Prämienanpassungsklausel. (1) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.
(2) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
(3) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
(4) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier- aus ergebenen Prämienerhöhung das Recht den Versiche- rungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
Prämienanpassungsklausel a) Der Versicherer ist jährlich zum 01.04., erstmalig zum 01.04.2022, berechtigt und verpflichtet, die Prämiensätze für bestehende Versi- cherungsverträge zu überprüfen und der Schadenentwicklung anzu- passen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsma- thematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
b) Der Versicherer ermittelt hierfür, um welchen Prozentsatz sich in den vergangenen drei Kalenderjahren das Verhältnis aus den Schaden- zahlungen zu den Nettoprämieneinnahmen (Prämie ohne Steueran- teile) gegenüber dem kalkuliertem Verhältnis aus Schadenzahlun- gen und den Nettoprämieneinnahmen erhöht oder vermindert hat. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
c) Sofern die Berechnung nach Ziffer 3 b) eine Veränderung von mindestens 20 Prozent ergibt, ist der Versicherer im Falle einer Steigerung berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Prämiensatz für die bestehenden Verträge ab dem 01.07. zur jewei- ligen Hauptfälligkeit des Vertrages anzupassen.
d) Senkungen des Prämiensatzes gelten ohne besondere Mitteilung ab dem 01.07. zur jeweiligen Hauptfälligkeit des Vertrages, die auf den Abschluss der Überprüfung folgt.
e) Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Durchschnitts der Schadenzahlungen nach Ziffer 3 b) weniger als 20 Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
f) Der neue Prämiensatz darf nicht höher sein als der Prämiensatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
Prämienanpassungsklausel a) Der Versicherer ist berechtigt, die Prämie zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu erhöhen oder zu vermindern. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
b) Die Schadenquote des Versicherers muss über oder unter 90 Prozent, (Berechnungsbasis ist das vorvergangene Jahr) bezo- gen auf die Risikoprämie (Prämie ohne Verwaltungs- und Vertriebskosten) des Versicherers im vorvergangenen Jahr liegen. Basis für die Ermittlung sind die Zahlen des vertraglichen Assekuradeurs.
Prämienanpassungsklausel. Weitere Bestimmungen
Prämienanpassungsklausel. (1) Ihre Prämie pro 0.000 € (Prämiensatz in Promille), auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist, kann zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres erhöht oder muss vermindert werden, wie sich das Verhältnis der Summe aller Schadenzahlungen aus Hausratversicherungen (ohne Schadenregulierungskosten) zum Gesamtbetrag der Hausratversi- cherungssummen der Versicherer im Durchschnitt der gemäß b) maßgebenden drei Jahre erhöht oder vermindert hat.
(2) Die Berechnung erfolgt anhand der Schadenzahlungen und Hausratversicherungssummen, die die Versicherungsauf- sichtsbehörde (BaFin) veröffentlicht hat, für das vorletzte, drittletzte und viertletzte Kalenderjahr vor Beginn des Versiche- rungsjahres im Verhältnis zu dem jeweils davor abgelaufenen Kalenderjahr. Hierbei werden jeweils die Gesamtbeträge der Hausratversicherungssummen an jedem 31. Dezember der zu vergleichenden Jahre berücksichtigt. Aus diesen drei Verän- derungssätzen berechnen wir den gemäß a) maßgebenden Durchschnitt. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stel- le nach dem Komma errechnet und auf einen vollen Prozentsatz abgerundet.
(3) Der Prämiensatz verändert sich entsprechend dem gemäß a) und b) ermittelten durchschnittlichen Veränderungssatz. Der geänderte Prämiensatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma abgerundet. Er darf den im Zeitpunkt der Änderung gel- tenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherter Risiken bezieht.
(4) Das gilt auch für eine veränderte Kalkulationsgrundlage der Prämie.
(5) Erhöhen wir Ihre Prämie, können Sie Ihren Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämiensatzerhöhung. Wird jedoch die Versicherungssteuer erhöht, haben Sie kein Kündigungsrecht.
Prämienanpassungsklausel a) Anpassung bei Versicherungssummenmodell
b) Anpassung bei Quadratmetermodell
c) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsver- trag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämienerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung kündigen. Die Kündigung ist in Schrift- oder Textform zu erklären. A § 11 Wohnungswechsel
1. Umzug in eine neue Wohnung
Prämienanpassungsklausel. Der Versicherer kann die Prämie pro Tausend Euro Versicherungs- summe für bestehende Versicherungsverträge, auch soweit sie für erweiterten Versicherungsschutz vereinbart ist (Prämiensatz), mit Wirkung von Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erhö- hen. Dabei darf der geänderte Prämiensatz den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifprämiensatz nicht übersteigen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Prämiensatzerhöhung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
1. Umzug in eine neue Wohnung
Prämienanpassungsklausel. 1 Eine Anpassungsklausel, die das Versicherungsunternehmen ermächtigt, die Prä- mie einseitig zu erhöhen, kann nur für den Fall gültig vereinbart werden, dass die für die Prämienberechnung massgeblichen Verhältnisse sich nach Vertragsabschluss in einer Weise ändern, welche die vorgesehene Erhöhung rechtfertigen.
2 Macht das Versicherungsunternehmen von einer vereinbarten Anpassungsklausel Gebrauch, so hat es dies der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsneh- mer schriftlich, begründet und unter Hinweis auf das Kündigungsrecht nach Absatz 3 mitzuteilen. Die Erhöhung tritt frühestens vier Wochen nach Zugang der Mittei- lung in Kraft.
3 Die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag oder den von der Prämienerhöhung betroffenen Teil auf den Zeitpunkt zu kündigen, ab welchem die Prämienerhöhung gemäss Mitteilung des Versicherungs- unternehmens wirksam würde. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie dem Versicherungsunternehmen vorher zugeht.
Prämienanpassungsklausel. 37.1 Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für be-
37.2 Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
37.3 Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalku- lation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätes- tens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
37.4 Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hieraus ergebenen Prämienerhöhung das Recht, den Ver- sicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens je- doch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, zu kündigen. Die Kündigung muss innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung über die Prämienerhöhung erfolgen.
Prämienanpassungsklausel. CIF4ALL BB RS complete 2021_06.2021/01
a) Der Versicherer ist berechtigt, die Kalkulation für beste- hende Verträge jährlich zu überprüfen. Dabei ist außer der bisherigen Schadenentwicklung einer ausreichend großen Zahl von Risiken, die die gleichen Tarifmerkmale aufweisen, auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenent- wicklung des Versicherers zu berücksichtigen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die sich aufgrund der Neukalkulation erge- benden Prämienanpassungen gelten ab Beginn des nächs- ten Versicherungsjahres für bestehende Verträge.
b) Die Prämien dürfen nach der Anpassung nicht höher sein, als die Prämien für neu abzuschließende Verträge, so- fern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale sowie den glei- chen Deckungsumfang aufweisen.
c) Die Prämienanpassungen, die sich aus der Neukalkulati- on ergeben, werden dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Inkrafttreten mitgeteilt.
d) Der Versicherungsnehmer hat im Falle einer sich hier-