 1 zu 1,47 zzgl.1 zu 15 5 1 zu 1,01 zzgl. 1 zu 15 2 4,43 Std. pro Woche zzgl. 2 Std. pro Woche 3 8,44 Std. pro Woche zzgl. 2 Std. pro Woche 4 15,55 Std. pro Woche zzgl. 2 Std. pro Woche 5 22,78 Std. pro Woche zzgl. 2 Std. pro Woche *Mindestens 1,75 Stunden pro Woche sind im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen werdenJahresdurchschnitt vorzuhal- ten. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens.

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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix

Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen 9.1 Der AN hat die ihm übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen. Der AG hat keine Weisungsbefugnis. Ausgenommen sind erforderliche Weisungen zur Einhaltung der betrieblichen Ordnung und der Sicherheit, insb. Arbeitssicherheit. Der AN hat qualifiziertes Personal einzusetzen. 9.2 Der AN ist auf Verlangen des AG verpflichtet, Nachweise über die Qualifikation des eingesetzten Personals vorzulegen. Die Parteien werden sicherstellen, dass die Mitarbeiter des AN auf dem Betriebsgelände des AG ausschließlich dem Direktionsrecht des AN unterstehen. 9.3 Soweit in der Bestellung nicht abweichend geregelt, müssen alle Arbeiten unter der Leitung und Aufsicht einer für den AN vor Ort anwesenden vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person, wie x.X. Xxxxxxxxxxxxx, Projektleiter, Arbeitsverantwortlicher (nachfolgend als „verantwortliche Person“ bezeichnet), durchgeführt werden. Der AN hat die verantwortliche Person und ihren Vertreter dem AG unverzüglich, spätestens aber 5 Arbeitstage vor Arbeitsaufnahme zu benennen. 9.4 Die verantwortliche Person und deren Vertreter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen sowie über ausreichende Sprachkenntnisse in der Landessprache des Leistungsortes bzw. der ggf. vereinbarten Projektsprache in Wort und Stand: 01/2023 Seite 1/4 Schrift verfügen, um Anweisungen des AN zu verstehen und an die personelle Ausstat- tung Die Personalausstattung richtet sich nach den von dem Auftragnehmer eingesetzten Arbeitskräfte in quantitativer und qualitati- ver Hinsicht erforderlichen Unterstützungsleistungen. einer für diese verständlichen Sprache weitergeben zu können. 9.5 Der Leistungserbringer AN hat durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass die verantwortliche Person und die ggf. beauftragten Aufsichtspersonen ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können. Insbesondere muss ihnen das hierfür erforderliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern des AN zustehen. Während der Ausführung der Arbeiten muss entweder die verantwortliche Person, ihr Vertreter oder eine von ihr beauftragte Aufsichtsperson auf dem Betriebs- /Baustellengelände bzw. an der Baustelle anwesend und ständig erreichbar sein. 9.6 Der AG kann eine Unterbrechung der Arbeiten anordnen, wenn dies, z.B. aufgrund einer Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften durch den AN, zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr erforderlich ist. 9.7 Der AG ist bei Vorliegen von wichtigen Gründen berechtigt, den Austausch von Personal des AN zu verlangen. Der AN muss das Personal daraufhin unverzüglich entfernen und verpflichtet sich in einem solchen Fall, unverzüglich neues Personal zu benennen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Unzuverlässigkeit oder fehlender Qualifikation oder bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere Sicherheitsaspekte (etwa Alkohol- oder Drogenkonsum etc.) vor. 9.8 Der AN hat seinen gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Sozialabgaben und Urlaubskassenbeiträgen nachzukommen und gibt auf Aufforderung des AN hierüber eine ausdrückliche Erklärung ab. Der AN wird für die zu erbringenden Leistungen kein Personal einsetzen, welches unter Missachtung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften, wie beispielsweise des Ausländergesetzes, oder in sonstiger Weise illegal und unter Verstoß gegen zwingendes Recht, beschäftigt wird. Der AN versichert insbesondere, dass Arbeitnehmer- Entsendegesetz (AEntG) zu beachten und seinen Mitarbeitern den gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bzw. nach dem Mindestlohngesetz des betreffenden Bundeslandes bzw. den für seine Branche gesetzlich geltenden Mindestlohn zu zahlen und einschlägige tarifvertragliche Bestimmungen einzuhalten. Sind mehrere der vorgenannten Mindestentgelte einschlägig, so ist die für die Beschäftigten des AN jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer entsprechend vertraglich zu verpflichten, insbesondere hat der AN mit dem betreffenden Subunternehmen zu vereinbaren, dass dieser seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns des jeweiligen Bundeslandes des AG bezahlt bzw. seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt (Tariflohn), einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt bezahlt bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn gem. Mindestlohngesetz (insb. § 1 Abs. 2, 3 MiLoG) bezahlt. Sind mehrere der vorgenannten Mindestentgelte für den Subunternehmer einschlägig, so ist die für die Beschäftigten des Subunternehmers jeweils günstigste Regelung maßgeblich. Der AN ist verpflichtet, die den Subunternehmer treffenden Pflichten zur Einhaltung des Mindestentgelts bzw. der Einhaltung der tarifvertraglichen Bestimmungen zu überwachen. Verstößt der AN oder ein von ihm eingesetzter Subunternehmer gegen die in Ziff. 9.8 dieser Vertragsbedingungen genannten Vorgaben zu Mindestentgelten, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. 9.9 Der AG ist berechtigt, aktuelle Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns und der Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetze (insbesondere NTVergG bzw. BremTtVG) sowie tarifvertraglicher Vorgaben zu verlangen und entsprechende Kontrollen durchzuführen. Dabei ist ihm Einsicht insbesondere in Aufzeichnungen und Belege über geleistete Arbeitsstunden und gezahlte Entgelte, in Arbeitsverträge sowie in die zwischen dem AN und dem Subunternehmer abgeschlossenen Verträge und in sonstige Unterlagen, aus denen Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Beschäftigen hervorgehen oder abgeleitet werden (insb. Meldeunterlagen, Bücher, sonstige Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen), zu gewähren. Der AG ist außerdem berechtigt, die Beschäftigen des AN zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der AN ist verpflichtet, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Der AN ist verpflichtet, für den AG vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen bereitzuhalten und diese auf Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom AG gesetzten Frist am Sitz des AG zur Prüfung vorzulegen. Für den Fall, dass die vorgenannten Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorhanden sind, setzt der AN den AG hierüber unverzüglich in Kenntnis. Legt der AN Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor oder verweigert der AN im Rahmen einer Kontrolle die Einsicht in die vorgenannten Unterlagen oder weist der AN seine Beschäftigten nicht auf die Möglichkeit einer Kontrolle und Befragung durch den AG hin, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tätigkei- ten Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) gilt dies mit Kontakt Blick auf die nicht vorgelegten Nachweise und die Verweigerung der Einsichtnahme nur dann, wenn ein mehrfacher Verstoß durch den AN oder dessen Subunternehmer vorliegt. 9.10 Der AN hat durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern sicherzustellen, dass er die in Ziff. 9.9 dieser Vertragsbedingungen genannten Nachweise über die Zahlung des jeweils geltenden Mindestlohns, der Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Gesetze (insbesondere NTVergG bzw. BremTtVG) sowie tarifvertraglicher Vorgaben auch für seine Subunternehmer vorlegen kann und dass der AG auch beim Subunternehmer Kontrollen nach den landesrechtlichen Gesetzen durchführen und die eingesetzten Beschäftigten des Subunternehmers befragen kann. Der AN erteilt dem AG die hierfür erforderliche Bevollmächtigung, ohne hierdurch von seiner Pflicht zur Überwachung der von ihm eingesetzten Subunternehmen entbunden zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt werden. Der AN ist verpflichtet, dem Subunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, die Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle und Befragung hinzuweisen. Der AN ist ferner verpflichtet, mit den eingesetzten Subunternehmern zu vereinbaren, dass diese für den AG vollständige, aktuelle und prüffähige Unterlagen für Kontrollen bereithalten und diese auf Verlangen unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf einer vom AG gesetzten Frist am Sitz des AG zur Prüfung vorlegen. Der AN verpflichtet die eingesetzten Subunternehmer dazu, dass diese den AN unverzüglich darüber in Kenntnis setzen, falls bei den Subunternehmern die vorgenannten Unterlagen und Nachweise nicht, nicht wegen rechtzeitig oder nicht vollständig vorhanden sind. Der AN ist dazu verpflichtet, in diesem Fall den AG hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Möglichkeit und Reichweite der Einsichtnahme in die Unterlagen des Subunternehmers sowie zur Befragung der Beschäftigten der Subunternehmer entspricht derjenigen in Ziff. 9.9. Legt der Subunternehmer die Nachweise innerhalb einer ihm vom AG gesetzten angemessenen Frist nicht vor oder verweigert der Subunternehmer im Rahmen einer Kontrolle die Einsicht in die vorgenannten Unterlagen oder weist der Subunternehmer seine Beschäftigten nicht auf die Möglichkeit einer Kontrolle und Befragung durch den AG hin, so ist der AG berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen; im Anwendungsbereich des Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) gilt dies mit Blick auf die nicht vorgelegten Nachweise und die Verweigerung der Einsichtnahme nur dann, wenn ein mehrfacher Verstoß durch den AN oder dessen Subunternehmer vorliegt. 9.11 Soweit es zu einem Verstoß gegen die Mindestlohnbestimmungen durch den AN oder seine Subunternehmer kommt und der AG dafür haftbar gemacht wird (insb. auch gem. § 75 13 MiLoG i.V.m. § 14 AEntG), verpflichtet sich der AN, den AG von der Haftung freizustellen. Die Verpflichtung zur Freistellung gilt auch gegenüber Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden und insbesondere auch gegenüber Ansprüchen der Bundesagentur für Arbeit bei Zahlung von Insolvenzgeld. Gleiches gilt, wenn es zu einem Verstoß gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes durch den AN oder dessen Subunternehmer kommt und der AG hierfür haftbar gemacht wird. 9.12 Für Aufträge des AG mit Sitz in Niedersachsen sind, soweit der Anwendungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ (NTVergG) eröffnet ist, zusätzlich die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der hierzu geltenden Rechtsverordnungen, zu beachten. 9.13 Für Aufträge des AG mit Sitz im Bundesland Bremen sind, soweit der Anwendungsbereich des „Bremischen Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe" (BremTtVG) eröffnet ist, die Bestimmungen der §§ 9- 13 sowie §§ 16 und 17 BremTtVG, einschließlich der hierzu geltenden Rechtsverordnungen, zu beachten. Insbesondere wird insoweit darauf hingewiesen, dass der AG verpflichtet ist, den AN bzw. dessen Subunternehmer beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen, wenn dieser nicht die nach dem AEntG oder § 1 MiLoG geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt. Der AN ist verpflichtet, seine Subunternehmer entsprechend zu unterrichten; unterbleibt diese Unterrichtung, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Des Weiteren ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die nach dem BremTtVG einzuhaltenden Mindestlohnbestimmungen durch den AN oder seinen Subunternehmer verletzt werden. Der AN ist sich bewusst, dass die vom Bremer Senat eingesetzte Sonderkommission gegenüber dem AG Kontrollen anordnen kann, die der AG beim AN bzw. dessen Subunternehmern unverzüglich durchzuführen hat. Der AN ermöglicht dem AG die unverzügliche Durchführung dieser Kontrollen und verpflichtet seine Subunternehmer dazu, die Durchführung der Kontrollen ebenfalls unverzüglich zu ermöglichen. 9.14 Im Anwendungsbereich des NTVergG bzw. BremTtVG ist der AN verpflichtet, eine vom AG zur Verfügung gestellte vorformulierte Tariftreueerklärung in Bezug auf die Vorgaben des NTVergG bzw. auf die Vorgaben des BremTtVG abzugeben. Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer durch den AN setzt zusätzlich zu den in Ziff. 8 dieser Vertragsbedingungen genannten Voraussetzungen voraus, dass auch die Subunternehmer eine entsprechende vom AG zur Verfügung gestellte vorformulierte Tariftreuerklärung gegenüber dem AN abgeben. Der AN ist verpflichtet, die Einhaltung der Tariftreueerklärung durch die Subunternehmer zu überwachen. Bei einem Verstoß gegen diese Überwachungspflicht ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Verstößt der AN oder dessen Subunternehmer mehrfach gegen die Pflicht zur schriftlichen Anzeige eines beabsichtigten Einsatzes von Subunternehmen gem. Ziff. 8 dieser Vertragsbedingungen, ist der AG zur fristlosen Kündigung berechtigt. Gleiches gilt, wenn im Rahmen dieser schriftlichen Anzeige die Tariftreueerklärung mehrfach nicht vorgelegt wird. 9.15 Der AN ist verpflichtet, für jede von ihm zu vertretende Verletzung der Pflichten gemäß §§ 4 Abs. 2 SGB XII ge- nannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstellung1, aus besonderem Anlass und in regelmäßi- gen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters vorlegen NTVergG / §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11, 12, 13 Abs. 2, 3 und 4 S. 2, Abs. 5 S. 2 und 3, Abs. 6 und 7 und § 16 Abs. 7 S. 2 BremTtVG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Netto-Auftragswertes zu lassenzahlen. Der AN ist zur Zahlung dieser Vertragsstrafe auch für den Fall verpflichtet, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbeschadet dessen hat dass der Leistungser- bringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifenVerstoß durch einen von ihm eingesetzten Subunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Subunternehmer begangen wird; im Anwendungsbereich des NTVergG gilt dies nur dann, wenn ihm be- kannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafverfolgung einge- leitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehrenamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfülltdas beauftragte Unternehmen den Verstoß kannte oder kennen musste. Die fristgerechtete Vorlage Summe der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Qualitätsberichten zu bestätigenVertragsstrafen gemäß dieser Ziff. Die Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leistungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und 9.15 darf insgesamt 10 % des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. 5.2 Unterstützungsper- sonal Die Unterstützung erfolgt überwiegend durch Fachkräfte wie z.B. Sozialpä- dagoginnen und -pädagogen, Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger, Er- zieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, Ergotherapeutinnen und - therapeuten sowie Mitarbeitende, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Der Anteil der Nichtfachkräfte mit Zielgruppenerfahrung soll 20% Netto-Auftragswertes nicht überschreiten. Im Rahmen Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie vom AG auf Antrag des Anteils der Fachkräfte soll ein ange- messener Einsatz an Sozialpädagoginnen und -pädagogen erfolgen. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach der Anzahl der Leistungsberechtigten in den jeweiligen Hilfebedarfsgrup- pen.(HBG) Der Personalschlüssel bezieht sich immer AN auf Vollzeitstellen. Eine Vollzeit- stelle definiert sich nach der beim Leistungserbringer des Betreuten Woh- nens für eine Vollzeitkraft tarif- oder arbeitsvertraglich geltenden wöchentli- chen (Brutto-) Arbeitszeit. Die (Brutto-)Arbeitszeit je Vollzeitstelle darf je- doch eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden nicht unterschreiten. Die den Hilfebedarfsgruppen hinterlegten Personalschlüssel enthalten alle direkten und indirekten Leistungszeiten sowie die üblichen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit, Fortbildung etc. Die direkten Zeiten gelten als Ori- entierungswerte: 5.4 Rufbereitschaft Vereinbarungen über Rufbereitschaften können in begründeten Fällen im Rahmen von Einzelverhandlungen in Abstimmung mit der Fachbehörde geschlossen einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Beschäftigung sind keine Leistungen des Betreuten Wohnens9.16 Im Falle einer fristlosen Kündigung hat der AN dem AG den aus der fristlosen Kündigung entstandenen Schaden zu ersetzen.

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