Personalstruktur Musterklauseln

Personalstruktur. Die HAW Hamburg wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senats und der im Zuge der Umsetzung der mit dem Wissenschaftsförderungsgesetz beabsichtigten Personalstrukturreformen in ihren Struktur- und Entwicklungsplan Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Personalstruktur aufnehmen. Dabei sind insbesondere auch folgende Fragen zu erörtern und zu klären: ▪ Welche Professuren sollen als Professuren der Besoldungsgruppe W 3 ausge- wiesen werden? ▪ Wie sind die Pflichtstundenermäßigungen für Aufgaben der Forschung (For- schungskontingent) schwerpunktmäßig zu verteilen? ▪ Welche zahlenmäßige Rolle soll angesichts der Neuregelung der Vergütung der Lehrbeauftragten diese Personalstrukturgruppe jetzt und in Zukunft in der HAW Hamburg spielen? Die BWF wird diesen Prozess mit der Hochschule gestalten.
Personalstruktur. Für die Zielprojektion zum Stellenbedarf 2012 der Universität Hamburg wird die Uni- versität Hamburg - unter der Voraussetzung, dass das Wissenschaftsförderungsge- setz rechtzeitig in Landesrecht umgesetzt wird - ein aktualisiertes Modell auf der Ba- sis der Personalstrukturreformen im Zuge der Umsetzung des Wissenschaftsförde- rungsgesetzes entwickeln. Die BWF wird ihrerseits gemäß der Vereinbarung zu den Masterkapazitäten vom 21.09.2007 für die Schaffung der erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen (insb. Anpassung der LVVO bzgl. Erhöhung der Lehrdeputate von Professoren um 1 SWS auf 9 SWS, von Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern um 0,5 SWS) bis zum 31.03.2009 sorgen.
Personalstruktur. Die Befassung der Bürgerschaft mit dem Entwurf des Wissenschaftsförderungsge- setzes (WissföG) ist zurückgestellt worden, damit die Ergebnisse der Evaluation des HmbHG berücksichtigt werden können. Hiervon ausgenommen ist die im Entwurf des WissföG enthaltene Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaues, die als separate Gesetzesvorlage der Bürgerschaft zugeleitet wird. Die HCU wird den einheitlichen akademischen Mittelbau einführen und von der zum 1.1.2010 eingeführten Bandbreitenregelung in der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) Gebrauch machen.
Personalstruktur. Die TUHH wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senats und der im Zuge der Umsetzung der Föderalismusreform I geplanten Personalstrukturreformen - unter der Voraussetzung, dass die Föderalismusreform I rechtzeitig in Landesrecht umgesetzt wird - in ihren Struktur- und Entwicklungsplan Vorstellungen zur Weiterentwicklung im Bereich des wissenschaftlichen Personals aufnehmen und dabei insbesondere folgende Gesichtspunkte berücksichtigen: ▪ Festlegung des Verhältnisses von professoraler zu nichtprofessoraler Lehre unter besonderer Berücksichtigung der geplanten Reformen im Mittelbau (einheitliche Personalstrukturgruppe, differenzierte Lehrverpflichtung) sowie der Neuordnung der Lehrauftragsvergütungen. ▪ Prüfung, wie viele Juniorprofessorenstellen in den verschiedenen Bereichen einzu- richten sind und welche dieser Stellen ggf. eine sog. Tenure Track-Option erhalten sollen. ▪ Prüfung, ob auch außerhalb der Juniorprofessur befristete Berufungen auf W 2- oder W 3-Professuren in Betracht kommen. Die BWF wird diesen Prozess gemeinsam mit der Hochschule gestalten.
Personalstruktur. Die HAW Hamburg wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senats in ihren Struk- tur- und Entwicklungsplan Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Personalstruktur aufnehmen. Die BWF wird diesen Prozess gemeinsam mit der Hochschule gestalten.
Personalstruktur. Die Befassung der Bürgerschaft mit dem Entwurf des Wissenschaftsförderungsge- setzes (WissföG) ist zurückgestellt worden, damit die Ergebnisse der Evaluation des HmbHG berücksichtigt werden können. Hiervon ausgenommen ist die im Entwurf des WissföG enthaltene Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaues, die als separate Gesetzesvorlage der Bürgerschaft zugeleitet wird. Die HAW Hamburg wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senats und des Gesetzes zur Einführung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus und zur Ände- rung anderer hochschulrechtlicher Regelungen in ihren Struktur- und Entwicklungs- plan Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Personalstruktur aufnehmen. Dabei sind insbesondere auch folgende Fragen zu erörtern und zu klären: ▪ Sollen Professuren als Professuren der Besoldungsgruppe W 3 ausgewiesen werden? Wenn ja, welche Professuren sollen dies sein? ▪ Wie sind die Pflichtstundenermäßigungen für Aufgaben der Forschung (For- schungskontingent) schwerpunktmäßig zu verteilen? ▪ Welche zahlenmäßige Rolle soll angesichts der Neuregelung der Vergütung der Lehrbeauftragten diese Personalstrukturgruppe jetzt und in Zukunft in der HAW Hamburg spielen? Die Hochschule und die BWF werden diesen Prozess gemeinsam gestalten.
Personalstruktur. Die TUHH wird unter Berücksichtigung der Leitlinien des Senats in ihren Struktur- und Entwicklungsplan Vorstellungen zur Weiterentwicklung der Personalstruktur aufnehmen und dabei folgende Gesichtspunkte berücksichtigen: • Ausschöpfen der Möglichkeiten der Lehrverpflichtungsverordnung zur Differenzie- rung des Lehrdeputats und ggf. zur Erhöhung des Lehrdeputats in besonders be- lasteten Bereichen. • In geeigneten Bereichen eine Gewichtsverlagerung von der professoralen zur nicht- professoralen Lehre, ohne die Qualität des Ausbildung zu beeinträchtigen. • Prüfung, ob Übergangspositionen für Juniorprofessoren geschaffen werden können und müssen, die nach Ende der Juniorprofessur nicht sofort berufen werden. Die BWF wird diesen Prozess gemeinsam mit der Hochschule gestalten.
Personalstruktur. 5.1 Personalkapazitäten (Vollzeitäquivalente) nach Besoldungs-/Vergütungs- gruppen jeweils zum 31.12. im Zeitverlauf insgesamt 5.2 Personalkapazitäten (Vollzeitäquivalente) nach Besoldungs-/Vergütungs- gruppen jeweils zum 31.12. im Zeitverlauf, getrennt nach unbefristetem und befristetem Personal.
Personalstruktur. Durch die in Nr. 5 der Anlage aufgeführten Angaben soll insbesondere erfasst wer- den, welche Veränderungen in der Personalstruktur der MPG sich in Folge der Ein- führung der W-Besoldung ergeben (insb. Verhältnis der Personalkapazitäten im ta- riflichen Bereich zum außertariflichen Bereich und evtl. Verschiebungen im Verhält- nis von befristeten zu unbefristeten Mitarbeitern). Daten zu der Struktur der Perso- nalausgaben werden bereits im Zusammenhang mit der Personalausgabenquote (Nr. 6 der Bewirtschaftungsgrundsätze) abgefragt. Darüber hinaus können nach Bedarf weitere in den W-Grundsätzen vorgesehene Be- richtspunkte in den jährlich vorzulegenden Bericht aufgenommen werden, sofern nicht ei- ne frühere Unterrichtung im Einzelfall angebracht erscheint. Hierzu zählen die Einführung von Berufungs- oder besonderen Auswahlverfahren für weitere Wissenschaftlerkategorien im Sinne der Nr. 1 der W-Grundsätze, die Aufnahme weiterer Funktionen in die Zahlung von Funktions-Leistungsbezügen nach Nr. 2.3 Satz 2, 2. Halbsatz der W-Grundsätze soie Änderungen der MPG-internen Regelungen nach Nr. 2.7 der W-Grundsätze. 1. Grundsätze für die Max-Planck-Gesellschaft zu Sonderzahlungen 1. Beschäftigte mit außertariflichen Anstellungsverträgen nach AT B (AT B- Beschäftigte) An die außertariflich Beschäftigten, die nach dem Bundesangestelltentarif- vertrag (BAT) in Vergütungsgruppe I eingruppiert worden wären (= AT B), können Vergütungen nach folgenden Maßgaben gezahlt werden:

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  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.

  • Urlaub und Arbeitsbefreiung 26 Erholungsurlaub § 27 Zusatzurlaub § 28 Sonderurlaub § 29 Arbeitsbefreiung

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: