Common use of Produktportfolio Clause in Contracts

Produktportfolio. Der Leistungserbringer hat dem Versicherten eine hinreichende Anzahl unterschiedlicher Hilfsmittel (10-steller) je vertragsgegenständlicher Produktart (7-steller) anzubieten. Die KKH verlangt je 7-steller eine Abdeckung von mindestens 80 %, der Nachfrage der KKH- Versicherten aus dem Referenzzeitraum. Der Beitritt zum Vertrag setzt voraus, dass der beitretende Leistungserbringer das identische Produktportfolio der Anlage 03 „Übersicht vertragsgegenständliche Hilfsmittel“ anbietet. Die in der Anlage 03: „Übersicht vertragsgegenständliche Hilfsmittel" benannten 10-steller müssen mindestens im Produktportfolio des Leistungserbringers enthalten sein und nach Maßgabe dieses Vertrages den KKH Versicherten angeboten werden. Es steht dem Leis- tungserbringer frei, weitere 10-steller zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Die KKH wird in regelmäßigen Abständen prüfen, ob sich das von ihr nachgefragte Produkt- portfolio noch mit der Nachfrage der Versicherten deckt. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, wird die KKH diesen Vertrag beenden und neue Verträge schließen. Einige der unter Ziffer 1.1. genannten 7-steller sind nicht in der Anlage 03: „Übersicht Ver- tragsgegenständliche Hilfsmittel“ aufgeführt. Die Produkte der Produktart sind bei entspre- chender med. Notwendigkeit gleichwohl im Rahmen der Pauschale abzugeben. Anders als bei den in der Anlage 03: „Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel“ aufgeführten 7-stel- lern muss dem Versicherten bei den sonstigen 7-stellern aber kein freies Wahlrecht im Hin- blick auf das Einzelprodukt eingeräumt werden.

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Samples: Rahmenvertrag, Rahmenvertrag, Rahmenvertrag

Produktportfolio. Der Leistungserbringer hat dem Versicherten eine hinreichende Anzahl unterschiedlicher Hilfsmittel Hilfs- mittel (10-steller) je vertragsgegenständlicher Produktart (7-steller) anzubieten. Die KKH verlangt je 7-steller eine Abdeckung von mindestens 80 %, der Nachfrage der KKH- Versicherten aus dem Referenzzeitraum. Der Beitritt zum Vertrag setzt voraus, dass der beitretende Leistungserbringer das identische Produktportfolio der Anlage 03 „Übersicht vertragsgegenständliche Hilfsmittel“ anbietet. Die in der Anlage 03: „Übersicht vertragsgegenständliche Vertragsgegenständliche Hilfsmittel" benannten 10-steller müssen mindestens im Produktportfolio des Leistungserbringers enthalten sein und nach Maßgabe dieses Vertrages den KKH Versicherten angeboten werden. Es steht dem Leis- tungserbringer frei, weitere 10-steller zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Die KKH wird in regelmäßigen Abständen prüfen, ob sich das von ihr nachgefragte Produkt- portfolio noch mit der Nachfrage der Versicherten deckt. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, wird die KKH diesen Vertrag beenden und neue Verträge schließen. Einige der unter Ziffer 1.1. genannten 7-steller sind nicht in der Anlage 03: „Übersicht Ver- tragsgegenständliche Hilfsmittel“ aufgeführt. Die Produkte der Produktart sind bei entspre- chender med. Notwendigkeit gleichwohl im Rahmen der Pauschale abzugeben. Anders als bei den in der Anlage 03: „Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel“ aufgeführten 7-stel- lern stellern muss dem Versicherten bei den sonstigen 7-stellern aber kein freies Wahlrecht im Hin- blick Hinblick auf das Einzelprodukt eingeräumt werden.

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Samples: Rahmenvertrag

Produktportfolio. Der Leistungserbringer hat dem Versicherten eine hinreichende Anzahl unterschiedlicher Hilfsmittel (10-steller) je vertragsgegenständlicher Produktart (7-steller) anzubieten. Die KKH verlangt je 7-steller eine Abdeckung von mindestens 80 %, der Nachfrage der KKH- Versicherten aus dem Referenzzeitraum. Der Beitritt zum Vertrag setzt voraus, dass der der beitretende Leistungserbringer das identische Produktportfolio der Anlage 03 03: „Übersicht vertragsgegenständliche Vertragsgegenständliche Hilfsmittel" anbietet. Die in der Anlage 03: „Übersicht vertragsgegenständliche Vertragsgegenständliche Hilfsmittel" benannten 10-steller müssen mindestens im Produktportfolio des Leistungserbringers enthalten sein und nach Maßgabe dieses Vertrages den KKH Versicherten angeboten werden. Es steht dem Leis- tungserbringer frei, weitere 10-steller zum Gegenstand des Vertrages zu machen. Die KKH wird in regelmäßigen Abständen prüfen, ob sich das von ihr nachgefragte Produkt- portfolio noch mit der Nachfrage der Versicherten deckt. Sollte dies nicht mehr der Fall sein, wird die KKH diesen Vertrag beenden und neue Verträge schließen. Einige der unter Ziffer 1.1. genannten 7-steller sind nicht in der Anlage 03: „Übersicht Ver- tragsgegenständliche Hilfsmittel“ aufgeführt. Die Produkte der Produktart sind bei entspre- chender med. Notwendigkeit gleichwohl im Rahmen der Pauschale abzugeben. Anders als bei den in der Anlage 03: „Übersicht Vertragsgegenständliche Hilfsmittel“ aufgeführten 7-stel- lern muss dem Versicherten bei den sonstigen 7-stellern aber kein freies Wahlrecht im Hin- blick auf das Einzelprodukt eingeräumt werden.

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