Provisorischer Versicherungsschutz Musterklauseln

Provisorischer Versicherungsschutz. Für zu versichernde Personen, die gemäss Rückdeckungsvertrag im Rahmen der Aufnahmeregelung an elipsLife zu melden sind, gewährt elipsLife einen provisorischen Versicherungsschutz. Der provisorische Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle, die auf vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen zurückzuführen sind. Die Leistungen im Rahmen des provisorischen Versicherungsschutzes sind auf insgesamt CHF 1‘000‘000 beschränkt (einmalige Kapitalleistung zuzüglich dem gemäss den versicherungstechnischen Grundlagen von elipsLife bestimmten Barwert wiederkehrender Rentenzahlungen aller Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen zusammen, abzüglich zur Finanzierung heranziehbarem Altersguthaben). Der provisorische Versicherungsschutz beginnt mit dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses der zu versichernden Person, sofern die Meldung an elipsLife innert 90 Tagen erfolgt. Erfolgt die Meldung nach Ablauf dieser Frist, so beginnt der provisorische Versicherungsschutz mit dem Eintreffen der Meldung bei elipsLife. Für Lohnerhöhungen gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Der provisorische Versicherungsschutz dauert nicht länger als vier Monate, nachdem elipsLife im Besitz sämtlicher zur Einschätzung notwendigen Unterlagen ist und endet mit Beginn der definitiven Deckung, eventuell zu besonderen Bedingungen. In Fällen, wo elipsLife nicht über sämtliche notwendigen Unterlagen verfügt, endet der provisorische Versicherungsschutz sechs Monate nach der Meldung mit der Folge, dass kein Versicherungsschutz besteht. Vorbehalten bleiben die Mindestleistungen gemäss BVG, soweit es sich beim Versicherungsnehmer um eine BVG-registrierte Einrichtung handelt.
Provisorischer Versicherungsschutz. Im Rahmen des von Zurich ausgestellten und vom Versi- cherungsnehmer eingereichten Antrags besteht ein provisorischer Versicherungsschutz ab Beginndatum im Antrag bis zur Zustellung der Police oder der Antrags- ablehnung, längstens jedoch während 30 Tagen. Nicht versichert sind Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung • in der Privat- und Gebäudehaftpflicht bereits verursacht worden sind, • in allen übrigen Versicherungen bereits eingetreten sind.
Provisorischer Versicherungsschutz. Der provisorische Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des unterzeichneten Papierantrages bei einer Geschäftsstelle oder am Hauptsitz in Basel, frühestens jedoch am Tag des beantragten Ver- sicherungsbeginns, sofern die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht. Der provisorische Versicherungsschutz endet mit der Annahme oder Ablehnung des Antrages, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Beginn des provisorischen Versicherungsschutzes. Der provisorische Versicherungsschutz umfasst die beantragten Leistungen. Für alle gleichzeitig bei der Basler Leben AG bestehen- den Anträge ist er jedoch beschränkt auf CHF 250 000 bei Krankheitstod CHF 500 000 bei Unfalltod CHF 250 000 bei Erwerbsunfähigkeit. In den Anträgen enthaltene Einmalprämien werden von den Leis- tungen abgezogen. R2
Provisorischer Versicherungsschutz. Während der Prüfung des Versicherungsantrags gewährt elipsLife einen provisorischen Versicherungsschutz. Dieser beginnt mit Eingang des Antrags, frühestens jedoch mit dem im Antrag angegebenen Versicherungsbeginn. Der provisorische Versicherungsschutz setzt voraus, dass die zu versichernde Person zum Zeitpunkt der Antragsstellung voll arbeitsfähig war. Zudem sind vorbestehende Krankheiten oder Unfälle sowie besondere Risiken als Schaden- ursache ausgeschlossen. Die Dauer des provisorischen Versicherungsschutzes beträgt maximal einen Monat und endet spätestens mit dem Entscheid von elipsLife über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Sofern elipsLife eine Abänderung des Antrags vorschlägt, bleibt die provisorische Deckung bestehen. Sie erlischt hingegen, falls der Versicherungsnehmer die vorgeschlagene Änderung nicht annimmt. Die Höhe des provisorischen Versicherungsschutzes richtet sich nach der Summe der beantragten Leistungen, ist aber auf maximal CHF 200'000 beschränkt. Die genannte maximale Leistung bezieht sich auf sämtliche Leistungen unter elipsLife Tria.
Provisorischer Versicherungsschutz. Der provisorische Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des unterzeichneten Papierantrages bei einer Geschäftsstelle oder am Hauptsitz der Baloise Leben AG bzw. mit Erhalt der elektronischen Übermittlung, frühestens jedoch am Tag des beantragten Versiche- rungsbeginns, sofern der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liech- tenstein hat und die versicherte Person nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht. Der provisorische Versicherungsschutz endet mit der Annahme oder Ablehnung des Antrages, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Beginn des provisorischen Versicherungsschutzes. Er kann jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Der provisorische Versicherungsschutz umfasst die bean- tragten Leistungen. Für alle gleichzeitig bei der Baloise Leben AG bestehenden Anträge ist die Versicherungs- summe jedoch beschränkt auf: CHF 250’000 bei Krankheitstod CHF 500’000 bei Unfalltod CHF 250’000 bei Erwerbsunfähigkeit. Die im Antrag bzw. in den Anträgen enthaltenen ersten Jahresprämien oder Einmalprämien werden von den Leis- tungen in Abzug gebracht.
Provisorischer Versicherungsschutz. Die Stiftung orientiert die versicherte Person, falls bestimmte Leistungen nur provisorisch versichert werden kön- nen und verlangt von ihr ergänzende Angaben über ihre gesundheitlichen Verhältnisse. Provisorischer Versiche- rungsschutz bedeutet: «Versichert sind alle Krankheiten und Unfälle, welche nachweislich ab dem Versicherungs- beginn eintreten beziehungsweise eingetreten sind und nicht Folgen von Krankheiten, Gebrechen oder Unfällen sind, welche vor dem Versicherungsbeginn bestanden haben.» Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die versicherten Personen über die Auskunftsrechte zu informieren. Der Arbeitge- ber ist verpflichtet, alle dem reglementarischen Versichertenkreis angehörenden Personen zur Versicherung anzu- melden und der Stiftung alle für die Festsetzung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge erforderlichen Angaben und Unterlagen innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen. Er ist namentlich verpflichtet, alle Änderungen in seinem Personalbestand wie Ein- und Austritte, Invaliditäts- und Todesfälle, Pensionierungen, Lohn-, Namens-, Zivilstandsänderungen sowie alle übrigen Mutationen, welche Ein- fluss auf das Vorsorgeverhältnis haben, unverzüglich zu melden. Lohnänderungen müssen jährlich auf Aufforde- rung hin gemeldet werden, damit deren Verarbeitung rechtzeitig auf das neue Versicherungsjahr (in der Regel 1. Januar) erfolgen kann. Die gemeldeten Jahreslöhne sind Grundlage für die Bestimmung der versicherten Löhne sowie für die Festsetzung der Vorsorgeleistungen und Beiträge. Der Arbeitgeber trägt die Folgen, die sich aus der Verletzung der Meldepflicht ergeben können. Die Stiftung lehnt unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen jede Haftung für Folgen ab, die sich aus einer Missach- tung der Auskunfts- und Informationspflichten oder aus nicht wahrheitsgetreuen Auskünften oder Mitteilungen er- geben. Wenn der Arbeitgeber nicht sämtliche, dem reglementarischen Versichertenkreis angehörenden Personen bei der Stiftung angemeldet hat oder wenn er falsche Löhne deklariert hat, muss er den vollständigen Aufwand der Bei- träge sowie die allfälligen Zinsen und dazugehörigen Kosten selber tragen. Eine Verjährung kann in diesem Fall vom Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber oder die zu versichernde Person erhebliche Tatsachen, die sie kannten oder kennen muss- ten, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen haben, ist die Stiftung berechtigt, Leistungen zu reduzieren oder zu ver- weigern, sofern sie innert sechs M...

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen Die Gültigkeitsdauer der Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen ist, vorbehaltlich zukünftiger Gesetzes- oder Tarifänderungen, nicht befristet.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.