Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne unserer "Bestimmungen für die Definition der Pflegebedürftigkeit" ist. Diese Bestimmungen sind Bestandteil dieser Bedingungen.
Pflegebedürftigkeit. Bezeichnet einen Zustand, in dem eine kranke oder behinderte Person ihren Alltag dauerhaft (mind. sechs Monate lang) nicht selbstständig bewältigen kann und deshalb auf Pflege oder Hilfe durch andere angewiesen ist.
Pflegebedürftigkeit. Ist nach Auffassung des Pflegedienstes der Versicherte erheblich pflegebedürftig, hat aber noch keinen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt, weist der Pflegedienst auf die erforderliche Antragstellung hin.
Pflegebedürftigkeit. Ein dauerhafter Zustand, in dem sich Menschen befinden, die aus verschiedenen Gründen (Alter, Krankheit, Behinderung usw.) die Hilfe einer oder mehrerer anderer Menschen benötigen oder bei der Ausübung der grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens Hilfe benötigen. Es werden
Pflegebedürftigkeit. Nicht versicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert sind Personen, die für dauernd mindestens schwere gesundheit- lich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Diese Voraussetzungen für die Nichtversicherbarkeit sind erfüllt, wenn mindestens Pflegegrad 3 im Sinne des elften Sozialgesetzbuchs in der Fassung von Januar 2017 vorliegt. Der Versicherungsschutz erlischt, sobald die Versicherte Person nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig endet für diese nicht mehr versicherbare Person die Versicherung.
Pflegebedürftigkeit. 2.2.1.3.1 Eine Pflegebedürftigkeit von mindestens Pflegegrad 2 liegt vor, wenn die Voraussetzungen dafür nach den §§ 14 und 15 des Sozialgesetzbuchs (elftes Buch) in der Fassung von Januar 2017 wegen der Unfallfolgen erfüllt sind. Bestand für die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls bereits eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs (elftes Buch) oder stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Leistung.
Pflegebedürftigkeit. Die versicherte Person erhält während der Vertragslaufzeit eine Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III bzw. mindestens Pflege- grad 2 nach deutschem Sozialgesetzbuch (§ 14 und § 15 SGB XI mit Stand 12.04.2012 oder später).
Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung, die ärztlich nachzuweisen sind, auf Dauer oder voraussichtlich für mindestens sechs Monate ununterbrochen im Bereich der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung oder Mobilität) in erheblichem Maße der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Als Krankheit oder Behinderung gelten Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat, Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen. Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung umfassen folgende Verrichtungen: - Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung. - Ernährung: mundgerechtes Zubereiten oder die Aufnahme von Nahrung. - Mobilität: selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung. - Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wä- sche und Kleidung oder das Beheizen. Als Hilfe wird die Unterstützung, die teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder die Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen verstanden. Der Hil- febedarf erreicht ein erhebliches Maß, wenn er mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen der Grundpflege aus einem oder mehreren Bereichen besteht und der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt 90 Minuten, von denen auf die Grundpflege mindestens 45 Minuten entfallen, beträgt (dies entspricht der gesetzlichen Definition der Pflegestufe I gemäß § 15 Sozialgesetzbuch XI (Stand: 1.10.2007)).
Pflegebedürftigkeit. Die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person gemäß der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person mindestens drei der folgenden Tätigkeiten des täglichen Lebens in den letzten sechs Monaten ununterbrochen nur mit Hilfestellung einer dritten Person ausführen konnte und dieser Gesundheitszustand von einem qualifizierten Arzt/Ärztin gemäß der Versicherungsbedingungen bestätigt wird: • Baden und Duschen, • Be- und Entkleiden, • Essen und Trinken, • sich selbstständig von einem Zimmer zum anderen bewegen, • Toilette benutzen, • Zu-Bett-Gehen und Aufstehen Eine Pflegebedürftigkeit liegt auch dann vor, wenn die sechs Monate noch nicht erreicht sind, aber nach Ansicht einer qualifizierten Arzt/Ärztin gem. der Versicherungsbedingungen voraussichtlich erreicht werden.
Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person in- folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraus- sichtlich für mindestens 6 Monate ununterbrochen so hilflos ist, dass sie für die in Abs. (11) f) genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg- lichen Lebens auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.