Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach quantitativ und qualitativ erforderli- chen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt wer- den, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstel- lung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszent- ralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbe- schadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf- verfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehren- amtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtet Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungsanbieter haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten. 5.2 Unterstützungsper- sonal Es gilt eine Fachkraftquote von höchstens 80% für das aus den Hilfebedarfs- gruppen finanzierte Unterstützungs-Personal. Diese Quote kann in begründeten Ausnahmefällen nach Antragstellung höher vereinbart werden. Zu den Fachkräften zählen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle- ger, Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Perso- nal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die weitere Betreuung erfolgt durch anderes zielgruppenerfahrenes Personal ohne einschlägige Berufsausbildung. 5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird in der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (Mitarbeiter zu Anzahl der Leistungsberechtigten) bemessen. Hilfebedarfsgruppe 1: 1 : 10,14 Hilfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,76 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,64 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 : 1,47 Hilfebedarfsgruppe 5: 1 : 1,01 Die Personalschlüssel enthalten die Unterstützung am Tage (inklusive aller Leistungszeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/Qualitätssicherung. 5.4 Nachtdienste In den Außenwohnungen und Außenwohngruppen werden keine Nachtdienste geleistet. 5.5 Tagesstruktur Arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohneinheit durchgeführt. 5.6 Fachliche Lei- tung/Koordination Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich-pädagogische Leitung des Außenwohnens, die Koordination und Qualitätssicherung und sind Bestand- teil der Betreuungsschlüssel in den HBG`s. 5.7 Hauswirtschaft / Reinigung / Haus- technik Zum hauswirtschaftlichen und technischen Personal gehören qualifizierte Kräfte und Hilfskräfte (z.B. Wirtschafterinnen, Reinigungskräfte, Hausmeister). Die Finanzierung des Fachleistungsanteils erfolgt über eine platzbezogene Pau- schale.
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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erforderli- chen Unterstützungsleistungenerfor- derlichen Betreuungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt wer- denwerden, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstel- lungEin- stellung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszent- ralregisters Bundes- zentralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbe- schadet Un- beschadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen Maßnah- men zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen we- gen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf- verfolgung Strafverfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehren- amtliche Eh- renamtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtet fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungsanbieter Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs Miss- brauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.
5.2 Unterstützungsper- sonal Betreuungsperso- nal Es gilt eine Fachkraftquote von höchstens 80% für das aus den Hilfebedarfs- gruppen finanzierte UnterstützungsBetreuungs-Personal. Diese Quote kann in begründeten Ausnahmefällen nach Antragstellung höher vereinbart werden. Zu den Fachkräften zählen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle- ger, Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Perso- nal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die weitere Betreuung Unterstüt- zung erfolgt durch anderes zielgruppenerfahrenes Personal ohne einschlägige Berufsausbildung.
5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen . Das eingesetzte Personal für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird Ergänzungspauschale Wohntraining hat in der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (Mitarbeiter zu Anzahl der Leistungsberechtigten) bemessen. Hilfebedarfsgruppe 1: 1 : 10,14 Hilfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,76 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,64 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 : 1,47 Hilfebedarfsgruppe 5: 1 : 1,01 Die Personalschlüssel enthalten die Unterstützung am Tage (inklusive aller Leistungszeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/Qualitätssicherungeine Fachkraftqualifikation.
5.4 Nachtdienste In den Außenwohnungen und Außenwohngruppen werden keine Nachtdienste geleistet.
5.5 Tagesstruktur Arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohneinheit durchgeführt.
5.6 Fachliche Lei- tung/Koordination Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich-pädagogische Leitung des Außenwohnens, die Koordination und Qualitätssicherung und sind Bestand- teil der Betreuungsschlüssel in den HBG`s.
5.7 Hauswirtschaft / Reinigung / Haus- technik Zum hauswirtschaftlichen und technischen Personal gehören qualifizierte Kräfte und Hilfskräfte (z.B. Wirtschafterinnen, Reinigungskräfte, Hausmeister). Die Finanzierung des Fachleistungsanteils erfolgt über eine platzbezogene Pau- schale.
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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahre- nes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ erforderli- chen Unterstützungsleistungenden Anforderungen der Leistungsbe- schreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen An- forderungen. Der Leistungserbringer Auftraggeber bzw. die koordinierende Dienststelle behält sich vor, während der Ver- tragslaufzeit zu den üblichen Geschäftszeiten (vgl. B.2.6 ) die Einhaltung der Anforderungen zu über- prüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Der Nachweis des Personals hat sicherzustellenmit der Gesamtübersicht „Personaleinsatz P.1“ nach Zuschlagsertei- lung, spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, gegenüber dem Regionalen Einkaufszentrum zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erfor- derlich. Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auf- tragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Gesamtübersicht „Personaleinsatz P.1“ zu erfolgen. Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks P.1, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten das gemeldete Personal quan- titativ und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht. In der Maßnahme dürfen nur solche Personen beschäftigt oder vermittelt wer- denzum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer der in Straftat nach den §§ 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig 171, 174 bis 180a, 181a, 182, 183 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er der Auftragnehmer sich bei vor Einsatz in der Einstel- lung, aus besonderem Anlass und Maßnahme von allen in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) der Maßnahme eingesetzten Mitarbeitenden ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Absdes Bundeszentralregistergesetzes vorle- gen zu lassen. 1 des Bundeszent- ralregisters Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für den Auftraggeber nicht älter sein als drei Monate. Während der Tätigkeit der eingesetzten Mitarbeitenden für den Auftraggeber hat der Auftragnehmer sich alle drei Jahre ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Die Einsichtnahme ist - mit Einwilligung der eingesetzten Mitarbeitenden nach Art. 6 und 7 der Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) - vom Auftragnehmer mit den Angaben zur eingesetzten mitarbeitenden Person, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbe- schadet dessen hat dem Datum der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifenEinsichtnahme, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen dem Ausstellungszeitpunkt des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf- verfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehren- amtliche erweiterten Führungszeugnis- ses und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung Feststellung zum Nichtvorliegen der o.g. Anforderungen sind Straftaten zu dokumentieren und auf Verlangen dem REZ sowie dem Prüfdienst für Arbeitsmarktdienstleistungen vorzulegen. Für die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfülltEinholung der Einwilligung der eingesetzten mitarbeitenden Person hat der Auftragnehmer zu sorgen. Die fristgerechtet Vorlage Das Regionale Einkaufszentrum behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen sofern hinsicht- lich der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigenEignung Bedenken bestehen. Die Leistungsanbieter haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzenVertrags- laufzeit. Eine ständige Anwesenheit von Personal Vertretungsregelung ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.
5.2 Unterstützungsper- sonal Es gilt eine Fachkraftquote von höchstens 80% für das aus den Hilfebedarfs- gruppen finanzierte Unterstützungs-Personal. Diese Quote kann in begründeten Ausnahmefällen nach Antragstellung höher vereinbart werden. Zu den Fachkräften zählen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle- ger, Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Perso- nal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die weitere Betreuung erfolgt durch anderes zielgruppenerfahrenes Personal ohne einschlägige Berufsausbildung.
5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird in Urlaubs- oder Krankheitsfall vom Auftragnehmer durchgängig sicherzustellen, so dass der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (Mitarbeiter zu Anzahl der Leistungsberechtigten) bemessen. Hilfebedarfsgruppe 1: 1 : 10,14 Hilfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,76 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,64 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 : 1,47 Hilfebedarfsgruppe 5: 1 : 1,01 Die Personalschlüssel enthalten die Unterstützung am Tage (inklusive aller Leistungszeiten geforderte Personalumfang gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 B.2.4. eingehalten wird. Bei unvorherseh- baren Krankheitsausfällen ist es ausreichend, wenn dies spätestens am zweiten Krankheitstag gewähr- leistet ist. Durch organisatorische Vorkehrungen ist auch am ersten Tag eines Krankheitsfalls eine sinn- volle Maßnahmedurchführung sicherzustellen. Bei einem Krankheitsausfall von länger als 3 Wochen und im Urlaubsfall ist eine professionsgerechte Vertretung zu gewährleisten. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen einen aktuellen Personaleinsatzplan unverzüglich vorzulegen. Für die rechtliche Zulässigkeit (ggf. durch Einholen einer Einwilligung des eingesetzten Personals) hat der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/QualitätssicherungAuf- tragnehmer zu sorgen.
5.4 Nachtdienste In den Außenwohnungen und Außenwohngruppen werden keine Nachtdienste geleistet.
5.5 Tagesstruktur Arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohneinheit durchgeführt.
5.6 Fachliche Lei- tung/Koordination Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich-pädagogische Leitung des Außenwohnens, die Koordination und Qualitätssicherung und sind Bestand- teil der Betreuungsschlüssel in den HBG`s.
5.7 Hauswirtschaft / Reinigung / Haus- technik Zum hauswirtschaftlichen und technischen Personal gehören qualifizierte Kräfte und Hilfskräfte (z.B. Wirtschafterinnen, Reinigungskräfte, Hausmeister). Die Finanzierung des Fachleistungsanteils erfolgt über eine platzbezogene Pau- schale.
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Samples: Assistierte Ausbildung Flexibel (Asaflex) Agreement
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach den quantitativ und qualitativ erforderli- chen erforder- lichen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt wer- den, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstel- lung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszent- ralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbe- schadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf- verfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehren- amtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtet fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungsanbieter Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit oder Erreichbarkeit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.
5.2 Unterstützungsper- sonal Unterstützungs- personal Es gilt eine Fachkraftquote von höchstens 80% für das aus den Hilfebedarfs- gruppen finanzierte Unterstützungs-Personal. Diese Quote kann in begründeten Ausnahmefällen Ausnahmefäl- len nach Antragstellung höher vereinbart werden. Zu den Fachkräften zählen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle- ger, Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Perso- nal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die weitere Betreuung Ergänzende Unterstüt- zung erfolgt durch anderes zielgruppenerfahrenes Personal ohne einschlägige BerufsausbildungBerufs- ausbildung.
5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird in der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (Mitarbeiter zu Anzahl der Leistungsberechtigten) bemessen. Hilfebedarfsgruppe 1: 1 : 10,14 Hilfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,76 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,64 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 : 1,47 Hilfebedarfsgruppe 5: 1 : 1,01 Die Personalschlüssel enthalten die Unterstützung am Tage (inklusive aller Leistungszeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/Qualitätssicherung.
5.4 Nachtdienste In den Außenwohnungen und Außenwohngruppen werden keine Nachtdienste geleistet.
5.5 Tagesstruktur Arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohneinheit durchgeführt.
5.6 Fachliche Lei- tung/Koordination Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich-pädagogische Leitung des Außenwohnens, die Koordination und Qualitätssicherung und sind Bestand- teil der Betreuungsschlüssel in den HBG`s.
5.7 Hauswirtschaft / Reinigung / Haus- technik Zum hauswirtschaftlichen und technischen Personal gehören qualifizierte Kräfte und Hilfskräfte (z.B. Wirtschafterinnen, Reinigungskräfte, Hausmeister). Die Finanzierung des Fachleistungsanteils erfolgt über eine platzbezogene Pau- schale.
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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen 2.1. Der Xxxxxx stellt das für die Durchführung der Betreuungsmaßnahmen erforderliche Personal in eigenem Namen ein, für das ihm die Dienst-wie auch Fachaufsicht obliegt. Die Zuständigkeiten der Schulleitung nach § 59 SchulG bleiben hiervon unberührt.
2.2. Die Personalauswahl erfolgt im Einvernehmen mit der Schule durch den Xxxxxx. Eine ausreichende Vertretungs-Regelung ist in Absprache mit der Schule sicherzustellen. Die Qualifizierung des Personals orientiert sich an dem geltenden Erlass. Je nach finanziellem Rahmen ist die personelle Aus- stattung Besetzung der pädagogischen Leitung mit einer Fachkraft (Sozialpädagoge/in, Erzieher/in) sinnvoll. Dem ergänzenden nicht pädagogisch ausgebildeten Personal wird eine Fort-und Weiterbildung für die Arbeit im Ganztag empfohlen. Die Personalausstattung Anzahl des Personals richtet sich nach quantitativ und qualitativ erforderli- chen Unterstützungsleistungenden angemeldeten Kindern. Der Leistungserbringer hat Es ist aber auf jeden Fall sicherzustellen, dass während des außerunterrichtlichen Nachmittagsangebotes im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Notfall eine zweite Person in der Schule erreichbar ist.
2.3. Das Personal legt vor Aufnahme seiner Tätigkeit dem Xxxxxx ein erweitertes Führungszeugnis vor. Bei Schülerinnen und Schülern kann auf ein erweitertes Führungszeugnis verzichtet werden. Der Xxxxxx stellt sicher, dass keine Personen beschäftigt oder vermittelt wer- deneingesetzt werden, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 – 174c, 176 – 180 a, 181a, 182 – 184f, 225, 232 – 233 a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind. Der Xxxxxx stellt ebenso sicher, dass unter seiner Verantwortung keine neben-oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten vorstehend aufgeführten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sindist, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht, ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.
2.4. Zu diesem Zweck hat er sich bei Der Xxxxxx trifft im Einvernehmen mit der Einstel- lung, aus besonderem Anlass Schule gesonderte Kooperationsvereinbarungen über den Einsatz von Personal von örtlichen Vereinen und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszent- ralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbe- schadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf- verfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehren- amtliche Einrichtungen und/oder ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Praktikanten, die Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtet Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungsanbieter haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachtenaußerunterrichtlicher Angebote.
5.2 Unterstützungsper- sonal Es gilt 2.5. Werden minderjährige Schülerinnen und Schülern bei Betreuungs-und anderen außerunterrichtlichen Angeboten (Pausenhelfer/innen, Mensa-Helfer/innen, u.ä.) eingesetzt, hat der Xxxxxx hierüber eine Fachkraftquote von höchstens 80% für das aus den Hilfebedarfs- gruppen finanzierte Unterstützungs-Personal. Diese Quote kann in begründeten Ausnahmefällen nach Antragstellung höher vereinbart werden. Zu den Fachkräften zählen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle- ger, Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Perso- nal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die weitere Betreuung erfolgt durch anderes zielgruppenerfahrenes Personal ohne einschlägige BerufsausbildungVereinbarung mit deren gesetzlichen Vertretern abzuschließen.
5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl 2.6. Der Xxxxxx und sein Personal beachten die gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere die Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen und der Personalstellen Stadt Duisburg sowie die interne Schulordnung.
2.7. Das Personal des Trägers übernimmt für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten von ihm verantworteten Angebote nachentsprechender Einweisung durch die Schule die Aufsicht über die teilnehmenden Schülerinnen und wird in der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (Mitarbeiter zu Anzahl der Leistungsberechtigten) bemessen. Hilfebedarfsgruppe 1: 1 : 10,14 Hilfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,76 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,64 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 : 1,47 Hilfebedarfsgruppe 5: 1 : 1,01 Die Personalschlüssel enthalten die Unterstützung am Tage (inklusive aller Leistungszeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/QualitätssicherungXxxxxxx.
5.4 Nachtdienste In 2.8. Der Xxxxxx ermöglicht den Außenwohnungen und Außenwohngruppen werden keine Nachtdienste geleistet.
5.5 Tagesstruktur Arbeit und Maßnahmen pädagogischen Kräften die Teilnahme an gemeinsamen Veranstaltungen der beteiligten Akteure vor Ort zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohneinheit durchgeführt.
5.6 Fachliche Lei- tung/Koordination Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich-pädagogische Leitung des Außenwohnens, die Koordination und Qualitätssicherung und sind Bestand- teil der Betreuungsschlüssel in den HBG`s.
5.7 Hauswirtschaft / Reinigung / Haus- technik Zum hauswirtschaftlichen und technischen Personal gehören qualifizierte Kräfte und Hilfskräfte – entwicklung (z.B. WirtschafterinnenFachtagung, Reinigungskräfte, HausmeisterFortbildungen,...). Die Finanzierung des Fachleistungsanteils erfolgt Diese Teilnahme ist als Arbeitszeit zu bewerten.
2.9. Das Personal für die Übermittagbetreuung und die außerunterrichtlichen Angebote ist vor erstmaliger Aufnahme seiner Tätigkeit und anschließend mindestens im Abstand von zwei Jahren vom Xxxxxx über eine platzbezogene Pau- schaledie gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungspflichten nach § 35 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das von der Schule für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.
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Samples: Kooperationsvertrag
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach Eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg dieser Maßnahme ist fachlich qualifiziertes und erfahre- nes Personal. Der Personaleinsatz muss quantitativ und qualitativ erforderli- chen Unterstützungsleistungenden Anforderungen der Leistungsbe- schreibung entsprechen. Die Arbeitsbedingungen des Personals unterliegen den arbeitsrechtlichen An- forderungen. Der Leistungserbringer Auftraggeber bzw. die koordinierende Dienststelle behalten sich vor, während der Ver- tragslaufzeit ohne Vorankündigung jederzeit die Einhaltung der Anforderungen zu überprüfen und die Einsicht in Arbeitsverträge, Qualifikationsnachweise und Zeugnisse vorzunehmen. Der Nachweis des Personals hat sicherzustellenmit der Gesamtübersicht „Personaleinsatz“ (P.1) nach Zuschlagsertei- lung, spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme, gegenüber dem Regionalen Einkaufszentrum zu erfolgen. Bei kurzfristigem Beginntermin ist die Vorlage unmittelbar nach Zuschlagserteilung erforder- lich. Bei Personaländerungen während der Vertragslaufzeit hat der Nachweis des Personals durch den Auf- tragnehmer unverzüglich und vor Einsatz des Personals in der Maßnahme mit der Gesamtübersicht „Per- sonaleinsatz“ (P.1) zu erfolgen. Der Auftragnehmer versichert mit der Abgabe des Vordrucks P.1, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten das gemeldete Personal quantita- tiv und qualitativ den Anforderungen der Leistungsbeschreibung entspricht. In der Maßnahme dürfen nur solche Personen beschäftigt oder vermittelt wer- denzum Einsatz kommen, die nicht rechtskräftig wegen einer der in Straftat nach den §§ 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er der Auftragnehmer sich bei vor Einsatz in der Einstel- lung, aus besonderem Anlass und Maßnahme von allen in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) der Maßnahme eingesetzten Mitarbeitern ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Abs. Absatz 1 des Bundeszent- ralregisters Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu lassen, welches . Dieses darf zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme in der Maßnahme nicht älter sein als drei Monate istfünf Jahre. Unbe- schadet dessen hat Das Regionale Einkaufszentrum behält sich vor, den Einsatz des Personals abzulehnen, sofern hinsicht- lich der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf- verfolgung eingeleitet worden sindEignung Bedenken bestehen. Diese Regelungen betreffen auch Ehren- amtliche und Praktikanten, die Gleiches gilt für einen Personalwechsel während der Vertragslauf- zeit. Eine Vertretungsregelung im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen habenUrlaubs- oder Krankheitsfall ist vom Auftragnehmer sicherzustellen. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtet Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungsanbieter haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachtenDer Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf Verlangen einen aktuellen Personaleinsatzplan unverzüg- lich vorzulegen.
5.2 Unterstützungsper- sonal Es gilt eine Fachkraftquote von höchstens 80% für das aus den Hilfebedarfs- gruppen finanzierte Unterstützungs-Personal. Diese Quote kann in begründeten Ausnahmefällen nach Antragstellung höher vereinbart werden. Zu den Fachkräften zählen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle- ger, Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Perso- nal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die weitere Betreuung erfolgt durch anderes zielgruppenerfahrenes Personal ohne einschlägige Berufsausbildung.
5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird in der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (Mitarbeiter zu Anzahl der Leistungsberechtigten) bemessen. Hilfebedarfsgruppe 1: 1 : 10,14 Hilfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,76 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,64 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 : 1,47 Hilfebedarfsgruppe 5: 1 : 1,01 Die Personalschlüssel enthalten die Unterstützung am Tage (inklusive aller Leistungszeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/Qualitätssicherung.
5.4 Nachtdienste In den Außenwohnungen und Außenwohngruppen werden keine Nachtdienste geleistet.
5.5 Tagesstruktur Arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohneinheit durchgeführt.
5.6 Fachliche Lei- tung/Koordination Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich-pädagogische Leitung des Außenwohnens, die Koordination und Qualitätssicherung und sind Bestand- teil der Betreuungsschlüssel in den HBG`s.
5.7 Hauswirtschaft / Reinigung / Haus- technik Zum hauswirtschaftlichen und technischen Personal gehören qualifizierte Kräfte und Hilfskräfte (z.B. Wirtschafterinnen, Reinigungskräfte, Hausmeister). Die Finanzierung des Fachleistungsanteils erfolgt über eine platzbezogene Pau- schale.
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Samples: B_leistungsbeschreibung
Personal. 5.1 Allgemeine Anfor- derungen an die personelle Aus- stattung Die Personalausstattung richtet sich nach quantitativ und qualitativ erforderli- chen Unterstützungsleistungen. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass im Rahmen von Tätigkeiten mit Kontakt zu Leistungsberechtigten nur Personen beschäftigt oder vermittelt wer- den, die nicht wegen einer der in § 75 Abs. 2 SGB XII genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einstel- lung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 des Bundeszent- ralregisters vorlegen zu lassen, welches nicht älter als drei Monate ist. Unbe- schadet dessen hat der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine solche Person wegen des Verdachts, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Straf- verfolgung eingeleitet worden sind. Diese Regelungen betreffen auch Ehren- amtliche und Praktikanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit die Möglichkeit des Aufbaus von Abhängigkeits-, Macht- und Vertrauensverhältnissen haben. Mit der Erfüllung der o.g. Anforderungen sind die Arbeitgeberpflichten in dieser Hinsicht ausreichend erfüllt. Die fristgerechtet fristgerechte Vorlage der erweiterten Führungszeugnisse ist in den Quali- tätsberichten zu bestätigen. Die Leistungsanbieter Leistungserbringer haben darüber hinaus ein Konzept zum Schutz der Leis- tungsberechtigten vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und des Missbrauchs zu entwickeln und umzusetzen. Eine ständige Anwesenheit von Personal ist nicht erforderlich. Die Bestimmungen der Personalverordnung zum Bremischen Wohn- und Be- treuungsgesetz sind zu beachten.
5.2 Unterstützungsper- sonal Es gilt eine Fachkraftquote von höchstens 80% für das aus den Hilfebedarfs- gruppen finanzierte Unterstützungs-Personal. Diese Quote kann in begründeten Ausnahmefällen nach Antragstellung höher vereinbart werden. Zu den Fachkräften zählen Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfle- ger, Erzieherinnen und Erzieher, Pflegefachkräfte, ergotherapeutisches Perso- nal, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbei- ter, die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Die weitere Betreuung Unterstützung erfolgt durch anderes zielgruppenerfahrenes Personal Perso- nal ohne einschlägige Berufsausbildung.
5.3 Anzahl Unterstüt- zungspersonal Die Anzahl der Personalstellen für die Unterstützung richtet sich nach den in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen im Durchschnitt individuell erforderlichen Unterstützungszeiten und wird in der Regel nach folgenden Personalschlüsseln (Mitarbeiter zu Anzahl der Leistungsberechtigten) bemessen. Hilfebedarfsgruppe 1: 1 : 10,14 Hilfebedarfsgruppe 2: 1 : 4,76 Hilfebedarfsgruppe 3: 1 : 2,64 Hilfebedarfsgruppe 4: 1 : 1,47 Hilfebedarfsgruppe 5: 1 : 1,01 Die Personalschlüssel enthalten die Unterstützung am Tage (inklusive aller Leistungszeiten gem. Ziffer 4.3 bis 4.5 und der Zeiten für Ausfall/Krankheit) und die fachliche Leitung, Koordination/Qualitätssicherung.
5.4 Nachtdienste In den Besonderen Wohnformen als Außenwohnungen und Außenwohngruppen Außenwohngrup- pen werden keine Nachtdienste geleistet.
5.5 Tagesstruktur Arbeit und Maßnahmen zur Tagesstrukturierung werden in der Regel außerhalb der Wohneinheit Besonderen Wohnform als Außenwohnungen oder Außenwohngruppen durchgeführt.
5.6 Fachliche Lei- tung/Koordination Die fachliche Leitung/Koordination umfasst die fachlich-pädagogische Leitung des Außenwohnens, der Besonderen Wohnform als Außenwohnungen oder Außenwohngruppen die Koordination und Qualitätssicherung und sind Bestand- teil Bestandteil der Betreuungsschlüssel Betreuungs- schlüssel in den HBG`s.
5.7 Hauswirtschaft / Reinigung / Haus- technik Zum hauswirtschaftlichen und technischen Personal gehören qualifizierte Kräfte und Hilfskräfte (z.B. WirtschafterinnenDer Leistungserbringer stellt die Reinigung, Reinigungskräfte, Hausmeister)Bewirtschaftung sowie Betriebsfä- higkeit der Besonderen Wohnform als Außenwohnungen oder Außenwohn- gruppen sicher. Die Finanzierung des Fachleistungsanteils erfolgt über eine platzbezogene Pau- schalePauschale.
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Samples: Bremischer Landesrahmenvertrag Nach § 131 Abs. 1 SGB Ix