Zeitliche Geltung Musterklauseln

Zeitliche Geltung. Diese Leistungsbeschreibung gilt nur für vertragliche Leistungen und Optionen, die ab dem 1. Dezember 2021 bestellt wurden.
Zeitliche Geltung. Der Inhalt dieses Vertrages hat Gültigkeit bis zum Ende des laufenden Jahres ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Bundeskader. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht schriftlich unter Angabe von Gründen durch eine Partei bis zum 30.11. des laufenden Jahres gekündigt wird. Entscheidend für die Fristwahrung ist der Zugang beim Vertragspartner. Das Ausscheiden aus dem Kreis der Kaderathleten wird als auflösende Bedingung dieses Vertrages vereinbart.
Zeitliche Geltung. Die Deckung gilt nur während der Bauzeit. Diese gilt mit der Abnahme der Bauleistung als beendet. Eine Inge- brauchnahme einer Bauleistung gilt als Abnahme.
Zeitliche Geltung. Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen Schadenersatzansprüche, die der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person gegen den Dritten während der Wirksamkeit der Versicherung rechtshängig ge- macht hat und die auf während der Wirksamkeit eingetretenen Scha- denereignisse beruhen.
Zeitliche Geltung. 1.5.1 Vom Versicherungsschutz sind Gesundheitsschädigungen aus solchen klinischen/sonsti- gen klinischen Prüfungen/Leistungsstudien erfasst, die während der Wirksamkeit des Ver- trages begonnen wurden, unabhängig davon, ob der Vertrag vor Eintritt des Versicherungs- falles beendet wird. Eine klinische/sonstige klinische Prüfung/Leistungsstudie beginnt mit der Einbeziehung der ersten versicherten Person in die Screening-/Rekrutierungsphase, sofern der Prüfplan/Leistungsstudienplan keine anderweitige Regelung vorsieht. Für die einzelne klinische/sonstige klinische Prüfung/Leistungsstudie besteht Versiche- rungsschutz im Rahmen und Umfang der Vertragsbestimmungen, die für das Versiche- rungsjahr vereinbart worden sind, in dem die klinische/sonstige klinische Prüfung/Leis- tungsstudie begonnen wurde 1.5.2 Eine klinische/sonstige klinische Prüfung/Leistungsstudie umfasst, sofern der Prüf- plan/Leistungsstudienplan keine anderweitige Regelung vorsieht, den Zeitraum von der Screening-/Rekrutierungsphase bis hin zu eventuell vorgesehenen Nachbehandlungen/- beobachtungen. 1.5.3 Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschädigungen, die spätestens fünf Jahre nach Abschluss der bei der versicherten Person durchgeführten klinischen/sonstigen klini- schen Prüfung/Leistungsstudie eingetreten sind und nicht später als zehn Jahre nach Be- endigung der klinischen/sonstigen klinischen Prüfung/Leistungsstudie dem Versicherer ge- meldet werden. Die Gesundheitsschädigung gilt im Zweifel als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Geschädigte erstmals einen Arzt wegen Symptomen konsultiert hat, die sich bei diesem Anlass oder später als Symptome der betreffenden Gesundheitsschädigung erweisen. 1.5.4 Für Langzeitstudien im nachfolgenden Sinne gilt in teilweiser Abweichung bzw. Ergänzung zu Ziffern 1.5.1 Satz 1 und 1.5.3 Satz 1 Folgendes: (1) Klinische/sonstige klinische Prüfungen/Leistungsstudien, deren geplante Dauer ein- schließlich der Screening-/Rekrutierungsphase und Behandlungs- sowie Nachbe- handlungs-/Nachbeobachtungszeit von vorneherein, d. h. bereits bei deren Beginn, voraussichtlich einen Zeitraum von 8 Jahren (bezogen auf die gesamte Prüfung/Leis- tungsstudie) und/oder von 5 Jahren (bezogen auf den einzelnen Probanden/Patien- ten) übersteigt, sind vom Versicherungsschutz nicht erfasst. Soll für derartige Studien im Einzelfall Versicherungsschutz gewährt werden, so setzt dies voraus, dass hierüber rechtzeitig vor Beginn der betreffenden Studie nach indi- vidueller ...
Zeitliche Geltung. Der Versicherungsschutz tritt drei Monate nach Abschluss in Kraft. Er gilt ausschliesslich für Rechtsfälle, die während der vertraglichen Geltungsdauer eintreten. Ein Rechtsfall ist spätestens dann eingetreten, wenn für den Versicherten erkennbar wird, dass rechtliche Differenzen entstehen könnten.
Zeitliche Geltung. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am 01.01.2018 und endet am 31.12.2020. Sie verliert ihre Gültigkeit, wenn der Athlet/die Athletin aus dem Bundeskader ausgeschieden ist. Im Falle der vorzeitigen Beendigung dieser Vereinbarung (Beendigung der leistungssportlichen Laufbahn) meldet sich der Aktive, gemäß seiner Testpoolzugehörigkeit (ATP / NTP bei der NADA sowie RTP bei der NADA und FIG), persönlich schriftlich ab. Bis zur schriftlichen Bestätigung unterliegt der Athlet/die Athletin weiterhin den Bestimmungen der NADA etc. und kann bei Regelverstößen weiterhin belangt werden.
Zeitliche Geltung. Der Inhalt dieses Vertrages hat Gültigkeit bis zum Ende der Wettkampfsaison 2019.
Zeitliche Geltung. Die Laufzeit dieser Vereinbarung beginnt am 01.01.2022 und endet am 31.12.2024. Die Vereinbarung endet vorzeitig, wenn die leistungssportliche Karriere beendet wird oder der/die Athlet*in aus dem Kader ausscheidet. Bei Beendigung der leistungssportlichen Karriere meldet sich der/die Athlet*in bei der/dem für die eigene Sportart verantwortliche/n Ansprechpartner*in im DTB und der/dem Anti-Doping Beauftragte*n unter anti- xxxxxx@xxx.xx ab. Diese stellen die entsprechenden Abmeldeformulare bereit. Bis zur schriftlichen Abmeldebestätigung der NADA unterliegt der/die Athlet*in weiterhin den Bestimmungen der NADA und kann bei Regelverstößen weiterhin belangt werden.
Zeitliche Geltung a) Die CAP gewährt Rechtsschutz, wenn das versicherte Risiko (Bedarf nach Rechtsschutz) und das Grundereignis (Persönlichkeitsverletzung, Identitätsmissbrauch) nach Beginn des Versicherungsschutzes eintreten. b) Die CAP gewährt keinen Rechtsschutz, wenn ein Schadenfall nach Vertragsende angemeldet wird.