Pflichten. 7.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ent- oder unentgeltlich unterzuvermieten, einschließlich Carsharing, oder zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter ange- stellten Berufstätigen in dessen Auftrag sowie von Familien- angehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers gelenkt werden. 7.2 Zudem verpflichtet sich der Mieter: 7.3 Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietob- jektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Die vorgenannten Betriebsstoffe müssen recht- zeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termi- ne für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen und wahrzunehmen. 7.4 Gleiches gilt auch für die Einhaltung von berufsgenossen- schaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden und Ordnungs- widrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachste- hende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters. 7.5 Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbe- sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz- geber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht. 7.6 Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be- zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver- wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak- zeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent- sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektive der Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei der Bezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben. 7.7 Der Kunde ist zur Erstattung durch die Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Vermieter verpflichtet. 7.8 Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kunde dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle einer Nichterreichbarkeit des Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schrift- licher Benachrichtigung des Vermieters. Bei unberechtigter und/ oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungslos vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/ oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Zahlung der durch den Gebrauch der Karten entstandenen Kosten in Verzug ist. 7.9 Der Kunde haftet für alle Forderungen und Schäden, die durch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/ oder Verfäl- schung der Tankkarten entstehen und stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
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Pflichten. 7.1 3.1 Der Mieter ist nicht berechtigtPraktikumsgeber verpflichtet sich, das Mietobjekt ent- - der Berufspraktikantin/dem Berufspraktikanten während der gesamten Praktikumsdauer eine namentlich benannte Fachkraft (mit einer Ausbildereignung nach § 28 bis § 30 des Berufsbildungsgesetzes oder unentgeltlich unterzuvermieteneinem einschlägigen Hochschulabschluss) für die Betreuung und Anleitung zur Seite zu stellen und regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen (Anlage 2 Nr. 3 Satz 1 zu § 16 Abs. 4 Satz 2 FakO). - die Berufspraktikantin/den Berufspraktikanten nach den in Anlage 2 Nr. 1 zu § 3 FakO (siehe auch oben Punkt 2) genannten Zielen und Inhalten anzu- leiten, einschließlich Carsharing, oder zu verleihen oder Rechte unterrichten bzw. ihr/ihm selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten zu ermöglichen (Anlage 2 Nr. 1 Satz 4 und 5 zu § 3 FakO). - die Arbeits- und Unfallschutzbestimmungen zu beachten und die Berufspraktikantin/den Berufspraktikanten über gesundheitliche Gefahren sowie über die Einrichtungen zur Arbeitssicherheit zu belehren - die schriftliche Ausarbeitung zu einem Thema aus dem Vertrag betrieblichen Umfeld der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten zu sichten. - zusammen mit der Fachkraft, die mit der Anleitung der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten betraut ist, zu den von der Fachakademie festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung über die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten zu erstellen. (Eine Beurteilung ist auch bei einer vorzeitigen Beendigung des Praktikums erforderlich.) Diese sind der Berufspraktikantin/dem Berufspraktikanten und der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement auszuhändigen und zu erläutern (Anlage 2 Nr. 5 Satz 2 d zu § 81 Nr. 3 FakO). - den von der Fachakademie für die Betreuung des Berufspraktikums bestellten Lehrkräften Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten zu gestatten (Anlage 2 Nr. 5 Satz 2 c zu § 3 FakO). - die Berufspraktikantin/den Berufspraktikanten zum Begleitunterricht (insgesamt ca. 60 Stunden) und für die Teilnahme an Dritte abzutretenden zwei Prüfungstagen der Abschlussprüfung an der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement gegen Vergütung freizustellen (Anlage 2 Nr. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst5 Satz 2 b zu § 16 Absatz 4 Satz 5 und 6 der FakO). - nach § 16 Absatz 4 Satz 7 Nr. 1 der FakO ist wöchentlich eine Arbeitsstunde für die Erfüllung von Unterrichtsaufgaben der Fachakademie zu gewährleisten. - betriebsinterne Änderungen, welche die Ausbildung der Berufspraktikantin/des Berufspraktikanten betreffen, der Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement unverzüglich mitzuteilen.
3.2 Die Berufspraktikantin/der Berufspraktikant verpflichtet sich, - die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen, - die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, - über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und Datenschutz zu beachten, - die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeits- ordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten, - den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen, - die schriftliche Ausarbeitung zu einem Thema aus dem betrieblichen Umfeld zu erstellen, - beim Fernbleiben von der Praktikumsstelle unter Angabe der Gründe die Praktikumsstelle und die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungs- management unverzüglich zu benachrichtigen und bei Krankheit spätestens am dritten Tag bzw. gemäß betrieblicher Regelungen eine ärztliche Bescheinigung im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter ange- stellten Berufstätigen in dessen Auftrag sowie von Familien- angehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers gelenkt werdenBetrieb vorzulegen.
7.2 Zudem verpflichtet sich der Mieter:
7.3 Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietob- jektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Die vorgenannten Betriebsstoffe müssen recht- zeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termi- ne für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen und wahrzunehmen.
7.4 Gleiches gilt auch für die Einhaltung von berufsgenossen- schaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden und Ordnungs- widrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachste- hende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
7.5 Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbe- sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz- geber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht.
7.6 Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be- zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver- wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak- zeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent- sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektive der Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei der Bezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben.
7.7 Der Kunde ist zur Erstattung durch die Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Vermieter verpflichtet.
7.8 Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kunde dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle einer Nichterreichbarkeit des Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schrift- licher Benachrichtigung des Vermieters. Bei unberechtigter und/ oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungslos vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/ oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Zahlung der durch den Gebrauch der Karten entstandenen Kosten in Verzug ist.
7.9 Der Kunde haftet für alle Forderungen und Schäden, die durch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/ oder Verfäl- schung der Tankkarten entstehen und stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
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Samples: Praktikumsvertrag
Pflichten. 7.1 Der Mieter ist nicht berechtigt, das Mietobjekt ent- oder unentgeltlich unent- geltlich unterzuvermieten, einschließlich Carsharing, oder zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag Mietver- trag angegebenen Fahrer, den beim Mieter ange- stellten Berufstätigen in dessen Auftrag Fahrer sowie von Familien- angehörigen Familienangehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers Mieters gelenkt werden.
7.2 Zudem verpflichtet sich der Mieter:
7.3 Betriebs- und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietob- jektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Die vorgenannten Betriebsstoffe müssen recht- zeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termi- ne für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen und wahrzunehmen.
7.4 Gleiches gilt auch für die Einhaltung von berufsgenossen- schaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden und Ordnungs- widrigkeitenOrdnungswidrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachste- hende nachstehende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters.
7.5 Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbe- sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz- geber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht.
7.6 Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be- zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver- wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak- zeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent- sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektive der Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei der Bezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben.
7.7 Der Kunde ist zur Erstattung durch die Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Vermieter verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, den ihm zur Nutzung der Karten genannten PIN-Code geheim zu halten und ihn nur den von ihm zur Benutzung der Tank- karten ermächtigten Personen mitzuteilen. Der PIN-Code darf nicht auf den Karten vermerkt werden. Der Kunde hat diese Geheimhaltungspflicht auch seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der PIN-Code auf Wunsch des Kunden geändert wurde.
7.8 Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kunde Kun- de dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schriftlich schrift- lich zu unterrichten. Im Falle einer Nichterreichbarkeit des Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schrift- licher Benachrichtigung schriftlicher Benach- richtigung des Vermieters. Bei unberechtigter und/ oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungslos vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/ oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Zahlung der durch den Gebrauch der Karten entstandenen Kosten in Verzug ist.
7.9 Der Kunde haftet für alle Forderungen und Schäden, die durch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/ und/oder Verfäl- schung Verfälschung der Tankkarten entstehen und stellt den Vermieter Vermie- ter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
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Samples: Mietvertrag
Pflichten. 7.1 a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnten.
b) Die Bestimmungen des Pachtvertrages sind einzuhalten. Der Mieter Pachtvertrag ist nicht im Mitgliederbereich der Website des Nachbarschaftsgartens einsehbar (xxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx), zudem ist jedes Mitglied berechtigt, das Mietobjekt ent- oder unentgeltlich unterzuvermieten, einschließlich Carsharing, oder die Ausfolgung des Pachtvertrages vom Vorstand zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer, den beim Mieter ange- stellten Berufstätigen in dessen Auftrag sowie von Familien- angehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers gelenkt werdenverlangen.
7.2 Zudem verpflichtet sich c) Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die jeweils aktuell gültigen Gartenregeln einzuhalten und den Beschlüssen der Mieter:Vereinsorgane Folge zu leisten.
7.3 Betriebs- d) Die ordentlichen Mitglieder sind dazu verpflichtet, das eigene Beet regelmäßig zu pflegen sowie an den in den Gartenregeln festgelegten Gemeinschaftsarbeiten mitzuwirken. Als grobe Verletzung dieser Pflicht gilt, wenn nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandes das Beet innerhalb eines Monats nicht gepflegt wird.
e) Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitrittszahlung und Nebenkosten, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt oder seiner Nutzung anfallen, gehen zu Lasten des Mieters und sind der Mitgliedsbeiträge in der von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffe, Stromkosten, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietob- jektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Die vorgenannten Betriebsstoffe müssen recht- zeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden. Verwendungen, auch wenn sie notwendig sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
f) Jedes Mitglied ist verpflichtet, fällige Termi- ne für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen und wahrzunehmendem Vorstand auf Aufforderung einen gültigen Meldezettel vorzuweisen, damit der Fortbestand der Berechtigung zur Mitgliedschaft überprüft werden kann.
7.4 Gleiches gilt auch für g) Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, darauf zu achten, dass ihre Kinder, Angehörigen oder Gäste im Garten die Einhaltung von berufsgenossen- schaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden Gartenregeln einhalten und Ordnungs- widrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachste- hende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mietersdem Garten und seinem Ansehen nicht schaden.
7.5 Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb des Mietobjekts frei, insbe- sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz- geber vorgegebenen situativen Winterreifenpflicht.
7.6 Sofern eine der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be- zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver- wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak- zeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent- sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektive der Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei der Bezahlung den korrekten Kilometerstand anzugeben.
7.7 Der Kunde ist zur Erstattung durch die Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Vermieter verpflichtet.
7.8 Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kunde dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schriftlich zu unterrichten. h) Im Falle einer Nichterreichbarkeit freiwilligen Auflösung des Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schrift- licher Benachrichtigung Vereins sowie bei Beendigung bzw. Nichtverlängerung des Vermieters. Bei unberechtigter und/ oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungslos vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/ oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde Pachtvertrags mit der Zahlung Verpächterin (via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH, Stadt Wien) ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, sein Beet leer (unbepflanzt, ohne Aufbauten, eingetopfte Bäume, Begrenzung und Wurzelsperre) zu hinterlassen und die Arbeitsgruppe, der durch den Gebrauch es angehört, bei der Karten entstandenen Kosten in Verzug istAbwicklung der anstehenden Aufgaben zur Räumung des Grundstücks zu unterstützen.
7.9 Der Kunde haftet i) Bei Verlust der Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss ist das Beet in Absprache mit dem/der Nachfolger/in an diesen/diese zu übergeben. Insbesondere ist die Übernahme von Aufbauten, Bepflanzung und Wurzelsperre verbindlich für alle Forderungen beide Seiten zu klären. Die beidseitige Vereinbarung bezüglich Aufbauten und SchädenWurzelsperre ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich zu melden.
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die durch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/ oder Verfäl- schung der Tankkarten entstehen Rechnungsprüfer/innen und stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter freidas Vereinsschiedsgericht als Schlichtungseinrichtung im Sinne des § 8 Vereinsgesetz 2002.
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Samples: Statuten Des Vereins
Pflichten. 7.1 Der Mieter ist nicht berechtigt38. Grundsatz
1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft, wirtschaftlich und gemäss den Weisungen der Arbeitgeberin auszuführen. Sie haben dabei insbesondere die persönliche und die wissenschaftliche Integrität sowie die Interessen der Universität zu wahren.
2 Zu Weisungen befugt sind Vorgesetzte oder das Mietobjekt ent- Rektorat.
3 Die Vorgesetzten oder unentgeltlich unterzuvermietendas Rektorat können den Mitarbeitenden nach angemessener Ankündigung unter Wahrung des Lohnanspruchs vorübergehend andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, einschließlich Carsharing, oder zu verleihen oder Rechte aus dem Vertrag an Dritte abzutreten. Das Mietobjekt darf nur vom Mieter selbst, dem sofern dies im Mietvertrag angegebenen Fahrerbetrieblichen Interesse geboten und für die betroffenen Personen zumutbar ist. Die vorübergehende Übernahme von Aufgaben, den beim Mieter ange- stellten Berufstätigen die in dessen Auftrag sowie von Familien- angehörigen bzw. Lebenspartner des Nutzers gelenkt einer höheren Lohnklasse entlöhnt werden, kann entsprechend entschädigt werden.
7.2 Zudem verpflichtet sich der Mieter:
7.3 Betriebs- und Nebenkosten1 Den Mitarbeitenden ist es untersagt, Geschenke oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit dem Mietobjekt Arbeitsverhältnis stehen, für sich oder seiner Nutzung anfallenfür andere zu fordern, gehen anzunehmen oder sich versprechen zu Lasten lassen.
2 Davon ausgenommen ist die Annahme von Naturalgeschenken von geringem Wert (max. Fr. 100) sowie von wissenschaftlichen und kulturellen Auszeichnungen.
1 Die Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim zu halten sind und die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren.
2 Diese Verpflichtung gilt auch nach dem Austritt aus der Universität.
3 Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Fällen, in denen die Gesetzgebung die Aussage- oder Publikationspflicht vorsieht.
4 Die Mitarbeitenden dürfen sich aufgrund des Mieters Amtsgeheimnisses als Partei, Zeugin bzw. Zeuge oder Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und sind von diesem zu zahlen. Zu Lasten des Mieters gehen insbesondere die Kosten für Treibstoffesich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, Stromkostennur äussern, AdBlue, Öle, Wasser, Frostschutz, Betriebsstoffe, Mietob- jektwäsche, Flüssigkeit für die Scheibenwaschanlage und Schmierstoffe. Die vorgenannten Betriebsstoffe müssen recht- zeitig und ausreichend, gemäß Herstellervorgaben, verwendet werden. Verwendungen, auch wenn sie notwendig von der Anstellungsinstanz oder dem oberen kantonalen Gericht dazu ermächtigt worden sind, sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, fällige Termi- ne für die Haupt- und Abgasuntersuchung zu veranlassen und wahrzunehmen.
7.4 Gleiches gilt auch für 1 Die Nebentätigkeiten und Rechte an Immaterialgütern werden in der Ordnung über die Einhaltung Nebentätigkeiten, Vereinbarungen mit Dritten und die Verwertung von berufsgenossen- schaftlichen Auflagen. Reparaturen, Schäden und Ordnungs- widrigkeiten, die durch Verstoß gegen vor- und/oder nachste- hende Verpflichtungen rühren, gehen ausschließlich zu Lasten des Mietersgeistigem Eigentum im Rahmen der universitären Tätigkeit geregelt.
7.5 Der Mieter stellt den Vermieter vor allen Ansprüchen Dritter aus der Nutzung und dem Betrieb 1 Zur Übernahme eines öffentlichen Amtes ist die Bewilligung des Mietobjekts frei, insbe- sondere von Bußgeldern, bei Nichteinhaltung der vom Gesetz- geber vorgegebenen situativen WinterreifenpflichtRektorates erforderlich.
7.6 Sofern eine 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen betreffend Reduktion des Anstellungsgrades an der im Fahrzeug befindlichen Tankkarten zur Be- zahlung von Betriebsstoffen (wie z. B. Fahrstrom, Kraftstoff etc.), anderen Artikeln oder Dienstleistungen benutzt wird, ohne dass diese Serviceleistung vertraglich vereinbart wurde, trägt der Mieter die entstandenen Kosten. Dies umfasst auch die Kostenpauschale für die Benutzung der Tankkarte. Die Höhe der Kostenpauschale ist der jeweils aktuellen Version des „Beiblatt Kostenpauschalen“ zu entnehmen. Unter Ver- wendung der Tankkarten und des vom Vermieter mitgeteilten PIN-Code kann der Kunde im Namen und für Rechnung vom Vermieter Kraftstoff und sonstige Waren und Dienstleistungen bei den entsprechenden Mineralölgesellschaften bargeldlos beziehen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Ak- zeptanz der Tankkarten bei den einzelnen Stationen der ent- sprechenden Mineralölgesellschaften. Der Kunde, respektive der Nutzer als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, bei der Bezahlung den korrekten Kilometerstand anzugebenUniversität erteilt werden.
7.7 Der Kunde ist zur Erstattung durch 3 Das Rektorat erlässt die Nutzung der Tankkarten entstandenen Kosten unverzüglich nach Rechnungsstellung durch den Vermieter verpflichtetdetaillierten Richtlinien.
7.8 Über Untergang, Verlust und Diebstahl der Karten hat der Kunde dem Vermieter vorab telefonisch und unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Im Falle einer Nichterreichbarkeit des Vermieters, insbesondere außerhalb der üblichen Geschäfts- und Servicezeiten, am Wochenende und/ oder an gesetzlichen Feiertagen, erfolgt die Meldung gegenüber der jeweiligen Mineralölgesellschaft unter gleichzeitiger schrift- licher Benachrichtigung des Vermieters. Bei unberechtigter und/ oder missbräuchlicher Nutzung der Tankkarten ist der Vermieter berechtigt, sie entschädigungslos vom Kunden zurück zu fordern oder über die Tankstellen einziehen zu lassen und/ oder zu sperren. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit der Zahlung der durch den Gebrauch der Karten entstandenen Kosten in Verzug ist.
7.9 Der Kunde haftet für alle Forderungen und Schäden, die durch eine (auch missbräuchliche) Verwendung und/ oder Verfäl- schung der Tankkarten entstehen und stellt den Vermieter insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei.
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