Provisorischer Versicherungsschutz Musterklauseln

Provisorischer Versicherungsschutz. Für zu versichernde Personen, die gemäss Rückdeckungsvertrag im Rahmen der Aufnahmeregelung an elipsLife zu melden sind, gewährt elipsLife einen provisorischen Versicherungsschutz. Der provisorische Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle, die auf vorbestandene Krankheiten, Gebrechen oder Unfallfolgen zurückzuführen sind. Die Leistungen im Rahmen des provisorischen Versicherungsschutzes sind auf insgesamt CHF 1‘000‘000 beschränkt (einmalige Kapitalleistung zuzüglich dem gemäss den versicherungstechnischen Grundlagen von elipsLife bestimmten Barwert wiederkehrender Rentenzahlungen aller Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen zusammen, abzüglich zur Finanzierung heranziehbarem Altersguthaben). Der provisorische Versicherungsschutz beginnt mit dem Beginn des Vorsorgeverhältnisses der zu versichernden Person, sofern die Meldung an elipsLife innert 90 Tagen erfolgt. Erfolgt die Meldung nach Ablauf dieser Frist, so beginnt der provisorische Versicherungsschutz mit dem Eintreffen der Meldung bei elipsLife. Für Lohnerhöhungen gelten diese Bestimmungen sinngemäss. Der provisorische Versicherungsschutz dauert nicht länger als vier Monate, nachdem elipsLife im Besitz sämtlicher zur Einschätzung notwendigen Unterlagen ist und endet mit Beginn der definitiven Deckung, eventuell zu besonderen Bedingungen. In Fällen, wo elipsLife nicht über sämtliche notwendigen Unterlagen verfügt, endet der provisorische Versicherungsschutz sechs Monate nach der Meldung mit der Folge, dass kein Versicherungsschutz besteht. Vorbehalten bleiben die Mindestleistungen gemäss BVG, soweit es sich beim Versicherungsnehmer um eine BVG-registrierte Einrichtung handelt.
Provisorischer Versicherungsschutz. Der provisorische Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des unterzeichneten Papierantrages bei einer Geschäftsstelle oder am Hauptsitz der Baloise Leben AG bzw. mit Erhalt der elektronischen Übermittlung, frühestens jedoch am Tag des beantragten Versiche- rungsbeginns, sofern der Versicherungsnehmer und die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liech- tenstein hat und die versicherte Person nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht. Der provisorische Versicherungsschutz endet mit der Annahme oder Ablehnung des Antrages, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Beginn des provisorischen Versicherungsschutzes. Er kann jederzeit unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden. Der provisorische Versicherungsschutz umfasst die bean- tragten Leistungen. Für alle gleichzeitig bei der Baloise Leben AG bestehenden Anträge ist die Versicherungs- summe jedoch beschränkt auf: CHF 250’000 bei Krankheitstod CHF 500’000 bei Unfalltod CHF 250’000 bei Erwerbsunfähigkeit. Die im Antrag bzw. in den Anträgen enthaltenen ersten Jahresprämien oder Einmalprämien werden von den Leis- tungen in Abzug gebracht.
Provisorischer Versicherungsschutz. Während der Prüfung des Versicherungsantrags gewährt elipsLife einen provisorischen Versicherungsschutz. Dieser beginnt mit Eingang des Antrags, frühestens jedoch mit dem im Antrag angegebenen Versicherungsbeginn. Der provisorische Versicherungsschutz setzt voraus, dass die zu versichernde Person zum Zeitpunkt der Antragsstellung voll arbeitsfähig war. Zudem sind vorbestehende Krankheiten oder Unfälle sowie besondere Risiken als Schaden- ursache ausgeschlossen. Die Dauer des provisorischen Versicherungsschutzes beträgt maximal einen Monat und endet spätestens mit dem Entscheid von elipsLife über die Annahme oder Ablehnung des Antrags. Sofern elipsLife eine Abänderung des Antrags vorschlägt, bleibt die provisorische Deckung bestehen. Sie erlischt hingegen, falls der Versicherungsnehmer die vorgeschlagene Änderung nicht annimmt. Die Höhe des provisorischen Versicherungsschutzes richtet sich nach der Summe der beantragten Leistungen, ist aber auf maximal CHF 200'000 beschränkt. Die genannte maximale Leistung bezieht sich auf sämtliche Leistungen unter elipsLife Tria.
Provisorischer Versicherungsschutz. Beginn 1 Während der Prüfung des Versicherungsantrags gewährt Elips Life einen provisorischen Versicherungsschutz für die beantragten Leistungen. Dieser beginnt mit Eingang des Antrags, frühestens jedoch mit dem im Antrag angegebenen Versicherungsbeginn. Voraussetzung 2 Der provisorische Versicherungsschutz kommt nur zum Tragen, falls die zu versichernde Person zum Zeitpunkt der Antragsstellung voll arbeitsfähig war. Zudem sind vorbestehende Krankheiten oder Unfälle sowie besondere Risiken als Schadenursache ausgeschlossen.
Provisorischer Versicherungsschutz. Der provisorische Versicherungsschutz beginnt mit dem Zugang des unterzeichneten Papierantrages bei einer Geschäftsstelle oder am Hauptsitz in Basel, frühestens jedoch am Tag des beantragten Ver- sicherungsbeginns, sofern die versicherte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hat und nicht in ärztlicher Behandlung oder Kontrolle steht. Der provisorische Versicherungsschutz endet mit der Annahme oder Ablehnung des Antrages, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Beginn des provisorischen Versicherungsschutzes. Der provisorische Versicherungsschutz umfasst die beantragten Leistungen. Für alle gleichzeitig bei der Basler Leben AG bestehen- den Anträge ist er jedoch beschränkt auf CHF 250 000 bei Krankheitstod CHF 500 000 bei Unfalltod CHF 250 000 bei Erwerbsunfähigkeit. In den Anträgen enthaltene Einmalprämien werden von den Leis- tungen abgezogen. R2
Provisorischer Versicherungsschutz. Die Stiftung orientiert die versicherte Person, falls bestimmte Leistungen nur provisorisch versichert werden kön- nen und verlangt von ihr ergänzende Angaben über ihre gesundheitlichen Verhältnisse. Provisorischer Versiche- rungsschutz bedeutet: «Versichert sind alle Krankheiten und Unfälle, welche nachweislich ab dem Versicherungs- beginn eintreten beziehungsweise eingetreten sind und nicht Folgen von Krankheiten, Gebrechen oder Unfällen sind, welche vor dem Versicherungsbeginn bestanden haben.» Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die versicherten Personen über die Auskunftsrechte zu informieren. Der Arbeitge- ber ist verpflichtet, alle dem reglementarischen Versichertenkreis angehörenden Personen zur Versicherung anzu- melden und der Stiftung alle für die Festsetzung der Vorsorgeleistungen und der Beiträge erforderlichen Angaben und Unterlagen innerhalb von 30 Tagen zur Verfügung zu stellen. Er ist namentlich verpflichtet, alle Änderungen in seinem Personalbestand wie Ein- und Austritte, Invaliditäts- und Todesfälle, Pensionierungen, Lohn-, Namens-, Zivilstandsänderungen sowie alle übrigen Mutationen, welche Ein- fluss auf das Vorsorgeverhältnis haben, unverzüglich zu melden. Lohnänderungen müssen jährlich auf Aufforde- rung hin gemeldet werden, damit deren Verarbeitung rechtzeitig auf das neue Versicherungsjahr (in der Regel 1. Januar) erfolgen kann. Die gemeldeten Jahreslöhne sind Grundlage für die Bestimmung der versicherten Löhne sowie für die Festsetzung der Vorsorgeleistungen und Beiträge. Der Arbeitgeber trägt die Folgen, die sich aus der Verletzung der Meldepflicht ergeben können. Die Stiftung lehnt unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen jede Haftung für Folgen ab, die sich aus einer Missach- tung der Auskunfts- und Informationspflichten oder aus nicht wahrheitsgetreuen Auskünften oder Mitteilungen er- geben. Wenn der Arbeitgeber nicht sämtliche, dem reglementarischen Versichertenkreis angehörenden Personen bei der Stiftung angemeldet hat oder wenn er falsche Löhne deklariert hat, muss er den vollständigen Aufwand der Bei- träge sowie die allfälligen Zinsen und dazugehörigen Kosten selber tragen. Eine Verjährung kann in diesem Fall vom Arbeitgeber nicht geltend gemacht werden. Wenn der Arbeitgeber oder die zu versichernde Person erhebliche Tatsachen, die sie kannten oder kennen muss- ten, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen haben, ist die Stiftung berechtigt, Leistungen zu reduzieren oder zu ver- weigern, sofern sie innert sechs M...
Provisorischer Versicherungsschutz. Im Rahmen des von Zurich ausgestellten und vom Versi- cherungsnehmer eingereichten Antrags besteht ein provisorischer Versicherungsschutz ab Beginndatum im Antrag bis zur Zustellung der Police oder der Antrags- ablehnung, längstens jedoch während 30 Tagen. Nicht versichert sind Schäden, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung • in der Privat- und Gebäudehaftpflicht bereits verursacht worden sind, • in allen übrigen Versicherungen bereits eingetreten sind.

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  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Wann entfällt der Versicherungsschutz? 4.1. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker- Rechtsschutz 4.1.1. dass der Lenker die behördliche Befugnis besitzt, das Fahrzeug zu lenken; 4.1.2. dass der Lenker sich im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht in einem durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamentenmissbrauch beeinträchtigten Zustand befindet dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht, 4.2. Als Obliegenheiten, deren Verletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, gelten im Lenker-Rechtsschutz ferner, 4.2.1. dass der Lenker der gesetzlichen Verpflichtung entspricht, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen, sich einem Arzt vorführen, sich untersuchen oder sich Blut abnehmen zu lassen; 4.2.2. dass der Lenker nach einem Verkehrsunfall seinen gesetzlichen Verständigungs- oder Hilfeleistungspflichten entspricht. 4.3. Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheiten nach Pkt. 4.1.2. und Pkt. 4.2. besteht nur dann, wenn der angeführte Umstand im Spruch oder in der Begründung einer im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall ergangenen rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichtes, einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes festgestellt worden ist. Vom Versicherer erbrachte Leistungen sind zurückzuzahlen.

  • Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.