Common use of Police Clause in Contracts

Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3 Ist die Police abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Poli- ce für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Si- cherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzur- kunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungs- nehmer genehmigt, wenn dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versiche- rungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzu- fechten, bleibt unberührt.

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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000

Police. 11.1 11.1. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete unterzeich- nete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen. 11.2 11.2. Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer Versiche- rer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3 11.3. Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtetver- nichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet, wenn die Poli- ce Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Si- cherheitsleistung Sicherheits- leistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers Versiche- rers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzur- kunde Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu tragen. 11.4 11.4. Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn dieser der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. , Das Recht des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, die Genehmigung Geneh- migung wegen Irrtums anzu- fechtenanzufechten, bleibt unberührtun- berührt.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag (Police) auszuhändigen. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung Zah- lung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Poli- ce Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Si- cherheitsleistung Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung Ausstel- lung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzur- kunde Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer zu tragen. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfol- gen bedarf, wenn dieser der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versiche- rungsnehmersVersicherungs- nehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzu- fechtenanzufechten, bleibt unberührt.

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Samples: Transportversicherung

Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigenauszuhän- digen. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtetverpflich- tet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Poli- ce Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet geleis- tet ist; die Si- cherheitsleistung Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung Verpflich- tung des Versicherers zur Ausstellung einer ErsatzurkundeEr- satzurkunde; die Kosten der Ersatzur- kunde Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungs- nehmer Versich e- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hin- weises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn dieser der Ver- sicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. , Das Recht des Versiche- rungsnehmersVersi- cherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzu- fechtenIrr- tums anzufechten, bleibt unberührt.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde Ur- kunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer Versiche- rer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtetver- nichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet, wenn die Poli- ce Police für kraftlos erklärt oder o- der Sicherheit geleistet ist; die Si- cherheitsleistung Sicherheitsleis- tung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers Versiche- rers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzur- kunde Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer zu tragen. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn dieser der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versiche- rungsnehmersVersicherungsnehmers, die Genehmigung Geneh- migung wegen Irrtums anzu- fechtenanzufechten, bleibt unberührtun- berührt.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigenauszuhän- digen. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtetverpflich- tet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Poli- ce Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Si- cherheitsleistung Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung Ver- pflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzur- kunde Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hin- weises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn dieser der Ver- sicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. , Das Recht des Versiche- rungsnehmersVersi- cherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzu- fechtenIrr- tums anzufechten, bleibt unberührt.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008

Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigenauszuhän- digen. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police Po- lice wird er befreit. 11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Poli- ce Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Si- cherheitsleistung Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung Ver- pflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzur- kunde Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hin- weises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn dieser der Ver- sicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. , Das Recht des Versiche- rungsnehmersVersi- cherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzu- fechtenIrr- tums anzufechten, bleibt unberührt.

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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011