Common use of Preis und Zahlungsbedingungen Clause in Contracts

Preis und Zahlungsbedingungen. Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise (exkl. Umsatzsteuer) ab Lieferwerk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhung durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, Zöllen oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zu dem Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Bei einem Absinken offi- zieller Wechselkurse ist Plaspack berechtigt, die Faktura zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetztem Preis auszustellen. Zuzüglich zum Nettopreis ist die Umsatzsteuer im jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaß zu leisten. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslie- ferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten sollte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Ver- einbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers (Auftraggebers). Plaspack kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehal- tung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers sind man- gels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an Plaspack haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des Kaufpreises andere Zahlungskonditio- nen vereinbart wurden. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Abnahmeverzug und bei Terminsverlust ist Plaspack berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Bankzinssatz zu berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Käufer (Auftraggeber) verpflichtet, neben den Verzugs- zinsen auch die Interventionskosten zu vergüten. Vom Käufer (Auftraggeber) geltend gemachte Garantieansprüche berechtigen die- sen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

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Preis und Zahlungsbedingungen. Die Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise (exkl. Umsatzsteuer) ab LieferwerkDer Preis der Geräte ist wie angegeben oder, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhung durch das Lieferwerkwenn kein Preis angegeben wurde oder der angegebene Preis nicht mehr gültig ist, der Erhöhung in der aktuellen Preisliste von Lohn- und MaterialkostenArjo angegebene Preis. Angebotspreise gelten 30 Tage lang, Zöllen sofern nicht anderweitig vereinbart. Der Preis beinhaltet weder Verpackung, Versicherung noch Lieferung oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zu dem Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Bei einem Absinken offi- zieller Wechselkurse ist Plaspack berechtigtInstallation, die Faktura zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetztem zusätzlich zum Preis auszustellen. Zuzüglich zum Nettopreis ist die Umsatzsteuer im jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaß zu leisten. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslie- ferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten sollte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen bar, spesenfrei und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Ver- einbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers (Auftraggebers). Plaspack kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehal- tung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers sind man- gels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an Plaspack haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des Kaufpreises andere Zahlungskonditio- nen vereinbart wurdenGeräte (gemäß Abschnitt 14 unten) berechnet werden, sofern in der Bestellung nicht anderweitig vereinbart. Bei Überschreitung des ZahlungszielesDer Preis für zusätzliche Dienstleistungen, bei Abnahmeverzug die vom Käufer angefordert, aber nicht in der Hauptbestellung angegeben sind (z. B. eilige Lieferungen, Demontage alter Geräte usw.) („Zusätzliche Dienstleistungen“) wird separat vereinbart. Der Preis ist exklusive aller geltenden Steuern und bei Terminsverlust ist Plaspack berechtigtAbgaben, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Bankzinssatz einschließlich der Mehwert- oder Umsatzsteuer (falls geschuldet), die der Käufer zusätzlich an Arjo zu berechnenzahlen hat. Im Falle eines Kostenanstiegs für Arjo, der Säumnis auf einen Faktor zurückzuführen ist, der außerhalb des Machtbereichs von Arjo liegt (z. B. Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Änderung von Zöllen, erhebliche Erhöhung der Arbeits-, Material- oder sonstigen Kosten) behält Arjo sich das Recht vor, den Preis der Geräte bis zum Rechnungsdatum zu erhöhen. Arjo ist jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder Anzahlung bis zum vollen Rechnungsbetrag zu verlangen. Entsprechende Vorauszahlungen sind bei der Restzahlung zu berücksichtigen. Wurde von Arjo keine Vorauszahlung verlangt, nichts anderes schriftlich vereinbart oder ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Zusätzliche Dienstleistungen werden separat in Rechnung gestellt und sind gemäß den gleichen Bedingungen zu zahlen. Im Falle eines Verzugs des Käufers gemäß Ziffer 5 ist Arjo berechtigt, dem Käufer die Rechnung ab dem Datum zu stellen, an dem der Käufer darüber informiert wird, dass das Gerät zur Abholung oder Lieferung bereitsteht. Wenn sich der Käufer bezüglich der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, kann Arjo die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen aus der Bestellung und jeder anderen vereinbarten Bestellung aufschieben, bis die Zahlungsverpflichtungen des Käufers erfüllt wurden. Darüber hinaus ist Arjo berechtigt, Xxxxxx auf den fälligen Betrag in Höhe des Drei(3)-Monats-SARON plus sechs (Auftraggeber6) verpflichtet, neben den Verzugs- zinsen auch die Interventionskosten Prozentpunkten per annum ab dem Datum der Fälligkeit bis zum Eingang der vollständigen Zahlung bei Arjo zu vergüten. Vom Käufer (Auftraggeber) geltend gemachte Garantieansprüche berechtigen die- sen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhaltenerheben.

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Preis und Zahlungsbedingungen. Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise (exkl. Umsatzsteuer) ab Lieferwerk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhung durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, Zöllen oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zu dem Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Bei einem Absinken offi- zieller Wechselkurse ist Plaspack berechtigt, die Faktura zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetztem Preis auszustellen. Zuzüglich zum Nettopreis ist die Umsatzsteuer im jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaß zu leisten. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslie- ferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten sollte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen bar, spesenfrei und Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu leistenzahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren jeder Art trägt der Käufer. Schecks Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Ge-brauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Wechsel werden nur nach besonderer Ver- einbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers (Auftraggebers). Plaspack kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehal- tung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers sind man- gels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an Plaspack haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich Verkäufer auf eines der umstehend angeführten Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des Kaufpreises andere Zahlungskonditio- nen vereinbart wurden. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Abnahmeverzug und bei Terminsverlust ist Plaspack berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Bankzinssatz zu berechnenBenach-richtigung zumindest einen Tag vorher. Im Falle Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Säumnis Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gut-schrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sieben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/oder laufende Bestellungen (Auftraggeberinklusive bestätigter Aufträge) verpflichtetaussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stor-nierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, neben auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversiche-rungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Verzugs- zinsen auch die Interventionskosten Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu vergüten. Vom erwarten ist, dass bei dem Käufer (Auftraggeber) geltend gemachte Garantieansprüche berechtigen die- sen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhaltendas Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

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Preis und Zahlungsbedingungen. Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise (exkl. Umsatzsteuer) ab Lieferwerk, ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhung durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, Zöllen oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zu dem Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Bei einem Absinken offi- zieller Wechselkurse ist Plaspack berechtigt, die Faktura zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetztem Preis auszustellen. Zuzüglich zum Nettopreis ist die Umsatzsteuer im jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaß zu leisten. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslie- ferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten sollte. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen bar, spesenfrei und Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu leistenzahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Schecks Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Wechsel werden nur nach besonderer Ver- einbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers (Auftraggebers). Plaspack kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von Gründen ablehnen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehal- tung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers sind man- gels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an Plaspack haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich Verkäufer auf eines der umstehend angeführten Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des Kaufpreises andere Zahlungskonditio- nen vereinbart wurden. Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Abnahmeverzug und bei Terminsverlust ist Plaspack berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Bankzinssatz zu berechnenBenachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Falle Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Säumnis Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in einen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Der Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, hat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, vorgerichtlichen Kosten und Inkassokosten, die auf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Zusätzlich schuldet der Käufer automatisch und ohne dass es einer vorhergehenden Mahnung bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (Auftraggeberinklusive bestätigter Aufträge) verpflichtetaussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, neben auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Verzugs- zinsen auch die Interventionskosten Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder Verbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu vergüten. Vom erwarten ist, dass bei dem Käufer (Auftraggeber) geltend gemachte Garantieansprüche berechtigen die- sen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhaltendas Risiko von Verzug oder Insolvenz vorliegt.

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Preis und Zahlungsbedingungen. Die 3.1 Alle Preise sind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise (exkl. Umsatzsteuer) ab Lieferwerkverstehen sich in Euro, ohne Verpackung und ohne Nachlasssoweit nichts anderes vereinbart ist. Sie sind ferner nur Richtpreise gelten für die Belieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und gelten vorbehaltlich Preiserhöhung durch das LieferwerkVersicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 3.2 Die Zahlungen sind, der Erhöhung soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten innerhalb von Lohn- und Materialkosten, Zöllen oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zu dem Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Bei einem Absinken offi- zieller Wechselkurse ist Plaspack berechtigt, die Faktura zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetztem Preis auszustellen. Zuzüglich zum Nettopreis ist die Umsatzsteuer im jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaß 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Eine Erhöhung 3.3 Der Lieferant kann mit sämtlichen Forderungen, die ihm gegen den Be- steller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslie- ferung bedingt auch eine Änderung der PreiseBestel- ler gegen den Lieferanten hat. 3.4 Der Lieferant kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss die ihm gegen mit dem Besteller gemäß § 15 des Kaufvertrages eintreten sollteAktiengesetzes verbun- denen Unternehmen zustehen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen bar, spesenfrei 3.5 Teillieferungen werden sofort berechnet. 3.6 Wechsel und ohne Abzug zu leisten. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Ver- einbarung erfüllungshalber entgegengenom- men. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen Wechsel- spesen gehen zu Lasten des Käufers (Auftraggebers). Plaspack kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe Bestellers und sind von Gründen ablehnenihm sofort zu zahlen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder Ablehnung von Wechseln behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Für die Zurückbehal- rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurücklei- tung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers sind man- gels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässigWechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nicht. Zahlungen an Plaspack haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der umstehend angeführten Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die Berichtigung des Kaufpreises andere Zahlungskonditio- nen vereinbart wurden. 3.7 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Gel- tendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. 5. Versand und Gefahrübergang 3.8 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu- rechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.9 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des ZahlungszielesLieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferan- ten, bei Abnahmeverzug und bei Terminsverlust sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist Plaspack der Liefe- rant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.anoch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. über dem jeweiligen Bankzinssatz zu berechnen. Im Falle der Säumnis ist der Käufer (Auftraggeber) verpflichtet, neben den Verzugs- zinsen auch die Interventionskosten zu vergüten. Vom Käufer (Auftraggeber) geltend gemachte Garantieansprüche berechtigen die- sen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten4.

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