Common use of Preise, Zahlungsbedingungen Clause in Contracts

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.11. Die von dem Auftragnehmer angebotenen einzelnen Preise gelten nur im Rahmen des jeweiligen gesamten Angebotes. 2. Für Über-, Nacht-; Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen, werden entsprechende Zuschläge berechnet: 3. Im Vertragsverhältnis Falle der Verzögerung oder Unterbrechung der von dem Auftragnehmer auszuführenden Leistungen für einen Zeitraum von insgesamt mehr als drei Monaten ist der Auftragnehmer berechtigt, das Auftragsverhältnis entweder zu kündigen oder eine Preisanpassung von dem Auftragnehmer ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxx Dipl. Ing. (FH) Xxxxxxx Xxxx Versorgungstechnik Gerichtsstand Miesbach HRB-Nr. 599 621 Raiffeisenbank Holzkirchen Kto.-Nr. 2980-7 Telefon Fax Email 0 80 24 / 91 722 0 80 24 / 91 605 Vertragspreisen des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Eine Preisanpassung ist nach den besonderen Kosten der geforderten Leistung vorzunehmen. Die Rechte des Auftragnehmers aus §6 Ziffer 5 und 6 VOB/B bleiben unberührt. 4. Die Zahlungen sind bargeldlos zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart. 5. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. 6. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) hierbei anfallenden Kosten und sonstigen Leistungen Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 7. Werden die im Einzelauftrag Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preisewerden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartein Wechsel nicht eingelöst, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenwerden sämtliche offen stehenden Forderungen sofort fällig. 6.28. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl16 Nummer 3 Abs. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird2 VOB/B gilt nicht. 6.39. Die Kommt der Verbraucher in den AngebotenZahlungsverzug, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzwsind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. Datenstückzahlen zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis wir berechtigt, auch diesen geltend zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarmachen. 6.410. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen Aufrechnungsrechte stehen dem Verbraucher nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5von uns anerkannt sind. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten Außerdem ist er zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kundeneines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.56.4. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden. Die Vergütung des Listbrokers ist nur dann an den Adresseigner zu zahlen, wenn der Werbetreibende seinerseits die Vergütung an den Listbroker für die Nutzung gezahlt hat. Die Zahlung ist mangels anderweitiger Abreden spätestens nach entsprechendem Zahlungseingang beim Listbroker fällig.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.11. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der vertraglichen Vereinbarung und der bis zum Listbroker gelten jeweils fünften Tag vor dem Veranstaltungstag vom Auftraggeber bzw. Veranstalter gemeldeten Personenzahl. Fällt die Zahl der Personen tatsächlich höher aus, erfolgt die Berechnung für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen weiteren Personen auf Basis der vertraglichen Vereinbarung. Fällt die Zahl der Personen tatsächlich geringer aus, erfolgt die Berechnung auf Basis der gemeldeten Personenzahl abzüglich der für die nicht erschienenen Gäste nicht entstandenen Aufwendungen. 2. Die Mühlengrund Wienhausen GmbH ist berechtigt, für eine Veranstaltung mit mehr als 20 Personen eine Vorauszahlung von mindestens 50% des in der Auftragsbestätigung kalkulierten Gesamtpreises zu verlangen. Wird die Vorauszahlung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist entrichtet, steht der Mühlengrund Wienhausen GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. 3. Eine Getränkepauschale gilt, wenn nichts anderes im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten PreiseVeranstaltungsvertrag vereinbart ist, für einen Zeitraum von acht Stunden ab dem Eintreffen der ersten Gäste. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag Getränke, die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartüber diesen Zeitraum hinaus bestellt werden, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die werden dem Auftraggeber gesondert in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte)Rechnung gestellt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. 4. Nebenleistungen wie z.B. Buchungen von K ünstlern, Sonderdrucke von Menükarten oder Blumendekoration sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Extraleistungen, die gesondert berechnet werden. 5. Leistungen der Vertragspartner weist nachMühlengrund Wienhausen GmbH und/oder von dieser beauftragter Dritter, die zusätzlich dadurch entstehen, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenvereinbarte Veranstaltungszeit überschritten wird, werden zu Lasten des Auftraggebers berechnet. 6.26. Sofern nichts anderes vermerkt vereinbart ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. sind die Rechnungen der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdMühlengrund Wienhausen GmbH sofort fällig und bei Veranstaltungsende oder nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.14.1. Für den EU-Raum gelten unsere Preise exkl. MwSt. ab Lager Wien. Nebenkosten werden in der Auftragsbestätigung angeführt. 4.2. Für den nicht EU-Raum: Fracht und eventuelle Verzollung bzw. Einfuhrversteuerung sind im Verkaufspreis der Auftragsbestätigung nicht enthalten und sind vom Vertragspartner zu tragen. 4.3. Wir sind berechtigt, den Rechnungsbetrag nachträglich anzuheben, sofern sich die Nebenkosten nach Vertragsschluss unerwartet wesentlich erhöhen sollten. Zum Beispiel: Frachtkosten bei Rahmenaufträgen. 4.4. Die Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt. 4.5. Wurde in einem Rahmenvertrag ein Mengenrabatt gewährt, und dann die in Aussicht genommene Menge nicht voll beansprucht, so sind wir berechtigt, die Differenz im Nachhinein zu fakturieren. 4.6. Die jeweiligen Zahlungsbedingungen sind dem Angebot, der Auftragsbestätigung beziehungsweise der Rechnung zu entnehmen. 4.7. Im Vertragsverhältnis Falle des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, bankmäßige Verzugszinsen zu begehren und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag zwar in jedem Fall 12 % p.a. über den üblichen Bankzinsen. Bei Zahlungsverzug sind überdies alle Mahn-, Inkasso- und Gerichtskosten zu ersetzen. Bei Zahlungsverzug – auch mit einer Teilzahlung – des Vertragspartners werden alle bestehenden Forderungen der Reel Tech Handelsg.m.b. X. sofort fällig und ist diese darüber hinausgehend berechtigt, von allen noch nicht erfüllten Verträgen fristlos zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise verstößt der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartVertragspartner gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste sind wir, unbeschadet sonstiger Ansprüche, unter Aufrechterhaltung des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei dennKaufvertrages berechtigt, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarHerausgabe der Ware zu verlangen und diese abzuholen. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.13.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. 3.2. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Erbringung der vereinbarten Leistung. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Werktagen zur Zahlung fällig. 3.3. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Auftraggeber zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz verpflichtet, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der Zinsschaden, der der Auftragnehmerin entstanden ist, geringer ist. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Ansprüche der Auftragnehmerin, insbesondere der Nachweis eines höheren Zinsschadens, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt, sämtliche hieraus entstehenden Kosten und Spesen, Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten zu verrechnen. 3.4. Die von der Auftragnehmerin erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Auftragnehmerin. 3.5. Eine Aufrechnung von Forderungen durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen. Es wird auch ausgeschlossen, dass der Auftraggeber seine vertraglichen Leistungen nach § 1052 ABGB zur Erwirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigert oder sonstige gesetzliche Zurückbehaltungsrechte geltend macht. 3.6. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers sind als Vertragsänderungen zu verstehen und bewirken Änderungen der Preis- und Lieferkonditionen. Sie bedürfen der Schriftform und werden leistungsbezogen nach tatsächlichem Aufwand zu dem jeweils gültigen Stundensatz verrechnet. Zusätzlich erbrachte Leistungen, die nicht Bestandteil eines schriftlichen Auftrages sind, werden ebenfalls nach Aufwand verrechnet. 3.7. Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von der Auftragnehmerin nicht zu vertreten. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 3.8. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Realisierung in Teilschritten, Schulungen, etc.) umfassen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 3.9. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch die Auftragnehmerin. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt die Auftragnehmerin, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurück zu treten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für Falle von vereinbarten Teilzahlungen tritt bei gänzlichem oder teilweisem Verzug mit einer Teilzahlung Terminsverlust ein und wird die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise gesamte Forderung der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenAuftragnehmerin fällig. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.53.7. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen KundenAuftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.13.1. Im Vertragsverhältnis Sofern nicht abweichend vereinbart, verstehen sich die Preise von BOSCH als Nettopreise in Euro auf Basis „FCA Versandstelle unseres liefernden Werks/Lagers“ (Incoterms 2020) zuzüglich Verpackung, Lagerung, Versicherung und gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer sowie etwaiger sonstiger Steuern und Abgaben. Sofern nicht abweichend vereinbart, gelangen die am Tag der Lieferung/Leistungserbringung gültigen Preise von BOSCH zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zur Verrechnung. Dienstleistungen, insbesondere Installations-, Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten sowie Einschulungen werden nach den jeweils gültigen Regiestundensätzen von BOSCH verrechnet. 3.2. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nachweislich gegeben sind. Bei Lieferungen in EU- Mitgliedsstaaten (innergemeinschaftliche Lieferungen) hat der Vertragspartner unverzüglich auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung gemäß den Anforderungen der jeweiligen lokalen Gesetze mitzuwirken. Insbesondere kann BOSCH eine mit Datum versehene und unterschriebene Empfangsbestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung verlangen. Die Bestätigung hat mindestens Name und Anschrift des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für Warenempfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware, Ort und Datum des Erhalts der Ware zu enthalten. Zudem hat der Vertragspartner seine gültige USt-ID-Nr. mitzuteilen. Sofern BOSCH die Nutzungsrechte entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, entfällt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen; darüber hinaus hat der Vertragspartner BOSCH etwaige behördliche Zuschläge zu erstatten. 3.3. BOSCH behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend anzupassen (Nutzungsentgelt) zu erhöhen oder zu senken), wenn nach Angebotslegung oder Abschluss des Vertrages von BOSCH nicht beeinflussbare und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen nicht vom Willen von BOSCH abhängige Kostenänderungen eintreten, insbesondere Lohnkostenänderungen (z.B. Listmanagement- Vertragaufgrund von Kollektivvertragserhöhungen) vereinbarten Preiseoder Materialpreisänderungen. Im Vertragsverhältnis Diese werden dem Vertragspartner auf schriftliches Verlangen nachgewiesen. 3.4. Für den Geschäftsbereich Thermotechnik gilt außerdem folgendes: Für Lieferungen und Abholungen mit einem Verkaufswert von bis zu Kunden gelten EUR 100,00 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 5,00 in Rechnung gestellt. Für vom Vertragspartner angeforderte Expresslieferungen bis 10 Uhr oder 12 Uhr werden zusätzlich Kosten in Höhe von EUR 60,00 verrechnet. Dies gilt auch für Lieferungen unter EUR 100,00. Sonderlieferungen, die einen darüberhinausgehenden Lieferaufwand erfordern, werden nur nach schriftlicher Vereinbarung getätigt. Diesbezügliche Lieferkosten bedürfen ebenfalls einer eigenen Vereinbarung. 3.5. Sofern BOSCH für den jeweiligen Vertrag die Preise Vertragspartner Bauleistungen iSd § 19 Abs 1a UStG erbringen soll, und der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei dennVertragspartner Unternehmer ist, der Vertragspartner weist nachseinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenhat er dies bei Auftragserteilung BOSCH mitzuteilen. Rechnungslegung erfolgt in diesem Fall netto mit Übergang der Steuerschuld auf den Vertragspartner. 6.23.6. Sofern nichts anderes vermerkt istschriftlich vereinbart wurde, handelt es sich hat die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Skonto oder sonstige Abzug zu erfolgen. BOSCH kann die Leistungserbringung auch ohne Angabe von Gründen von einer Zahlung Zug um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdZug (z.B. durch Nachnahme oder Bank-Lastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung abhängig machen. 6.33.7. Durch BOSCH gewährte Rabatte, Boni und Skonti werden hinfällig, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung von Forderungen an BOSCH in Verzug gerät und zwar auch dann, wenn der Verzug andere Leistungen betrifft. 3.8. BOSCH ist berechtigt, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Einbringung von Außenständen zu beauftragen und ist der Vertragspartner verpflichtet, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahn- und Inkassospesen sowie Anwaltskosten zu tragen. BOSCH ist berechtigt, Zahlungen zunächst mit angefallenen Zinsen, eigenen Mahn-, fremden Inkasso- und Rechtsanwaltskosten aufzurechnen. Zahlungen dürfen auch bei gegenteiliger Widmung des Vertragspartners auf die älteste Forderung angerechnet werden. 3.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verpflichtet sich der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Der Vertragspartner verpflichtet sich weiters, angemessene Mahngebühren, die Mahnkosten eines allfälligen Gläubigerschutzverbandes gemäß Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen, Bundesgesetzblatt BGBl. 141/1996 idgF., und die Kosten von einschreitenden Rechtsanwälten, soweit sie zweckdienlich und notwendig waren, zu tragen. 3.10. Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden von BOSCH nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. 3.11. Kommt der Vertragspartner in den AngebotenZahlungsverzug, Preislisten (Datenkarten) ist BOSCH berechtigt, sämtliche nicht fälligen Forderungen fällig zu stellen und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzwin Bezug auf alle fälligen und fällig gestellten Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofortige Barzahlung zu verlangen. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen Dieses Recht wird durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werteeine Stundung oder Annahme von Wechseln oder Schecks nicht ausgeschlossen. Bei allen Aufträgen Gefährdung des Anspruchs auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners, ist BOSCH außerdem zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Erwerb Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 3.12. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche ausdrücklich und schriftlich von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl BOSCH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.13. Nicht von BOSCH stammende Vermerke auf Zahlscheinen werden infolge elektronischer Verarbeitung nicht gelesen und sind daher unwirksam. 3.14. Mehrere Vertragspartner haften zur ungeteilten Hand. 3.15. Mitarbeiter von BOSCH sind mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich Ausnahme der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall Geschäftsbereich Thermotechnik Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchführenden Monteure bezüglich der Wartungs- oder Reparaturentgelte, sowie Vertriebsmitarbeiter mit schriftlicher Inkassovollmacht, nicht zumutbarberechtigt, für BOSCH Gelder in Empfang zu nehmen. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.111.1 Die Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, welche am Tage der Rechnungsstellung ( z.Zt. Im Vertragsverhältnis 20% ) gültig sind. 11.2 Soweit nicht anders vereinbart sind Rechnungen des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für Konstruktionsbüro FEINER Kunststofftechnik GmbH innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge fällig. 11.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, denn das Konstruktionsbüro FEINER Kunststofftechnik GmbH über den jeweiligen Vertrag die Preise Betrag verfügen kann. 11.4 Gerät der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartAuftraggeber in Verzug, so gelten hierfür die Preise der jeweils ist das Konstruktionsbüro FEINER Kunststofftechnik GmbH berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt an, Verzugszinsen in Höhe des aktuellen Preisliste des Listbrokers (Zinssatzes für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise offene Kontokorrentkredite zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdUmsatzsteuer zu berechnen. 6.3. Die in den Angeboten11.5 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich ist das Konstruktionsbüro FEINER Kunststofftechnik GmbH berechtigt die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarArbeit am jeweiligen Projekt einzustellen. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.13.1. Im Vertragsverhältnis Ist keine individuelle vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen oder Teilen von Leistungen von SCHEER vorgenommen worden, so erfolgt die Abrechnung nach der allge- meinen, zum Zeitpunkt des Adresseigners zum Listbroker gelten Vertragsschlusses aktuell gültigen Preisliste von SCHEER. Die jeweils aktuell gültige Preisliste gilt, in Ermangelung einer anderweitigen, einzelvertraglichen Abrede, für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Miete und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preiseden Kauf von Vertragsgegenständen und für sämtliche Dienstleistungen von SCHEER. 3.2. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise Erfolgt ein Vertragsschluss unter Geltung der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste aktuell gültigen Preisliste, setzt sich die vertraglich geschuldete Vergütung wie folgt zusammen: 3.2.1. Berechnung des Listbrokers (Kauf- oder Mietpreises gemäß Preisliste 3.2.2. Kosten für Datennutzungen gelten die Anlieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Einweisung und Abholung in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, Abhän- gigkeit von der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenEntfernung des Einsatzortes der Vertragsgegenstände vom Sitz von SCHEER gemäß aktuel- ler Preisliste. 6.23.2.3. Sofern nichts anderes vermerkt istKosten für die von SCHEER zur Verfügung gestellte Heizölstartmenge bei Inbetriebnahme bzw. während der Mietzeit. Der Preis pro Einheit Energieträger erfolgt gemäß Angebot. Während der Mietzeit erhöht sich bzw. ermäßigt sich der Preis wenn die Energiekosten mehr als 10% zum Referenzpreis am Angebotstag abweicht. Die Prozentabweichung ergibt sich aus der analogen Preisentwicklung des tecson-Portals für 2.500 Liter Heizöl (xxxxx://xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxx.xxxx). 3.2.4. Kosten für weitere Energie- und Kraftstoffversorgung und Zubehör, handelt es insbesondere Anbinde- leitungen und Kabel. 3.3. Sämtliche Preise verstehen sich um Nettopreise zzgl. netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdbei Exportlieferungen zzgl. Zoll. 6.33.4. Rechnungen von XXXXXX sind nach Rechnungszugang sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde gerät ohne Mahnung 14 Tage nach Rechnungszugang in Verzug. Dem Kunden obliegt der Nachweis eines spä- teren oder fehlenden Zugangs. 3.5. XXXXXX ist berechtigt, die Rechnungsstellung in elektronischer Form vorzunehmen (e-Billing). Der Kunde kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem AN die Erteilung schriftlicher Rechnungen ver- langen, sofern der Vertragsabschluss nicht ausschließlich über elektronische Telekommunikationsmittel erfolgte. 3.6. XXXXXX ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf bereits bestehende, ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist SCHEER berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. 3.7. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder auf Grund solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, sofern diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.8. Die in den AngebotenAbrechnung laufender Dauerschuldverhältnisse erfolgt wöchentlich, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarsoweit keine monatliche Abrechnung ausdrücklich vereinbart ist. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.18.1 Die vom Kunden an Netkom zu zahlenden Preise bestimmen sich nach der geltenden Preisliste. Die berechneten Entgelte sind 10 Tage nach Zugang der Rechnung beim Kunden zur Zahlung fällig. 8.2 Soweit in dem Vertrag zwischen den Parteien eine bestimmte Menge an Freiminuten bzw. Frei-SMS vereinbart ist, zahlt der Kun- de bei Überschreitung des Freikontingents für die weitere Nutzung dieser Leistungen der Netkom die sich aus der Preisliste ergebenden Preise. Bei einer Überschreitung des vereinbarten Datenvolumens erfolgt eine Drosselung der Bandbreite. 8.3 Netkom stellt dem Kunden die Mobilfunkdienstleistungen grundsätzlich monatlich in Rechnung. Abrechnungen können unbe- rechnete Beträge aus den Vormonaten enthalten. Im Vertragsverhältnis Falle geringer Rechnungsbeträge behält Netkom sich vor, Abrechnungen in größe- ren Abständen zu stellen. 8.4 Die Mobilfunkrechnungen des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Kunden sind in der Regel Bestandteil der monatlichen DSL-Rechnung. Sollte keine DSL- Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und sonstigen Leistungen die der Netkom beste- hen, erhält der Kunde eine separate Mobilfunkrechnung. Rechnungen werden dem Kunden in elektronischer Form im Einzelauftrag passwortgeschützten Kundenportal unter xxx.xxx.xxxxxx.xx, oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preisewahlweise auch per Post zugestellt. IVerlangt der Kunde eine Bereitstellung der Rechnungen per Post, fällt ein zusätzliches Entgelt an, dessen Höhe der Preisliste zu ent- nehmen ist und auch beim Kundenservice der Netkom erfragt werden kann. Über den Eingang neuer Rechnungen im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten Rechnungspostfach wird der Kunde per E-Mail und/oder per SMS informiert. 8.5 Monatlich berechnete, nutzungsunabhängige Entgelte sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung, anteilig für den jeweiligen Vertrag die Preise Rest des Abrechnungsmonats zu zahlen; entsprechendes gilt bei der Auftragsbestätigung Beendigung des ListbrokersVertrages. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartxxx.xxxxxx.xx INTERNET | TELEFONIE | IP-T V 8.6 Der Kunde ist verpflichtet, so gelten hierfür die Preise Netkom ein SEPA-Basis-Last- schriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des Xxxxxx zu sorgen. Widerruft der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die Kunde ein Netkom erteiltes SEPA-Basis-Lastschriftmandat und erteilt bis zur nächsten Abrechnung kein neues SEPA-Basis-Lastschriftmandat, ist Netkom berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Netkom wird dem Kunden zuvor eine Frist von 10 Tagen setzen, binnen derer ein neues SEPA-Basis-Lastschriftmandat erteilt werden muss, und in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenNach- richt auf das Netkom zustehende Recht zur außerordentlichen Kündigung hinweisen. 6.28.7 Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit leistet. Sofern nichts anderes vermerkt istNetkom wird den Kun- den, handelt sofern es sich um Nettopreise zzgleinen Verbraucher handelt, auf diese Folgen in der Rechnung hinweisen. der jeweils gültigen gesetzlichen UmsatzsteuerDer Kunde kommt nicht in Verzug, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdsolange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu ver- treten hat. 6.38.8 Gegen Forderungen der Netkom kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurück- behaltungsrechts nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarwegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.13.1 Alle in Angeboten und Preislisten genannten Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer,soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 3.2 Arbeiten, die auf Basis einer Stundenliste/Regie durchgeführt werden, werden von der AMAN Media GmbH schriftlich dokumentiert. Die Mindestarbeitseinheit beträgt 15 Minuten. 3.3 Kosten, die bei der Durchführung der Projekte durch Beauftragung Dritter entstehen, werden von der AMAN Media GmbH gesondert in Rechnung gestellt. Diese Rechnungen werden zuzüglich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der branchenüblichen Service-fee von 15% zur kostendeckenden Weiterleitung der AMAN Media GmbH in Rechnung gestellten Leistungen weiterberechnet. 3.4 Die AMAN Media GmbH stellt die vereinbarte Vergütung zu 50% bei Auftragserteilung in Rechnung. Die weiteren 50% der Vergütung werden nach Freigabe des Projekts bzw. Nutzung der erstellten Software oder Leistungen durch den Kunden fällig. Ist ein Online-Projekt auf Geheiß des Auftraggebers öffentlich erreichbar (z.B. unter der Ziel-URL), so gilt es als freigegeben und muss unverzüglich komplett bezahlt werden. Andere Regelungen bedürfen der Schriftform. 3.5 Änderungen der Layouts nach Freigabe der Auftraggeber werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. 3.6 Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages durch den Auftraggeber kann die AMAN Media GmbH ohne Nachweis 55% der vereinbarten Mediakosten bzw. vereinbarten Vergütung als Entschädigung fordern. Die AMAN Media GmbH kann Kosten, die im Zusammenhang des Projekts durch Beauftragung Dritter angefallen sind, zu 100% einfordern. Hiervon unberührt bleibt der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens. 3.7 Die AMAN Media GmbH ist berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes per anno 2 Prozent über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank zu berechnen. Schecks oder Wechsel werden durch die AMAN Media GmbH nur auf Grund besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Dementsprechend gilt erst Ihre Einlösung als Zahlung. 3.8 Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3.9 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen kann nur erfolgen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 3.10 Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den Forderungen der AMAN Media GmbH ist ausgeschlossen. 3.11 betrifft Onlineprojekte: Bei über das normale Maß hinausgehenden Dienstund Werkverträgen ist die AMAN Media GmbH berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu fordern.Alle Angebote der AMAN Media GmbH unterliegen einer Beschränkung hinsichtlich Datentransfer und Speicherplatz. Für den Fall, dass die Beschränkungen überschritten werden, ist die AMAN Media GmbH berechtigt, den zusätzlich angefallenen Traffic bzw. Speicherplatz gegen Nachweis zuzüglich gemäß der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung zu stellen. Die Preise schließen keine Supportleistungen ein, diese werden gemäß gültiger Preisliste berechnet. Alle monatlichen Nutzungsentgelte sind sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für Verzugsfall ist die Nutzungsrechte AMAN Media GmbH berechtigt, die Internet-Präsenz (NutzungsentgeltHosting) und sonstigen Emailkonten des Kunden bzw. Antragstellers sofort zu sperren. Firmen, die Leistungen der AMAN Media GmbH weiterverkaufen, müssen ihren Zahlungsverpflichtungen ebenfalls umgehend nachkommen, ansonsten ist auch hier eine Sperrung der Services (Hosting/Email) 4 Wochen nach Fälligkeit durch die im Einzelauftrag AMAN Media GmbH möglich. Zur Reaktivierung des Hostings bzw. Internetpräsenz und/oder sonstigen Rahmenvereinbarungen der zugehörigen Emailkonten akzeptiert der Kunde bzw. Antragsteller eine Reaktivierungspauschale von je 100,00 € (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preisezzgl. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag geltender Umsatzsteuer). Der Auftraggeber stellt die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartAMAN Media GmbH von allen Schadensersatzansprüchen frei, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, direktem Zusammenhang des Zahlungsverzuges mit der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenDeaktivierung der Dienstleistung und Systeme stehen. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.14.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Sämtliche in Angeboten und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten PreiseVertragsunterlagen aufgeführten Preise verstehen sich Xxxxx zzgl. Im Vertragsverhältnis zu der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 4.2. Soweit mit dem Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag bei Vertragsschluss bzw. Auftragsertei- lung keine individuellen Preisvereinbarungen getroffen werden, richten sich die Preise inkl. etwaiger Fahrt- und Übernachtungskos- ten nach der Auftragsbestätigung jeweils zum Zeitpunkt des ListbrokersVertragsschlusses aktuellen Preisliste vom Auftragnehmer. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise Neben etwaig individuell vereinbar- ten Leistungsvergütungen trägt der Kunde etwaige Fahrt- und Über- nachtungskosten nach der jeweils aktuellen Preisliste vom Auftrag- nehmer, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist. 4.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf vertraglich vereinbarte Entgelte, Werklöhne o.ä. angemessene Abschläge im Voraus zu be- rechnen. 4.4. Bei Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist ein erster Ab- schlag direkt nach Abschluss des Listbrokers Vertrages fällig. Die monatliche Entgelt-Zahlung ist unmittelbar nach Installation der Software bzw. mit Beginn des folgenden Monats fällig. Die Folgezahlungen sind je- weils zum 1. eines jeden Monats fällig. 4.5. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind monatliche Zah- lungen vom Kunden im Wege des Lastschriftverfahrens (für Datennutzungen gelten die in SEPA-Fir- menlastschrift) zu leisten und werden dementsprechend vom Auf- tragnehmer eingezogen. Für den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nachFall, dass der Kunde das SEPA-Man- dat wiederruft und/oder in einem laufenden Kalenderjahr 3 oder mehr Rücklastschriften erfolgen, wird die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenfür das laufende Jahr noch anfallende Vergütung sofort fällig und durch den Auftragnehmer in einer Jahresrechnung abgerechnet. Für jedes darauffolgende Jahr wird die Vergütung ebenfalls im Voraus fällig und über eine Jahres- rechnung zu Beginn des Jahres abgerechnet, solange der Kunde kein neues Lastschriftmandat erteilt. 6.24.6. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdSämtliche Rechnungen vom Auftragnehmer sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 6.34.7. Die Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen kann der Auftragneh- mer das wiederkehrende Entgelt nach billigem Ermessen erhöhen, wenn sich die für die Berechnung des Entgelts maßgeblichen Kosten in Folge von durch vom Auftragnehmer nicht zu verantwortenden Umständen erhöhen. Dies ist insbesondere bei einer Steigerung von Lohn- Personal- und Energiekosten der Fall, oder wenn gesetzliche oder behördliche technische Anforderungen zu einem Mehrauf- wand für den AngebotenAuftragnehmer führen. 4.8. Der Auftragnehmer kann ferner das Entgelt anpassen, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei wenn sich der zu zahlende Preis entsprechend Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamtes um mehr als 5 Prozentpunkte seit der Mehr- letzten Preisanpassung erhöht hat. Der Umfang der Erhöhung richtet sich dabei nach der Erhöhung des Ver- braucherpreisindex. 4.9. Eine Änderung des Entgelts darf für jede Leistung jeweils nicht innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Erhöhung erfolgen. Sie wird dem Kunden mindestens 2 Monate zuvor Leistungsänderungen über den Kunden-Newsletter und/oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden in anderer geeigneter Form mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht im Einzelfall nicht zumutbarFalle einer einseitigen Entgelterhöhung durch den Auftragnehmer innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Erhöhung in Textform zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Entgelterhöhung als akzeptiert. 6.44.10. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnetDer Auftragnehmer erstellt Rechnungen in digitaler Form und stellt diese dem Kunden über das Internet zur Verfügung (Online- Rechnung). Es wird die von dem Kunden benannte E-Mail-Adresse verwendet. Beim Versand von Rechnungen über den Postweg fällt je Rechnung ein Verwaltungsentgelt in Höhe von 5,00 EUR an. 6.54.11. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige Ände- rungen der E-Mail-Adresse, an die Überlassung er Mitteilung über Rechnungen erhalten möchte, rechtzeitig mitzuteilen. Nimmt der Daten Kunde die Be- reitstellung einer Rechnung nicht zur Ausübung dem Listbroker in RechnungKenntnis, weil er eine fehler- hafte E-Mail-Adresse mitgeteilt hat oder den Auftragnehmer nicht 48 Stunden vor Versand der Mitteilung über die Änderung der E- Mail-Adresse informiert hat, gilt die Rechnung gleichwohl als zuge- gangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die ihm übersandte E-Mail nicht liest. 4.12. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte Kunde ist verpflichtet, bereit gestellte Online-Rechnungen umgehend herunterzuladen und ggfin seinem EDV-System zu spei- chern. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen KundenDer Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Online-Rechnungen nach Übersendung länger als 6 Monate zur Verfügung zu stellen.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1a. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Agentursitz, ausschließlich Transportkosten (etwa Kurierfahrten- und Botendienste); diese werden gesondert in Rechnung gestellt. b. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in ge- setzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für Die Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen der ADWORK KommunikationsDe- sign GmbH & Co. KG kann sozialabgabenpflichtig sein. Hierfür ist die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis Künstlersozialabga- be gesondert zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise zahlen. c. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. x. Xxxxxx sich aus der Auftragsbestätigung des Listbrokersnichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartVom Tag der Fälligkeit an sind wir berechtigt, bei Ent- geltforderungen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend zu machen. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so gelten hierfür die Preise der ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils aktuellen Preisliste bei Abnahme des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenTeiles und entsprechender Rechnungslegung fällig. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt iste. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der ADWORK Kommu- nikationsDesign GmbH & Co. KG hohe finanzielle Vorleistungen, handelt es sich um Nettopreise zzgl. so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten; und zwar ein Drittel der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdGesamtvergütung bei Auftragser- teilung und ein Drittel nach Fertigstellung der Hälfte der Arbeiten. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten f. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden werden gesondert berechnet (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarAutorenkorrekturen). 6.4. Weitere Kosten x. Xxxxxxxxxxxxxxxx wie z. B. für Selektionen die Umarbeitung oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen Änderung von Werkzeichnungen, Text- arbeiten, Druck- und Lithoüberwachung sowie Andruckabnahmen werden nach dem Zeit- aufwand gesondert berechnet. 6.5h. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Handmustern, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht sind vom Auftraggeber zu erstatten. i. Kosten und Spesen für Reisen, die Überlassung der Daten zur Ausübung im Zusammenhang mit dem Listbroker Auftrag zu unternehmen sind, werden nur in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber Rechnung gestellt, wenn die Reise mit dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen KundenAuftraggeber vereinbart wurde.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Listmanagement-Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung Auftrags- bestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.18.1. Die von Trebbau abgegebenen Angebote sind freibleibend, solange sie nicht zum Gegenstand einer verbindlichen Vereinbarung werden. Der Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von Trebbau zustande. 8.2. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker zu Trebbau gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Listmanagement-Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden Werbetreibenden und Zwischenhändlern (Listbrokern) gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokersvon Trebbau. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung Bestimmung der Höhe der Entgelte vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers von Trebbau (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenvereinbart sind. 6.28.3. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Angeboten und Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen Adressdaten gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.48.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen Selektionen, Verpackung, Datenübermittlung, Portokosten oder Datenübertragung Transportversicherung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.58.5. Der Adresseigner Wird von Trebbau als Zwischenhändler ein Nutzungsrecht erworben, stellt das übertragene Nutzungsrecht und der Veräußerer die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker Nutzungsüberlassung Trebbau in Rechnung. Der Listbroker Trebbau berechnet ihrerseits eine Nutzungsüberlassung an den Weiterverkauf Werbetreibenden oder einen weiteren Zwischenhändler. Rechnungen sind binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Weitere Leistungen von Trebbau werden im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses abgerechnet und sind binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. 8.6. Trebbau zahlt vorbehaltlich der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Zahlung durch den Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kundenggf. eines zwischengeschalteten Listbrokers an den Adresseigner. Die Zahlung an den Adresseigner ist mangels anderweitiger Abreden spätestens nach entsprechendem Zahlungseingang bei Trebbau fällig. Trebbau ist zum Rücktritt von der Bestellung und der Rückforderung von Zahlungen gegenüber dem Adresseigner berechtigt, soweit sie selbst keine entsprechenden Zahlungen vom Werbetreibenden erhält, es sei denn, der Zahlungsausfall ist von Trebbau zu vertreten.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.11. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners Die Rechnungsstellung erfolgt auf Basis der vertraglichen Vereinbarung und der bis zum Listbroker gelten jeweils fünften Tag vor dem Veranstaltungstag vom Auftraggeber bzw. Veranstalter gemeldeten Personenzahl. Fällt die Zahl der Personen tatsächlich höher aus, erfolgt die Berechnung für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen weiteren Personen auf Basis der vertraglichen Vereinbarung. Fällt die Zahl der Personen tatsächlich geringer aus, erfolgt die Berechnung auf Basis der gemeldeten Personenzahl abzüglich der für die nicht erschienenen Gäste nicht entstandenen Aufwendungen. 2. Die Mühlengrund Wienhausen GmbH ist berechtigt, für eine Veranstaltung mit mehr als 20 Personen eine Vorauszahlung von mindestens 50% des in der Auftragsbestätigung kalkulierten Gesamtpreises zu verlangen. Wird die Vorauszahlung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist entrichtet, steht der Mühlengrund Wienhausen GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. 3. Eine Getränkepauschale gilt, wenn nichts anderes im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten PreiseVeranstaltungsvertrag vereinbart ist, für einen Zeitraum von acht Stunden ab dem Eintreffen der ersten Gäste. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag Getränke, die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartüber diesen Zeitraum hinaus bestellt werden, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die werden dem Auftraggeber gesondert in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte)Rechnung gestellt, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden. 4. Nebenleistungen wie z.B. Buchungen von Künstlern, Sonderdrucke von Xxxxxxxxxx oder Blumendekoration sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, Extraleistungen, die gesondert berechnet werden. 5. Leistungen der Vertragspartner weist nachMühlengrund Wienhausen GmbH und/oder von dieser beauftragter Dritter, die zusätzlich dadurch entstehen, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenvereinbarte Veranstaltungszeit überschritten wird, werden zu Lasten des Auftraggebers berechnet. 6.26. Sofern nichts anderes vermerkt vereinbart ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. sind die Rechnungen der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdMühlengrund Wienhausen GmbH sofort fällig und bei Veranstaltungsende oder nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Preise, Zahlungsbedingungen. 6.16.1 Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend und schließen als Festpreise jedwede Nachforderung des AN aus. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten Für alle genannten Beträge gilt einheitlich der Euro als Währung. 6.2 Die jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die gültige gesetzliche Umsatzsteuer ist im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen Preis enthalten. 6.3 Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z.B. Listmanagement- VertragMontage, Einbau, die Erstellung von vollständigen Betriebs-, Bedienungs- und Gebrauchsanweisungen, die erforderlichen Fachinformationen in zweifacher Ausfertigung in deutscher Sprache) vereinbarten Preisesowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, die Lieferung „Frei Haus“, d.h. Im Vertragsverhältnis den Transport bis zu Kunden gelten der vom AG angegebenen Empfangsanschrift bzw. der Verwendungsstelle oder dem Aufstellungsort (einschl. eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung), die Zollmodalitäten, zusätzliche Gebühren für den jeweiligen Vertrag Einschreiben- und Wertsendungen sowie die Preise der Auftragsbestätigung des ListbrokersKosten für Hin- und Rückbeförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau am Erfüllungsort gebraucht werden) mit ein. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartkeine Preise in der Bestellung angegeben, so gelten hierfür zunächst die dem AG bisher bekannten Preise des AN, anderenfalls dessen zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Listenpreise des AN mit den jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen handelsüblichen Abzügen. 6.4 Die Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Weg, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3 % Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und prüfbarem Rechnungseingang. Der AG schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltengesetzlichen Vorschriften. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis Der Kunde ist verpflichtet, die Entgelte gemäß der jeweils vereinbarten Preisliste der FUT zu zahlen. Dies gilt auch für Entgelte, die durch die Nutzung des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die Telefondiens- tes durch Dritte entstanden sind, soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat. Ist der Kunde mit der Zahlung der monatlichen Entgelte länger als zwei Monate bzw. mit der Zahlung der einmaligen Kosten länger als 4 Wochen im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartVerzug, so gelten hierfür ist FUT berech- tigt, den Kabelanschluss zu sperren. Die Sperrung des Kabelanschlusses bewirkt gleichzeitig die Preise Einstellung der Dienste Internet und Telefonie. Alle in der Preisliste aufgeführten Gebühren verstehen sich inklusive der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltengültigen Mehrwertsteuer. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt Die Zahlungspflicht des Kunden beginnt ab dem Tag der Freischaltung der Dienst- leistung. Dies gilt nicht, wenn die Dienstleistung mit einem Fehler behaftet ist, handelt es sich um Nettopreise zzglwelche die Nutzbarkeit der Dienstleistung wesentlich beeinträchtigt und FUT dies zu vertreten hat. Den entsprechenden Nachweis hat der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdKunde zu erbringen. 6.3. Die Das Entgelt für das gewählte Dienstleistungspaket wird gemäß vertraglicher Verein- barung abgerechnet. Das hieraus entfallende Entgelt ist jeweils im Voraus in den Angebotenersten drei Werktagen des Folgemonats ohne Abzug fällig. Besteht der Vertrag nur für einen Teil des Monats, Preislisten so errechnet sich das Entgelt anteilig pro Tag der Inanspruchnahme, bezogen auf den jeweiligen Monat. Sonstige Entgelte werden nach Erbringung der Leis- tung fällig gestellt. Die Fälligkeit bei Kombiverträgen (DatenkartenTV-Anschluss und Telefonie oder TV-Anschluss, Telefonie und Internet) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzwerfolgt zum 15. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestelltdes laufenden Monats, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind Abrechnung TV-Cable-Phone für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5zurückliegenden Monat erfolgt. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung Bankeinzug erfolgt ab dem Listbroker in Rechnung20. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kundendes jeweiligen Monats.

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Samples: General Terms and Conditions (Agb)

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokersbzw. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenListbrokers. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Angeboten und Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzwAdres- senbzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen Be- standsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend entspre- chend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.46.3. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen Selektionen, Verpackung, Datenübermittlung, Portokosten oder Datenübertragung Transportversicherung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.56.4. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kundenzwischengeschalteten Dritten. Der Rechnungsempfänger hat binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen. Weitere Leistungen des Listbrokers werden im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses abgerechnet und sind binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. 6.5. Der Listbroker zahlt vorbehaltlich der Zahlung durch den Werbetreibenden an den Adresseigner. Die Zahlung ist mangels anderweitiger Abreden spätestens nach entsprechendem Zahlungseingang beim Listbroker fällig. Der Listbroker ist zum Rücktritt von der Bestellung und der Rückforderung von Xxxxxx- gen gegenüber dem Adresseigner berechtigt, soweit er selbst keine entsprechenden Zahlungen vom Werbetreibenden erhält, es sei denn, der Zahlungsausfall ist vom Listbroker zu vertreten.

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Samples: General Terms and Conditions for Address and Supplement Broking

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.13.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden Die Preise gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei dennAuftragsbestätigun- gen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zzgl. Ver- packungen, der Vertragspartner weist nachgesetzlichen Mehrwertsteuer, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenbei Ex- portlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öf- fentlicher Abgaben. 6.23.2. Sofern nichts anderes vermerkt istPreise können als verbindlicher Festpreis, handelt es sich um Nettopreise als prozen- tuales Honorar, als Richtpreis, nach dem tatsächli- chen Stundenaufwand, Materialverbrauch oder Auf- maß vereinbart werden; sie gelten grundsätzlich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.3. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich ab- geändert, insbesondere ausgeweitet, so kann die SBB GmbH eine entsprechende Anpassung der ver- einbarten Preise und Vergütungen, insbesondere de- ren Erhöhung, verlangen. Die SBB GmbH ist berech- tigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn die SBB GmbH den Besteller hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerun- gen gehen nicht zu Lasten der SBB GmbH. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den Besteller ist ausge- schlossen. 3.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die SBB GmbH berechtigt, nach billigem Ermessen einen an- gemessenen Vorschuss zu fordern und abschnitts- weise Teilrechnungen für bereits erbrachte Auftrags- leistungen bzw. in Abhängigkeit vom Leistungsfort- schritt zu stellen. 3.5. Sämtliche Rechnungen der SBB GmbH sind inner- halb von 10 Tagen nach Erhalt zur Zahlung fällig. 3.6. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Be- steller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Ver- zugs zum jeweils gültigen geltenden gesetzlichen UmsatzsteuerVerzugs- zinssatz zu verzinsen. Die SBB GmbH behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs- schadens vor. 3.7. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festge- stellt, unbestritten oder durch die SBB GmbH aner- kannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungs- rechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht. 3.8. Die SBB GmbH ist berechtigt, noch ausstehende Lie- ferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbrin- gen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Um- stände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forde- rungen der SBB GmbH durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus an- deren Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenver- trag gilt) gefährdet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. . 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für Alle Leistungen von Xxxxxx erfolgen gegen Entgelt. Lediglich die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Erarbeitung von Zeit- und sonstigen Leistungen die Kostenplänen im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenRahmen einer Grobofferte können kostenlos erfolgen. . 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt istDie Einladung des Auftraggebers, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuereine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdgilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. . 6.3. Die vom Auftraggeber zu entrichtende Vergütung, wird grundsätzlich im Projektauftrag separat vereinbart. Sollte in Einzelfällen eine solche Vereinbarung fehlen oder zusätzliche Dienstleistungen hinzukommen, so ist Yanova berechtigt, ihre Leistung nach branchenüblichen Stundensätzen nach Aufwand abzurechnen. . 6.4. Die geschuldeten Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer und Spesen. Vergütungen sind ohne Abzüge spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung zu bezahlen. . 6.5. Die Rechnungsstellung erfolgt nach dem im Projektauftrag separat vereinbarten Plan. Liegt kein solcher Plan vor, so ist Xxxxxx berechtigt, nach jeder Projektphase die erbrachten Leistungen zu fakturieren. . 6.6. Bei Zahlungsverzug ist Yanova berechtigt, Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 5% zu verlangen. Die Geltendmachung von weiteren Schadens wird ausdrücklich vorbehalten. Bei Zahlungsverzug oder wenn Xxxxxx von Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers erfährt bzw. bei Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, ist Xxxxxx berechtigt, die weitere Leistungserbringung von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder ganz zu unterlassen. Der Zahlungsanspruch, auch für diese unterlassene Leistung, bleibt dessen ungeachtet bestehen. . 6.7. Für Zusammenkünfte, welche nicht in den AngebotenRäumlichkeiten des Auftragnehmer-Projektteams stattfinden, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker Xxxxxx Spesen in Rechnung. Der Listbroker berechnet In Abhängigkeit der Entfernung (Auto-Kilometer) und der Projektphase werden folgende Prozentsätze des Gesamtbudgets (exkl. Media) als Spesen zusätzlich zur Vergütung gem. Ziff. 6.3 verrechnet: Phase / Entfernung zum Team Bis 50 km Bis 100 km Ab 100 km Konzeption, Einführung 2% 5% 8% Umsetzung 1% 2% 5% In den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggfverrechneten Spesen ist die aufgewendete Reisezeit bereits enthalten. sonstige Leistungen gegenüber Ausnahmen bilden ausserordentliche Spesen, wie zum Beispiel Flugreisen oder Hotelaufenthalte, die situativ mit dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen KundenAuftraggeber ab- gesprochen werden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Projektaufträge

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.56.4. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden. 6.5. Die Zahlung ist mangels anderweitiger Abreden spätestens nach entsprechendem Zahlungseingang beim Listbroker fällig. Der Listbroker ist zum Rücktritt von der Bestellung und der Rückforderung von Zahlungen gegenüber dem Adresseigner berechtigt, soweit er selbst keine entsprechenden Zahlungen vom Werbetreibenden erhält, es sei denn, der Zahlungsausfall ist vom Listbroker zu vertreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.14.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker Auftragnehmer gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Listmanagement-Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des ListbrokersAuftragnehmers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers Auftragnehmers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.24.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Angeboten und Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.44.3. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen Selektionen, Verpackung, Datenübermittlung, Portokosten oder Datenübertragung Transportversicherung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.54.4. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker Auftragnehmer in Rechnung. Der Listbroker Auftragnehmer berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kundenzwischengeschalteten Dritten. Der Rechnungsempfänger hat binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang zu zahlen. Weitere Leistungen des Auftragnehmers werden im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses abgerechnet und sind binnen zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig. 4.5. Der Auftragnehmer zahlt vorbehaltlich der Zahlung durch den Werbetreibenden an den Adresseigner. Die Zahlung ist mangels anderweitiger Abreden spätestens nach entsprechendem Zahlungseingang beim Auftragnehmer fällig. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt von der Bestellung und der Rückforderung von Zahlungen gegenüber dem Adresseigner berechtigt, soweit er selbst keine entsprechenden Zahlungen vom Werbetreibenden erhält, es sei denn, der Zahlungsausfall ist vom Auftragnehmer zu vertreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die 6.1 Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise werden im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen jeweiligen Vertrag geregelt. Sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, verstehen sich die Preise ab Geschäftssitz bzw. Geschäftsstelle sowie exklusive Umsatz- steuer und sonstiger Abgaben, Verpackungs- und Versendungskosten und Installationskos- ten. 6.2 Zuzüglich zu den im Vertrag angeführten Preisen hat der Vertragspartner aaa sämtliche in Ausführung des Vertrages entstandenen Barauslagen und Spesen (z.B. Listmanagement- VertragKilometergeld, Fahrkarten, Nächtigungskosten) vereinbarten Preisezu den jeweils gültigen Sätzen zu ersetzen. IWegzeiten gelten als Arbeitszeiten. 6.3 Regelmäßig zu zahlende Entgelte erhöhen sich im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten Ausmaß der Veränderung zwischen der für den Jänner des Vergleichsjahres verlautbar- ten Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2014 (VPI 2014) und der für den Jänner des Vorjah- res verlautbarten Indexzahl des VPI 2014, und zwar jeweils mit Wirkung zum Ersten eines jeweiligen Kalenderjahres. Ausgangsbasis ist die für Jänner 2014 verlautbarte Indexzahl. aaa kann auf eine Erhöhung der Entgelte aufgrund der Indexänderung in einem Kalenderjahr ver- 6.4 Wünscht der Vertragspartner Dienstleis- tungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- zeit, werden für diese Dienstleistungen, auf Grundlage der im Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokersvereinbarten Stun- densätze Zuschlage in Höhe von 100% verrech- net: 6.5 Soweit im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind von aaa gelegte Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezah- len. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartEine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen an dem aaa über sie verfügen kann. Für Teil- rechnungen gelten die in für den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenGesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. 6.6 Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb Aufrechnung von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei dennForderungen des Vertragspartners gegenüber aaa, die Abweichungen Einbehal- tung von Zahlungen aufgrund behaupteter, aber von aaa nicht anerkannter Forderungen des Vertragspartners sowie jede Zurückbehal- tung von vertraglichen Leistungen des Ver- tragspartners sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarausgeschlossen. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.13.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker Es gilt ergänzend die Preisliste von der Münsterland Engineering GmbH in ihrer jeweils geltenden Fassung. Preise können als verbindlicher Festpreis, als Richtpreis oder nach Stundenaufwand vereinbart werden; sie gelten jeweils für grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 3.2. Wird der Umfang der jeweiligen Auftragsleistung während der Auftragsabwicklung einvernehmlich abgeändert, insbesondere ausgeweitet, so kann die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Münsterland Engineering GmbH eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Preise und sonstigen Leistungen Vergütungen, insbesondere deren Erhöhung, verlangen. Die Münsterland Engineering GmbH ist berechtigt, die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten PreiseDurchführung der Auftragsleistungen bis zur Einigung über eine entsprechende Anpassung der Preise und Vergütungen vorläufig einzustellen, wenn die Münsterland Engineering GmbH den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Im Vertragsverhältnis Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Kunden gelten für Lasten von der Münsterland Engineering GmbH. Eine einseitige Änderung der Auftragsleistung durch den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des ListbrokersAG ist ausgeschlossen.3.3. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung Soweit nicht abweichend vereinbart, so gelten hierfür ist die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (Münsterland Engineering GmbH berechtigt, nach billigem Ermessen einen angemessenen Vorschuss zu fordern und abschnittsweise Teilrechnungen für Datennutzungen gelten die bereits erbrachte Auftragsleistungen bzw. in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenAbhängigkeit vom Leistungsfortschritt zu stellen. 6.23.4. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. Sämtliche Rechnungen von der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen Münsterland Engineering GmbH sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändertsofort nach Erhalt rein netto Kasse zur Zahlung fällig, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarRechnung weist eine andere Fälligkeit aus. 6.43.5. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnetdurch die Münsterland Engineering GmbH anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der AG nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Auftragsverhältnis beruht. 6.53.6. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht Bei Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen durch den AG ist die Münsterland Engineering GmbH berechtigt, die Durchführung der Auftragsleistungen bis zur Klärung und einer Einigung vorläufig einzustellen, wenn die Überlassung Münsterland Engineering GmbH den AG hierauf vorab schriftlich hingewiesen hat. Hierdurch eintretende Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.Münsterland Engineering GmbH.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.11. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners Alle Preise von RECA verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Listbroker gelten jeweils für Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Beim Versendungskauf (Abschnitt VI Ziffer 1) trägt der Besteller die Nutzungsrechte anteiligen Transport- und Verpackungskosten in Höhe von 9,95 € ab Werk (NutzungsentgeltTransportkostenanteil in Höhe von 5,95 €, Verpackungskostenanteil in Höhe von 1,00 €, einschließlich der Kosten der Transportverpackung und der Verladung, temporärer Energiekostenzuschlag in Höhe von 3,00 €) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten PreiseKosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. RECA berechnet dem Besteller die Preise vom Dualen System Deutschland GmbH erhobenen und aus der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte)untenstehenden Aufstellung ersichtlichen Entsorgungsgebühren, es sei denn, der Vertragspartner weist nachBesteller belegt gegenüber RECA mittels eines Entsorgungsnachweises, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltener selbst mit einem Entsorgungssystem (z. B. Duales System Deutschland GmbH) zusammenarbeitet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt RECA nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten. 6.23. Sofern Für Kleinaufträge unter 150,00 € Warenwert netto wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,95 € erhoben. 3 a. RECA SELECT: Für 95,00 € beliefern wir Sie 12 Monate frei Haus. Das bedeutet keine Frachtkosten und auch keine sonstigen Bezugskosten (Gilt nur für Standardversand). 3 b. RECA SELECT Express: Als Zusatzoption zu RECA SELECT stehen jeweils zehn Expresssendungen für 45,00 € oder 20 Expresssendungen für 75,00 € (Laufzeit jeweils 12 Monate) zu Verfügung. Kann nur in Verbindung mit RECA SELECT vereinbart werden. RECA SELECT und die Zusatzoptionen SELECT Express verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht ein Monat vor Vertragsende (siehe Rechnungsdatum) eine Kündigung eingegangen ist. Für die Gebühr von 95,00 € zzgl. MwSt., sowie für RECA SELECT Express 10 von 45,00€ zzgl. MwSt. und RECA SELECT Express 20 von 75,00 € zzgl. MwSt., erhalten Sie nach Anmeldung eine Rechnung. Die Laufzeit beginnt ab Rechnungsdatum. Die Teilnahme an RECA SELECT ist gesondert zu vereinbaren. Die Teilnahme an RECA SELECT ist gesondert zu vereinbaren. 4. Soweit nichts anderes vermerkt vereinbart ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. ist der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdvereinbarte Kaufpreis innerhalb von 20 Kalendertagen netto ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. 6.35. Die Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem RECA über den vom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann. Xx Xxxxxxxxxx 0 00000 Xxxxxxxxxx Telefon 00000 00-0 xxxx@xxxxxxxx.xx Sitz Kupferzell Amtsgericht Stuttgart HRB 738108 Geschäftsführer Xxxxxx Xxxxxxx 6. Mit Ablauf der in Ziffer 4 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs-zinssatz zu verzinsen. RECA behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von RECA auf den Angebotenkaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. 7. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werteals sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich Mängeln der Lieferung bleiben die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarGegenrechte des Bestellers unberührt. 6.48. Weitere Kosten wie z. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von RECA auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnetdurch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist RECA nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann RECA den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. 6.59. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und Hat RECA aus der ständigen Geschäftsbeziehung mit dem Besteller einen fälligen Zahlungsanspruch gegen diesen, so kann RECA Warenlieferungen verweigern, bis der Besteller die Überlassung fällige Zahlung bewirkt hat. Dies gilt entsprechend während der Daten zur Ausübung Überschreitung eines dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen KundenBesteller von RECA eingeräumten Xxxxxxxxxxxx.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die 6.1 Die vom Vertragspartner zu zahlenden Preise werden im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen jeweiligen Vertrag geregelt. Sofern im Vertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, verstehen sich die Preise ab Firmensitz exklusive Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben, Verpackungs- und Versendungskosten und Installationskosten. 6.2 Zuzüglich zu den im Vertrag angeführten Preisen hat der Vertragspartner Köllersberger e.U. sämtliche in Ausführung des Vertrages entstandenen Barauslagen und Spesen (z.B. Listmanagement- VertragKilometergeld, Fahrkarten, Nächtigungskosten) vereinbarten Preisezu den jeweils gültigen Sätzen zu ersetzen. IWegzeiten gelten als Arbeitszeiten. 6.3 Regelmäßig zu zahlende Entgelte erhöhen sich im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten Ausmaß der Veränderung zwischen der für den Jänner des Vergleichsjahres verlautbarten Indexzahl des Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) und der für den Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl des VPI 2005, und zwar jeweils mit Wirkung zum Ersten eines jeweiligen Kalenderjahres. Ausgangsbasis ist die für Jänner 2007 verlautbarte Indexzahl. Schwankungen bis zu 3 % bleiben unberücksichtigt. Xxxxxxxxxxxxx e.U. kann auf eine Erhöhung der Entgelte aufgrund der Indexänderung in einem Kalenderjahr verzichten, dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Zulässigkeit künftiger Anpassungen. 6.4 Wünscht der Vertragspartner Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit, werden für diese Dienstleistungen, auf Grundlage der im Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokersvereinbarten Stundensätze Zuschlage in Höhe von 100% verrechnet: 6.5 Soweit im Vertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind von Köllersberger e.U. gelegte Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartEine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen an dem Köllersberger e.U. über sie verfügen kann. Für Teilrechnungen gelten die in für den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenGesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist6.6 Die Aufrechnung von Forderungen des Vertragspartners gegenüber Köllersberger e.U., handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuerdie Einbehaltung von Zahlungen aufgrund behaupteter, wobei aber von Köllersberger e.U. nicht anerkannter Forderungen des Vertragspartners sowie jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdZurückbehaltung von vertraglichen Leistungen des Vertragspartners sind ausgeschlossen. 6.36.7 Bestimmte Entgelte setzen sich insbesondere aus TK-Leitungs- und Serverkosten, Zusammenschaltungskosten, Energiekosten, Personalkosten, Raumkosten, Gebühren und Steuern zusammen. Die Xxxxxxxxxxxxx e.U. behält sich bei einer Änderung dieser für die Kalkulation relevanten Kosten eine Änderung des Entgelts vor. Weiters behält sich Köllersberger e.U. unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche und vorbehaltlich des Rechtes zur vorzeitigen Vertragsauflösung, ein jederzeitiges und sofortiges Preisänderungsrecht vor, wenn es zu einer ungewöhnlich hohen Abfrage von, bei Köllersberger e.U. liegenden Webseiten des Vertragspartners oder zu ungewöhnlich hohen Datentransfers bei unlimitierten Zugängen des Vertragspartners kommt. Köllersberger e.U. wird dem Vertragspartner die Preisänderung bekannt geben; der Vertragspartners kann in den Angebotendiesem Fall binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preisänderung die Vertragsauflösung erklären, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich ansonsten die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % Preisänderung als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarvereinbart gilt. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.11. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Die Preise sind Festpreise und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preiseverstehen sich inkl. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet Verpackung, allfälliger Montage, Versicherung sowie Lieferung frei jeweilige von Doka bekannt gegebene Empfangsstelle inklusive Entladung. Kostenvoranschläge, Angebote sowie Planungs- und Beratungsleistungen sind für Doka kostenlos, soweit nicht anderes vereinbart wird. 6.32. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- Rechnungen des VP für erfolgte Lieferungen bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestelltLeistungen werden zur Zahlung fällig, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändertwenn sie Doka zugegangen sind, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden Lieferung/Leistung des VP ist nicht vertragsgemäß oder wurde von Dokabeanstandet. Dokahat die Rechnung nach seiner Xxxx binnen 60 Tagen nach Zugang der prüffähigen Rechnung zu bezahlen, soweit Doka nicht von seinem Aufrechnungsrecht Gebrauch macht. Erfolgt die Zahlung binnen 30 Tagen ab Rechnungszugang ist Doka zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt. 3. Doka ist berechtigt, mit offenen Forderungen, die Doka oder mit Doka im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen Konzern verbundenen Gesellschaften gegenüber den Forderungen und Ansprüchen des VP, dessen Mutter-, Tochter-, Schwester- oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5sonstigen Beteiligungsgesellschaften zustehen, aufzurechnen. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht VP erklärt sich im Übrigen mit einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung der Rechte und die Überlassung Pflichten von Doka aus diesem Vertrag an Dritte durch Dokaeinverstanden; in diesem Zusammenhang verzichtet der Daten zur Ausübung dem Listbroker in RechnungVPauf einallfälliges Widerspruchsrecht im Sinne des §38 Abs. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden2 UGB.

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Samples: General Terms and Conditions

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.11. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners Alle Preise von Siller & Laar verstehen sich ab Lager zuzüglich der zum Listbroker gelten jeweils für Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 2. Beim Versendungskauf (Abschnitt VI Ziffer 1) trägt der Besteller die Nutzungsrechte anteiligen Transport- und Verpackungskosten in Höhe von 6,95 € ab Werk (NutzungsentgeltTransportkostenanteil in Höhe von 5,95 €, Verpackungskostenanteil in Höhe von 1,00 €, einschließlich der Kosten der Transportverpackung und der Verladung) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten PreiseKosten einer vom Besteller gewünschten Transportversicherung. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Besteller. RECA berechnet dem Besteller die Preise vom Dualen System Deutschland GmbH erhobenen und aus der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte)untenstehenden Aufstellung ersichtlichen Entsorgungsgebühren, es sei denn, der Vertragspartner weist nachBesteller belegt gegenüber RECA mittels eines Entsorgungsnachweises, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltener selbst mit einem Entsorgungssystem (z. B. Duales System Deutschland GmbH) zusammenarbeitet. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt RECA nicht zurück, sie werden Eigentum des Bestellers; ausgenommen sind Paletten. 6.23. Sofern Für Kleinaufträge unter 150€ Warenwert netto wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 4,95€ erhoben. 3 a. RECA SELECT: Für 95,00 € beliefern wir Sie 12 Monate frei Haus. Das bedeutet keine Frachtkosten und auch keine sonstigen Bezugskosten (Gilt nur für Standardversand). 3 b. RECA SELECT Express: Als Zusatzoption zu RECA SELECT stehen jeweils zehn Expresssendungen für 45,00 € oder 20 Expresssendungen für 75,00 € (Laufzeit jeweils 12 Monate) zu Verfügung. Kann nur in Verbindung mit RECA SELECT vereinbart werden. RECA SELECT und die Zusatzoptionen SELECT Express verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn nicht ein Monat vor Vertragsende (siehe Rechnungsdatum) eine Kündigung eingegangen ist. Für die Gebühr von 95,00 € zzgl. MwSt., sowie für RECA SELECT Express 10 von 45,00€ zzgl. MwSt. und RECA SELECT Express 20 von 75,00 € zzgl. MwSt., erhalten Sie nach Anmeldung eine Rechnung. Die Laufzeit beginnt ab Rechnungsdatum. Die Teilnahme an RECA SELECT ist gesondert zu vereinbaren. 4. Soweit nichts anderes vermerkt vereinbart ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. ist der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdvereinbarte Kaufpreis innerhalb von 20 Kalendertagen ab Rechnungsstellung fällig und zu zahlen. 6.35. Die in Als Tag des Zahlungseingangs gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem Siller & Laar über den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarvom Besteller geschuldeten Betrag verfügen kann. 6.46. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5Mit Ablauf der in Ziffer 4 genannten Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs-zinssatz zu verzinsen. Siller & Xxxx behält sich die Überlassung Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet Anspruch von Xxxxxx & Laar auf den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kundenkaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

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Samples: Allgemeine Verkaufs , Liefer Und Zahlungsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.14.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Die Angebots-- und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten PreiseVertragspreise verstehen sich ab Werk Güttingen exkl. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten der gesetzlichen MwSt, verpackt, ohne Sensoren und ohne Kosten für den jeweiligen Vertrag Einbau. 4.2. Die Nufatron AG ist berechtigt, die Preise Geräte und Programme zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung des ListbrokersLieferung in Rechnung zu stellen. Sind Leistungen Der Rechnungsbetrag ist innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto und ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartjeden Abzug auf das von der Nufatron AG in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. 4.3. Die Verrechnung von Gegenforderungen jeder Art ist ausdrücklich ausgeschlossen, so gelten hierfür soweit die Preise Gegenforderung durch die Nufatron AG nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Kürzungen oder Zurückhaltungen von Zahlungen betreffend Beanstandungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten Nufatron AG zulässig. 4.4. Nach Ablauf der Zahlungsfrist schuldet der Käufer ohne entsprechende Mahnung durch die Nufatron AG Verzugszinsen in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte)handelsüblicher Höhe, es sei denn, mindestens jedoch 2 % über dem Diskontsatz der Vertragspartner weist nachDeutschen Bundesbank. 4.5. Der Käufer ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung im uneingeschränkten Eigentum der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3Verkäuferin bleibt. Die in den AngebotenNufatron AG ist ermächtigt, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich bei der zuständigen Stelle die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis behördliche Eintragung des Eigentumsvorbehalts jederzeit zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarbeantragen. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. 6.1 Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis Vertrags- verhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte), es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen sollten. 6.2. 6.2 Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wird. 6.3. 6.3 Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. 6.4 Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden. Der Listbroker ist zum Rücktritt von der Bestellung und der Rückforderung von Zahlungen gegenüber dem Adresseigner berechtigt, soweit er selbst keine entsprechenden Zahlungen vom Werbetreibenden erhält, es sei denn, der Zahlungsausfall ist vom Listbroker zu vertreten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.1. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils 3.1 Soweit in Einzelvereinbarungen nicht anders geregelt, sind die in der Bestellung genannten Preise verbind- lich und fest für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) Laufdauer des Auftrages „frei Haus“ bzw. vorgegebene Anlieferadresse, einschließ- lich handelsüblicher, zweckmäßiger und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbarteinwandfrei- er Verpackung, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte)Transportversicherung, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenMontage und Abnahme. 6.23.2 Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Sofern nichts anderes vermerkt istDie Fristen laufen ab Eingang der ord- nungsgemäßen Rechnung des Lieferanten, handelt es sich um Nettopreise zzgljedoch nicht vor Erbringung der Lieferung bzw. Leistung und Bereitstellung der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdin Ziff. 2.4 Satz 2 genannten Unter- lagen. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschulde- ten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überwei- sungsauftrages bei unserer Bank. 6.3. Die in den Angeboten3.3 Wir sind berechtigt, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen auch durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis Xxxxxx zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarbezahlen. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen 3.4 Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen die Ansprü- che von Pfeifer oder Datenübertragung zur Geltendmachung eines Zu- rückbehaltungsrechts berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnetsein Gegenan- spruch rechtskräftig ist. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und 3.5 Für die Überlassung Rechtzeitigkeit der Daten zur Ausübung von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überwei- sungsauftrages bei unserer Bank. 3.6 Geleistete Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Mangelfreiheit. 3.7 Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen KundenBasiszinssatz gemäß § 247 BGB.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.11. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker Soweit nicht anders vereinbart, gelten jeweils alle von der NP Blechtechnik OHG genannten Preise auf der Basis „EXW“ - NP- Blechtechnik Otten & Co. OHG, Xxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx (Incoterms ® 2010). Alle Preise verstehen sich daher zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtkostenversicherung. Der Kunde ist für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen Verzollung der Ware verantwortlich. Sofern die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten Ware ins Ausland verkauft wird, ist der Kunde selbst für den jeweiligen Vertrag die Preise Abfuhr der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartentsprechenden öffentlich-rechtlichen Abgaben, so gelten hierfür die Preise insbesondere der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte)Steuern, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenverantwortlich. 6.22. Sofern nichts anderes vermerkt istAlle von der NP Blechtechnik OHG genannten Preise sind Nettopreise, handelt es sich um Nettopreise sofern nicht anders gekennzeichnet. Die Preise sind zahlbar zzgl. der jeweils am Auslieferungstag gültigen gesetzlichen UmsatzsteuerMehrwertsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdsoweit diese anfällt. 6.33. Der Kunde ist für die Zahlung der Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere Bankgebühren und die Gebühren für den Transfer der Zahlung verantwortlich. 4. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort fällig und alle Zahlungen auf ein von der NP Blechtechnik OHG genanntes Konto zu leisten: 5. Die in den AngebotenNP Blechtechnik OHG ist berechtigt, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzwdie Ware nur gegen Vorkasse zu liefern. 6. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl Gerät der Kunde mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestelltZahlung in Verzug, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei dennberechnet die NP Blechtechnik OHG Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. 7. Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbarvon der NP Blechtechnik OHG anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Gegenforderung des Kunden auf Mangelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten beruht. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.58. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht Kunde bestätigt durch seine Bestellung Zahlungsfähigkeit beziehungsweise Kreditwürdigkeit. Treten hiergegen später Zweifel auf, kann die NP Blechtechnik OHG ohne weiteres entsprechende Sicherheiten und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen KundenVorauszahlungen verlangen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.18.1. Für die Preise ist die jeweils gültige Preisliste maßgebend. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuern und Abgaben. Für die Preisberechnung wird die tatsächliche Dauer der Werbung zugrunde gelegt. Unmittelbar nacheinander geschaltete Werbespots, in denen in identischer oder nahezu identischer Weise ein Produkt oder eine Dienstleistung beworben wird oder in denen ein Werbetreibender für mehrere seiner Produkte und/oder Dienstleistungen wirbt, werden jeweils gesondert für sich als einzelne Werbespots gezählt. Die Preise für Sonderwerbeformen und Produktionskosten werden gesondert vereinbart. 8.2. Die in der Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme für ausgestrahlte Werbung (ohne Berücksichtigung von Sonderwerbeformen) innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen gelten daher nur als vorläufig. Konzernrabatte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung. Für die Gewährung von Konzernrabatten gilt der Konzernstatus des Auftraggebers zum 1. Januar des Kalenderjahres. Der Konzernstatus ist bei Kapitalgesellschaften durch Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder durch Vorlage des letzten Geschäftsberichts, bei Personenhandelsgesellschaften durch Vorlage eines Firmenbuchauszugs nachzuweisen. Nachweise, die nach dem 30. Juni zugehen, können in dem betreffenden Jahr keine Berücksichtigung mehr finden. Konzernrabatte werden nur für die Dauer der Konzernzugehörigkeit gewährt. Ein Konzern im Sinne dieser Bestimmung ist die kapitalmäßige Beteiligung des Mutterunternehmens an dem/den Tochterunternehmen mit mehr als 50 %. § 15 Aktiengesetz findet keine Anwendung. Sonderwerbeformen sind weder rabattbildend noch rabattfähig. 8.3. Für alle von einer Agentur in Auftrag gegebenen Werbesendungsaufträge wird bei Fakturierung direkt an die Agentur eine Agenturvergütung in Höhe von 15% des Auftragswerts (Rechnungssumme ohne gesetzliche Steuern und Abgaben und nach Abzug von allen Rabatten, aber vor Skonto) geleistet, vorbehaltlich Zahlungseingang bei GMA und Jahresendabrechnung. Bei der Veränderung eines Rabatts durch Zubuchung oder Storno wird der Agenturrabatt neu berechnet. Es erfolgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Auszahlung. 8.4. Verbundwerbung, d. h. die Zusammenfassung von Werbung für mehrere Anbieter in einer Werbung, bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Hierin sind die Anbieter namentlich genau zu bezeichnen. GMA ist zur Erhebung eines Verbundzuschlags berechtigt. 8.5. Änderungen der Preisliste sind jederzeit möglich. Für vereinbarte und bestätigte Sendeaufträge sind die Preisänderungen allerdings nur wirksam, wenn sie mindestens 2 Wochen vor Ausstrahlung der Werbung angekündigt werden. Im Vertragsverhältnis Fall einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Kündigungsrecht zu. Das Kündigungsrecht muss innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich ausgeübt werden. Alternativ hat der Auftraggeber das Recht, die betroffene Werbung umzubuchen, soweit Kapazitäten verfügbar sind. 8.6. Die vom Auftraggeber geschuldete Vergütung ist mit Abschluss des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die Vertrags fällig. 8.7. Zahlungsbedingungen: Werbung wird im Einzelauftrag Regelfall am Ende jeden Monats für den vorausgegangenen Monat auf der Basis des bis dahin in Auftrag gegebenen Volumens in Rechnung gestellt. Bei nachträglichen Änderungen der Auftragsdaten erfolgt eine Neuberechnung des Auftrags anhand der Ausstrahlung. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Eingang der Zahlung innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2 % des Rechnungsbetrages gewährt. Der Auftraggeber hat sämtliche Beanstandungen betreffs der ihm erteilten Rechnungen innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungserhalt zu rügen. Nach Ablauf von 2 Wochen gelten dem Auftraggeber erteilte, nicht gerügte Rechnungen als genehmigt. Für sämtliche Zahlungsverfahren gilt: Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zu Lasten des Auftraggebers gehen auch eventuelle Stornogebühren, die GMA belastet werden, wenn bei Vereinbarung eines Abbuchungsverfahrens das vom Auftraggeber genannte Konto keine genügende Deckung aufweist oder sonstigen Rahmenvereinbarungen aufgrund sonstiger, vom Auftraggeber zu vertretender Gründe die Abbuchung nicht erfolgt ist oder erfolgen kann. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. 8.8. Neukunden und unregelmäßig buchende Kunden sind verpflichtet, die anfallende Vergütung grundsätzlich im Voraus zu leisten. Die Vergütung ist sieben (z.B. Listmanagement- Vertrag7) vereinbarten PreiseWerktage vor der geplanten Erstausstrahlung der Werbesendung zur Zahlung fällig. 8.9. Bei Zahlungsverzug ist GMA berechtigt, die Durchführung des Auftrags zurückzustellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entstehen kann. Im Vertragsverhältnis Falle des Zahlungsverzugs ist die Veranstalterin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. 8.10. Bei Gutschriften erfolgt der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbartAusgleich durch Verrechnung oder Zahlung, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen gelten die wobei in den Datenkarten angegebenen Nutzungsentgelte)Fällen, es sei dennin denen eine mit der Gutschrift stornierte Rechnung unter Abzug von Skonto bezahlt wurde, der Vertragspartner weist nachauch vom Gutschriftbetrag ein entsprechender Abzug vorgenommen wird. Sofern Rechnungen nicht im Abbuchungsverfahren ausgeglichen werden, dass sind Zahlungen - soweit nicht in den Rechnungen ausdrücklich abweichend angegeben - ausschließlich auf die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenvon GMA benannte Bankverbindung zu entrichten. 6.28.11. Sofern nichts anderes vermerkt ist, handelt es sich um Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdRechnungs- und Preisirrtum bleiben vorbehalten. 6.3. Die in den Angeboten, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzw. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde Werte. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestellt, wobei sich der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändert, es sei denn, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbar. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Vermarktung Von Werbezeiten

Preise, Zahlungsbedingungen. 6.11. Im Vertragsverhältnis des Adresseigners zum Listbroker gelten jeweils für die Nutzungsrechte (Nutzungsentgelt) und sonstigen Leistungen die im Einzelauftrag oder sonstigen Rahmenvereinbarungen (z.B. Listmanagement- Vertrag) vereinbarten Preise. Im Vertragsverhältnis zu Kunden gelten für den jeweiligen Vertrag die Preise der Auftragsbestätigung des Listbrokers. Sind Leistungen ohne gesonderte Preisvereinbarung vereinbart, so gelten hierfür die Preise der jeweils aktuellen Preisliste des Listbrokers (für Datennutzungen Es gelten die in den Datenkarten Angeboten der Labtagon GmbH angegebenen Nutzungsentgelte)Preise. Wird in den Angeboten die Umsatzsteuer nicht bereits ausgewiesen, es sei denn, so ist sie in der Vertragspartner weist nachjeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzuzurechnen. 2. Die Beträge unserer Rechnungen sind sofort fällig und spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu zahlen. 3. Sie können der Labtagon GmbH schriftlich ein SEPA-Basis-Lastschrift-Mandat erteilen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Leistungen ohne gesonderte Berechnung erfolgen solltenFrist zur Vorabankündigung (Pre-Notification) auf 3 Tage (statt 14 Tage) verkürzt wird. Der Lizenznehmer sichert zu, dass das Konto zum Zeitpunkt des Einzugs ausreichend gedeckt ist. Kosten, die durch eine Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Lizenznehmers. 6.24. Sofern nichts anderes vermerkt istFür die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf den Bankkonten der Labtagon GmbH maßgeblich. Zahlungen sind nur in dem Umfang geleistet, handelt es sich um Nettopreise zzglwie die Labtagon GmbH bei einer Bank frei darüber verfügen kann. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, wobei jede Adressengruppe getrennt berechnet wirdSchecks und Wechsel werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber angenommen; Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Lizenznehmers. 6.35. Die Gerät der Lizenznehmer in den AngebotenZahlungsverzug, Preislisten (Datenkarten) und Auftragsbestätigungen angegebenen Adressen- bzwist die Labtagon GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Datenstückzahlen sind aufgrund regelmäßiger Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge nur annähernde WerteDen Nachweis eines höheren Verzugsschadens behält sich die Labtagon GmbH vor. 6. Bei allen Aufträgen zum Erwerb von Nutzungsrechten an Datenbeständen gilt deshalb branchenüblich die jeweils vorliegende Stückzahl Gerät der Lizenznehmer mit einer maximalen Abweichung um bis zu 5 % als bestelltfälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, wobei sich ist die Labtagon GmbH berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Das Rücktrittsrecht der zu zahlende Preis entsprechend der Mehr- oder Minderlieferung verändertLabtagon GmbH besteht auch dann, es sei dennwenn Umstände bekannt werden, die Abweichungen sind für den Werbetreibenden im Einzelfall nicht zumutbargeeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Lizenznehmers herabzusetzen. 6.4. Weitere Kosten wie z. B. für Selektionen oder Datenübertragung oder vereinbarte Beratungsleistungen werden gesondert berechnet. 6.5. Der Adresseigner stellt das übertragene Nutzungsrecht und die Überlassung der Daten zur Ausübung dem Listbroker in Rechnung. Der Listbroker berechnet den Weiterverkauf der Nutzungsrechte und ggf. sonstige Leistungen gegenüber dem Werbetreibenden bzw. einem sonstigen Kunden.

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