Pflegebedürftigkeit Musterklauseln

Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne unserer "Bestimmungen für die Definition der Pflegebedürftigkeit" ist. Diese Bestimmungen sind Bestandteil dieser Bedingungen.
Pflegebedürftigkeit. Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft (mind. sechs Monate lang) nicht selbstständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist.
Pflegebedürftigkeit a) Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit eine Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III bzw. mindestens Pflege- grad 2 nach deutschem Sozialgesetzbuch (§ 14 und § 15 SGB XI mit Stand 12.04.2012 oder später).
Pflegebedürftigkeit. Ist nach Auffassung des Pflegedienstes der Versicherte erheblich pflegebedürftig, hat dieser aber noch keinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt, weist der Pflege- dienst auf die erforderliche Antragstellung hin.
Pflegebedürftigkeit. 2.2.1.3.1 Eine Pflegebedürftigkeit von mindestens Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen dafür nach den §§ 14 und 15 des Sozialgesetzbuchs (elftes Buch) in der Fassung von Januar 2017 wegen der Unfallfolgen erfüllt sind. Bestand für die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls bereits eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs (elftes Buch) oder stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Leistung.
Pflegebedürftigkeit. Ein dauerhafter Zustand, in dem sich Menschen befinden, die aus verschiedenen Gründen (Alter, Krankheit, Behinderung usw.) die Hilfe einer oder mehrerer anderer Menschen benötigen oder bei der Ausübung der grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens Hilfe benötigen. Es werden
Pflegebedürftigkeit. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind Personen, die für dauernd mindestens schwere gesundheit- lich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Voraussetzungen für die Nichtversicherbarkeit sind erfüllt, wenn mindestens Pflegegrad 3 im Sinne des elften Sozialgesetzbuchs in der Fassung von Januar 2017 vorliegt. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die Versicherte Person nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet für diese nicht mehr versicherbare Person die Versicherung. Sie haben mit uns die Erhöhung von Unfallrente und Prämie ohne erneute Gesundheitsprüfung vereinbart. Die Unfallrente steigt alle zwei Versicherungsjahre um den vereinbarten Prozentsatz, erstmals zu Beginn des dritten Versicherungsjahrs. Die Prämie steigt im gleichen Verhältnis wie die Unfallrente. Bei der Erhöhung wird die Versicherungssumme für die Unfallrente auf volle Euro aufgerundet. Die Dynamikerhöhung endet, wenn die Versicherte Person das rechnungsmäßige Alter (Beginnjahr minus Geburtsjahr) von 85 Jahren erreicht hat oder die monatliche Unfallrente 0.000 € oder mehr beträgt. Sie können einer Erhöhung innerhalb eines Monats nach dem Termin der Erhöhung widersprechen. Es gilt auch als Wider- spruch, wenn ein Prämienrückstand besteht oder Sie die erste erhöhte Prämie nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Erhö- hungstermin zahlen. Haben Sie einer Erhöhung widersprochen, erhalten Sie im folgenden Jahr ein neues Angebot. Widerspre- chen Sie drei Erhöhungsangeboten hintereinander, erlischt Ihr Recht auf weitere Erhöhungen.
Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit der Versicherten Person im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn mindes- tens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: • Pflegebedürftigkeit nach den Definitionen der §§ 14 und 15 des SGB XI mit Stand vom 01.01.2017 (siehe 10.2.1) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund des Hilfebe- darfs bei den Aktivitäten des täglichen Lebens (siehe 10.2.2) oder • Pflegebedürftigkeit aufgrund einer Ein- schränkung der Alltagskompetenz infolge einer Demenz (siehe 10.2.3). Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraus- sichtlich für mindestens sechs Monate bestehen oder mindestens sechs Monate bestanden haben. Dies ist ärztlich festzustellen. Die Feststellung muss nach objektiven medizinischen bzw. pflege- fachlich fundierten Maßstäben erfolgen.
Pflegebedürftigkeit e) Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in- folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraus- sichtlich für mindestens 6 Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für die in Abs. (11) f) genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auch bei Einsatz technischer und me- dizinischer Hilfsmittel täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.
Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person gemäß der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens drei der folgenden Tätigkeiten des täglichen Lebens in den letzten sechs Monaten ununterbrochen nur mit Hilfestellung einer dritten Person ausführen konnte und dieser Gesundheitszustand von einem qualifizierten Arzt/Ärztin gemäß der Versicherungsbedingungen bestätigt wird: • Baden und Duschen, • Be- und Entkleiden, • Essen und Trinken, • sich selbstständig von einem Zimmer zum anderen bewegen, • Toilette benutzen, • Zu-Bett-Gehen und Aufstehen Eine Pflegebedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn die sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber nach Ansicht einer qualifizierten Arzt/Ärztin gem. der Versicherungsbedingungen voraussichtlich erreicht werden.