Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsver- trag (Police) auszuhändigen. 11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit. 11.3 Ist die Police abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police für kraftlos er- klärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bür- gen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen. 11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsneh- mers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unbe- rührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde Ur- kunde über den Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtetver- nichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtetver- pflichtet, wenn die Police für kraftlos er- klärt erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bür- gen Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsneh- mersVersicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unbe- rührtunberührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police für kraftlos er- klärt erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bür- gen Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. , Das Recht des Versicherungsneh- mersVersicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unbe- rührt.unberührt
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Samples: Gütertransportversicherung
Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage Vor- lage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer Ver- sicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police für kraftlos er- klärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bür- gen Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigtgeneh- migt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widersprichtwider- spricht. Das Recht des Versicherungsneh- mersVersicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unbe- rührtunberührt.
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Samples: Güterversicherung
Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigenaus- zuhändigen.
11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police Po- lice zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police für kraftlos er- klärt erklärt oder Sicherheit Sicher- heit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bür- gen Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer ei- ner Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu tragen.
11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer dieser nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsneh- mersVersicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unbe- rührtunberührt.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsver- trag Versicherungsvertrag (Police) auszuhändigen.
11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
11.3 Ist die Police abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police für kraftlos er- klärt erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bür- gen Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. , Das Recht des Versicherungsneh- mersVersicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unbe- rührtunberührt.
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Police. 11.1 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsver- trag (Police) auszuhändigen.
11.2 Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage der Police zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber der Police wird er befreit.
11.3 Ist die Police abhandengekommen abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn die Police für kraftlos er- klärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bür- gen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
11.4 Der Inhalt der Police gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsneh- mers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unbe- rührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008