Common use of Preis und Zahlungsbedingungen Clause in Contracts

Preis und Zahlungsbedingungen. 3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten für die Belieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 3.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. 3.3 Der Lieferant kann mit sämtlichen Forderungen, die ihm gegen den Be- steller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Bestel- ler gegen den Lieferanten hat. 3.4 Der Lieferant kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen mit dem Besteller gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbun- denen Unternehmen zustehen. 3.5 Teillieferungen werden sofort berechnet. 3.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenom- men. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechsel- spesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind von ihm sofort zu zahlen. Die Ablehnung von Wechseln behält sich der Lieferant ausdrücklich vor. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurücklei- tung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nicht. 3.7 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Gel- tendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. 5. Versand und Gefahrübergang 3.8 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu- rechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.9 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Lieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferan- ten, sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Liefe- rant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 4.

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Preis und Zahlungsbedingungen. 3.1 Alle Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren jeder Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Ge-brauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benach-richtigung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in Euroeinen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nichts anderes vereinbart nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gut-schrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Sie gelten für die Belieferung ab WerkDer Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, ausschließlich Verpackunghat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, Fracht, Porto vorgerichtlichen Kosten und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 3.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. 3.3 Der Lieferant kann mit sämtlichen ForderungenInkassokosten, die ihm gegen den Be- steller zustehenauf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Bestel- ler gegen den Lieferanten hat. 3.4 Der Lieferant kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen mit dem Besteller gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbun- denen Unternehmen zustehen. 3.5 Teillieferungen werden sofort berechnet. 3.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenom- men. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechsel- spesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind von ihm sofort zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Die Ablehnung von Wechseln behält sich Zusätzlich schuldet der Lieferant ausdrücklich vor. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung Käufer automatisch und Zurücklei- tung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nicht. 3.7 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen vorhergehenden Mahnung bedarf und unter Vorbehalt bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sieben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Gel- tendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. 5Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stor-nierungen. Versand Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und Gefahrübergang 3.8 Das automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, Zahlungen zurückzuhalten die Daten des Käufers seiner Kreditversiche-rungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder mit Gegenansprüchen aufzu- rechnenVerbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, steht Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbe- stritten Käufer das Risiko von Verzug oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.9 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Lieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferan- ten, sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Liefe- rant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 4Insolvenz vorliegt.

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Preis und Zahlungsbedingungen. 3.1 Alle Die Preise verstehen sich in Eurosind mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen Nettopreise (exkl. Umsatzsteuer) ab Lieferwerk, soweit ohne Verpackung und ohne Nachlass. Sie sind ferner nur Richtpreise und gelten vorbehaltlich Preiserhöhung durch das Lieferwerk, der Erhöhung von Lohn- und Materialkosten, Zöllen oder sonstiger Einfuhrspesen und Steuern. Die Preise sind daher auf Grund der zu dem Zeitpunkt des Vertragsab- schlusses geltenden preisbildenden Faktoren kalkuliert. Bei einem Absinken offi- zieller Wechselkurse ist Plaspack berechtigt, die Faktura zu dem im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgesetztem Preis auszustellen. Zuzüglich zum Nettopreis ist die Umsatzsteuer im jeweils geltenden gesetzlichen Ausmaß zu leisten. Eine Erhöhung der Umsatzsteuer bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung oder Auslie- ferung bedingt auch eine Änderung der Preise, auch wenn eine solche Erhöhung schon innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages eintreten sollte. Wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie gelten für die Belieferung ab Werkwurde, ausschließlich Verpackungsind alle Zahlungen bar, Fracht, Porto spesenfrei und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 3.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum Abzug zu leisten. 3.3 Der Lieferant kann mit sämtlichen Forderungen, die ihm gegen den Be- steller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Bestel- ler gegen den Lieferanten hat. 3.4 Der Lieferant kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen mit dem Besteller gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbun- denen Unternehmen zustehen. 3.5 Teillieferungen werden sofort berechnet. 3.6 Schecks und Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenom- mennach besonderer Ver- einbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- Einziehungs- und Wechsel- spesen Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind Käufers (Auftraggebers). Plaspack kann angebotene Zahlungen in Schecks oder Wechsel ohne Angabe von ihm sofort zu zahlenGründen ablehnen. Die Ablehnung Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehal- tung von Wechseln behält sich Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers sind man- gels ausdrücklicher Vereinbarung unzulässig. Zahlungen an Plaspack haben mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der Lieferant ausdrücklich vorumstehend angeführten Konten oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Für Die Umsatzsteuer ist vom Gesamtpreis nach Rechnungslegung in voller Höhe zu leisten, wenn auch für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurücklei- tung Berichtigung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nichtKaufpreises andere Zahlungskonditio- nen vereinbart wurden. 3.7 Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Abnahmeverzug und bei Terminsverlust ist Plaspack berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem jeweiligen Bankzinssatz zu berechnen. Im Falle der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Gel- tendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. 5. Versand und Gefahrübergang 3.8 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu- rechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.9 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Lieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferan- ten, sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen Säumnis ist der Liefe- rant berechtigtKäufer (Auftraggeber) verpflichtet, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführenneben den Verzugs- zinsen auch die Interventionskosten zu vergüten. 4Vom Käufer (Auftraggeber) geltend gemachte Garantieansprüche berechtigen die- sen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

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Preis und Zahlungsbedingungen. 3.1 Alle Die Preise verstehen sich exklusive Zoll und Steuern jeder Art. Soweit nicht schriftlich etwas anderes mit dem Verkäufer vereinbart ist sind Rechnungen ohne Abzug bar am Sitz des Verkäufers oder kostenfrei auf ein vom Verkäufer benanntes Bankkonto zu zahlen; Zoll, Steuern sowie Bank- oder Umtauschgebühren je-der Art trägt der Käufer. Rabatte werden auf den Kaufpreis berechnet, d. h. exklusive der Steuer. Für den Fall des Gebrauchs eines SEPA Direct Debit B2B einigen sich Käufer und Verkäufer auf eine Benachrichti-gung zumindest einen Tag vorher. Im Fall von Lieferungen ab Werk (Incoterms® 2010 „EXW“) innerhalb der Europäischen Union (oder vom Käufer organisierter Exporte) auf die auf Aufforderung der Käufers keine Umsatzsteuer erhoben wurde, stellt der Käufer dem Verkäufer auf erste Anforderung alle Nachweise zur Verfügung, die belegen, dass die Produkte in Euroeinen anderen Mitgliedsstaat als den, in dem sie verladen wurden, (oder aus der Europäischen Union heraus) geliefert wurden. Sollte der Käufer diese Nachweise nicht zur Verfügung stellen, werden alle Umsatzsteuerstrafen (inklusive, aber nicht beschränkt auf, den fälligen örtlichen Umsatzsteuerbetrag, Bußgelder und Beträge für verspätete Zahlung), die von den Steuerbehörden erhoben werden, an den Käufer weiterberechnet. Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen werden auf Papier erstellt, soweit nichts anderes vereinbart nicht der Käufer ausdrücklich mit dem Empfang elektronischer Rechnungen und Gutschrifts- oder Belastungsanzeigen einverstanden ist. Sie gelten für die Belieferung ab WerkDer Verkäufer darf Zahlung durch angenommenen Wechsel verlangen; alle Inkassokosten trägt der Käufer. Skonti können bis zur vollständigen Zahlung einer fälligen Rechnung und aller damit verbundenen Kosten und Beträge nicht in Anspruch genommen werden. Falls Zahlungen jeder Art nicht pünktlich geleistet werden, ausschließlich Verpackunghat der Käufer einen pauschalierten Betrag entsprechend fünfzehn Prozent des fälligen Betrags zur Deckung von u. a. Verwaltungskosten, Fracht, Porto vorgerichtlichen Kosten und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 3.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leisten. 3.3 Der Lieferant kann mit sämtlichen ForderungenInkassokosten, die ihm gegen den Be- steller zustehenauf der verspäteten Zahlung des Käufers beruhen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Bestel- ler gegen den Lieferanten hat. 3.4 Der Lieferant kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen mit dem Besteller gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbun- denen Unternehmen zustehen. 3.5 Teillieferungen werden sofort berechnet. 3.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenom- men. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechsel- spesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind von ihm sofort zu zahlen; etwaige weitere Rechte des Verkäufers, inklusive, aber nicht beschränkt auf das Recht weiteren Ersatz für den tatsächlich erlittenen Schaden des Verkäufers zu verlangen, bleiben unberührt. Die Ablehnung von Wechseln behält sich Zusätzlich schuldet der Lieferant ausdrücklich vor. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung Käufer automatisch und Zurücklei- tung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nicht. 3.7 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen vorhergehenden Mahnung bedarf und unter Vorbehalt bedürfte, die Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. sie-ben Prozent über dem festgesetzten Zinssatz der Gel- tendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen Europäischen Zentralbank (Europäische Richtlinie 2000/35/EG) oder auf schriftliches Verlangen vor dem Kauf einen höheren Zinssatz; dabei fallen für jeden angefangenen Monat Zinsen für den ganzen Monat an. Das Fälligkeitsdatum wird immer ausgehend vom Rechnungsdatum berechnet. 5Außerdem ist der Käufer damit einverstanden, dass – im Falle nicht beglichener Zahlungen – der Verkäufer Verkäufe und/ oder laufende Bestellungen (inklusive bestätigter Aufträge) aussetzen oder stornieren darf; solche Aussetzungen oder Stornierungen führen nicht zu Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüchen des Käufers und berühren nicht Schadensersatzansprüche des Verkäufers infolge solcher Aussetzungen oder Stornierungen. Versand Sobald eine Zahlung auf eine Rechnung für irgendeine Lieferung, auch nur teilweise, nicht pünktlich erfolgt, werde sämtliche offenen Beträge, die der Käufer dem Verkäufer aus irgendeinem Rechtsgrund schuldet, sofort und Gefahrübergang 3.8 Das automatisch fällig. Bei unbeglichenen Zahlungen oder jedem Vorkommnis, das die Zahlung möglicherweise gefährdet, hat der Verkäufer das Recht, Zahlungen zurückzuhalten die Daten des Käufers seiner Kreditversicherungsgesellschaft mitzuteilen und mit einer fälligen Forderung gegen den Käufer gegen jede Forderung des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund diese Forderung resultiert, aufzurechnen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Bestellungen des Käufers zurückzuweisen, wenn der Käufer nach den Kriterien der Kreditversicherungsgesellschaft des Verkäufers in einer schlechten finanziellen Lage ist oder, selbst bei Vereinbarung von Vorauszahlung, wenn der Käufer in der Vergangenheit fällige Beträge verspätet gezahlt hat und/oder mit Gegenansprüchen aufzu- rechnenVerbindlichkeiten (inklusive Hauptforderung, steht Verzugszinsen, Erstattung von Wiederbeschaffungskosten oder den oben erläuterten pauschalierten Betrag von fünfzehn Prozent) nicht vollständig beglichen hat oder zu erwarten ist, dass bei dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbe- stritten Käufer das Risiko von Verzug oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.9 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Lieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferan- ten, sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Liefe- rant berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 4Insolvenz vorliegt.

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Preis und Zahlungsbedingungen. 3.1 Alle Preise verstehen Der Preis der Geräte ist wie angegeben oder, wenn kein Preis angegeben wurde oder der angegebene Preis nicht mehr gültig ist, der in der aktuellen Preisliste von Arjo angegebene Preis. Angebotspreise gelten 30 Tage lang, sofern nicht anderweitig vereinbart. Der Preis beinhaltet weder Verpackung, Versicherung noch Lieferung oder Installation, die zusätzlich zum Preis für die Geräte (gemäß Abschnitt 14 unten) berechnet werden, sofern in der Bestellung nicht anderweitig vereinbart. Der Preis für zusätzliche Dienstleistungen, die vom Käufer angefordert, aber nicht in der Hauptbestellung angegeben sind (z. B. eilige Lieferungen, Demontage alter Geräte usw.) („Zusätzliche Dienstleistungen“) wird separat vereinbart. Der Preis ist exklusive aller geltenden Steuern und Abgaben, einschließlich der Mehwert- oder Umsatzsteuer (falls geschuldet), die der Käufer zusätzlich an Arjo zu zahlen hat. Im Falle eines Kostenanstiegs für Arjo, der auf einen Faktor zurückzuführen ist, der außerhalb des Machtbereichs von Arjo liegt (z. B. Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Änderung von Zöllen, erhebliche Erhöhung der Arbeits-, Material- oder sonstigen Kosten) behält Arjo sich in Eurodas Recht vor, soweit den Preis der Geräte bis zum Rechnungsdatum zu erhöhen. Arjo ist jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung oder Anzahlung bis zum vollen Rechnungsbetrag zu verlangen. Entsprechende Vorauszahlungen sind bei der Restzahlung zu berücksichtigen. Wurde von Arjo keine Vorauszahlung verlangt, nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sie gelten für oder ergibt sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes, erfolgt die Belieferung ab Werk, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. 3.2 Die Zahlungen sind, soweit nichts anderes vereinbart, bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferanten Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu leistenTagen nach Rechnungsdatum. 3.3 Der Lieferant kann mit sämtlichen Forderungen, die ihm gegen den Be- steller zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Bestel- ler gegen den Lieferanten hat. 3.4 Der Lieferant kann außerdem mit sämtlichen Forderungen aufrechnen, die ihm gegen mit dem Besteller gemäß § 15 des Aktiengesetzes verbun- denen Unternehmen zustehen. 3.5 Teillieferungen Zusätzliche Dienstleistungen werden sofort berechnet. 3.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenom- men. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechsel- spesen gehen zu Lasten des Bestellers separat in Rechnung gestellt und sind von ihm sofort gemäß den gleichen Bedingungen zu zahlen. Die Ablehnung von Wechseln behält Im Falle eines Verzugs des Käufers gemäß Ziffer 5 ist Arjo berechtigt, dem Käufer die Rechnung ab dem Datum zu stellen, an dem der Käufer darüber informiert wird, dass das Gerät zur Abholung oder Lieferung bereitsteht. Wenn sich der Lieferant ausdrücklich vor. Für Käufer bezüglich der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen im Verzug befindet, kann Arjo die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurücklei- tung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Lieferant nicht. 3.7 Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf und unter Vorbehalt der Gel- tendmachung weiterer Rechte – die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. 5. Versand und Gefahrübergang 3.8 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzu- rechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbe- stritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.9 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Lieferanten durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers berechtigen den Lieferan- ten, sämtliche zugunsten des Lieferanten bestehenden Forderungen Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung – unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel – sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangenBestellung und jeder anderen vereinbarten Bestellung aufschieben, bis die Zahlungsverpflichtungen des Käufers erfüllt wurden. In diesen Fällen Darüber hinaus ist der Liefe- rant Arjo berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. 4Xxxxxx auf den fälligen Betrag in Höhe des Drei(3)-Monats-SARON plus sechs (6) Prozentpunkten per annum ab dem Datum der Fälligkeit bis zum Eingang der vollständigen Zahlung bei Arjo zu erheben.

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