Common use of Personal Clause in Contracts

Personal. 1. Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an. 2. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. 3. Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden. 4. Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.

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Samples: Agreement on the Participation of Switzerland and Liechtenstein in the European Agency for Operational Cooperation at the External Borders of the Member States of the European Union

Personal. 1. Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an. 2. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen Beschäftigungsbedingun- gen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige Xxxxxx- angehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen staatsbürger- lichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. 3. Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werdenwer- den. 4. Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.

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Samples: Agreement Between the Swiss Confederation and the Principality of Liechtenstein With the European Community Regarding Participation in the European Agency for Operational Cooperation at the External Borders of the Member States of the European Union

Personal. (1. ) Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an. (2. ) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen xxxxxx­ bürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden. (3. ) Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor Exe­ kutivdirektor der Agentur ernannt werden. (4. ) Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden. (1) ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.

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Samples: Agreement on the Participation of Switzerland and Liechtenstein in the European Agency for Operational Cooperation at the External Borders of the Member States of the European Union

Personal. 1. ) Die Schweiz und Liechtenstein wenden die auf der Grundlage des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Gemein- schaften erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten der Agentur an. 2. ) Abweichend von Artikel Art. 12 Absatz Abs. 2 Buchstabe Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften können Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor der Agentur auf Vertragsbasis Ver- tragsbasis eingestellt werden. 3. ) Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können jedoch nicht zum Exekutivdirektor oder stellvertretenden Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden. 4. ) Staatsangehörige der Schweiz und Liechtensteins können nicht zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats gewählt werden.

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Samples: Agreement Between the Swiss Confederation and the Principality of Liechtenstein With the European Community Regarding Participation in the European Agency for the Operational Cooperation at the External Borders of the Member States of the European Union