Pflichten des Anwenders Musterklauseln

Pflichten des Anwenders. 6.1. Der Anwender hat für die ordnungsge- mäße Nutzung des Produkts für einen Zugang zum Internet zu sorgen. Dieser Zugang muss dauerhaft bestehen und dient der Verifizierung des Nutzungs- rechts des Produkts. Sage ist berech- tigt, die Berechtigung zum Einsatz des Produkts automatisiert nachzuprüfen. Hierzu kann das Produkt mit einer Überprüfung ausgestattet sein, die vor, während oder nach der Verwendung des Produkts die Berechtigung über- prüft. Die Überprüfung kann durch Ab- gleich von Daten über das Internet er- folgen. Schlägt die Überprüfung fehl, ist Sage berechtigt, den Leistungsum- fang auf die Bereitstellung eines nur le- senden Zugriffs einzuschränken. Im Falle der Einschränkung des Leis- tungsumfangs trotz bestehender Be- rechtigung des Anwenders bestehen Ansprüche gegen Sage auf Ersatz des eventuellen Schadens nur im Falle des Vertretenmüssens der Einschränkung durch Sage in dem Umfang gemäß Zif- fer 8.
Pflichten des Anwenders. 4.1. Der Anwender hat Xxxxxxx SE unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er in den Auftragsergebnissen Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
Pflichten des Anwenders. 5.1. Der Anwender hat für die ordnungsgemäße Nutzung des Produkts für einen Zugang zum Internet zu sorgen. Dieser Zugang muss dau- erhaft bestehen und dient der Verifizierung des Nutzungsrechts des Produkts. Die BS GmbH ist berechtigt, die Berechtigung zum Einsatz des Produkts automatisiert nachzuprüfen. Hierzu kann das Produkt mit einer Überprüfung aus- gestattet sein, die vor, während oder nach der Verwendung des Produkts die Berechtigung überprüft. Die Überprüfung kann durch Abgleich von Daten über das Internet erfolgen. Schlägt die Überprüfung fehl, ist die BS GmbH berech- tigt, den Leistungsumfang auf die Bereitstellung eines nur lesenden Zugriffs einzuschränken. Im Falle der Einschränkung des Leistungsumfangs trotz bestehender Berechtigung des Anwenders bestehen Ansprüche gegen die BS GmbH auf Ersatz des eventuellen Schadens nur im Falle des Vertretenmüssens der Einschränkung durch die BS GmbH in dem Umfang gemäß Ziffer 7.
Pflichten des Anwenders. 7.1 Der Anwender ist für die regelmäßige Si- cherung seiner individuellen Daten, insbeson- dere Artikelstammdaten, Kundendaten und Bestelldaten, im Rahmen der technischen Möglichkeiten verantwortlich. Eine Beschrei- bung der Vorgehensweise und des möglichen Umfangs der Datensicherung finden sich in der Hilfe-Dokumentation. BS weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Änderungsmaßnahme und vor Vertrags- beendigung erforderlich ist.
Pflichten des Anwenders. 6.1. Der Anwender ist für die Schaffung die erforderlichen kundenseitigen Voraussetzungen für die Nutzung der Lösung, insbesondere die Systemvoraussetzungen, Infrastruktur sowie für die Telekommunikationsverbin- dung zwischen dem Anwender und Sage bzw. den Finanzbehörden verantwortlich.
Pflichten des Anwenders. Der ANWENDER hat • die Bedienungsanleitungen der RZL und des in der Anlage 1 angeführten Lizenzgebers und alle anderen Anleitungen zu befolgen und dafür zu sorgen, dass die LIZENZPROGRAMME nur von entsprechend ausgebildetem Personal verwendet werden; • seine Dienstnehmer von neuen Programm-Versionen bzw. den ergänzten Handbüchern zu informieren; • die Programm-Datenträger in gutem und sauberem Zustand zu halten und passend aufzubewahren; • alle Software-Wartungsarbeiten nur durch die RZL oder dessen Beauftragte durchführen zu lassen; • der RZL unverzüglich alle Störungen (Fehler) telefonisch (mit unverzüglicher schriftlicher Bestätigung) oder schriftlich (E- Mail) zu melden, alle zur Beschreibung und Diagnose der Fehler erforderlichen Unterlagen (Protokolle der Systemsoftware, Protokolle der Anwendersoftware, Aufzeichnungen über Ein- und Ausgaben an den Computern) und die Datensätze (in Form von komprimierten Daten in einer E-Mail) zur Verfügung zu stellen und ihm alle Auskünfte über Art und Entstehung der Fehler zu geben; • der RZL die Programm-Datenträger und mit den LIZENZPROGRAMMEN bearbeitete Datensätze, Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung seiner Wartungspflichten zweckmäßig sind; • von allen Daten regelmäßig Sicherungskopien anzufertigen (empfohlen sind mehrere Sicherungs-Medien); • die LIZENZPROGRAMME und neuen Versionen nur auf der in der Anlage 1 des Lizenzvertrages definierten Vertrags- Systemumgebung zu installieren und zu benützen; • sobald von RZL eine neue Version bereitgestellt wird, diese in der Vertrags-Systemumgebung am Lizenzstandort umgehend nach Bereitstellung durch RZL zu installieren (Überspielen/Updaten).
Pflichten des Anwenders. 7.1 Der Anwender ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. Xxxx weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Änderungsmaßnahme erforderlich ist.
Pflichten des Anwenders. 1. Soweit der Anwender kostenpflichtige Module des GTIN- Managers nutzt, verpflichtet er sich, die für die jeweiligen Module aktuell festgelegten Entgelte an GS1 Germany zu entrichten; sie werden mit Rechnungserhalt fällig.
Pflichten des Anwenders. Der Anwender ist verpflichtet,
Pflichten des Anwenders. 7.1. Weitergabe, Sublizenzen, abgeleitete Werke