Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere 1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung); 1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage; 1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; 1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen die Jagd; 1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung; 1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung); 1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung); 1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwen- dung); 1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg. 2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13 3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen 3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten; 3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen; 3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers handelt. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe Versichert ist – im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB CIF4ALL 2021) und der nachstehenden Besondere Bedingungen und Risiko- beschreibungen – die gesetzliche Haftpflicht des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen täg- lichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers
(1) aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes, einer betrieblichen, beruflichen verant- wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art
(2) oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondereeiner ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Wohnungsinhaber Familien- und Haushaltsvorstand (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich z. B. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt B, Z. 7 EHVB findet AnwendungAuf- sichtspflicht über Minderjährige);
1.2 aus als Dienstherr der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagein seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3 aus der Haltung und Verwendung den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder
1.4 als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer).
(2) von Fahrrädernin Europa** gelegenen Ferienwohnungen;
1.4 aus (3) eines in Europa gelegenen Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte oder Reihenhaus);
(4) eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, sofern mindes- tens eine Wohnung selbst genutzt ist und der Bruttojahres- mietwert 35.000,- € nicht berufsmäßigen Sportausübungübersteigt;
(5) eines im Ausland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses
(6) einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwoh- nung;
(7) von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücken in unbegrenzter Größe;
a) des mitversicherten Wochenend- oder Ferienhauses, ausge- nommen die Jagdbzw. des mitversicherten fest installierten Wohnwagens;
b) von Eigentumswohnungen
c) von einzelnen Räumen zu Wohnzwecken;
d) von Ferienzimmern
e) von unbebauten Grundstücken bis 10.000 m²
f) von Garagen und Stellplätzen
1.5 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-Fahrrädern, Stich- Elektro- fahrrädern, Skateboards, Inlineskates, Rollschuhen und Schusswaffen und dgl., (Soweit für den Schaden eine Leistung aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigungeinem anderen Ver- sicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.);
1.6 aus der Haltung Ausübung von KleintierenSport, auch Radrennen und der Vorbereitung hierzu, ausgenommen Hunde ist eine jagdliche Be- tätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahrzeug- Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet AnwendungTraining);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendungdem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Ge- schossen, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung)zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähm- ten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rin- dern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren (mit Ausnahme des Einschlusses unter 1.10) sowie von Tie- ren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
1.9 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers
1.10 als Halter von zu ein privaten Zwecken im Haushalt des Versicherungsnehmers gehaltenen wilden Tieren (z.B. Schlangen oder Spinnen), soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiederein-
1.11 als Tagesmutter/Tageseltern.
1.12 aus der Haltung Teilnahme an fachpraktischem Unterricht,
1.13 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen Ferienjobs. Der Ausschluss gemäß Ziff. 1 dieser Bedingungen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwen- dung)Gefahren eines Betriebes oder Berufes) bleibt bestehen;
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB 1.14 aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kgehrenamtlicher Tätigkeit/als vormundschaftlich be- stellter Betreuer.
2(1) aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Frei- willigenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtver- sicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. Versichert sind ist insbesondere die Mitarbeit
(2) als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruf- licher, Betreuer/Vormund für das Risiko gemäß Pktdie zu betreuende Person. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Rahmen Umfang die- ses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert.
1.15 aus bestimmten selbstständigen nebenberuflichen Tä- tigkeiten.
1.16 Es besteht – unbeschadet der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne soweit und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personendem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die für durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers handeltdeut- sche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten sind.
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Samples: Insurance Agreement
Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers als Privatperson aus den Gefahren Gefah- ren des täglichen Lebens mit Ausnahme Aus- nahme der Gefahr einer betrieblichenbetriebli- xxxx, beruflichen oder gewerbsmäßigen gewerbsmä- ßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der FremdenbeherbergungFremdenbeherber- gung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung Ge- werbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet AnwendungAn- wendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und FernsehempfangsanlageFernsehemp- fangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren de- ren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen ange- triebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwen- dungAnwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 Pkt.5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung Verwen- dung von nicht motorisch angetriebenen angetrie- benen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Pkt.1 Sachschäden aus Umweltstörung Umweltstö- rung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- 100.000,-- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers beträgt in jedem Versicherungsfall Versiche- rungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13350,--.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatzver- pflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und StiefkinderStief- kinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen Einkom- men verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag Arbeitsver- trag oder gefälligkeitshalber häusliche häusli- che Arbeiten verrichten, in dieser EigenschaftEi- genschaft. Ausge- schlossen Ausgeschlossen sind PersonenschädenPer- sonenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (BerufskrankheitenBerufskrankhei- ten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze Sozialversiche- rungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen MittelmeerMit- telmeer-Anliegerstaat ein- getreten eingetreten sind. Art.7, Pkt.15 findet Anwendung.
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Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 1.1. als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/und / oder GrundbesitzerGrundbesitzer oder Mieter eines Hauses und / oder Grundstückes) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt Abschnitt B, Z. 7 Ziffer 7. EHVB findet Anwendung);
1.2 1.2. aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 1.3. aus der Innehabung und Anmietung von Grabsteinen auf Friedhöfen;
1.4. aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern; Als Fahrräder gelten auch elektrisch angetriebene Fahrräder, Roller, Scooter oder Segways mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km / h;
1.4 1.5. aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen ausgenommen die Jagd;
1.5 1.6. aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 1.7. aus der Haltung von in Österreich üblichen Kleintieren, welche ohne behördliche Genehmigung gehalten werden können, ausgenommen Hunde Hunde, Wildtiere und landwirtschaftliche Nutztiere (Abschnitt B, Z. 12 Ziffer 12. EHVB findet Anwendung);
1.7 1.8. aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 Ziffer 13. EHVB findet Anwendung);
1.8 1.9. aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 Ziffer 13. EHVB findet Anwen- dungAnwendung);
1.9 1.10. abweichend von Art. Artikel 7, PktPunkt 5.2. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg;
1.11. aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle;
1.12. abweichend von Artikel 7, Punkte 10.2 und 10.3 AHVB aus der Verwahrung von Wohnungen und Wohnhäusern samt Inventar im Zuge einer unentgeltlichen Nachbarschaftshilfe (Urlaubsbetreuung). Die Versicherungssumme hierfür beträgt 5 % im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Versicherungsschutz ist nur gegeben, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. Punkt 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. Artikel 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der PauschalversicherungssummePauschalversicherungssumme 10 % davon. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10 % des Schadens, mindestens EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13350,-, maximal EUR 10.000,-.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 1. des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft lebenden Ehegatten Ehepartners oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten sind.Lebensgefährten sowie
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Samples: Haftpflichtversicherung
Privathaftpflicht. (1. ) Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt Abschnitt B, Z. 7 6 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 11 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 12 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 12 EHVB findet Anwen- dungAnwendung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
(2. ) Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten sind.6
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Samples: Haftpflichtversicherung
Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson Pri- vatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondereins- besondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern so- fern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt Abschnitt B, Z. 7 Z.7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und FernsehempfangsanlageFernsehemp- fangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde und exotische Tiere (z. B. Reptilien, Spinnen u.dgl.); (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 Z.13 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen angetrie- benen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 Z.13 EHVB findet Anwen- dungAnwendung);
1.9 abweichend von Art. 7Art.7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1Pkt.1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 Art.6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- € 75.000,-- im Rahmen der PauschalversicherungssummePau- schalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-Versicherungs- fall € 365,-- des Schadens und der Kosten gem. XUDXMP2/SNBHV2 28A13Art. 5. Pkt. 5. AHVB.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige SchadenersatzverpflichtungenSchadenersatzverpflich- tungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder LebensgefährtenLebensge- fährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne sofern und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügenverfügen (ein Stipendium gilt nicht als regelmäßiges Einkommen); sofern es sich bei diesen Kindern um Xxxxxxx, Lehrlinge oder Studenten handelt, die ein regelmäßiges Einkommen beziehen, bleiben diese darüber hinaus selbst dann, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt des Versiche- rungsnehmers wohnen, mitversichert, solange die Eltern für diese Kinder Familienbeihilfe beziehen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern Arbeitneh- mern des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 Art.3 AHVB auf VersicherungsfälleSchadenereignisse, die in Europa oder einem den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, sonstigen Staaten innerhalb Europas im geographischen Sinn und den außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten Mittelmeeranliegerstaaten eingetreten sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) und der nachstehenden Be sonderen Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson Ver sicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versi chert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
(1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes, einer betrieblichen, beruflichen verant wortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art
(2) oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondereeiner ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäf tigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Ver sicherungsnehmers
1.1 als Wohnungsinhaber Familien und Haushaltsvorstand (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich z. B. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt B, Z. 7 EHVB findet AnwendungAufsicht spflicht über Minderjährige);
1.2 aus als Dienstherr der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagein seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädernden Gefahren einer nichtverantwortlichen ehrenamtli xxxx Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozi alen unentgeltlichen Engagements;
1.4 als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), ein schließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(2) eines im Inland gelegenen 1–4Familienhauses ohne Gewerbebetriebe sowie als Miteigentümer der zu einem 1–4Familienhaus ohne Gewerbebetriebe gehö renden Gemeinschaftsanlagen;
(3) eines in Europa** gelegenen Wochenend/Ferien hauses oder wohnung, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohn zwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens;
(4) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 5.000 m². Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht – aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungs nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); – aus der Vermietung von nicht berufsmäßigen Sportausübungmehr als drei einzeln ver mieteten Wohnräumen; nicht jedoch von Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Werden mehr als drei Räume einzeln vermietet, ausge- nommen entfällt die JagdMitver sicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB 2008); – aus der Vermietung von nicht mehr als drei Wohnungen (sowie der dazugehörigen Garagen) in einem 1–4Familienhaus, in dem der Versicherungsneh mer selbst eine Wohnung bewohnt; – aus der Vermietung von im Inland gelegenen Woh nungen (Eigentumswohnungen, Ferienwohnungen). Die Regelung in Ziff. 1.4 (1) Sätze 2 und 3 gilt analog; – aus der Vermietung eines in Europa** gelegenen Ferien hauses oder wohnung zu nichtgewerblichen Zwecken; – als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neu bauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch, Grabear beiten) bis zu einer Bausumme von 350.000,– 2 je Bauvorhaben. Voraussetzung für den Versicherungs schutz ist, dass Planung, Bauleitung und Bauausführung an Dritte vergeben sind. Dabei kann ein Teil der Bauarbeiten bis zu 50 % der Bausumme in Eigenleistung durchgeführt werden. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur ge setzlichen Unfallversicherung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser Personen gegen die nach Ziff. 2 versicherten Personen sind abweichend von Ziff. 7.5 AHB 2008 mitversichert. Ausgeschlossen sind Schäden aus dem Verändern der Grundwasserverhält nisse. Bis zu einer Bausumme von 50.000,– 2 besteht auch Versicherungsschutz, wenn die Bauarbeiten in eigener Regie durchgeführt werden. Wenn eine der vorgenann ten Bausummen überschritten wird, entfällt die entspre chende Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmun gen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB 2008); – wegen Schäden, die im Zusammenhang stehen mit der Unterhaltung von Photovoltaikanlagen/Solar stromanlagen auf den unter (1) bis (3) genannten Immobilien. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von elektrischem Strom bis zu 10 kWp in das Netz des örtlichen Netzbetreibers. Voraussetzung ist, dass hier mit keine Lieferverpflichtung des Versicherungsneh mers gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber, einem Stromversorgungsunternehmen oder sonstigen Ab nehmern verbunden ist. Nicht versichert ist die Versorgung von Endverbrauchern. Kein Versiche rungsschutz besteht für elektrische Leitungen auf fremden Grundstücken; – als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; – der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft;
1.5 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-Fahrrädern, Stich- auch nicht versicherungspflichtigen Elektrofahrrädern sowie aus der Teilnahme an Radrennen und Schusswaffen der Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer privat und aus deren Verwendung nicht als Sportgerät und für Zwecke der SelbstverteidigungLizenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht;
1.6 aus der Haltung Ausübung von KleintierenSport, ausgenommen Hunde ist eine jagd liche Betätigung und die Teilnahme an Pferde oder Kraft fahrzeugRennen sowie die Vorbereitung hierzu (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet AnwendungTraining);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendungdem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb, Stoß und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung)zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
1.8 aus als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren (z. X. Xxxxxx oder Vögel), gezähmten Kleintieren (z. B. Frettchen, Hamster, Meerschweinchen und Chinchillas) und zu nicht gewerblichen Zwecken gehaltener Bienen. Ausgenommen davon sind Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reit und Zugtiere sowie zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehaltene Tiere. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche rungsnehmers
(1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde,
(2) als Reiter bei der Haltung Benutzung fremder Pferde,
(3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken,
(4) als Halter von Blinden und Verwendung von sonstigen Behindertenbegleithun den, soweit Versicherungsschutz nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen über eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besteht. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder eigentümer sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt BFuhrwerkseigentümer, Z. 13 EHVB findet Anwen- dung)es sei denn, es handelt sich um Personenschäden;
1.9 abweichend von Artals Tagesmutter/Tageseltern. 7, Pkt. 5.2 AHVB Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung Tätigkeit als Tagesmutter (Tageseltern), aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernomme nen minderjährigen Kindern. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn es sich dabei um eine berufliche Tätigkeit handelt. Nicht versichert ist jedoch die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis Institutionen, z. B. Kindergärten, Kinder horten oder Kindertagesstätten. Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Tageskinder wäh rend der Obhut bei den Tageseltern. Erlangen die versi cherte Person oder das Tageskind Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungs vertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der Pauschalversicherungssummegetroffenen Vereinbarungen. Eingeschlossen sind – in teilweiser Abänderung von Ziff. 7.4 und 7.5 AHB 2008 – auch Haftpflichtansprüche – der Tageskinder untereinander (sofern es sich nicht um Geschwister handelt) – sowie der Tageskinder gegenüber den Tageseltern und deren eigenen Kindern wegen Personenschäden;
1.10 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten, an einer Fach, Gesamt bzw. Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die gesetzliche Haft pflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach, Gesamt bzw. Hochschule oder Universität;
1.11 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-Ausschluss gemäß Ziff. XUDXMP2/SNBHV2 28A13
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Ehegatten 1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder LebensgefährtenBerufes) bleibt bestehen;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) 1.12 aus ehrenamtlicher Tätigkeit/als vormundschaftlich bestell ter Betreuer. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
(1) aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Frei willigenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements, seines mitversicherten Ehegatten sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins oder LebensgefährtenBetriebs haftpflicht) besteht. Versichert ist insbesondere die Mitarbeit – in der Kranken und Altenpflege, Behinderten, Kirchen und Jugendarbeit; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25– in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden; – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. Lebensjahres mitversichertNicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügenwie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr;
3.3 von Personenb) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit berufli chem Charakter, wie z. B. als Betriebsrat oder Ver sichertenältester;
(2) als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht beruf licher Betreuer/Vormund für die zu betreuende Person. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht für die betreute Person mitversichert.
1.13 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solan ge dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die für durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers handeltdeutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung
Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen berufli- chen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt Abschnitt B, Z. 7 Z.6 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädern;
1.4 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen ausgenommen die Jagd;
1.5 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 11 EHVB findet Anwendung);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 Z.12 EHVB findet Anwendung);
1.8 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 Z.12 EHVB findet Anwen- dungAnwendung);
1.9 abweichend von Art. 7Art.7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1Pkt.1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 Art.6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR € 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Abweichend von Art.6, Pkt.3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13€ 360,-.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange solan- ge sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser die- ser Eigenschaft. Ausge- schlossen Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze Sozialversicherungs- gesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 Art.3 AHVB auf VersicherungsfälleSchadenereignisse, die in Europa oder einem außereuropäischen außereuropäi- schen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten eingetreten sind.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges Versichert ist im Rahmen der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB CIF4ALL 2021) und der nachstehenden Besondere Bedingungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
(1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes, einer betrieblichen, beruflichen verantwort- lichen Betätigung in Vereinigungen aller Art
(2) oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondereeiner ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Wohnungsinhaber Familien- und Haushaltsvorstand (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich z. B. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt B, Z. 7 EHVB findet AnwendungAuf- sichtspflicht über Minderjährige);
1.2 aus als Dienstherr der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagein seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädernden Gefahren einer nichtverantwortlichen ehren- amtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements;
1.4 aus als Inhaber
(1) einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließ- lich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungs- eigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigen- tums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht berufsmäßigen Sportausübungauf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigen- tum;
(2) eines im Inland gelegenen 1 - 4-Familienhauses ohne Gewerbebetriebe sowie als Miteigentümer der zu einem 1 - 4-Familienhaus ohne Gewerbebetriebe gehörenden Ge- meinschaftsanlagen;
(3) eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses, ausge- nommen die Jagd;sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zuge-
(4) eines im Inland gelegenen unbebauten Grundstückes bis zu einer Gesamtfläche von 500 m².
1.5 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-Fahrrädern, Stich- auch nichtversicherungspflichtigen Elektrofahrrädern sowie aus der Teilnahme an Radrennen und Schusswaffen der Vorbereitung hierzu, an denen der Versicherungsnehmer privat und aus deren Verwendung nicht als Sportgerät und für Zwecke der SelbstverteidigungLi- zenzfahrer teilnimmt, soweit hierfür kein anderweitiger Ver- sicherungsschutz besteht;
1.6 aus der Haltung Ausübung von KleintierenSport, ausgenommen Hunde ist eine jagd- liche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder Kraft- fahrzeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet AnwendungTraining);,
1.7 aus der gelegentlichen Verwendungdem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Ge- schossen, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung)zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähm- ten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rin- dern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaft- lichen Zwecken gehalten werden.
(1) als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde;
(2) als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde;
(3) als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu pri-
(4) als Halter von Blinden- und Behindertenbegleithunden, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter- haftpflichtversicherung besteht.
1.9 als Tagesmutter/Tageseltern. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen Tätigkeit als Tagesmutter (Abschnitt BTageseltern), Z. 13 EHVB findet Anwen- dung);
1.9 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung Beaufsichtigung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg.
2sechs zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13
3. Die Versicherung erstreckt sich Versicherungs- schutz besteht auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-dann, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden, bei welchen wenn es sich dabei um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers eine be- rufliche Tätigkeit handelt.
41.10 aus der Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Laborgeräten (auch Maschinen) der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität;
1.11 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Ferienjobs. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von ArtAusschluss gemäß Ziff. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa 1 dieser Bedingungen (Gefahren eines Betriebes oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten sindBerufes) bleibt bestehen.
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Samples: Insurance Agreement
Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere
1.1 als Wohnungsinhaber (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich der Fremdenbeherbergung, sofern soferne keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt Abschnitt B, Z. 7 EHVB findet Anwendung);
1.2 aus der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlage;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von FahrrädernFahrrädern und sonstigen nicht motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande);
1.4 aus der Haltung und Verwendung von motorisch angetriebenen Landfahrzeugen (Fortbewegungsmittel zu Lande) mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, sofern für diese Landfahrzeuge keine gesetzliche Zulassungspflicht besteht. Ausgenommen bleiben jedenfalls Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 7, Punkt 5.3 AHVB;
1.5 aus der nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen ausgenommen die Jagd;
1.5 1.6 aus dem erlaubten Besitz von Hieb-, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;
1.6 1.7 aus der Haltung von Kleintieren, ausgenommen Hunde (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet Anwendung);
1.7 1.8 aus der gelegentlichen Verwendung, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung);
1.8 1.9 aus der Haltung und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwen- dungAnwendung);
1.9 1.10 abweichend von Art. 7, Pkt. 5.2 AHVB aus der Haltung und Verwendung von nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 5 kg und von motorisch angetriebenen Flugmodellen bis zu einem Fluggewicht von 3 kg.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. 1 Sachschäden aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- 100.000,- im Rahmen der Pauschalversicherungssumme. Der Abweichend von Art. 6, Pkt. 3.5 AHVB beträgt der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13300,-.
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personen, die für den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers Versicherungsnehmers handelt.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten eingetreten sind; die Einschränkung nach Art. 3, Pkt. 1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
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Samples: Betriebsallrisk Versicherungsvertrag
Privathaftpflicht. 1. Die Versicherung erstreckt sich nach Maßgabe Versichert ist - im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB CIF:PRO 2018) und der nachstehenden Besondere Bedingungen und Risiko- beschreibungen - die gesetzliche Haftpflicht des Deckungsumfanges der AHVB auf Schadenersatzver- pflichtungen des Versicherungsnehmers Versi- cherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers
(1) aus den Gefahren eines Dienstes, Amtes, einer betrieblichen, beruflichen ver- antwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art
(2) oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondereeiner ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäf- tigung. Insbesondere ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Wohnungsinhaber Familien- und Haushaltsvorstand (nicht aber als Haus- und/oder Grundbesitzer) und als Arbeitgeber von Hauspersonal einschließlich z. B. aus der Fremdenbeherbergung, sofern keine behördliche Gewerbeberechtigung erforderlich ist (Ab- schnitt B, Z. 7 EHVB findet AnwendungAuf- sichtspflicht über Minderjährige);
1.2 aus als Dienstherr der Innehabung und dem Betrieb einer Rundfunk- und Fernsehempfangsanlagein seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3 aus der Haltung und Verwendung von Fahrrädernden Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit;
1.4 als Inhaber (z.B. Eigentümer oder Mieter)
(1) einer oder mehrerer in Europa gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer). Bei Sondereigentümern sind auch versichert Haft- pflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungsei- gentümer wegen Beschädigung des Gemeinschafts- eigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
(2) von in Europa** gelegenen Ferienwohnungen;
(3) eines in Europa gelegenen Einfamilienhauses (auch Doppelhaushälfte oder Reihenhaus);
(4) eines Zwei- oder Mehrfamilienhauses, sofern mindes- tens eine Wohnung selbst genutzt ist und der Brutto- jahresmietwert 35.000,- € nicht übersteigt;
(5) eines im Ausland gelegenen Wochenend- / Ferien- hauses sowie eines fest installierten Wohnwagens
(6) einer zum Einfamilienhaus gehörenden Einliegerwoh- nung;
(7) von in Europa gelegenen unbebauten Grundstücken in unbegrenzter Größe; einschließlich (Besitz und Unterhaltung) der Garagen, Garagenhöfe, Gärten, Schrebergärten, Spielplätze, Pools sowie Teiche. E76-07.2018/01 Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht – aus dem Miteigentum der zu den mitversicherten Ob- jekten gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z.B. ge- meinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, ge- meinschaftliche Gartenanlagen, Wohnwege, Wäsche- trockenplatz, Garagenhöfe und Spielplätzen, Abstell- platz für Xxxxxxxxxx, sowie auch nicht zu den o.a. Im- mobilien gehörende Garagen und Stellplätze; – aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versiche- rungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften ob- liegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwe- gen); – aus der Vermietung
a) des mitversicherten Wochenend- oder Ferienhau- ses, bzw. des mitversicherten fest installierten Wohnwagens;
b) von Eigentumswohnungen
c) von einzelnen Räumen zu Wohnzwecken;
d) von Ferienzimmern
e) von unbebauten Grundstücken bis 10.000 m²
f) von Garagen und Stellplätzen – als Bauherr oder Unternehmer für eigengenutzte Bau- arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Ab- bruch-, Grabearbeiten) sowie das „Bauen in eigener Regie“ bis zu einer Bausumme von 150.000,- € je Bau- vorhaben inkl. dem Gebrauch von Be- und Entladevor- richtungen einschließlich Schäden an fremden Kfz. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mit- versicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der vom Versicherungsnehmer zur Mithilfe eingesetzten und ordnungsgemäß zur gesetzlichen Unfallversiche- rung angemeldeten Personen für Schäden, die sie in Ausübung dieser Verrichtungen Dritten verursachen. Ansprüche dieser Personen gegen die nach Ziff. 2 ver- sicherten Personen sind abweichend von Ziff. 7.5 AHB CIF:PRO 2018 mitversichert; - aus dem Besitz, Betrieb und der Unterhaltung von Treppenliften – aus dem Betrieb und der Unterhaltung von „Erneuerba- ren Energien“ Photovoltaik-/ Solarstromanlagen etc.) des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Perso- nen, sofern diese im / am Gebäude / Grundstück des VN installiert sind. Haftpflichtansprüche aus der Abgabe von Energie an Dritte gelten vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen. – als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; – der Insolvenzverwalter und Zwangsverwalter in dieser Eigenschaft; Werden die unter 1.4. benannten Gebäude teilweise ge- werblich genutzt werden, schränkt dies den Versiche- rungsschutz nicht berufsmäßigen Sportausübung, ausge- nommen die Jagd;ein.
1.5 aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Hieb-Fahrrädern, Stich- und Schusswaffen und aus deren Verwendung als Sportgerät und für Zwecke der Selbstverteidigung;Elektro- fahrrädern, Skateboards, Inlineskates, Rollschuhen und
1.6 aus der Haltung Ausübung von KleintierenSport, auch Radrennen und der Vorbereitung hierzu, ausgenommen Hunde ist eine jagdliche Be- tätigung und die Teilnahme an Pferde- oder Kraftfahr- zeug-Rennen sowie die Vorbereitung hierzu (Abschnitt B, Z. 12 EHVB findet AnwendungTraining);
1.7 aus der gelegentlichen Verwendungdem erlaubten privaten Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Ge- schossen, nicht jedoch der Haltung von Elektro- und Segelbooten (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwendung)zu Jagdzwecken oder zu strafba- ren Handlungen;
1.8 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren und Bienen, nicht jedoch von Hunden, Rin- dern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tie- ren (mit Ausnahme des Einschlusses unter 1.10) sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
1.9 Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers
1.10 als Halter von zu ein privaten Zwecken im Haushalt des Versicherungsnehmers gehaltenen wilden Tieren (z.B. Schlangen oder Spinnen), soweit es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wiedereinfangen der Tiere handelt. Die Kosten für das Wiedereinfangen zur Abwehr öffentlicher Gefahren gelten mitversichert.
1.11 als Tagesmutter/Tageseltern.
1.12 aus der Haltung Teilnahme an fachpraktischem Unterricht, z. B. Laborarbeiten, an einer Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule oder Universität.
1.13 aus der Teilnahme an Betriebspraktika und Verwendung von sonstigen nicht motorisch angetriebenen Wasserfahrzeugen sowie von Schiffsmodellen Ferienjobs. Der Ausschluss gemäß Ziff. 1 dieser Bedingungen (Abschnitt B, Z. 13 EHVB findet Anwen- dung)Ge- fahren eines Betriebes oder Berufes) bleibt bestehen;
1.9 abweichend von Art1.14 aus ehrenamtlicher Tätigkeit / als vormundschaftlich be- stellter Betreuer.
(1) aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder unentgeltlicher Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engage- ments, sofern nicht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflicht) besteht. 7Versichert ist insbesonde- re die Mitarbeit – in der Kranken- und Altenpflege, PktBehinderten-, Xxx- xxxx- und Jugendarbeit; – in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interes- senverbänden; – bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig or- ganisierten Gruppen. 5.2 AHVB Nicht versichert sind die Gefahren aus der Haltung Ausübung von - öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Xxxxxxx, Xxx- enrichter, Prüfer für Kammern oder Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr, - wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit berufli- chem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Verwendung von Perso- nalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher Betreuer nach §1897 (6) BGB;
(2) als vom Vormundschaftsgericht bestellter, nicht motorisch angetriebenen Flugmodellen bis beruf- licher, Betreuer/Vormund für die zu einem Fluggewicht von 5 kgbetreuende Per- son. Für die Dauer der Betreuung/Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages die persönliche gesetzli- che Haftpflicht für die betreute Person mitversichert.
2. Versichert sind für das Risiko gemäß Pkt. 1. Sachschäden 1.15 aus Umweltstörung nach Maßgabe des Art. 6 AHVB. Die Versicherungssumme hiefür beträgt EUR 75.000,- im Rahmen bestimmten selbstständigen nebenberuflichen Tätig- keiten.
1.16 Es besteht – unbeschadet der Pauschalversicherungssumme. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall EUR 250,-. XUDXMP2/SNBHV2 28A13
3. Die Versicherung erstreckt sich auch auf gleichartige Schadenersatzverpflichtungen
3.1 des mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten;
3.2 der minderjährigen Kinder (auch Enkel-übrigen Vertragsbestim- mungen – Versicherungsschutz nur, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder) des Versicherungsnehmers, seines mitversicherten Ehegatten oder Lebensgefährten; diese Kinder bleiben darüber hinaus bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mitversichert, soferne soweit und solange sie über keinen eigenen Haushalt und kein eigenes regelmäßiges Einkommen verfügen;
3.3 von Personendem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em- bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- gos, die für durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Versicherungsnehmer aus einem Arbeitsvertrag Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder gefälligkeitshalber häusliche Arbeiten verrichten, in dieser Eigenschaft. Ausge- schlossen sind Personenschäden, bei welchen es sich um Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne der Sozial- versicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des Versi- cherungsnehmers handeltdeutsche Rechtsvorschriften entgegen- stehen.
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich abweichend von Art. 3 AHVB auf Versicherungsfälle, die in Europa oder einem außereuropäischen Mittelmeer-Anliegerstaat ein- getreten sind.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung