Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen. 3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen. 3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig. 3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht. 3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1a) Einträge werden nach der gültigen Preisliste berechnet. Es gilt ergänzend Für jede angefangene Zeile wird der volle Zeilen- preis berechnet. Kosten für herzustellende Druckunterlagen wie Reinzeichnungen und Filmvorlagen sind im Preis für die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenEinträge nicht inbegriffen. Sie gelten grundsätzlich werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Auftragserteilung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetSteuersatz zwischen Abschluss des Vertrages und Erscheinen des Werkes einer Veränderung unterworfen, so kann fre-e-tec bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten.
c) Die Rechnung ist – unabhängig vom Erscheinungsdatum des Objektes – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung mit 3% Skonto oder bei Erscheinen des Verzeichnisses zahlbar. Bei einer Belegung von mehreren Verzeichnissen zum Kombipreis (nur in „Gelbe Seiten“ möglich) ist der Rechnungsbe- trag bis zum Erscheinen des ersten Verzeichnisses mit 3% Skonto oder bei Erscheinen des ersten Ver- zeichnisses zahlbar. Bei Gewährung von Mengenrabatt wird nur eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise Rechnung pro Auftrag erstellt. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenBearbeitungskosten berechnet. Die Firma frezweite und jede weitere Mahnung werden mit 3,00 EURO in Rechnung gestellt. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer ausschließlich auf das umseitig genannte Konto des Auftragnehmers oder unmittelbar an den Vertreter zu leisten. An Vertreter geleistete Zahlungen werden nur anerkannt, wenn sie ordnungsgemäß quittiert sind.
d) Im SEPA-Lastschriftverfahren gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vorabank- ündigung (Pre-Notification) von einem (1) Tag als vereinbart. Sofern der Einzug per SEPA-Lastschrift beim 1. Versuch scheitert, werden dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Bankkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EURO auferlegt.
e-tec ) Sind Ratenzahlungen vereinbart und der Auftraggeber befindet sich mit mindestens einer Rate in Ver- zug, ist der gesamte Restbetrag gemäß 5c) fällig.
f) Sollten vom Auftraggeber noch nicht bezahlte Forderungen aus vorangegangenen Aufträgen bestehen, werden Zahlungen des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, auf diese angerechnet.
g) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht bei neuen Geschäftsbeziehungen mit Werbemittlern Vorkasse zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenverlangen.
3.3h) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer aufrechnen. Soweit nicht abweichend vereinbartDas Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenals der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec i) Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällignicht abtretbar.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.15.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen oder Preiserhöhungen aller Art aus, unbeschadet der Regelungen in ihrer jeweils geltenden FassungZiff. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden3.2. und 3.3.
5.2. Rechnungen haben sämtliche in der Bestellung geforderten Angaben zu enthalten. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich müssen ferner alle zu einem Vorsteuerabzug berechtigenden Angaben, insbesondere Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Rechnungsnummer und sonstige Pflichtangaben einer Rechnung des Lieferanten gemäß den anwendbaren einschlägigen gesetzlichen Vorschriften enthalten. Enthält die Rechnung die vorgenannten Daten nicht, ist MTM nicht verpflichtet, die ausgewiesene Umsatzsteuer zu bezahlen. Wird MTM der gesetzlichen MehrwertsteuerVorsteuerabzug wegen einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung versagt, hat der Lieferant die von MTM bezahlte Umsatzsteuer zurückzubezahlen.
3.25.3. Wird Zahlungen von MTM erfolgen – sofern nichts anderes vereinbart wird – durch Überweisung, und zwar nach Ablieferung bzw. Annahme und Rechnungserhalt unter Abzug von 3% Skonto innerhalb von 14 Kalendertagen oder innerhalb von 45 Kalendertagen ohne Abzug. Ein Skontoabzug ist auch im Falle der Umfang Aufrechnung oder bei berechtigter Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Mängeln zulässig. Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxx, Xxxxxxx Telefon +00 (0)0000 0000-0 · Telefax +00 (0)0000 0000-000 xxx.xx-xxxxxxxxxxxx.xx Sitz der jeweiligen Auftragsleistung während Gesellschaft: Mainz Registergericht: Amtsgericht Mainz, HRB 40821
5.4. Zahlungen der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann freMTM erfolgen in Euro nach dem offiziellen Euro-e-tec eine entsprechende Anpassung Referenzkurs der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenEuropäischen Zentralbank zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
5.5. Die Firma fre-e-tec Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen, die Durchführung der Auftragsleistungen bis ihm gegenüber MTM zustehen, abzutreten.. Der Lieferant ist zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenAufrechnung gegen Ansprüche von MTM oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann berechtigt, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, Forderung unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtrechtskräftig festgestellt worden ist.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.16.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es gilt ergänzend Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungLieferung an die Baustelle oder einen anderen vertraglichen Bestimmungsort einschließlich Verpackung ein. Preise Verpackungen und Transporthilfen hat der Lieferant wieder abzuholen. Kommt der Lieferant dieser Pflicht trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerwir die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen.
3.26.2 Die uns genannten Preise sind Netto-Preise. Wird Soweit der Lieferant für sie Zahlungsverpflichteter ist, hat er die gesetzliche Mehrwertsteuer gemäß UStG gesondert zusätzlich auszuweisen.
6.3 Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem unserer Konten der Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrages an die Post oder an das Geldinstitut, soweit unser Konto eine für die Ausführung des Überweisungsauftrages ausreichende Deckung ausweist.
6.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenzu.
6.5 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung bei uns einzureichen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigtFür an verschiedene Bestimmungsorte oder Baustellen gelieferte Materialien sind die Rechnungen getrennt zu stellen. Rechnungen haben die Baustelle oder den sonstigen Bestimmungsort, die Durchführung in der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise Bestellung angegebene Bestellnummer und Vergütungen vorläufig einzustellendas Bestelldatum zu enthalten. Rechnungen sind ausschließlich zu senden an die Köster GmbH, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten Rechnungsprüfung, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxx, unter Hinzufügung von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenBauvorhaben und Projektnummer und Bestellnummer.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche 6.6 Rechnungen von freEntsorgungsleistungen sind ausschließlich mit der Angabe der entsprechenden AVV-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fälligNr. auszustellen.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungDie Preise sind, soweit nichts anderes vereinbart, Festpreise. Preise können als verbindlicher FestpreisFalls nichts anderes abweichend schriftlich vereinbart ist, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich schließt der gesetzlichen MehrwertsteuerPreis sämtliche Nebenkosten, Verpackung und Lieferung DAP geliefert benannter Ort, Incoterms 2010, unverzollt, ein.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenDie Zahlungen erfolgen ausschließlich in Euro. Die Firma fre-e-tec fällige Umsatzsteuer ist berechtigt, die Durchführung separat auszuweisen. Sie wird in der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossengesetzlich vorgeschriebenen Höhe vergütet.
3.3. Soweit Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung nach unserer Xxxx innerhalb von 21 Kalendertagen abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen ohne Abzug. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn der Besteller aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängel zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Die Frist beginnt mit Erhalt der vertragsgemäßen Leistung und einer ordnungsgemäßen und prüffähigen, mit allen wesentlichen Bestelldaten (Bestellnummer, Chargennummer, Bestellposition, Name des Einkäufers, Abladestelle, Lieferantennummer, Artikelnummer Dostech, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung) versehenen Rechnung. Es gilt der jeweils spätere Termin als Fristbeginn. Die Rechnung hat den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes zu entsprechen. Solange diese Angaben fehlen, oder aus anderen Gründen eine einfache Prüfung nicht abweichend vereinbartmöglich ist, ist fre-e-tec berechtigt, beginnt die Zahlungsfrist nicht abzulaufen und es tritt keine Zahlungsfälligkeit ein. Fehlerhafte Rechnungen werden dem Anbieter zur Richtigstellung zurückgegeben und Zahlungsfristen beginnen erst nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss Ihrer Wiedervorlage neu zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenlaufen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fälligDer Anbieter ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Forderungen die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Dies gilt nicht für rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Ansprüche. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec Wir sind berechtigt, gegen Forderungen des Anbieters auch mit Forderungen aufzurechnen die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung einem mit uns i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen zustehen. Wir sind weiterhin berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen aufzurechnen, die dem Lieferanten gegen ein mit uns i.S.v. § 15 AktG verbundenem Unternehmen zustehen. Aufrechnungs- und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecZurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.16.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich als Festpreis. Es Alle Preise verstehen sich ohne gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausge- wiesen ist.
6.2 Sofern der AG und der AN einen Zahlungsplan vereinbart haben, geht aus diesem hervor, zu welchen Zeitpunkten und bei welchem tatsächlich ausgeführten Leistungsstand der AN Abschlagsrechnungen stellen darf (datums- und leistungsbezogener Zahlungsplan). Basis für die Höhe der jeweiligen Abschlagsrechnung ist der tatsächlich ausgeführte Leistungs- stand. Sofern kein Zahlungsplan vereinbart wird, darf der AN Abschlagsrechnungen monatlich nach BGB stellen. Jede Abschlagszahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüfba- ren Abschlagsrechnung. Jede Abschlagsrechnung ist in Papierform oder in digitaler Form an den AG zu übersenden. Als Zugang gilt ergänzend nur der Eingang jeder Abschlagsrechnung per Post oder an xxxxxxxx@xxx.xxxxxxxxxxx-xxxx.xx. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalender- tagen leisten, gewährt uns der AN 3% Skonto auf den Nettobetrag jeder einzelnen Zahlung; dies gilt auch dann, wenn die Preisliste Zahlung nicht der Höhe der Abschlagsrechnung entspricht. Zahlung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungs- auftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. AG und AN vereinbaren – vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) – für die Erfüllung der vom AN geschuldeten Leistungen eine Vertragserfüllungssicherheit nach Ziff. 12.1 in Höhe von fre-e-tec 10 % der vorläufige Gesamtauftrags- summe (Endbetrag gem. Angebotsschreiben, bei Losen Gesamtangebot über alle Lose) netto. Die Abschlagsrechnungen des AN werden gekürzt, bis der Betrag für die Vertragser- füllungssicherheit erreicht ist (Einbehalt). Der AN kann diesen Einbehalt durch Übergabe ei- ner anderen zulässigen Vertragserfüllungssicherheit nach Ziff. 12.3 ablösen. Macht der AN von diesem Ablösungsrecht Gebrauch, erfolgt die Auszahlung der Abschlagsrechnungen ohne entsprechenden Einbehalt.
6.3 Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Abnahme und Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung. Die Schlussrechnung ist in Papierform oder in digitaler Form an den AG zu übersenden. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der AN 3 % Skonto auf den Nettobetrag der Zahlung dies gilt auch dann, wenn die Zahlung nicht der Höhe der Abschlagsrechnung entspricht. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Ergibt die Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung, dass der AN als Vergütung mehr erhalten hat, als ihm insgesamt nach dem Vertrag zusteht (Überzahlung), so hat der AN den überzahlten Betrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforde- rung des AG an diesen zurück zu zahlen. AG und AN vereinbaren – vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) – für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Mängelansprü- chesicherheit nach Ziff. 12.2 in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme in ihrer jeweils geltenden Fassungobjektiv richtigen Höhe. Die Mängelansprüchesicherheit wird von der Schlussrechnung in Abzug ge- bracht (Einbehalt). Der AN kann diesen Einbehalt durch Übergabe einer anderen zulässigen Mängelansprüchesicherheit nach Ziff. 12.3 ablösen. Macht der AN von diesem Ablösungs- recht Gebrauch, wird der Einbehalt für die Mängelansprüchesicherheit von der Schlussrech- nung nicht getätigt.
6.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalprei- sen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise können auf der Grundlage der Preis- ermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
6.5 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als verbindlicher FestpreisAbschlags-, als Richtpreis Teilschluss- oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenSchlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerie- ren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwi- schen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatz- steuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhal- tenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge an- zugeben.
6.6 Bei der Abnahme noch nicht erbrachte Teilleistungen sind in der Schlussrechnung abzuset- zen; § 641 Abs. 3 BGB bleibt davon unberührt. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich werden nach der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang Abnahme der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenTeilleistungen abgerechnet. Die Firma fre-e-tec Zahlung ist berechtigt, die Durchführung fällig vier Wochen nach förmlicher Abnahme der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenjeweiligen Teilleistungen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden Fassunggesetzlichen Umsatzsteuer
4.2. Preise können als verbindlicher FestpreisDie in der Auftragsbestätigung genannte Gesamtsumme ist, vorbehaltlich einer Änderung des Liefer- und Montageumfangs nach Absendung der Auftragsbestätigung, als Richtpreis oder Kaufpreis vom Kunden zu zahlen, wenn ein Liefer- und Montagetermin von maximal 4 Monaten, beginnend ab der Absendung der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Andernfalls ändert sich der Kaufpreis im gleichen Verhältnis, wie sich die Einkaufspreise der MaxSolar für die Komponenten des Produktes gemäß Auftragsbestätigung zuzüglich Umsatzsteuer bis zum Tag der Lieferung verändern. MaxSolar hat dem Kunden den geänderten Kaufpreis schriftlich mitzuteilen (im Folgenden "Kaufpreismitteilung"). Ein Rücktritt vom Vertrag ist hierbei nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer§ 309 Nr.1 und §310 BGB ausgeschlossen.
3.24.3. Wird Sofern in der Umfang Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, ist der gesamte Kaufpreis innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung, ohne jeden Abzug zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei MaxSolar. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.4. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist MaxSolar berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist MaxSolar berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen iHv. jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Auftragsleistung während Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. MaxSolar behält sich ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetAnspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist MaxSolar ferner berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenvollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
3.34.5. Soweit nicht abweichend vereinbartGerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist fre-e-tec MaxSolar unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu fordern kündigen und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
3.44.6. Sämtliche Rechnungen Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse MaxSolar ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Der Kunde ist zur Zahlung fälligGeltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von MaxSolar anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.54.7. Aufrechnungsrechte stehen dem AG Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der MaxSolar gefährden, kann MaxSolar noch ausstehende Leistungen, bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist MaxSolar zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt, bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
5.1. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme des Produktes vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
5.2. Es liegt in den Pflichten des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage des Produkts auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Bei der Lieferung einer Aufdach-Photovoltaikanlage gehört dazu insbesondere die Prüfung der statischen Eignung der gesamten Dachkonstruktion sowie des Gebäudes an sich. Bei der Lieferung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, Energiespeichern oder Ladeinfrastruktur gehört dazu insbesondere die Prüfung der Bodenverhältnisse, Netzverträglichkeit, Umweltrichtlinien, Spartenauskünfte, Altlasten- und Kampfmittelfreiheit. Es gilt vorstehend Ziffer 2.7.
5.3. Der Kunde gestattet MaxSolar und den von ihr beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Eine aus der Einschränkung des ungehinderten Zugangs resultierende Verzögerung der Montage des Produkts geht zu Lasten des Kunden.
6.1. Termine oder Fristen sind nur zubindend, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtsie schriftlich vereinbart werden.
3.66.2. Bei Nichteinhaltung Werden zur Einhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern / verschieben sich die Fristen und Termine um den AG ist freZeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn MaxSolar die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen - wie Verkehrsstörungen unter Einschlusssolcher im internationalen Warenverkehr, namentlich bei Importen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -e-tec berechtigt, die Durchführung es MaxSolar nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen, die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat MaxSolar auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten; sie berechtigen MaxSolar, die Lieferung um die Dauer der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellenBehinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatdie Behinderung für einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten besteht. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten Dies gilt auch bei Eintreten der vorgenannten Ereignisse bei von fre-e-tecMaxSolar beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.13.1 Unsere Preise sind Nettopreise ab Lager DEMCO JCB Vertrieb & Service GmbH. Sie schließen damit die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer, Abgaben, Transport, Verpackung und Versicherungen nicht ein. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec Diese Posten werden in ihrer jeweils geltenden Fassungjeweiligen Höhe im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung hinzugesetzt und in der Rechnung gesondert ausgewiesen, sofern wir die Leistung erbringen bzw. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerdie Lieferung für den Käufer ausführen.
3.23.2 Für alle Bestellungen aufgrund unserer Kataloge, Prospekte und Preislisten gelten - soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart - die Preise, die in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preis- liste aufgeführt sind. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Preise innerhalb eines Zeitrau- mes von zwei Monaten ab Auftragsbestätigung verbindlich. Wird keine Auftragsbestätigung erteilt, gilt das Datum der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenBestellung. Die Firma fre-e-tec ist Danach sind wir berechtigt, die Durchführung am Tag der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Lieferung geltenden Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenberech- nen.
3.3. Soweit 3.3 Sofern nicht abweichend ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. der Kaufpreis ohne Abzug frei auf das in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind der Rechnung angegebene Konto sofort nach Erhalt rein netto Kasse mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.
3.53.4 Wechsel und Schecks werden nur im Falle einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Aufrechnungsrechte stehen Tilgung tritt in diesen Fällen erst dann ein, wenn wir über den jeweiligen Betrag endgültig verfügen können. Alle Wechsel-, Scheck- und Diskontspesen sowie alle sonstigen Kosten gehen dabei ausschließlich zu Lasten des Käufers.
3.5 Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem AG Käufer nur zu, wenn sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten festgestellt sind oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtEinigkeit über ihren Bestand zwischen den Vertragsparteien vorliegt.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec 3.6 Wird uns nach Abschluss eines Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt (z. B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, schleppende Zahlungsweise, nachteilige Kreditauskünfte oder Verzug bei früheren Zahlungen), so sind wir berechtigt, ausstehende Lie- ferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen, wobei sich Liefer- oder Leistungsfristen entsprechend verlängern bzw. Termine verschieben.
3.7 Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatgesetzlichen Regelungen. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecZudem stehen uns im Zusammenhang mit ausstehenden Lieferungen oder Leistungen die in Ziff. 3.6 genannten Rechte zu.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1a) Einträge werden nach der gültigen Preisliste berechnet. Es gilt ergänzend Für jede angefangene Xxxxx wird der volle Zei- lenpreis berechnet. Kosten für herzustellende Druckunterlagen wie Reinzeichnungen und Filmvorlagen sind im Preis für die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenEinträge nicht inbegriffen. Sie gelten grundsätzlich werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Auftragserteilung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetSteuersatz zwischen Abschluss des Vertrages und Erscheinen des Werkes einer Veränderung unterworfen, so kann fre-e-tec bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten.
c) Die Rechnung ist – unabhängig vom Erscheinungsdatum des Objektes – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung mit 3% Skonto oder bei Erscheinen des Verzeichnisses zahlbar. Bei einer Belegung von mehreren Verzeichnissen zum Kombipreis (nur in „Gelbe Seiten“ möglich) ist der Rechnungsbe- trag bis zum Erscheinen des ersten Verzeichnisses mit 3% Skonto oder bei Erscheinen des ersten Ver- zeichnisses zahlbar. Bei Gewährung von Mengenrabatt wird nur eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise Rechnung pro Auftrag erstellt. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenBearbeitungskosten berechnet. Die Firma frezweite und jede weitere Mahnung werden mit 3,00 EURO in Rechnung gestellt. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer ausschließlich auf das umseitig genannte Konto des Auftragnehmers oder unmittelbar an den Vertreter zu leisten. An Vertreter geleistete Zahlungen werden nur anerkannt, wenn sie ordnungsgemäß quittiert sind.
d) Im SEPA-Lastschriftverfahren gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Vorabank- ündigung (Pre-Notification) von einem (1) Tag als vereinbart. Sofern der Einzug per SEPA-Lastschrift beim 1. Versuch scheitert, werden dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Bankkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EURO auferlegt.
e-tec ) Sind Ratenzahlungen vereinbart und der Auftraggeber befindet sich mit mindestens einer Rate in Ver- zug, ist der gesamte Restbetrag gemäß 5c) fällig.
f) Sollten vom Auftraggeber noch nicht bezahlte Forderungen aus vorangegangenen Aufträgen bestehen, werden Zahlungen des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, auf diese angerechnet.
g) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht bei neuen Geschäftsbeziehungen mit Werbemittlern Vorkasse zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenverlangen.
3.3h) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer aufrechnen. Soweit nicht abweichend vereinbartDas Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenals der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec i) Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällignicht abtretbar.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste 4.1 Der Einheitspreis ist der vertragliche Preis, auch wenn im Angebot der Gesamtbetrag einer Ordnungszahl (Position) nicht dem Ergebnis der Multiplikation von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerMengenansatz und Einheitspreis entspricht.
3.24.2 Der in der Bestellung angegebene Nettopreis ist bindend und versteht sich als Festpreis zzgl. Wird der Umfang jeweils aktuell geltenden Umsatzsteuer.
4.3 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der jeweiligen Auftragsleistung während Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des ANs sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
4.4 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung/Leistung oder vereinbarter Teillieferung/Teilleistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertAN, insbesondere ausgeweitetsoweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung 3 % Skonto auf den Nettobetrag jeder einzelnen Zahlung. Als Zugang gilt nur der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenEingang der Rechnung per Post oder an xxxxxxxx@xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenDies gilt jeweils auch dann, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatdie Zahlung nicht der Höhe der Abschlagsrechnung entspricht. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Soweit nicht abweichend vereinbartausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist fre-e-tec berechtigtwird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass oder ein als v.H.-Satz angebotener Skonto bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss auch von denen der Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzwbilden sind. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenÄnderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
3.44.5 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil-, Teilschluss- oder Schlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. Sämtliche Rechnungen Auf jeder Rechnung ist die Bestellnummer des Auftraggebers als Referenz anzugeben. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen/Teillieferungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis, soweit vorhanden, aufzuführen. Beim Überschreiten von fre-e-tec Vertragsfristen, soweit es der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind sofort Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben. AG und AN vereinbaren – vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) – für die Erfüllung der vom AN geschuldeten Leistungen eine Vertragserfüllungssicherheit nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fälligTeil A, Ziff. 7.1 in Höhe von 10 % der vorläufigen Gesamtauftragssumme (Endbetrag gem. Angebotsschreiben, bei Losen Gesamtangebot über alle Lose) netto. Die Abschlagsrechnungen des AN werden gekürzt, bis der Betrag für die Vertragserfüllungssicherheit erreicht ist (Einbehalt). Der AN kann diesen Einbehalt durch Übergabe einer anderen zulässigen Vertragserfüllungssicherheit nach Ziff. 7.3 ablösen. Macht der AN von diesem Ablösungsrecht Gebrauch, erfolgt die Auszahlung der Abschlagsrechnungen ohne entsprechenden Einbehalt. AG und AN vereinbaren für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Mängelansprüchesicherheit nach Teil A, Ziff. 7.2 in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme in ihrer objektiv richtigen Höhe. Die Mängelansprüchesicherheit wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht (Einbehalt). Der AN kann diesen Einbehalt durch Übergabe einer anderen zulässigen Mängelansprüchesicherheit nach Ziff. 7.3 ablösen. Macht der AN von diesem Ablösungsrecht Gebrauch, wird der Einbehalt für die Mängelansprüchesicherheit von der Schlussrechnung nicht getätigt.
3.54.6 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtFür den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1. Es gilt ergänzend Der Preis für die Preisliste von fredurchzuführende Leistung ergibt sich aus den dem Kunden bei Beauftragung zur Kenntnis gebrachten Preisen oder aus einer gesonderten, bei Auftragserteilung geschlossenen, Preisvereinbarung. Die einzelnen Kosten für die KFZ-e-tec in ihrer Zulassungsgebühren beruhen auf der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Der Zulassungsservice kostet pauschal 50 € netto zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer pro Auftrag bzw. Fahrzeug.
4.2. In den jeweils dargestellten Preisen ist die derzeit geltende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.24.3. Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist für die Zulassungsdienstleistung amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Auftraggeber verpflichtet diese Auslagen zu erstatten.
4.4. Alle Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst dann als erfolgt, wenn CE KFZ-Service über den Betrag verfügen kann. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der ersten Mahnung von CE KFZ-Service nicht gezahlt hat. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.5. CE KFZ-Service behält sich die Verrechnung der vom Kunden geleisteten Zahlungen vor. Es steht uns frei, geleistete Zahlungen auf ältere Forderungen zu verrechnen. Im Übrigen erfolgt die Verrechnung von geleisteten Zahlungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 367 BGB.
4.6. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertCE KFZ-Service nach dem Vertragsabschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden erkennbar, insbesondere ausgeweitetist CE KFZ-Service berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann freCE KFZ-e-tec eine entsprechende Anpassung Service von einzelnen oder allen der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenbetroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Firma freGeltendmachung weiterer Rechte behält sich CE KFZ-eService vor.
4.7. CE KFZ-tec ist berechtigtService behält sich das Recht vor, amtliche Gebühren, die Durchführung über den Wert der Auftragsleistungen bis zur Einigung Standard- Amtsgebühr von 40,- Euro für eine Kfz-Zulassung hinaus anfallen, nachzuberechnen. Das Gleiche gilt für nicht über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellendas System gebuchte Leistungen, wenn fresowie für Gebühren-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbartAuslagen wie Brieferstellung, ist fre-e-tec berechtigtAusnahmegenehmigungen, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zuGutachten, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestelltSteuerschulden, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigtDokumenterstellung bei (Re)Importfahrzeugen, die Durchführung durch uns durchgeführt wurden. Diese sind nicht im angebotenen Preis enthalten und werden nachträglich in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für bei der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellenBehörde anfallende Kosten für Mehraufwendungen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten die durch Einreichung von fre-e-tecunvollständigen Unterlagen entstehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1Alle Preise sind Endpreise. Es gilt ergänzend Mit Vertragsschluss wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Vertragsabschluss verpflichtet zur Leistung der vollen Mitgliedsbeiträge. Nichtteilnahme, vorzeitiger Abbruch sowie Nichtinanspruchnahme von Unterrichtsstunden entbinden nicht von der Leistung der gesamten Mitgliedsbeiträge. Die Barauszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich. Bei Kursen mit fester Laufzeit ist das Entgelt zu überweisen. Das Honorar für den Unterricht wird vom Anbieter per Lastschrift monatlich am Monatsanfang eingezogen. Unsere Gläubiger-Identifikationsnummer: XX00000000000000000000. Die Mandatsreferenz-Nummer wird mit dem Mitglied mit der ersten Lastschrift auf dem Kontoauszug mitgeteilt. Sollte eine Lastschrift nicht eingelöst werden können oder zurückkehren oder aus sonstigen Gründen von dem Kreditinstitut nicht eingelöst werden, so werden die Preisliste von fre-e-tec den Bankinstituten erhobenen Stornogebühren zuzüglich eine Bearbeitungsgebühr in ihrer jeweils geltenden FassungHöhe von 5,-€ pro erfolgter Rücklastschrift berechnet, sofern die Tanzschule die Tanzschule nicht selbst zu vertreten hat. Preise können als verbindlicher FestpreisDem Mitglied bleibt vorbehalten nachzuweisen, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart dass geringere Kosten entstanden sind. Soweit sich der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug befindet und schriftliche Mahnungen der Tanzschule versendet werden, wird darauf aufmerksam gemacht, dass für jede Mahnung auf Grund des damit verbundenen Personalaufwands und der Material- und Portokosten 5,00 € in Rechnung gestellt werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertDem Mitglied bleibt vorbehalten nachzuweisen, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt dass geringere Kosten entstanden sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Der Anbieter behält sich die Preisanpassung vor. Im Fall der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtPreisanpassung wird dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung eingeräumt.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend 4.1 Haben sich die Parteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von fre-e-tec ABBOTT, die ABBOTT dem Besteller auf dessen Wunsch übersendet, sofern sie dem Besteller nicht bereits bekannt ist.
4.2 Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise laufenden Bezugsverträgen und Dienstverträgen, ist ABBOTT berechtigt, ihre Preise angemessen zu erhöhen. ABBOTT wird dem Besteller die geplante Preiserhöhung spätestens acht Wochen vor der Erhöhung mitteilen. Der Besteller ist nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung binnen einer Frist von vier Wochen berechtigt, das betreffende Dauerschuldverhältnis zu kündigen.
4.3 Alle Preise von ABBOTT verstehen sich in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich CHF zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Transport, Transport- versicherung und Verpackung sind in den Preisen enthalten.
3.24.4 Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei Fehlen anderweitiger Vereinbarungen alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen in Schweizerfranken, ohne irgendwelche Abzüge als vereinbart gelten.
4.5 Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Wird Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn ABBOTT über den Betrag verfügen kann.
4.6 Befindet sich der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertBesteller in Zahlungsverzug, insbesondere ausgeweitet(vgl. Ziffer I. 4.5) ist ABBOTT berechtigt, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, Verzugszinsen in jeweiliger gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Firma fre-e-tec Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
4.7 Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für ABBOTT kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
4.8 Zur Verrechnung ist der Besteller nur berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossensein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. 4.9 Zur Ausübung Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts Retentionsrechtes ist der AG Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtdem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: General Terms and Conditions
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind bindend. Es gilt ergänzend Ist kein Preis vereinbart, sind die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. niedrigsten Tagespreise im Zeitpunkt der Lieferung maßgebend.
4.2 Die vereinbarten Preise können als verbindlicher Festpreissind Festpreise, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenzuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich verstehen sich DDP (geliefert, verzollt und verpackt) Sitz des bestellenden Unternehmens gemäß Incoterms der gesetzlichen MehrwertsteuerICC in der jeweils gültigen Fassung.
3.24.3 Rechnungen sind DGH Sand Casting bei Versand des Liefergegenstandes, jedoch getrennt von diesem, zuzusenden. Wird Sie haben folgende Angaben zu enthalten: die Bestellnummer von DGH Sand Casting (bei Lieferplanabrufen auch die Artikel- Positionsnummer) und das Bestelldatum, Warenbezeichnungen und Mengenangaben, Empfänger und Empfangsort.
4.4 Falls nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsziele: 30 Tage mit 3 % Skonto oder 90 Tage netto ab Erhalt der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertRechnung, insbesondere ausgeweitetfrühestens jedoch ab Eingang des Liefergegenstandes. Lieferungen, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der die vor dem vereinbarten Preise und VergütungenLiefertermin erfolgen, insbesondere deren Erhöhunggelten dabei erst zum vertraglichen Termin als eingegangen.
4.5 Die Xxxx des Zahlungsmittels steht DGH Sand Casting frei.
4.6 Zahlungen von DGH Sand Casting stellen keine Anerkennung einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Lieferanten dar.
4.7 Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sowie bei Fehlen von durch den Lieferanten beizubringenden Material-, verlangen. Die Firma fre-e-tec Werks- oder Ursprungszeugnissen oder anderen Dokumenten, ist DGH Sand Casting berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen Zahlung wertanteilig bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Aufrechnungs- und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenZurückbehaltungsrechte stehen DGH Sand Casting im gesetzlichen Umfang zu.
3.3. Soweit 4.8 Von der Bestellung abweichende Mehrleistungen begründen keinen (weitergehenden) Zahlungsanspruch des Lieferanten, auch nicht abweichend vereinbartaus Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.
4.9 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von DGH Sand Casting, ist fre-e-tec die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss seine Forderungen gegen DGH Sand Casting abzutreten oder durch Dritte einziehen zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenlassen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig4.10 Vorauszahlungen werden nur gegen eine angemessene Sicherheit (z.B. Bankgarantie) geleistet.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.13.1 Der in der Bestellung von Xxxxxxx ausgewiesene Preis ist für den Lieferanten bindend. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungMangels abweichender schriftlicher Vereinba- rung beinhaltet der Preis Lieferung “frei Haus” inkl. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenVerpackung. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Die Rückgabe der gesetzlichen MehrwertsteuerVerpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2. Wird 3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in der Umfang Rechnung gesondert auszuweisen.
3.3 Rechnungen werden von Xxxxxxx nur bearbeitet, soweit diese entsprechend den Vorgaben in der jeweiligen Auftragsleistung während Bestellung von Xxxxxxx die dort ausgewiesenen Bestellangaben nennt; für sämtliche wegen Nicht- einhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertLiefe- rant verantwortlich.
3.4.1 Xxxxxxx bezahlt, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigtsofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise von dem Lieferanten beanspruchte Vergütung innerhalb von 14 Tagen gerechnet ab Lieferung und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, 3.4.2 Bei Vergütungsansprüchen im Zusammenhang mit Werkleis- tungen zahlt Xxxxxxx innerhalb von 30 Tagen nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenRechnungs- erhalt netto.
3.43.5 Xxxxxxx schuldet keine Fälligkeitszinsen. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fälligFür den Zahlungs- verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3.53.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen Xxxxxxx in gesetzlichem Umfang zu. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zuXxxxxxx ist insbesondere berech- tigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestelltfällige Zahlungen zurückzuhalten, unbestritten solange Xxxxxxx noch Ansprüche aus unvollständigen oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtmangelhaften Leistun- gen gegen den Lieferanten zustehen.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1 Der in unserer Bestellung angegebene Preis ist fest und bindend. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher FestpreisEr versteht sich inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerfalls diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
3.24.2 Der Preis schließt alle Versand- und Transportleistungen, alle sonstigen Leistungen und Nebenleistungen (z.B. Auf-/Einbau, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Einrichtung, Probelauf und/oder Einweisung in die Benutzung), sowie Zölle und sonstige Abgaben mit ein.
4.3 Vorbehaltlich Ziffer 4.4 zahlen wir Rechnungen nach Wareneingang und Rechnungserhalt wie folgt: Rechnungen werden innerhalb von 30 Kalendertagen nach unserem Empfang sowohl der Leistung als auch der obligatorisch zugehörigen Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung bezahlt. Wird Frühestens mit Ablauf dieser Frist wird die Entgeltforderung des Lieferanten fällig. Leistet Westag die Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen, gewährt der Umfang Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der jeweiligen Auftragsleistung während Rechnung. Für die Fristwahrung zählt jeweils der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertEingang unseres Überweisungsauftrags bei unserer Bank. Hiervon abweichende vereinbarte Zahlungsfristen beginnen nicht mit dem Rechnungs-, insbesondere ausgeweitetsondern mit dem Rechnungseingangsdatum. Hierbei werden von uns nur solche Rechnungen anerkannt, so kann fre-e-tec auf denen unsere Bestellnummer angegeben ist.
4.4 Ist eine entsprechende Anpassung Abnahme oder sonstige Überprüfung der vereinbarten Preise und VergütungenLeistung des Lieferanten vereinbart, insbesondere deren Erhöhungstehen uns dafür, verlangenfalls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15 Kalendertage nach unserem Empfang der Leistung zu. Die Firma fre-e-tec Zahlungsfristen nach vorstehender Ziffer 4.3 bleiben davon unberührt.
4.5 Zu Preiserhöhungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. Preiserhöhungsklauseln erkennen wir nicht an.
4.6 Bei verfrühten Lieferungen werden wir die Durchführung Rechnung auf den in der Auftragsleistungen bis zur Einigung über Bestellung angegebenen Liefertermin valutieren. Dessen unbeschadet steht es in unserem freien Ermessen, eine entsprechende Anpassung A-Konto-Zahlung zu leisten.
4.7 Solange die Rechnungen des Lieferanten den Vorgaben gemäß Ziffer 7.6 nicht entsprechen, sind sie nicht ordnungsgemäß und daher nicht zahlungsauslösend.
4.8 Kleinst- oder Mindermengen-Zuschläge werden nicht gezahlt.
4.9 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für Zahlungsverzug geltend die gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon bedarf es jedoch – mit Ausnahme von Fällen des § 286 Abs. 3 BGB – stets der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung schriftlichen Mahnung durch den AG ist ausgeschlossenLieferanten.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.13.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es gilt ergänzend Alle Preise sind in EURO anzugeben; die Preisliste von fre-e-tec Rechnungen sind ebenfalls in ihrer jeweils geltenden FassungEURO auszustellen. Preise können als verbindlicher FestpreisMangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand einschließlich Verpackung ein. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen zurückzunehmen. Sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich ist, schließt der gesetzlichen MehrwertsteuerPreis auch alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
3.23.2 Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung –gesondert für jede Bestellung übermittelt werden und insbesondere die dort ausgewiesene Bestellnummer und, wenn vorhanden, die BITO- Artikel-Nummer sowie die sonstigen Bestellinformationen angegeben sind; jede Bestellung erfordert eine gesonderte Rechnung; schließlich ist die Rechnung BITO separat an das Postfach xxxxxxx@xxx.xxxx.xxx zu übermitteln und nicht der Lieferung selbst beizufügen. Wird Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertLieferant verantwortlich, insbesondere ausgeweitetsoweit er nicht nachweist, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.3 BITO bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Preis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und VergütungenErhalt einer ordnungsgemäßen nachprüfbaren Rechnung, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreifen Gegenforderungen.
3.5 Der Lieferant ist nicht berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenseine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossensoweit es sich um Geldforderungen handelt.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.16.1 Die Preise verstehen sich zzgl. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer der jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise in den Mediadaten von WallDecaux sind freibleibend und unverbindlich.
3.26.2 Schaltet ein Auftraggeber erstmals oder das erste Mal seit drei Jahren wieder bei WallDecaux eine Werbekampagne (Neukunde), so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber stets die Vergütung rechtzeitig vollständig an WallDecaux zu zahlen hat (Zahlungseingang), bevor die Werbeschaltung durchgeführt wird (Vorauszahlung).
6.3 Sofern von WallDecaux auf einen Rechnungsbetrag Skonto gewährt wird, so gilt dies nicht für solche Beträge, die sich nicht auf die Medialeistung beziehen, sondern
6.4 Soweit Kosten und Zinsen anfallen, werden Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
6.5 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn WallDecaux über den vollen Betrag verfügen kann. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht. Die Zahlung gilt dabei erst mit dem Tage der Bezahlung oder
6.6 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Verzugszinsen erhoben.
6.7 Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungspflichten in Verzug oder werden WallDecaux nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die objektive und wesentliche Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen und durch welche die Zahlungsansprüche von WallDecaux gefährdet werden könnten, kann WallDecaux die Durchführung oder Fortsetzung der Werbekampagne von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertAufforderung von XxxxXxxxxx nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen einer von WallDecaux zu setzenden, insbesondere ausgeweitetangemessenen Frist nicht erfüllt, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist WallDecaux berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise vom Vertrag zurück- zutreten und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht / oder Schadensersatz zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenverlangen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart6.8 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder
6.9 Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch sofern die Gegenforderungen auf demselben Auftragsverhältnis beruhtVertragsverhältnis beruhen und rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.16.1 Für Werkzeuge gilt der von MIKRON TOOL angegebene Preis und/oder der vertraglich vereinbarte Preis. Es gilt ergänzend Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, verstehen sich alle Preise auf der Grundlage der Incoterms 2020 als „Frei Frachtführer“ MIKRON TOOL (vgl. Abschnitt 19.1) und sind Nettopreise zuzüglich etwaiger Mehrwertsteuer, die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassungder Kunde zusätzlich an MIKRON TOOL zu entrichten hat. Preise können als verbindlicher FestpreisDarüber hinaus trägt der Kunde alle zusätzlichen Kosten, als Richtpreis wie beispielsweise Bank- oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenÜberweisungsgebühren sowie Postgebühren. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Kosten für Verpackung, Versand und Transport, Versicherung, Steuern und Zölle der gesetzlichen MehrwertsteuerWerkzeuge werden zusätzlich vom Kunden getragen.
3.26.2 Sofern kein Festpreis vereinbart wurde, behält sich MIKRON TOOL das Recht vor, den Werkzeugpreis jederzeit vor Lieferung durch Benachrichtigung des Kunden entsprechend den erhöhten Kosten von MIKRON TOOL, Änderungen der vereinbarten Liefertermine oder Vorgaben infolge von Faktoren zu erhöhen, die sich der Kontrolle von MIKRON TOOL entziehen (wie z. B. ein erheblicher Anstieg der Material- oder anderer Produktionskosten, einschließlich Energiekosten, Änderung von Zollsätzen, Währungsregulierung oder Wechselkursschwankungen). Wird Der Kunde ist zur vollständigen Zahlung der Umfang Beträge für die in Abschnitt 2.5 genannten Änderungen und/oder Ergänzungen verpflichtet, deren Höhe sich nach den bei MIKRON TOOL geltenden Vergütungssätzen richtet und den vorgenannten Bedingungen entspricht.
6.3 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Kosten für die Werkzeuglieferung wie folgt in Rechnung gestellt: 100 % bei Vertragsabschluss. Bei Teillieferungen werden entsprechende Teilzahlungen in Rechnung gestellt. Der Mindestbetrag pro Auftrag beträgt CHF 150,00 / EUR 100,00.
6.4 Sofern nicht anders vereinbart, ist der jeweiligen Auftragsleistung während jeweilige Rechnungsbetrag von MIKRON TOOL per Vorkasse zu bezahlen.
6.5 Die Zahlung erfolgt ausschließlich per Banküberweisung. Schecks und Wechsel erfüllen die Zahlungsverpflichtung nicht.
6.6 Der Kunde hat Zahlungen in der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertWährung zu leisten, insbesondere ausgeweitetdie im Angebot von MIKRON TOOL aufgeführt ist. Der Kunde trägt jedes Wechselkursrisiko.
6.7 Die Parteien können vereinbaren, dass der Kunde ein von seiner Bank (oder einer von MIKRON TOOL akzeptierten Bank) ausgestelltes Akkreditiv vorlegen muss. In diesem Einzelfall ist festgelegt, dass die Akkreditivausstellung in Übereinstimmung mit den Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive, Revision 2006, ICC-Publikation Nr. 600 erfolgt.
6.8 Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt, darf MIKRON TOOL – ohne Aufgabe etwaiger weiterer MIKRON TOOL zustehender Rechte und Ansprüche – nach eigenem Ermessen
(i) den Vertrag kündigen oder
(ii) weitere Arbeiten oder Lieferungen an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung aussetzen oder verschieben oder
(iii) dem Kunden bis zur vollständigen Zahlung Zinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz auf den ausstehenden Betrag berechnen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass infolge des Zahlungsverzugs kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
6.9 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden ist nur zulässig, soweit diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder von MIKRON TOOL schriftlich anerkannt wurden.
6.10 Erhält MIKRON TOOL Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden oder tritt irgendein nachteiliger Umstand zulasten des Kunden ein, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise MIKRON TOOL sofortige Vorauszahlung verlangen, weitere Teilzahlungen oder Sicherheiten fordern oder vom Vertrag zurücktreten und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangendie Teilvorauszahlungen als Gegenleistung für die bereits erbrachten Leistungen oder Teilleistungen einbehalten. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis Das Recht zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenGeltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche bleibt hiervon unberührt.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Alle Preise können als verbindlicher Festpreisverstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerwenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
3.24.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Vertragspartners (z.B. Montage, Einbau, Aufbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transport- kosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung sowie Reisekosten, Spesen und andere Umlagen z.B. für Dienstreisen
4.3 Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn EY Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leistet, gewährt der Vertragspartner EY 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von EY vor Ablauf der Zahlungsfrist bei Bank von EY eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist EY nicht verantwortlich.
3.54.4 Rechnungen sind in digitaler Form unter Angabe der EY Bestellkennung (Datum und Nummer) und der nachfolgenden Anschrift auszustellen:
4.5 EY schuldet keine Fälligkeitszinsen. Aufrechnungsrechte stehen Der Verzugszins beträgt jährlich 5 Prozentpunkte über dem AG nur zuBasiszinssatz. Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine Mahnung in Textform durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtden Vertragspartner erforderlich ist.
3.64.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen EY im gesetzlichen Umfang zu. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG EY ist fre-e-tec insbesondere berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellenfällige Zahlungen zurückzuhalten, wenn fre-e- tec solange EY noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecVertragspartner zustehen.
4.7 Der Vertragspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegen- forderungen.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1. Es gilt ergänzend Der vereinbarte Preis ist bindend. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart schließt der Preis die Preisliste von freLieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung und Versicherung ein. [Anmerkung ZL:einschlägige INCO-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungTerms noch zu bestimmen!]
4.2. Die vertraglich vereinbarten Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerUmsatzsteuer.
3.24.3. Wird Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Umfang Vertragsprodukte und Erhalt der jeweiligen Auftragsleistung während prüffähigen Rechnung den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
4.4. Der AN kann die Zahlung der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertEntgeltforderung frühestens 60 Tage nach Erhalt der Rechnung verlangen.
4.5. Bei fehlerhaften bzw. unvollständigen Lieferpapieren, insbesondere ausgeweitetRechnungen usw. berechnen wir dem AN eine Kostenpauschale für jeden Einzelfall in Höhe von 50,00 Euro (z. B. Bestell-Nr., so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenAdressierung usw.). Die Firma fre-e-tec ist Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die dem AG aus den fehlerhaften bzw. unvollständigen Lieferpapieren, Rechnungen usw. entstehen, bleibt unberührt. Sind die Lieferpapiere, Rechnungen usw. unvollständig und verzögert sich dadurch die Bearbeitung im Rahmen unseres normalen Geschäftsverkehrs verlängern sich die in Ziffer 4.3 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
4.6. Wir sind berechtigt mit Forderungen gegen den AN aufzurechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4.7. Bei der Lieferung oder Leistung von Vertragsprodukten, die nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, sind wir berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen Zahlung angemessen unter Aufrechterhaltung unseres Skontorechts gemäß Ziffer 4.3 bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten.
3.34.8. Soweit Unser Schweigen zu einer Lieferantenrechnung gilt nicht abweichend vereinbartals Anerkenntnis der jeweiligen Rechnung, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss auch wenn der AN uns zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stelleneiner solchen Erklärung ausdrücklich aufgefordert hat.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1a) Einträge werden nach der gültigen Preisliste berechnet. Es gilt ergänzend Für jede angefangene Xxxxx wird der volle Zeilenpreis berechnet. Kosten für herzustellende Druckunterlagen wie Reinzeichnungen und Film- vorlagen sind im Preis für die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenEinträge nicht inbegriffen. Sie gelten grundsätzlich werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die Preise verstehen sich zuzüglich der bei Auftragserteilung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetSteuersatz zwischen Abschluss des Vertrages und Erscheinen des Werkes einer Veränderung unterworfen, so kann fre-e-tec bleibt die Nachbelastung bzw. Rückvergütung eines zu wenig oder zu viel berechneten Umsatzsteuerbetrages vorbehalten.
c) Die Rechnung ist – unabhängig vom Erscheinungsdatum des Objektes – innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung mit 3% Skonto oder bei Erscheinen des Verzeichnisses zahlbar. Bei einer Belegung von mehreren Verzeichnissen zum Kombipreis (nur in „Gelbe Seiten“ möglich) ist der Rechnungsbetrag bis zum Erscheinen des ersten Verzeichnisses mit 3% Skonto oder bei Erscheinen des ersten Verzeich- nisses zahlbar. Bei Gewährung von Mengenrabatt wird nur eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise Rechnung pro Auftrag erstellt. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenBearbeitungskosten berechnet. Die Firma frezweite und jede weitere Mahnung werden mit 3,00 EURO in Rechnung gestellt. Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungs- und Kundennummer ausschließlich auf das umseitig genannte Konto des Auftragnehmers oder unmittelbar an den Vertreter zu leisten. An Vertreter geleistete Zahlungen werden nur anerkannt, wenn sie ordnungsgemäß quittiert sind.
d) Im SEPA-Lastschriftverfahren gilt zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer eine Voraban- kündigung (Pre-Notification) von einem (1) Tag als vereinbart. Sofern der Einzug per SEPA-Lastschrift beim 1. Versuch scheitert, werden dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Bankkosten sowie eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 EURO auferlegt.
e-tec ) Sind Ratenzahlungen vereinbart und der Auftraggeber befindet sich mit mindestens einer Rate in Verzug, ist der gesamte Restbetrag gemäß 5c) fällig.
f) Sollten vom Auftraggeber noch nicht bezahlte Forderungen aus vorangegangenen Aufträgen bestehen, werden Zahlungen des Auftraggebers, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde, auf diese angerechnet.
g) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht bei neuen Geschäftsbeziehungen mit Werbemittlern Vorkasse zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenverlangen.
3.3h) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer aufrechnen. Soweit nicht abweichend vereinbartDas Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur insoweit zu, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenals der Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis stammt.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec i) Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällignicht abtretbar.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.15.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungEr versteht sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Preisanpassungen bedürfen der gesetzlichen Mehrwertsteuerschriftlichen Zustimmung durch den DFV.
3.2. Wird 5.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, umfasst der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertPreis alle vereinbarten Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (beispielsweise Montage, insbesondere ausgeweitetEinbau) sowie alle Nebenkosten (beispielsweise Verpackung, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise Transport einschließlich eventueller Transport- und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenHaftpflichtversicherungen).
3.3. Soweit 5.3 Sofern nicht abweichend ausdrücklich anders vereinbart, ist fre-e-tec der vereinbarte Preis innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung (mit Angabe
5.4 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß. Die nachträgliche Geltendmachung von Ansprüchen bleibt vorbehalten.
5.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nichterfüllten Vertrages stehen dem DFV im gesetzlichen Umfang zu. Der DFV ist insbesondere berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihm noch Ansprüche wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistungen zustehen. Dem Lieferanten stehen Aufrechnungs- und abschnittsweise Teilrechnungen Zurückbehaltungsrechte nur für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenrechtkräftig festgestellte oder unbestrittene Forderungen zu.
3.45.6 Handelt es sich bei der vom Lieferanten zu erbringenden Leistung um eine Bau- leistung in Sinne von § 48 EStG, ist der DFV als Auftraggeber gemäß §§ 48 ff. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort EStG verpflichtet, 15% des Rechnungsbetrages an das für den Lieferanten zuständige Finanz- amt abzuführen, sofern der Lieferant keine Freistellungsbescheinigung vorlegt. Der Lie- ferant verpflichtet sich daher, unverzüglich nach Erhalt rein netto Kasse zur Vertragsschluss, spätestens jedoch mit Übersendung einer Rechnung, eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vor- zulegen oder dem DFV das für ihn zuständige Finanzamt, seine Steuernummer und die Bankverbindung seines Finanzamtes mitzuteilen. Solange er der Verpflichtung gemäß vorstehendem Satz nicht nachkommt, wird eine Zahlung durch den DFV nicht fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Bestellbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.13.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Prei- se „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transportkosten, Versicherung und sonstige Nebenkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gilt ergänzend Wir behalten uns für den Fall, dass die Preisliste Ware nicht innerhalb von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassungvier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll vor, unsere Preise angemessen anzu- passen, wenn nach Abschluss des Vertrages Änderungen aufgrund von Tarifab- schlüssen o. ä. eintreten. Preise können Diese Änderungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Ergeben sich Veränderungen von mehr als verbindlicher Festpreis5 % gegenüber dem ur- sprünglichen Preis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich ist der gesetzlichen MehrwertsteuerKäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt3.2 Für Teile/Produkte, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenspeziell nach den Wünschen des Käufers hergestellt wer- den, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatteilen wir dem Käufer unsere Fertigungsmenge mit. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenDer Käufer verpflichtet sich die ihm gegenüber bestätigten Xxxxxx abzunehmen.
3.3. Soweit 3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenunseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung geson- dert ausgewiesen.
3.43.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sämtliche Rechnungen Unabhängig von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse einer solchen schriftlichen Vereinbarung gilt, dass sofern der Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt, ein Skonto von 3% auf den Rechnungsbetrag gewährt wird. Ansonsten ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen wird nicht gewährt, solange noch offene Saldostände aus früheren Rechnungen bestehen. Zahlungen werden stets zum Ausgleich des ältes- ten Schuldpostens verwendet.
3.53.5 Der Käufer kommt auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er die Zahlungsfrist ge- mäß Ziff. 3.4 nicht einhält.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem AG Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec von uns anerkannt sind. Erhebt der Käu- fer Mängelrügen, darf er Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen 3.7 Eine Zahlung durch den AG Wechsel oder Scheck ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung nicht möglich und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecstellt keine ver- tragsgerechte Zahlung dar.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer4.1 Alle Kaufpreise stellen Gesamtpreise dar – sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile einschließlich anfallender Umsatzsteuer.
3.24.2 Bei grenzüberschreitenden Lieferungen können im Einzelfall weitere Steuern und/oder Kosten (z.B. Zölle oder Gebühren) anfallen, die vom Kunden abzuführen sind.
4.3 Soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, gelten die Kaufpreise zuzüglich Liefer- und Versandkosten; deren Höhe bzw. Wird nähere Einzelheiten zu deren Berechnung werden innerhalb des Online-Shops angeführt.
4.4 HEIMA24 akzeptiert die im Online-Shop angeführten und dem Kunden zur Auswahl gestellten Zahlungsmethoden. Der Kunde wählt die von ihm bevorzugte Zahlungsart unter den zur Verfügung stehenden Zahlungsmethoden selbst aus.
4.4.1 Bei einer Zahlung per Banküberweisung, via PayPal oder xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx verpflichtet sich der Umfang Kunde, den Kaufpreis zzgl. anfallender Liefer- und Versandkosten spätestens 14 Tage nach Erhalt der jeweiligen Auftragsleistung während ihm mitgeteilten Zahlungsaufforderung ohne Abzug zu zahlen. Die Konto- bzw. Überweisungsdaten werden zusammen mit der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetAuftragsannahme mitgeteilt.
4.4.2 Wählt der Kunde als Zahlungsmethode Kreditkartenzahlung, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung erteilt der vereinbarten Preise Kunde mit Bekanntgabe seiner Kreditkartendaten die Ermächtigung dazu, den vollständigen Rechnungsbetrag einschließlich anfallender Liefer‐ und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenVersandkosten bei Fälligkeit über das betreffende Kreditkartenunternehmen zu belasten. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung Belastung wird in diesem Fall mit dem Versand der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenWare veranlasst.
4.5 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis Vertragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es 4.1 Der Preis schließt Xxxxxxxxx „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein (Incoterms 2020, „DPU Käufer- werk“).
4.2 Der ausgewiesene Preis ist bindend und gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die grundsätzlich gesondert ausgewiesen werden muss.
3.2. Wird 4.3 Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tage netto nach Eingang der Umfang Rechnung, der jeweiligen Auftragsleistung während Ware und aller Lieferdokumente.
4.4 Eine Abtretung der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertRechnungsforderungen an Dritte ist nicht statthaft.
4.5 Preisänderungen aufgrund von nachträglich eingetretenen Kostenerhöhungen sind, insbesondere ausgeweitetunabhängig vom Grund, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart4.6 Sollten Preise ausnahmsweise ab Werk, ist fre-e-tec ab Lager des Verkäufers oder eines Dritten vereinbart sein, so gehen alle bis zur Übergabe an das Transportunternehmen entstehenden Kosten einschließlich Beladen zu Lasten des Verkäufers.
4.7 Die Bezahlung der Ware stellt keine Anerkennung von deren Vertragsgemäßheit dar.
4.8 Der Käufer und alle mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) sind berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzwmit Forderungen verbundener Unternehmen gegen Forderungen des Verkäufers aufzurechnen. 5.Lieferungen – Verzug
5.1 Die in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellender Bestellung angegebenen Liefertermine sind bindend. Mit Ablauf des Liefertermins kommt der Vertragspartner ohne Mahnung in Verzug. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang der Ware am Bestimmungsort an.
3.45.2 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fälligVerletzt der Verkäufer diese Mitteilungspflicht, so haftet er auch für solche Lieferverzögerungen, die er nicht zu vertreten hat. Eine Anerkennung eines neuen, vom Verkäufer genannten Liefertermins ist durch ein Schweigen auf diese Mitteilung nicht gegeben.
3.55.3 Im Fall des Lieferverzuges ist der Käufer berechtigt, je angefangener Woche des Verzuges 0,5 % der anteiligen Vertragssumme für den ausstehenden Lieferanteil als pauschalierten Verzugsschaden zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 %. Aufrechnungsrechte stehen Dem Verkäufer steht das Recht zu nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben von dieser Bestimmung unberührt, insbesondere bleibt der Käufer berechtigt, weitergehenden Schadensersatz zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Ist der Käufer an der Annahme der Lieferung infolge höherer Gewalt oder von Umständen gehindert, die der Käufer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen und andere Umstände, welche eine Verringerung oder einen temporären Entfall des Bedarfs zur Folge haben), kannder Käufer die Auslieferung zu einemspäteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass dem AG nur zuVerkäufer hieraus Ansprüche gegenüber dem Käufer erwachsen.
5.5 Annahmeverzug setzt voraus, dass der Verkäufer den Käufer schriftlich unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Annahme der Ware auffordert. Annahmeverzug ist aber ausgeschlossen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtKäufer die Annahme der Ware ablehnen durfte.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt5.6 Teillieferungen sind nur mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Käufers statthaft.
5.7 Erfolgen (Teil-)Lieferungen vor dem vereinbarten Termin ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Käufers, so behält sich der Käufer vor, die Durchführung zu früh gelieferte Ware auf Gefahr und Kosten des Verkäufers zurückzusenden oder einzulagern.
5.8 Jeder Sendung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Die Lieferscheine müssen Angaben über den Inhalt sowie die Käufer-Bestellnummer enthalten.
5.9 Zu liefernde Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Das Verpackungsmaterial muss umweltfreundlich sein und ist nur im erforderlichen Umfang zu verwenden. Die Rücknahme der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellenVerpackung erfolgt kostenlos auf Wunsch der GNH AG, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatsoweit dies unverzüglich nach Lieferung gewünscht wird. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecDie Lieferung erfolgt auf Gefahr des Vertragspartners.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer 3.1 Unsere Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird – rein netto zuzüglich der jeweils geltenden FassungUmsatzsteuer sowie Versandkosten, Zöllen und Gebühren. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Nachlässe bedürfen der gesetzlichen Mehrwertsteuerschriftlichen Vereinbarung.
3.23.2 Alle Rechnungen sind ohne abweichende Vereinbarungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Skontoabzug zu zahlen. Wird Bei Eingang der Umfang Zahlung auf unserem Konto innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit, werden 2 % Skonto gewährt, soweit sämtliche fällige Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt sind.
3.3 Ab EUR 2.000,00 Warenwert erfolgt die Lieferung versandkostenfrei innerhalb der jeweiligen Auftragsleistung während Bundesrepublik Deutschland (BRD). Unter gleichen Voraussetzungen erfolgt die Lieferung ins Ausland frachtfrei bis Grenze BRD. Für Lieferungen mit einem Nettowarenwert bis EUR 200,00 wird ein Mindermengenzuschlag von EUR 8,00 zuzüglich zu den Frachtkosten erhoben. Wünscht der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertKunde eine Expresslieferung, insbesondere ausgeweitetwerden für Lieferungen per Spedition innerhalb von zwei Werktagen nach Bestelleingang / oder innerhalb 24 Stunden nach Übergabe an die Spedition sogenannte Next-Day- Kosten bzw. bei Express-Versand durch einen Paketdienst die Expresskosten zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Diese Kosten werden unabhängig von der Frachtfreigrenze berechnet.
3.4 Wir behalten uns das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Auslieferung der Ware, den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen externen, außerhalb unserer Kontrolle stehenden Preissteigerung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollsatzänderungen, deutlicher Anstieg der Kosten für Rohstoffe, Energie, Frachten oder Verpackungsmaterial) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten nötig ist, und wir sichern eine Preissenkung zu, wenn externe Kosten (wie z. X. Xxxxx) gesenkt werden oder ganz entfallen.
3.5 Werden eigene oder fremde Akzepte gegeben, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise gehen die Wechselsteuern und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenDiskontspesen zu Lasten des Käufers. Zahlungen durch Wechsel gelten nicht als Barzahlung und haben keinen Anspruch auf Kassaskonto. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenHereinnahme eigener oder fremder Akzepte behalten wir uns vor.
3.33.6 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Soweit Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitiges Vorzeigen und Erhebung von Protesten. Im Fall eines Wechselprotestes, sei es eines Eigenakzeptes des Kunden, sei es bei nicht abweichend vereinbartsofortiger Begleichung eines protestierten fremden Akzeptes, ist fre-e-tec berechtigtwerden die Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln ungeachtet, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.53.7 Mitarbeiter oder Vertreter dürfen Zahlungen nur aufgrund besonderer Vollmacht entgegennehmen. Aufrechnungsrechte stehen dem AG Soweit gleichwohl Zahlung an solche Personen erfolgen, haben Sie nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtbei Eingang in unserem Hause schuldbefreiende Wirkung.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.13.1 Die für die Leistung des Lieferanten (Verkauf, Werk-, Werklieferung oder Dienstleistung) vereinbarten Preise sind, soweit keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen wurde, Festpreise und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen einschließlich aller nach Art und Umfang üblichen Zusatz-, Änderungs- und Nebenleistungen (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten sowie Versicherungen etc.) ab, die der Lieferant aufgrund des Auftrages zu erbringen hat. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungAlle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerAuch eventuell anfallende Reisespesen sind hiermit abgegolten.
3.23.2 Sollten sich aufgrund von Änderungswünschen gemäß Ziffer 2.3 gleich welcher Art höhere Kosten ergeben, werden diese nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch ILS verbindlich.
3.3 Ansprüche auf die Erteilung von Aufträgen sowie Mindestabnahmemengen bestehen nicht.
3.4 Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich nach Auftragserteilung eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorzulegen. Wird der Umfang der Solange diese Freistellungsbescheinigung nicht vorgelegt wurde, wird ILS von fälligen Zahlungen den nach § 48 EStG erforderlichen Einbehalt vornehmen.
3.5 Rechnungen müssen die ILS-Bestellnummer, den Kostenträger, die Kostenstelle sowie die Bezeichnung des Vertragsgegenstandes und des jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertObjektes enthalten. Den Rechnungen sind, soweit im Einzelauftrag vorgesehen, von ILS gegengezeichnete Leistungsnachweise beizufügen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Rechnungen gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung unter Beachtung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenumsatzsteuerlichen Bestimmungen zu erstellen (= „ordnungsgemäße Rechnung“). Die Firma frean den Zugang der Rechnung geknüpften Rechtsfolgen treten erst mit Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung unter Angabe der ILS-e-tec Bestellnummer, des Kostenträger und der Kostenstelle bei ILS ein. Sämtliche Zahlungen werden, soweit auch alle
3.6 ILS ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenfällige Zahlungen zurückzuhalten, wenn fre-e-tec solange Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenLieferanten bestehen.
3.33.7 Die Abtretung von Ansprüchen des Lieferanten aus diesem Vertrag gegen ILS ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ILS zulässig, § 354a HGB bleibt unberührt. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte Dem Lieferanten stehen dem AG nur keine Zurückbehaltungsrechte zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestelltsoweit sie aus Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit ILS herrühren. Der Lieferant kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1 Es gelten die Preise und Zahlungsbedingungen wie in unseren Angeboten und Rechnungen angegeben. Es gilt ergänzend Etwaige Mehrkosten für Versandwünsche des Bestellers, die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreisunserem Preisangebot abweichen, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuergehen zu Lasten des Bestellers.
3.24.2 Die Berechnung erfolgt auf Euro-Basis zu den am Tage der Lieferung allgemein geltenden Preisen, sofern keine bestimmten Preise vereinbart sind. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertErfolgt vertragsgemäß oder aus vom Besteller zu vertretenden Gründen die Lieferung mehr als drei Monate nach Zustandekommen des Vertrags, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende sind wir zur Anpassung der vereinbarten Preise entsprechend der Änderungen unserer allgemeinen Lieferpreise im Rahmen einer marktgerechten Preisentwicklung berechtigt.
4.3 Die Zahlungen sind spesenfrei in der vereinbarten Währung an unserem Sitz zu leisten.
4.4 Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden die gesetzlichen Zinsen berechnet. Über- weisungen gelten als Zahlung zum Zeitpunkt der Gutschrift und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenSchecks mit Eingang bei uns unter Vorbehalt der Einlösung.
4.5 Zahlungsanweisungen und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und ebenso wie Schecks nur zahlungshalber angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung Weitergabe und Prolongation gilt nicht als Erfüllung.
4.6 Nachlässe wie Skonti oder sonstige Vergünstigungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen gewährt. Ein vereinbartes Skonto kann der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenBesteller nur abziehen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen er nicht mit anderen Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug ist.
4.7 Der Besteller kann nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche gegen unsere Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
4.8 Zahlungsverzögerungen oder Bekannt werden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers berechtigen uns als Lieferer, sofortige volle Bezahlung oder hinreichende Sicherheitsleistungen zu Lasten von fre-e-tec. verlangen, ohne dass unser Recht zum Rücktritt für diesen Fall eingeschränkt wird.
4.9 Eine einseitige Änderung Abtretung der Auftragsleistung durch den AG Forderungen gegen uns ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.15.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend; dies gilt auch für Rahmenaufträge über die gesamte Dauer der Vereinbarung. Es gilt ergänzend Sind keine Preise angegeben, gelten die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerderzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.
3.25.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten, wenn sie nicht gesondert ausgewiesen ist.
5.3 Vereinbarte Preise sind Festpreise. Wird Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließen die Preise alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. Materialprüfung, ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Umfang Lieferant auf Verlangen von VONOVIA auf eigene Kosten zurückzunehmen. Vereinbarungsgemäß berechnete Verpackung ist, soweit sie wiederverwendbar ist, bei Rückgabe zum vollen berechneten Wert gutzuschreiben. Die Gutschrift ist stets in einfacher Ausfertigung einzureichen unter Angabe der Rechnung, mit der die Belastung erfolgt ist.
5.4 Nachforderungen des Lieferanten für eine Bestellung über den Festpreis hinaus sind ausgeschlossen. Etwaige zusätzliche Leistungen sind VONOVIA nur zu berechnen, falls und soweit VONOVIA sie dem Lieferanten ausdrücklich schriftlich in Auftrag gegeben hat.
5.5 Die Forderung des Lieferanten wird fällig, wenn der Liefergegenstand vollständig am Bestimmungsort eingegangen bzw. die Leistung vollständig erbracht ist. Hinzutreten müssen die Abnahme, soweit diese gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, sowie die Erteilung einer den Vorgaben der Ziff. 5.7 genügenden Rechnung. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen Auftragsleistung während Teilleistung. Von den vorstehenden Sätzen 1 bis 3 abweichende Fälligkeitsabreden bleiben unberührt.
5.6 Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. Trifft die berechnete Ware zu einem späteren Zeitpunkt ein als die Rechnung, so gilt das Wareneingangsdatum als Rechnungsempfangsdatum.
5.7 Rechnungen sind VONOVIA bei Versand der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertWare, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Bestellnummer und Bestelldatum sowie die Auftragsnummer bzw. Kommissionsangabe von VONOVIA sind in jeder Rechnung anzugeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Jede Rechnung hat den jeweiligen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, insbesondere ausgeweitetden vollständigen Namen sowie die genaue Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens, so kann fre-e-tec die Steuernummer oder Umsatzsteueridentnummer, eine entsprechende Anpassung fortlaufende Rechnungsnummer, Ausstellungsdatum der vereinbarten Preise Rechnung, Leistungszeitpunkt, Menge und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenArt der zu liefernden Gegenstände oder Art der zu erbringenden Leistung zu beinhalten. Nicht ordnungsgemäß erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt. Etwaige Mehr- oder Minderleistungen sind gesondert in der Rechnung aufzuführen. Die Firma fregesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
5.8 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Lieferant verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Lieferant seine USt-e-tec Ident.-Nr. mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
5.9 VONOVIA bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Kalendertagen, gerechnet ab Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Kalendertagen netto nach Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung; die Frist beginnt jedoch nicht vor vollständiger Leistungserfüllung durch den Lieferanten. Bei Banküberweisung oder Scheckzahlung ist eine Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank eingeht oder der Scheck vor Ablauf der Zahlungsfrist an den Lieferanten versandt worden ist.
5.10 VONOVIA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Der Verzugszins richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für den Eintritt eines Verzugs von VONOVIA gelten die gleichfalls gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.
5.11 Anzahlungen können nur aufgrund individueller Vereinbarung verlangt werden.
5.12 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch VONOVIA nicht berechtigt, seine Forderungen gegen VONOVIA abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
5.13 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Durchführung der Auftragsleistungen Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen VONOVIA in gesetzlichem Umfang zu. VONOVIA ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen – ggf. wertanteilig – bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten, solange VONOVIA noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen. Geleistete Zahlungen bedeuten andererseits keine Anerkennung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenLieferung als vertragsgemäß.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen5.14 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1a) Der in der Auftragserteilung ausgewiesene Preis ist bindend und schließt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer, alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers sowie alle Nebenkosten (z.B. für Verpackung und Transport) ein. Es gilt ergänzend An- und Teilzahlungen werden nur aufgrund entsprechender schriftlicher Vereinbarung geleistet.
b) Rechnungen sind an die Preisliste Abteilung "PtP / Finanz" von freORGANON mit der Auftragsnummer von ORGANON sowie der des Auftragnehmers versehen zu senden. Alternativ können Rechnungen für Leistungen des Auftragnehmers, die über eine Purchase-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher FestpreisOrder beauftragt wurden, als Richtpreis oder PDF-Datei an die folgende E-Mail-Adresse gesendet werden: xxxxxxxxx.xxxx@xxxxxxx.xxx
c) Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen nach Stundenaufwand vereinbart werdenvertragsgemäßer Leistungserbringung innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung bei ORGANON netto geleistet. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerDie Zahlung erfolgt per Überweisung.
3.2d) Im Falle des Zahlungsverzugs beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
e) ORGANON stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang zu. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, Bei mangelhafter Leistung ist ORGANON insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen Zahlung wertanteilig bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten Die Aufrechnung oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist der AG nur ausgeschlossen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer ist auch insoweit befugtausgeschlossen, als sein Gegenanspruch die Gegenansprüche nicht auf demselben Auftragsverhältnis beruhtVertragsverhältnis beruhen.
3.6. Bei Nichteinhaltung f) Der Auftragnehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec ORGANON berechtigt, seine Forderungen aus Aufträgen von ORGANON ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. ORGANON ist die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung Abtretung in Verbindung mit Leistungen obliegender Rechte und einer Einigung vorläufig einzustellenPflichten, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecinsbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, erlaubt.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es Sofern in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die vom Auftragnehmer angebotenen Preise verbindlich und verstehen sich als Höchstpreise. Senkt der Auftragnehmer seine Preise, so gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerherabgesetzte Preis anstelle des ursprünglich vereinbarten Preises.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertZölle, insbesondere ausgeweitetSteuern, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise Rechtsgebühren und VergütungenTransportkosten, insbesondere deren ErhöhungKosten für Verpackung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigtVersicherung oder sonstige Kosten, die Durchführung im Angebot und in der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenBestellung nicht genannt sind, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich als Preise exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, als Preise in Euro (EUR). Frequentis ist berechtigt von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung jeder Zahlung die Steuern, die von der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenzuständigen Steuerbehörde vorgeschrieben sind, einzubehalten und an diese abzuführen gegen Übermittlung der zugrunde liegenden Zahlungsbestätigungen oder entsprechenden Dokumente für diese Steuerzahlungen.
3.3. Soweit nicht abweichend Die Preise gelten gem. den Bedingungen des Kapitels 4, es sei denn, es sind im Einzelfall andere Lieferbedingungen schriftlich vereinbart, ist fre. Die angegebenen Preise beinhalten auch die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung durch den Auftragnehmer (gemäß EAG-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenVO; Directive 2002/96/EC WEEE).
3.4. Sämtliche Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage der vollständigen Rechnung, nach vertragskonformer Lieferung und Leistung und Beseitigung allfälliger Mängel, vorbehaltlich der Liefer- und Leistungsprüfung durch Frequentis. Rechnungen sind zusammen mit sämtlichen für die Identifizierung (z.B. Bestellnummer) und Prüfung (z.B. Tätigkeitsnachweise, Lieferscheine) notwendigen Unterlagen an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse von fre-e-tec sind sofort Frequentis einzureichen. Sofern in der Bestellung keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, gilt folgendes Zahlungsziel: 30 Tage nach Erhalt rein netto Kasse zur der Rechnung. Die Zahlung fällig.
3.5erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zuLeistet Frequentis eine Zahlung vor Übergabe der Lieferung oder Leistung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts so ist der AG nur insoweit befugtAuftragnehmer auf Aufforderung von Frequentis verpflichtet, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtFrequentis für die Gültigkeit der Zahlung eine Sicherheit entsprechend den Vorgaben von Frequentis in Höhe der Zahlung zu stellen.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehe sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus", einschließlich aller Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (zB Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (zB ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich even- tueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein; vgl. § 10 AEB. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
4.2. Die Rechnung und der Lieferschein sind unter Angabe der Bestellnummer, des Bestelldatums, des genauen Bestelltextes, der Artikel- und Zeichnungsnummer nach Lieferung zu stellen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
4.3. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto auf den Net- tobetrag oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sin wir nicht verantwortlich.
4.4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, stehen uns in ge- setzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch An- sprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
4.5. Es gilt ergänzend werden keine Fälligkeitszinsen geschuldet. Für den Zahlungsverzug gelten die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerVorschriften.
3.24.6. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenDer Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftiger festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend 3.1 Maßgebend für die Preise der durch Techno- logy Services zu erbringenden Leistungen ist, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, die bei Auftragser- teilung geltende allgemeine Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungTechnology Services. Alle Preise können verstehen sich, soweit nicht schriftlich anders vereinbart als verbindlicher FestpreisNettopreise aus- schließlich Verpackung, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerLieferung, Fracht, Umsatz- steuer, Zölle etc.
3.23.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind alle Zahlungen sofort bei Lieferung fällig. Wird Der Kunde kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
3.3 Scheck- und Wechselzahlungen werden nicht als Erfüllung der Umfang Zahlungspflicht angesehen.
3.4 Im Verzugsfall werden Zinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 9% p.a. geschuldet. Die Geltendmachung darüberhinaus- gehender Zinsen und Schäden bleibt vorbehalten.
3.5 Kommt der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetKunde seinen vertraglichen Ver- pflichtungen gegenüber Technology Services nicht nach, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise ist Technology Services berechtigt, weitere Leistungen ganz oder teilweise auszusetzen und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, die sofortige Barzahlung ihrer fälligen Forderungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen. Die Firma fre-e-tec Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentli- che Verschlechterung ein, so ist Technology Services berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder gegen Sicherheiten auszuführen.
3.6 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.
3.7 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwi- schen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferter- min mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich da- nach bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung Fertigstellung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenLieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstands- preise, so ist Technology Services berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteige- rungen zu erhöhen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn fre-e-tec die Preiserhöhung den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestel- lung und Auslieferung nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossennur unerheblich über- steigt.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.16.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Es gilt ergänzend Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungLieferung an die Baustelle oder einen anderen vertraglichen Bestimmungsort einschließlich Verpackung ein. Preise Verpackungen und Transporthilfen hat der Lieferant wieder abzuholen. Kommt der Lieferant dieser Pflicht trotz Setzung einer angemessenen Frist nicht nach, können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerwir die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen.
3.26.2 Die uns genannten Preise sind Netto-Preise. Wird Soweit der Lieferant für sie Zahlungsverpflichteter ist, hat er die gesetzliche Mehrwertsteuer gemäß UStG gesondert zusätzlich auszuweisen.
6.3 Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Auszahlung von einem unserer Konten der Tag der Hingabe oder Absendung des Überweisungsauftrages an die Post oder an das Geldinstitut, soweit unser Konto eine für die Ausführung des Überweisungsauftrages ausreichende Deckung ausweist.
6.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenzu.
6.5 Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung bei uns einzureichen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigtFür an verschiedene Bestimmungsorte oder Baustellen gelieferte Materialien sind die Rechnungen getrennt zu stellen. Rechnungen haben die Baustelle oder den sonstigen Bestimmungsort, die Durchführung in der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise Bestellung angegebene Bestellnummer und Vergütungen vorläufig einzustellendas Bestelldatum zu enthalten. Rechnungen sind ausschließlich zu senden an die Baresel Tunnelbau GmbH, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten Rechnungsprüfung, Xxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxx, unter Hinzufügung von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenBauvorhaben und Projektnummer und Bestellnummer.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche 6.6 Rechnungen von freEntsorgungsleistungen sind ausschließlich mit der Angabe der entsprechenden AVV-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fälligNr. auszustellen.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre4.1 Alle Preise des Lieferanten verstehen sich, soweit nicht eine abweichende INCOTERM-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher FestpreisKlausel vereinbart ist, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich DDP INCOTERMS 2010® zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen sind in dem Preis enthalten. Ebenso hat der Lieferant alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung 4.2 Ändern sich während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertLaufzeit eines Vertrages die vom Lieferanten zu tragenden Steuern, insbesondere ausgeweitetAbgaben, Gebühren und/oder Zölle, ist der Lieferant verpflichtet, Alternativen aufzuzeigen. Können sich die Parteien nicht auf eine Alternative einigen, kann eine entsprechende Preisanpassung erfolgen, sofern es für den Lieferanten unzumutbar wäre, zu dem vereinbarten Preis weiterzuliefern.
4.3 Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, wird in der Währung des Bestellerwerkes offeriert und fakturiert. Zahlungsziel 30 Tage netto bzw. 14 Tage 3% Skonto, jeweils ab Rechnungseingang.
4.4 Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem RÖDERS über den Betrag nicht mehr verfügen kann.
4.5 RÖDERS ist nach Maßgabe des Vertrages verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die Ware abzunehmen. Erfüllt der Lieferant eine seiner Pflichten nach diesem Vertrag oder dem Gesetz nicht, so kann fre-e-tec RÖDERS, unbeschadet seiner weiteren gesetzlichen Ansprüche, sämtliche Zahlungen oder Leistungen zurückzubehalten.
4.6 Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass der Lieferanspruch von XXXXXX durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Partners gefährdet wird, so kann RÖDERS seine Leistung verweigern und dem Lieferanten eine entsprechende Anpassung angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Zahlung zu liefern hat. Verweigert der vereinbarten Preise und VergütungenLieferant eine Zug um Zug Zahlung, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec so ist RÖDERS nach Ablauf der angemessenen Frist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise vom Vertrag zurückzutreten und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht Schadensersatz zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenverlangen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und VergütungenDie Details zu den kostenpflichtigen Angeboten, insbesondere deren Erhöhung, verlangenUmfang und Preise finden sich auf den jeweiligen „spotresearch“ Angebotsseiten. Alle dort aufgeführten Preise sind bindend. Die Firma fregesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisangaben eingeschlossen, sondern wird in gesetzlicher Höhe gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde kann je nach gewünschtem Nutzungsumfang zwischen den verschiedenen Preis- und Vertragsmodellen wählen. Promotion-eCodes, Guthaben, bei der Registrierung gutgeschriebene Beträge und Gutscheine beziehen sich ausschließlich auf kostenpflichtige Leistungen und Downloads des Produkts „spotreserach“ und nicht auf andere Angebote der XADspoteffects GmbH. Das Guthaben gilt pro Unternehmen und muss innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Erhalts eingelöst werden. Sollte es bis zum Ende dieses Zeitraums nur teilweise oder gar nicht eingelöst worden sein, verfällt es ersatzlos. Sollte der tatsächliche Rechnungsbetrag gekaufter Leistungen den Betrag des Guthabens übersteigen, erfolgt die Rechnungsstellung nur in Höhe des Betrages, der das Guthaben übersteigt. Das Guthaben ist nicht übertragbar. Guthaben oder nicht genutzte Teile des Gutscheins können nicht in bar eingelöst werden. Die Beiträge für die kostenpflichtigen Angebote sind mit Rechnungsstellung für die gesamte Vertragslaufzeit sofort fällig. Die Zahlung erfolgt durch die bei der Anmeldung angebotenen Debit-tec Verfahren, Lastschrift und per Überweisung. Können Beiträge nicht eingezogen werden, ist berechtigtder Nutzer zur Übernahme aller daraus entstehenden Kosten verpflichtet. Diese Kosten umfassen insbesondere Bankgebühren, die Durchführung bei der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise Rückgabe von Lastschriften entstehen und Vergütungen vorläufig einzustellenbankähnliche Gebühren in dem Ausmaß, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen die das Kosten verursachende Ereignis zu vertreten hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht Den Nutzern der kostenpflichtigen Angebote werden die Rechnungen und weitere Zahlungsaufforderungen per E-Mail übersandt und können bis zu Lasten einem Zeitraum von fre12 Monaten nach Rechnungsstellung als Dokument über die Einstellungen des Nutzer-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenAccounts heruntergeladen werden.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Agb Der Xad Spoteffects GMBH Für Die Verwendung Von Spotresearch
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von freDer in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Preise bzw. Vergütungen gelten mangels abweichender Vereinbarung ♦ bei Lieferungen „frei Bestimmungsort“ einschließlich Verpackung, ♦ bei Lieferungen mit zusätzlichen Vertragspflichten wie Aufstellung, Montage etc. einschließlich deren Erfüllung, ♦ bei Werkleistungen für das abnahmefähige, vertragsgemäß hergestellte Werk.
4.2. Die Rechnung ist uns 2-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassungfach zu übersenden oder alternativ elektronisch an xxxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxx.xx zu senden. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart Die Rechnung darf den Lieferungen nicht beigelegt werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Rechnungen können wir des Weiteren nur dann fristgemäß bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesenen Bestell- und Identnummern angeben; wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehende Verzögerungen in der gesetzlichen MehrwertsteuerBearbeitung, insbesondere Zahlungsverzögerungen, sind von uns nicht zu vertreten. Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Waren ist ein Ursprungszeugnis bzw. eine entsprechende Erklärung des Vertragspartners spätestens mit der Rechnung einzureichen.
3.24.3. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Rechnungen innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt. Gehen uns Rechnungen während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetunseres Betriebsurlaubs zu und ist deswegen die Einhaltung von Skontofristen nicht möglich, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist sind wir zu einem Skontoabzug bei unverzüglicher Zahlung nach Ablauf unseres Betriebsurlaubes berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.34.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern Aufrechnungs- und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. Zurückbehaltungsrechte stehen uns in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellengesetzlichem Umfang zu.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. 3.1 Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec plantIng in ihrer jeweils geltenden gültigen Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder prozentuales Honorar, als Richtpreis, nach Stundenaufwand oder Aufmaß vereinbart werden. Sie ; sie gelten grundsätzlich zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen MehrwertsteuerUmsatzsteuer.
3.2. 3.2 Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertabge- ändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec plantIng eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec plantIng ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen Auftrags- leistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustelleneinzu- stellen, wenn fre-e-tec plantIng den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hin- gewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten zulasten von fre-e-tecplantIng. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. 3.3 Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec plantIng berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit Abhängig- keit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. 3.4 Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec plantIng sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. 3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten unbe- stritten oder durch fre-e-tec plantIng anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis Auftrags- verhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten für Verpackung und Transport.
4.2. Es gilt ergänzend gelten die Preisliste bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kos- tenfaktoren basieren. Sollten sich zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Lieferzeit- punkt diese Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben, etc ändern, ist der Verkäufer berechtigt, eine entsprechende Preisänderung vorzunehmen.
4.3. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet. Im Fall von fre-e-tec Montagen werden diese nach den ver- einbarten Regiestundensätzen verrechnet, es sei denn es wurde ausdrücklich ein Pauschalpreis für Montagearbeiten angeboten.
4.4. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in ihrer jeweils geltenden FassungHöhe von 10% p.a. Preise können als verbindlicher Festpreisvereinbart. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann der Verkäufer das Entgelt für sämtliche, als Richtpreis im Rahmen weiterer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge erbrachten Leistungen sofort fällig stellen. Für den Fall von Teilzahlungsvereinbarungen, die ausnahmslos schriftlich zu erfolgen haben, tritt im Fall des Verzugs mit nur einer Teilzahlung Terminsverlust ein und ist diesfalls der gesamte offene Restbe- trag binnen einer Woche ab Säumnis fällig.
4.5. Zum vereinbarten Termin nicht abgenommene Waren werden für die Dauer von sechs Wochen auf Gefahr und Kosten des Kunden gelagert, wofür der Verkäufer eine Lagergebühr von € 15,00 pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellt. Gleichzeitig ist der Verkäufer berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenSetzung einer angemessen Nachfrist vom Vertrag zu- rückzutreten und die Ware anderwärtig zu verwerten. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerIm Falle einer Verwertung gilt eine Konventi- onalstrafe von 20 % des Rechnungsbetrages, exklusive Umsatzsteuer als vereinbart; die Geltend- machung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.24.6. Wird Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Umfang Eintreibung der jeweiligen Auftragsleistung während Forderung verbundenen Kosten und Auf- wände, wie insbesondere Inkassospesen, Rechtsanwaltskosten oder sonstige für eine zweckent- sprechende Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu tragen.
4.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des Verkäufers auf- zurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde vom Verkäufer schriftlich anerkannt oder ge- richtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
4.8. Gerät der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertKunde mit einer Zahlung in Verzug oder sind Umstände bekannt oder erkennbar, insbesondere ausgeweitetdie nach dem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen des Verkäufers begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsab- schluss vorlagen, dem Verkäufer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, oder nach Vertragsabschluss erkennbar wurden, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung ist der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist Verkäufer unbeschadet weiterer Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise Belieferung einzustellen und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatfür noch ausstehende Lieferungen Vo- rauszahlung oder die Beibringung angemessener Sicherheiten zu verlangen. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen Werden derartige Si- cherheiten nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbartinnerhalb einer vom Verkäufer gesetzten Frist erbracht, ist fre-e-tec der Verkäufer unbe- schadet weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss vom Vertrag zurück zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellentreten.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Montagebedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1. Es gilt ergänzend Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird in jeweiliger gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Unsere Preise verstehen sich inklusive Standardverpackung. Im Verkaufspreis enthaltene sowie übliche Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen. Leihweise zur Verfügung gestellte Verpackung ist sofort nach Entleerung, spätestens jedoch innerhalb von dreißig (30) Tagen frachtfrei bei uns abzuliefern. Bei Überschreitung dieses Termins berechnen wir die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Kosten der gesetzlichen Mehrwertsteuerleihweise zur Verfügung gestellten Verpackung.
3.24.2. Wird Unsere Preise gelten „ab Werk“, sofern sich aus der Umfang Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Versendungskosten werden vollständig vom Kunden getragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der jeweiligen Auftragsleistung während Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertVersendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
4.3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
4.4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere ausgeweitetaufgrund geänderter Einstandskosten, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und VergütungenMaterialkosten, insbesondere deren Erhöhungetc. eintreten. Dies gilt u.a. für Einführung und/oder Erhöhung staatlicher Abgaben (z.B. Zölle oder Steuern), verlangenErhöhung von Transport- und/oder Versicherungskosten, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, o.ä. Diese Kosten werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
4.5. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten Geltendmachung von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen Aufrechnungsrechten oder Zurückbehaltungs- rechten steht dem AG Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche sofern die Gegenforderung oder das Zurückbehaltungsrecht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec von uns schriftlich anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtist.
3.64.6. Der Kaufpreis ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
4.7. Bei Nichteinhaltung nicht fristgemäßer Zahlung verlangen wir gemäß § 247 BGB Zinsen in Höhe von vertraglichen 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., wobei der Nachweis eines höheren Schadens möglich bleibt.
4.8. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber angenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellennoch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatdie Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4.9. Der Kunde ist nicht zu Lasten von fre-e-tecberechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es Sofern in der Bestellung nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die vom Auftragnehmer angebotenen Preise verbindlich und verstehen sich als Höchstpreise. Senkt der Auftragnehmer seine Preise, so gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerherabgesetzte Preis anstelle des ursprünglich vereinbarten Preises.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertZölle, insbesondere ausgeweitetSteuern, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise Rechtsgebühren und VergütungenTransportkosten, insbesondere deren ErhöhungKosten für Verpackung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigtVersicherung oder sonstige Kosten, die Durchführung im Angebot und in der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenBestellung nicht genannt sind, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich als Preise exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, als Preise in Euro (EUR). Frequentis ist berechtigt von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung jeder Zahlung die Steuern, die von der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenzuständigen Steuerbehörde vorgeschrieben sind, einzubehalten und an diese abzuführen gegen Übermittlung der zugrunde liegenden Zahlungsbestätigungen oder entsprechenden Dokumente für diese Steuerzahlungen.
3.3. Soweit nicht abweichend Die Preise gelten gem. den Bedingungen des Kapitels 4, es sei denn, es sind im Einzelfall andere Lieferbedingungen schriftlich vereinbart, ist fre. Die angegebenen Preise beinhalten auch die Kosten für die Rücknahme und Entsorgung durch den Auftragnehmer (gemäß EAG-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenVO; Directive 2002/96/EC WEEE).
3.4. Sämtliche Die Zahlung erfolgt gegen Vorlage der vollständigen Rechnung, nach vertragskonformer Lieferung und Leistung und Beseitigung allfälliger Mängel, vorbehaltlich der Liefer- und Leistungsprüfung durch Frequentis. Rechnungen sind zusammen mit sämtlichen für die Identifizierung (z.B. Bestellnummer) und Prüfung (z.B. Tätigkeitsnachweise, Lieferscheine) notwendigen Unterlagen an die in der Bestellung angeführte Rechnungsadresse von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Frequentis einzureichen. Es gilt folgendes Zahlungsziel: 21 Tage mit 3% Skonto, 45 Tage netto. Die Zahlung fällig.
3.5erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zuLeistet Frequentis eine Zahlung vor Übergabe der Lieferung oder Leistung, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts so ist der AG nur insoweit befugtAuftragnehmer auf Aufforderung von Frequentis verpflichtet, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtFrequentis für die Gültigkeit der Zahlung eine Sicherheit entsprechend den Vorgaben von Frequentis in Höhe der Zahlung zu stellen.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: General Purchasing Conditions
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend Für die Erbringung der Leistungen sind die im Bestell- bzw. Auftragsformular und / oder in der Preisliste von fre-e-tec der Veact angegebenen Preise maßgeblich. Sämtliche dort genannten Preise verstehen sich als Nettopreise in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerEuro.
3.2. Wird Jährliche Preise sind, beginnend mit dem Tage der Umfang Bereitstellung der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertLeistungen durch Veact, jeweils vollständig für das gesamte Kalenderjahr im Voraus zu zahlen. Sonstige Preise, insbesondere ausgeweitetnutzungsabhängige Preise, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung sind nach Erbringung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht Leistung durch Veact zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenzahlen.
3.3. Soweit Veact kann die Preise zum Beginn der nächsten Vertragslaufzeit mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens einem Monat ändern. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht abweichend vereinbartinnerhalb einer von der Veact gesetzten angemessenen Frist, ist fre-e-tec berechtigtgilt die Änderung als genehmigt. Veact weist den Kunden in der Änderungsankündigung darauf hin, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellendass die Änderung wirksam wird, wenn er nicht widerspricht.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort Die Zahlung wird binnen vierzehn Kalendertagen nach Erhalt rein netto Kasse Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. Der vom Kunden an Veact zu zahlende Endpreis ist der Preis im Sinne von Ziffer 3.1. zusätzlich der im jeweiligen Zeitpunkt gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen Für den Fall, dass Veact für den Kunden Vorauszahlungen für Porto und Versand aufbringen muss, erklärt sich der Kunde bereit, ein Verrechnungskonto bei Veact einzurichten. Den auf das Verrechnungskonto einzuzahlenden Betrag ermittelt Veact anhand der durchschnittlich anfallenden monatlichen Porto- und Versandkosten. Die Vorauszahlung stellt Veact dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sindKunden bei Vertragsabschluss mit einem Zahlungsziel von vierzehn Kalendertagen in Rechnung. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist Den auf das Verrechnungskonto eingezahlten und im Rahmen der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtLeistungserbringung nicht verbrauchten Restbetrag erhält der Kunde bei Vertragsende zurück.
3.6. Bei Nichteinhaltung Der Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigtVeact angegebene Konto zu zahlen. Er muss spätestens am siebten Tag nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit (vgl. Ziffer 3.4.) auf dem Konto der Veact gutgeschrieben sein.
3.7. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Dem Kunden steht die Durchführung Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.
3.8. Gerät der Auftragsleistungen Kunde mit zwei jeweils fälligen Zahlungen in Verzug, kann Veact Dienste sperren und die Erbringung etwaiger weiterer Leistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellenZahlung verweigern.
3.9. Bei Zahlungsverzug kann Veact für jede unberechtigte Rücklastschrift Aufwendungsersatz in Höhe, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatder für die Rücklastschrift vom Kreditinstitut tatsächlich angefallenen Kosten verlangen. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht zu Lasten von fre-e-tecentstanden ist oder wesentlich niedriger ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend 5.1 Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. CLM.
5.2 Soweit die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, verstehen sich alle Preise können als verbindlicher Festpreisvon CLM ab Werk Worms ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart sowie der Verpackungs- und Versendungskosten, die gesondert berechnet werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Der Besteller trägt die im Zusammenhang mit der gesetzlichen MehrwertsteuerEinführung des Liefergegenstandes etwa entstehenden öffentlichen Abgaben wie beispielsweise Zölle.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec 5.3 CLM ist berechtigt, die Durchführung für Teillieferungen im Sinne der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn freZiffer 3.7 Teil-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt Rechnungen zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen 5.4 Jede Rechnung von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse CLM wird innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig; bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn CLM über den Betrag verfügen kann.
3.55.5 Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist CLM berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Aufrechnungsrechte stehen dem AG Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
5.6 Wechsel und Schecks werden nur zunach besonderer Vereinbarung und für CLM kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.
5.7 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. festgestellt ist.
5.8 Zur Ausübung Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts Zurückbehaltungsrechtes ist der AG Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtdem gleichen Vertrag beruht und unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG 5.9 Wird CLM nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist fre-e-tec CLM berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Durchführung Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann CLM von einzelnen oder allen der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatbetroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecDie Geltendmachung weiterer Rechte bleibt CLM unbenommen.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec 5.1 Alle Preise gelten in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher FestpreisEURO ab ABBYY zuzüglich Versand-, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuerbei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung.
3.25.2 Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung.
5.3 Sofern sich aus dem jeweiligen Vertrag nichts anderes ergibt, ist der Preis für Lieferungen und Leistungen ohne Abzug zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Wird Nach Ablauf dieser zwei Wochen kommt der Umfang KUNDE automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. ABBYY behält sich vor, eine Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen und Vorauszahlung zu verlangen.
5.4 Kommt der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetKUNDE in Zahlungsverzug, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist ABBYY berechtigt, die Durchführung Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem von der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatEuropäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenfordern.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart5.5 Falls ABBYY in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist fre-e-tec sie berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss diesen geltend zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu machen.
5.6 Im Falle des Zahlungsverzuges des KUNDEN kann ABBYY alle Forderungen aus einer laufenden Geschäftsverbindung fällig stellen.
3.45.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des KUNDEN ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse Ein Recht zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen Aufrechnung steht dem AG Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von ABBYY nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtfestgestellt wurden.
3.65.8 Eine Abtretung von Ansprüchen des KUNDEN gegen ABBYY, einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche, ist ausgeschlossen.
5.9 Die vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitsausfällen (Streik/Aussperrung), gesetzlicher oder behördlicher Anordnung (Import/Exportbeschränkungen), höherer Gewalt oder bei notwendiger aber man- gelhafter oder fehlender Mitwirkung des KUNDEN. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen Der KUNDE hat das Recht, bei Verzug durch den AG ist fre-e-tec berechtigtABBYY nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Kauf zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche diesbezüglich sind, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellensoweit ABBYY nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer 3.1 Sämtliche Preise gelten ab Werk inklusive Verpackung und zuzüglich der jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen MehrwertsteuerUmsatzsteuer.
3.23.2 Die Übergabe oder die Lieferung von Waren und Leistungen erfolgt grundsätzlich gegen Vorauszahlung, eine Auslieferung gegen Rechnung hingegen unter dem Vorbehalt einer erfolgreichen Kreditprüfung. Wird Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind Rechnungen von Xxxxxx sofort mit Zugang zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungs-datum ohne Abzug zu bezahlen.
3.3 Gerät der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitetKunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist Xxxxxx berechtigt, dem Kunden für jede Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von mindestens Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich entstandenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung ist Lorenz berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen i. H. v. jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen.
3.4 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Xxxxxx unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
3.5 Wenn der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck oder eine Lastschrift wegen mangelnder Deckung nicht einlöst, kann fre-e-tec eine Xxxxxx sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig stellen.
3.6 Lorenz behält sich im Übrigen zur Absicherung des Bonitätsrisikos im Einzelfall vor, bestimmte Zahlungsarten auszuschließen und erbetene Lieferungen nur gegen Vorauszahlung, Nachnahme oder Sofortzahlung bei Lieferung oder Übergabe durchzuführen. Werden nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die objektive Zweifel begründen, dass die pflichtgemäße Vertragserfüllung durch den Kunden erfolgt, wie z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit oder Erfüllungsverweigerung, ist Xxxxxx berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise Sicherheiten zu verlangen und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
3.7 Lorenz ist berechtigt, die Durchführung Ansprüche aus der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenGeschäftsverbindung abzutreten.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.14.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind - unabhängig davon, ob es sich um einmalige Bestellungen oder Rahmenaufträge handelt - Festpreise. Es gilt ergänzend In Ermangelung abweichender schriftlicher Vereinbarungen schließt der Preis die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungLieferung "frei Haus" nebst sachgemäßer Verpackung mit ein. Die Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich sind im übrigen Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuergesetzlicher Umsatzsteuer.
3.24.2 Fracht, Zoll, Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) und sonstige Abgaben sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, in den Preisen enthalten.
4.3 Verpackungsmaterial kann uns der Lieferant nur berechnen, wenn wir ihm dies zuvor schriftlich genehmigt haben. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertSofern das Verpackungsmaterial wiederverwertbar ist und wir es an den Lieferanten zurückgeben, insbesondere ausgeweitethat eine Berechnung zu unterbleiben bzw. eine Rückerstattung zu erfolgen.
4.4 Die Kosten einer Transportversicherung tragen wir nur, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungenwenn wir dem Lieferanten den Abschluss einer Transportversicherung ausdrücklich vorgeschrieben haben.
4.5 Wir haben das Recht, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigtVorschriften für die Verpackung, die Durchführung Xxxx des Transportmittels und des Transportweges sowie über die Transportversicherung zu machen.
4.6 Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, leisten wir keine Vorauszahlungen. Ist im Einzelfall schriftlich mit dem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, hat er uns nach unserer Xxxx eine angemessene Sicherheit zu leisten.
4.7 Zahlungen erfolgen nach unserer Xxxx durch Banküberweisung, Barzahlung oder mit für den Lieferanten spesenfreiem Akzept.
4.8 Unsere Zahlungen erfolgen innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 90 Tagen netto nach Lieferung und Rechnungserhalt.
4.9 Sofern bei An-/Abnahme Mängel festgestellt werden, kann bis zu deren Beseitigung ein von uns angemessen angesehener Teil des Rechnungsbetrags einbehalten werden.
4.10 Wir haben das Recht der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenAufrechnung mit fälligen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. eigenen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten.
4.11 Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung Aufrechnung gegen unsere Forderungen durch den AG andere Unternehmen eines Konzerns ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.13.1 Es gelten die im Angebot genannten Preise. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungAlle Preise verstehen sich zuzüg - lich gesetzlicher Umsatzsteuer. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder Rechnungen sind sofort nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich Zugang der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenRech- nung ohne Abzug zu bezahlen. Die Firma fre-e-tec Gewährung von Rabatten und Skonti bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Regelmäßige Entgelte gelangen pe- riodenweise zur Verrechnung. Der Abrechnungszeitraum ergibt sich aus dem Ver- trag. Mangels anderer Vereinbarungen ist Abrechnungszeitraum der Kalendermo- nat. ProtoSoft ist berechtigt, der Verrechnung der Entgelte einen vom Kalender - monat abweichenden Abrechnungszeitraum zu Grunde zu legen.
3.2 Bei dienst- und werkvertraglichen Leistungen auf Zeit- und Materialbasis wer- den die Durchführung angefallenen Arbeits- und Reisezeiten sowie das verbrauchte Material zu den zum Zeitpunkt der Auftragsleistungen bis zur Einigung Leistung jeweils im Angebot genannten Preisen berechnet. Sonstige Leistungen, einschließlich Aufenthalts- und Fahrtkosten, werden zusätz- lich berechnet.
3.3 Wenn sich nach Vertragsabschluss auftragsbezogene Kosten wesentlich än- dern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenzu verständigen. Wesentlich ist eine Änderung dann, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatsich die Entgelte je- weils um mehr als 20% ändern. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecScheitert eine Einigung, ist ProtoSoft binnen zwei Wochen nach Scheitern der Verhandlung zum Rücktritt berechtigt.
3.4 Die Aufrechnung oder automatische Minderung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis be- ruht.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart3.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist fre-e-tec ProtoSoft berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss Verzugszin - sen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzwfordern. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts Der Kunde ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec jedoch berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellenProtoSoft nachzuweisen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecdass ProtoSoft als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden ent- standen ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.16.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend und versteht sich als Festpreis. Es Alle Preise verstehen sich ohne gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
6.2 Sofern der AG und der AN einen Zahlungsplan vereinbart haben, geht aus diesem hervor, zu welchen Zeitpunkten und bei welchem tatsächlich ausgeführten Leistungsstand der AN Abschlagsrechnungen stellen darf (datums- und leistungsbezogener Zahlungsplan). Basis für die Höhe der jeweiligen Abschlagsrechnung ist der tatsächlich ausgeführte Leistungsstand. Sofern kein Zahlungsplan vereinbart wird, darf der AN Abschlagsrechnungen monatlich nach BGB stellen. Jede Abschlagszahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüfbaren Abschlagsrechnung. Jede Abschlagsrechnung ist in Papierform oder in digitaler Form an den AG zu übersenden. Als Zugang gilt ergänzend nur der Eingang jeder Abschlagsrechnung per Post oder an xxxxxxxx@xxx.xxxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der AN 3% Skonto auf den Nettobetrag jeder einzelnen Zahlung; dies gilt auch dann, wenn die Preisliste Zahlung nicht der Höhe der Abschlagsrechnung entspricht. Zahlung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. AG und AN vereinbaren – vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) – für die Erfüllung der vom AN geschuldeten Leistungen eine Vertragserfüllungssicherheit nach Ziff. 12.1 in Höhe von fre-e-tec 10 % der vorläufige Gesamtauftragssumme (Endbetrag gem. Angebotsschreiben, bei Losen Gesamtangebot über alle Lose) netto. Die Abschlagsrechnungen des AN werden gekürzt, bis der Betrag für die Vertragserfüllungssicherheit erreicht ist (Einbehalt). Der AN kann diesen Einbehalt durch Übergabe einer anderen zulässigen Vertragserfüllungssicherheit nach Ziff. 12.3 ablösen. Macht der AN von diesem Ablösungsrecht Gebrauch, erfolgt die Auszahlung der Abschlagsrechnungen ohne entsprechenden Einbehalt.
6.3 Die Schlusszahlung erfolgt innerhalb von 60 Kalendertagen nach der Abnahme und Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung. Die Schlussrechnung ist in Papierform oder in digitaler Form an den AG zu übersenden. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der AN 3% Skonto auf den Nettobetrag der Zahlung dies gilt auch dann, wenn die Zahlung nicht der Höhe der Abschlagsrechnung entspricht.. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht. Ergibt die Prüfung und Feststellung der Schlussrechnung, dass der AN als Vergütung mehr erhalten hat, als ihm insgesamt nach dem Vertrag zusteht (Überzahlung), so hat der AN den überzahlten Betrag innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung des AG an diesen zurück zu zahlen. AG und AN vereinbaren – vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) – für die Erfüllung von Mängelansprüchen eine Mängelansprüchesicherheit nach Ziff. 12.2 in Höhe von 5 % der Schlussrechnungssumme in ihrer jeweils geltenden Fassungobjektiv richtigen Höhe. Die Mängelansprüchesicherheit wird von der Schlussrechnung in Abzug gebracht (Einbehalt). Der AN kann diesen Einbehalt durch Übergabe einer anderen zulässigen Mängelansprüchesicherheit nach Ziff. 12.3 ablösen. Macht der AN von diesem Ablösungsrecht Gebrauch, wird der Einbehalt für die Mängelansprüchesicherheit von der Schlussrechnung nicht getätigt.
6.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird ein als v.H.-Satz angebotener Preisnachlass bei der Abrechnung und den Zahlungen von den Einheits- und Pauschalpreisen abgezogen, auch von denen der Nachträge, deren Preise können auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind. Änderungssätze bei vereinbarter Lohngleitklausel sowie Erstattungsbeträge bei vereinbarter Stoffpreisgleitklausel werden durch den Preisnachlass nicht verringert.
6.5 Rechnungen sind ihrem Zweck nach als verbindlicher FestpreisAbschlags-, als Richtpreis Teilschluss- oder nach Stundenaufwand vereinbart werdenSchlussrechnungen zu bezeichnen; die Abschlags- und Teilschlussrechnungen sind durchlaufend zu nummerieren. In jeder Rechnung sind die Teilleistungen in der Reihenfolge, mit der Ordnungszahl (Position) und der Bezeichnung - gegebenenfalls abgekürzt - wie im Leistungsverzeichnis aufzuführen. Beim Überschreiten von Vertragsfristen, die der AN zu vertreten hat, wird die Differenz zwischen dem aktuellen Umsatzsteuerbetrag und dem bei Fristablauf maßgebenden Umsatzsteuerbetrag nicht erstattet. In jeder Rechnung sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und die bereits erhaltenen Zahlungen mit gesondertem Ausweis der darin enthaltenen Umsatzsteuerbeträge anzugeben.
6.6 Bei der Abnahme noch nicht erbrachte Teilleistungen sind in der Schlussrechnung abzusetzen; § 641 Abs. 3 BGB bleibt davon unberührt. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich werden nach der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2. Wird der Umfang Abnahme der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangenTeilleistungen abgerechnet. Die Firma fre-e-tec Zahlung ist berechtigt, die Durchführung fällig vier Wochen nach förmlicher Abnahme der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenjeweiligen Teilleistungen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend 6.1 Bei den zwischen voestalpine und dem Käufer vereinbarten Preisen handelt es sich um Festpreise, sofern die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand Parteien nichts anderes vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuerhaben.
3.2. Wird der Umfang 6.2 Alle Preise von voestalpine verstehen sich grundsätzlich in Euro ab Auslieferungslager oder Werk ausschließlich der jeweiligen Auftragsleistung während gesetzlichen Umsatzsteuer, der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertVerpackungs-, Versendungs- und Versicherungskosten, sowie etwaiger anfallender Steuern und Zölle.
6.3 Im Falle von Kostenerhöhungen gleich welcher Art, insbesondere ausgeweitetRohstoffpreiserhöhungen, so kann fre-e-tec ist voestalpine berechtigt, mit dem Käufer in Preisverhandlungen einzutreten. Beide Parteien haben diese Verhandlungen nach Treu und Glauben durchzuführen. Sofern sich die Parteien nicht binnen drei Monaten ab der Eröffnung der Preisverhandlungen durch eine Partei auf neue Preise einigen können, ist voestalpine berechtigt, den betreffenden zwischen ihnen bestehenden Vertrag bzw. die entsprechende Anpassung Preisvereinbarung sowie sämtliche darunter abgeschlossene Lieferverträge mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Bereits in Ausführung befindliche Aufträge werden nach der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec Kündigung noch abgewickelt.
6.4 voestalpine ist berechtigt, die Durchführung für Teillieferungen im Sinne der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt Ziffer 4.6 Teil- Rechnungen zu stellen.
3.4. Sämtliche Rechnungen 6.5 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird jede Rechnung von fre-e-tec sind sofort voestalpine innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt rein netto Kasse Eingang beim Käufer ohne Abzug zur Zahlung fällig; hinsichtlich Werkzeuge vgl. Ziffer 6.6. Bei erfolglosem Ablauf dieser Frist tritt Verzug ein.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu6.6 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, werden Zahlungen für Werkzeuge wie folgt fällig: - 30% nach Auftragserteilung - 30% nach Lieferung erster formgebender Teile - 30% nach Lieferung Erstmusterteile - 10% nach i. X. Xxxxxxxxxxx, spätestens 3 Monate nach SOP
6.7 Zahlungen des Käufers gelten erst dann als erfolgt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestelltvoestalpine über den Betrag verfügen kann.
6.8 Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist voestalpine berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
6.9 Tritt voestalpine aufgrund des Zahlungsverzuges des Käufers vom Liefervertrag zurück oder kündigt einen Liefervertrag und begründet dieser Rücktritt bzw. diese Kündigung einen Schadensersatzanspruch vom voestalpine gegen den Käufer, ist voestalpine berechtigt eine Pauschale in Höhe von 5 % des Gesamtwertes des jeweils konkret betroffenen Liefervertrages zu fordern. Der Käufer hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass der voestalpine aufgrund des Zahlungsverzuges entstandene Schaden geringer ist als die Schadenspauschale.
6.10 Zur Aufrechnung ist der Käufer nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. rechtskräftig festgestellt ist.
6.11 Zur Ausübung Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG Käufer nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruhtdem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG 6.12 Wird für voestalpine nach dem Vertragsschluss die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Käufers erkennbar, ist fre-e-tec voestalpine berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Durchführung der Auftragsleistungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann voestalpine die Lieferungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatErbringung der Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen einstellen oder von einzelnen oder allen betroffenen Verträgen jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecDie Geltendmachung weiterer Rechte bleibt voestalpine unbenommen.
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Preise, Zahlungsbedingungen. 3.13.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Prei- se „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Transportkosten, Versicherung und sonstige Nebenkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gilt ergänzend Wir behalten uns für den Fall, dass die Preisliste Ware nicht innerhalb von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassungvier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll vor, unsere Preise angemessen anzu- passen, wenn nach Abschluss des Vertrages Änderungen aufgrund von Tarifab- schlüssen o. ä. eintreten. Preise können Diese Änderungen werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Ergeben sich Veränderungen von mehr als verbindlicher Festpreis5 % gegenüber dem ur- sprünglichen Preis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich ist der gesetzlichen MehrwertsteuerKäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt3.2 Für Teile/Produkte, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenspeziell nach den Wünschen des Käufers hergestellt wer- den, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hatteilen wir dem Käufer unsere Fertigungsmenge mit. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenDer Käufer verpflichtet sich die ihm gegenüber bestätigten Xxxxxx abzunehmen.
3.3. Soweit 3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht abweichend vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenunseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung geson- dert ausgewiesen.
3.43.4 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sämtliche Rechnungen Unabhängig von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse einer solchen schriftlichen Vereinbarung gilt, dass sofern der Zahlungseingang innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum erfolgt, ein Skonto von 3 % auf den Rechnungsbetrag gewährt wird. Ansonsten ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen, ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen wird nicht gewährt, solange noch offene Saldostände aus früheren Rechnungen bestehen. Zahlungen werden stets zum Ausgleich des ältes- ten Schuldpostens verwendet.
3.53.5 Der Käufer kommt auch ohne Mahnung in Verzug, sofern er die Zahlungsfrist ge- mäß Ziff. 3.4 nicht einhält.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem AG Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec von uns anerkannt sind. Erhebt der Käu- fer Mängelrügen, darf er Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur Käufer insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen 3.7 Eine Zahlung durch den AG Wechsel oder Scheck ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung nicht möglich und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tecstellt keine ver- tragsgerechte Zahlung dar.
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Samples: Allgemeine Verkaufs , Lieferungs Und Zahlungsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.1. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden FassungDie Rechnungsbeträge sind unmittelbar nach Rechnungstellung und ohne Skontoabzug fällig. Alle Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Insofern die Vorausset- zungen erfüllt sind, erfolgt die Abrechnung nach dem Reverse-Charge-Verfahren.
3.2. Wird Unsere Angebotspreise basieren auf den zur Zeit der Umfang Angebotserstellung gültigen Lohn-, Material- und Transportkosten. Bei Dauerschuldverhältnissen oder Leistungen, die erst nach Ab- lauf von drei Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden, ist der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertAuftragnehmer berechtigt, den Vertrag nach den geänderten Bedingungen, insbesondere ausgeweitetbei Erhöhungen von Lohn und Lohnnebenkosten, so kann fre-e-tec eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevanten Rohstoffen, Preisindizes sowie Kosten für Leistungen an Dritte (z.B. Beseitigungs-/ Verwertungsanlagen) etc. anzupassen. Gleiches gilt bei zusätzlichen Kosten, die aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, be- hördlicher Auflagen und/ oder Gebühren und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangensonstigen Abgaben entstehen. Die Firma fre-e-tec Preisanpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Bei Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises ist der Auftraggeber berechtigt, die Durchführung den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Quartal zu kündigen. Die neuen Vergütungen gelten, soweit der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung Auftraggeber diesen nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Anpassungsverlangens widerspricht, zum in dem Schreiben genannten Termin. Soweit der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellenAuftraggeber dem Xxxxx- xxxxxxxxxxx widerspricht ist der Auftragnehmer berechtigt, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht innerhalb einer Frist von einem Mo- nat nach Zugang des Widerspruchsschreibens zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den AG ist ausgeschlossenkündigen.
3.3. Soweit nicht abweichend vereinbartIm Falle des Verzugs hat der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen, wo- bei ein weitergehender Verzugsschaden ausdrücklich vorbehalten bleibt. Der Auftragnehmer ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen der zweiten Mahnung eine Auslagenpauschale von € 20,00 zu verlangen. Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen zehn Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und Gehälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Gehälter stellt der Auftragnehmer einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. Betrag in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenHöhe der entstandenen Kosten, mindestens aber € 50,00 zuzüglich gültiger Umsatzsteuer je Vorgang in Rechnung.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG Auftraggeber nur zu, wenn soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig rechts- kräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec von dem Auftragnehmer anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Preise, Zahlungsbedingungen. 3.17.1 Die in unserer Bestellung angegebenen Preise sind, soweit nicht anders vereinbart, Festpreise und verstehen sich in EUR und zzgl. Es gilt ergänzend die Preisliste von fre-e-tec in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden. Sie gelten grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteueretwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer.
3.27.2 Soweit nicht anders vereinbart, schließen die Preise alle Neben- leistungen (z.B. Auf-/Einbau, Montage, Installation, Inbetrieb- nahme, Einrichtung/Einstellung, Erstellung von etwaigen Nach- tragsangeboten) sowie alle Nebenkosten (z.B. Verpackung, Transport, Versicherung der Ware), Steuern, Zölle und sonstige Abgaben ein. Wird Reise- und Wartezeiten sowie Reisekosten und Spesen werden nicht gesondert vergütet.
7.3 Soweit nicht anders vereinbart, zahlen wir ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag. Das Zahlungsziel beginnt mit Zu- gang einer ordnungsgemäßen Rechnung, jedoch nicht vor voll- ständiger Lieferung/Leistung inklusive aller Dokumente und Abnahme (soweit Abnahme erforderlich). Für die Fristwahrung zählt der Umfang Eingang unseres Überweisungsauftrags bei der jeweiligen Auftragsleistung während Bank.
7.4 Rechnungen sind getrennt vom Vertragsgegenstand unverzüg- lich nach Lieferung/Leistung und für jede Bestellung gesondert zu übermitteln.
7.5 Eine vorbehaltlose Zahlung durch uns beinhaltet keine Anerken- nung der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändertLieferung/Leistung als vertragsgemäß.
7.6 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Soweit gesetzlich kein niedrigerer Verzugszinssatz vorgesehen ist, insbesondere ausgeweitetbeträgt der Verzugs- zins jährlich fünf (5) Prozent. Für den Eintritt eines Zahlungs- verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften, so kann fre-e-tec wobei in jedem Fall eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Firma fre-e-tec ist berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn fre-e-tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung vorangegangene Mahnung durch den AG ist ausgeschlossenLieferanten erfor- derlich ist.
3.3. Soweit 7.7 Die Ausarbeitung von Entwürfen und Kostenvoranschlägen so- wie ähnliche bestellungsvorbereitende Handlungen des Liefe- ranten erfolgen, soweit nicht abweichend anders vereinbart, ist fre-e-tec berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellenkostenfrei.
3.4. Sämtliche Rechnungen von fre-e-tec sind sofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig.
3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch fre-e-tec anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht.
3.6. Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist fre-e-tec berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn fre-e- tec den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von fre-e-tec.
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