Prüfungspflicht Musterklauseln

Prüfungspflicht. Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unver- züglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 8 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.
Prüfungspflicht. Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 8 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses. Der Mieter ist gegenüber seinen Arbeitnehmern für den betriebssicheren Zustand des Mietobjektes direkt verantwortlich. Der Mieter hat das Mietobjekt mit aller Sorgfalt zu behandeln, es unter Beachtung der vom Vermieter erlassenen Betriebsvorschriften und Weisungen sachgemäss zu verwenden, zu bedienen und zu warten. Funktioniert das Mietobjekt nach Ansicht des Mieters nicht ordnungsgemäss, hat er den Vermieter sofort zu benachrichtigen. Die Benützung des Mietobjektes ist durch den Mieter so lange einzustellen, bis die Störung durch den Vermieter überprüft und gegebenenfalls die notwendige Reparatur vorgenommen ist. Der schuldige Teil trägt die Kosten für die Instandsetzung und die Mietkosten während des Unterbruchs. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietobjekt jederzeit nach vorheriger Vereinbarung mit dem Mieter auf seinen Zustand zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Weisungen des Vermieters oder seiner Organe für Bedienung, Überwachung, Unterhalt und Wartung des Mietobjektes hat der Mieter strikt zu befolgen. Während der Mietdauer notwendig werdende Reparaturen hat der Mieter unverzüglich durch den Vermieter vornehmen zu lassen. Nur mit dessen schriftlicher Zustimmung darf der Mieter Reparaturen selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, ansonsten er die Kosten und die Verantwortung selbst zu tragen hat. Überdies haftet er für sämtliche direkten oder indirekten Schäden aus unsachgemässer Reparaturarbeit. Die erforderlichen Ersatzteile sind in jedem Fall beim Vermieter anzufordern.
Prüfungspflicht. Falls vom Kunden erwartete Rechnungsabschlüsse, Depotaufstellungen oder Vermögensausweise diesem im gesicherten Bereich seines Accounts nicht zugehen, wird er den Anlagevermittler unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (z.B. Wertpapierrechnungen).
Prüfungspflicht. (–) Leider können wir hierzu keine verlässlichen Aussagen treffen. Bei diesen Punkten sollte Ih- nen Ihr Steuerberater eine fundiertere Auskunft geben können.
Prüfungspflicht. Der Werbeauftraggeber hat die Distribution der Werbeformen unverzüglich zu prüfen und all- fällige Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Distribution schriftlich anzuzeigen, ansonsten die Ausführung des Auftrages als genehmigt gilt.
Prüfungspflicht. Der Kunde hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel STILL unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei STILL innert 3 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Kunden genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Kunde den Mangel innert drei Tagen seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Kunden nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.
Prüfungspflicht. Die Ware ist auf Schäden und ordnungsgemäße Kennzeichnung zu prüfen. Unregelmäßigkeiten sind bei Übernahme schriftlich ausdrücklich zu vermerken. Gleiches gilt bei Problemen, die Vollständigkeit der Ware überprüfen zu können.
Prüfungspflicht. Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze ergänzt oder berichtigt werden müssen.
Prüfungspflicht. Der Darlehensnehmer ist entsprechend Ziffer 11.4 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ verpflichtet, sein E-Mail- Postfach regelmäßig auf den Eingang von E-Mails zu kontrollieren, eingestellte Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen sowie etwaige Einwendungen umgehend zu erheben.
Prüfungspflicht. Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach der Montage zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert fünf Arbeitstagen seit Übergabe des Mietobjektes keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter ge- nehmigt.