Common use of Police Clause in Contracts

Police. 11.1. Der Versicherer hat dem Versicherungsneh- mer auf Verlangen eine von ihm unterzeich- nete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen. 11.2. Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3. Ist die Police abhanden gekommen oder ver- nichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheits- leistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versiche- rers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versiche- rungsnehmer zu tragen. 11.4. Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht, Das Recht des Versicherungsnehmers, die Geneh- migung wegen Irrtums anzufechten, bleibt un- berührt.

Appears in 2 contracts

Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Police. 11.1. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeich- nete unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen. 11.2. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rer Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3. 11.3 Ist die Police abhanden gekommen abhandengekommen oder ver- nichtetvernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtetverpflichtet, wenn die Police Poli- ce für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheits- leistung Si- cherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versiche- rers Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde Ersatzur- kunde hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- rungsnehmer Versicherungs- nehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht, . Das Recht des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers, die Geneh- migung Genehmigung wegen Irrtums anzufechtenanzu- fechten, bleibt un- berührtunberührt.

Appears in 2 contracts

Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000

Police. 11.1. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeich- nete unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigenauszuhän- digen. 11.2. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rer Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police Po- lice wird er befreit. 11.3. 11.3 Ist die Police abhanden gekommen oder ver- nichtetvernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtetverpflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheits- leistung Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung Ver- pflichtung des Versiche- rers Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises Hin- weises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht, Das Recht des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers, die Geneh- migung Genehmigung wegen Irrtums Irr- tums anzufechten, bleibt un- berührtunberührt.

Appears in 1 contract

Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Police. 11.1. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeich- nete Urkunde unterzeichnete Ur- kunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen. 11.2. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3. 11.3 Ist die Police abhanden gekommen oder ver- nichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder o- der Sicherheit geleistet ist; die Sicherheits- leistung Sicherheitsleis- tung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versiche- rers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versiche- rungsnehmer zu tragen. 11.4. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht, . Das Recht des Versicherungsnehmers, die Geneh- migung wegen Irrtums anzufechten, bleibt un- berührt.

Appears in 1 contract

Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008

Police. 11.1. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeich- nete unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigenauszuhän- digen. 11.2. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rer Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtetverpflich- tet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3. 11.3 Ist die Police abhanden gekommen oder ver- nichtetvernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtetverpflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet geleis- tet ist; die Sicherheits- leistung Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung Verpflich- tung des Versiche- rers Versicherers zur Ausstellung einer ErsatzurkundeEr- satzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- Versich e- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises Hin- weises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht, Das Recht des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers, die Geneh- migung Genehmigung wegen Irrtums Irr- tums anzufechten, bleibt un- berührtunberührt.

Appears in 1 contract

Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011

Police. 11.1. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeich- nete unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag Versi- cherungsvertrag (Police) auszuhändigen. 11.2. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rer Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung Zah- lung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3. 11.3 Ist die Police abhanden gekommen oder ver- nichtetvernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtetverpflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheits- leistung Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versiche- rers Versicherers zur Ausstellung Ausstel- lung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer zu tragen. 11.4. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen Rechtsfol- gen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht, . Das Recht des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers, die Geneh- migung Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt un- berührtunberührt.

Appears in 1 contract

Samples: Transportversicherung

Police. 11.1. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeich- nete unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigenauszuhän- digen. 11.2. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versiche- rer Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtetverpflich- tet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3. 11.3 Ist die Police abhanden gekommen oder ver- nichtetvernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung ver- pflichtetverpflichtet, wenn die Police für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheits- leistung Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung Ver- pflichtung des Versiche- rers Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises Hin- weises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht, Das Recht des VersicherungsnehmersVersi- cherungsnehmers, die Geneh- migung Genehmigung wegen Irrtums Irr- tums anzufechten, bleibt un- berührtunberührt.

Appears in 1 contract

Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2008