Police. 6.1. Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn die- ser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV- Güter 2000/2011. 6.2. Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Ur- kunde für den einzelnen Transport (Einzelpolice, Zertifikat) auszuhändigen. Die Einzelpolice gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011; jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie keine Anwendung.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Police. 6.1. 7.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn die- ser dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne Sin- ne des Gesetzes und der DTV- DTV-Güter 2000/2011.
6.2. 7.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Ur- kunde Urkunde für den einzelnen Transport (Einzelpolice, Zertifikat) auszuhändigenaus- zuhändigen. Die Einzelpolice gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/2011; jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie keine Anwendung.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Police. 6.1. 6.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn die- ser dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV- Güter 2000/20112008.
6.2. 6.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Ur- kunde Urkunde für den einzelnen Transport (Einzelpolice, Zertifikat) auszuhändigenauszu- händigen. Die Einzelpolice gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/20112008; jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie keine Anwendung.
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Samples: Transportversicherung
Police. 6.1. 6.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn die- ser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung Aushändi- gung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV- DTV-Güter 2000/20112008.
6.2. 6.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Ur- kunde für den einzelnen Transport (Einzelpolice, Zertifikat) auszuhändigen. Die Einzelpolice gilt als Police im Sinne des Gesetzes und der DTV-Güter 2000/20112008; jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf sie keine Anwendung.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008