Prüfungspflicht. Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unver- züglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert 8 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Mieter den Mangel innert einer Woche seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Mieter nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.
Prüfungspflicht. Der Werbeauftraggeber hat die Distribution der Werbeformen unverzüglich zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von 2 Wochen nach Distribution schriftlich anzuzeigen, ansonsten die Ausführung des Auftrages als genehmigt gilt.
Prüfungspflicht. Der Mandant wird die ihm von der Kanzlei übermittelten Schreiben und Schriftsätze umgehend sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Angaben zum Sachverhalt wahrheitsgemäß und vollständig sind. Er wird die Kanzlei umgehend darüber informieren, wenn die Schreiben und Schriftsätze ergänzt oder berichtigt werden müssen.
(1) Die Kanzlei ist nur verpflichtet, mit einer von dem Mandanten bezeichneten Rechtsschutzversicherung Schriftwechsel zu führen, wenn er hierzu ausdrücklich in Textform beauftragt wurde. Allein durch die Bezeichnung der Rechtsschutzversicherung gegenüber der Kanzlei wird kein wirksamer Auftrag erteilt. Die Kanzlei ist jedoch berechtigt, beim Hinweis des Mandanten auf das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung den Schriftverkehr mit der Rechtsschutzversicherung für den Mandanten zu führen. In jedem Fall wird die Kanzlei von dem Mandanten von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit.
(2) Die Kanzlei berechnet für eine einfache Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung und die Beantwortung einer Rückfrage kein Honorar. Ab der zweiten Rückfrage der Rechtsschutzversicherung zur Deckungsanfrage berechnet die Kanzlei jedoch eine Geschäftsgebühr. Das gleiche gilt, wenn rechtliche Ausführungen zur Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung erforderlich werden. Die Kanzlei verarbeitet die personenbezogenen Daten, welche ihr im Rahmen des Mandatsverhältnisses mitgeteilt werden (z.B. Name, Kontaktdaten, Informationen zum konkreten Mandat), soweit dies zur Erfüllung unserer vorvertraglichen und vertraglichen Verpflichtungen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DS-GVO). Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte findet nur dann statt, wenn dies datenschutzrechtlich gerechtfertigt ist, z.B. im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DS-GVO. Darüber informiert die Kanzlei regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Banken- , Kapitalmarkt- und Versicherungsrecht per E-Mail und/oder Brief. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung beruht auf dem berechtigten Interesse zum Marketing und der Pflege der Geschäftsbeziehung gemäß Art. 6 abs. 1 S. 1 lit. f) DS- GVO. Die Mandanten haben das Recht, der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu diesem Zweck jederzeit durch eine formlose Mitteilung an RA Benedikt- Jansen zu widersprechen. Die Datenschutzbeauftragte, Xxxx Xxxxxxx Xxxxx wird über die vorstehenden Kontaktdaten mit dem Zusatz „die Datenschutzbeauftragte“ sowie ...
Prüfungspflicht. Der Darlehensnehmer ist entsprechend Ziffer 11.4 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ verpflichtet, sein E-Mail- Postfach regelmäßig auf den Eingang von E-Mails zu kontrollieren, eingestellte Informationen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen sowie etwaige Einwendungen umgehend zu erheben.
Prüfungspflicht. Die Ware ist auf Schäden und ordnungsgemäße Kennzeichnung zu prüfen. Unregelmäßigkeiten sind bei Übernahme schriftlich ausdrücklich zu vermerken. Gleiches gilt bei Problemen, die Vollständigkeit der Ware überprüfen zu können.
Prüfungspflicht. Die Produkte sind durch den Besteller innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Allfällige Mängel sind der BELIMO unver- züglich schriftlich anzuzeigen, andernfalls das Produkt als genehmigt gilt. Verdeckte Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Prüfungspflicht. Der Kunde hat das Mietobjekt sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel STILL unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei STILL innert 3 Arbeitstagen seit Eintreffen des Mietobjektes am Empfangsort bzw. seit Abholung desselben keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Kunden genehmigt. Spätere Beanstandungen werden nur entgegengenommen, wenn die Mängel bei Eintreffen bzw. Abholung trotz ordentlicher Prüfung nicht erkennbar waren und der Kunde den Mangel innert drei Tagen seit Entdeckung schriftlich rügt. Die Rüge von Mängeln, die keinen Betriebsunterbruch zur Folge haben, entheben den Kunden nicht von der Pflicht zur termingerechten Bezahlung des Mietzinses.
Prüfungspflicht. (–) Leider können wir hierzu keine verlässlichen Aussagen treffen. Bei diesen Punkten sollte Ih- nen Ihr Steuerberater eine fundiertere Auskunft geben können.
Prüfungspflicht. Der Mieter hat das Mietobjekt sofort nach der Montage zu prüfen und allfällige Mängel dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sofern bei diesem innert fünf Arbeitstagen seit Übergabe des Mietobjektes keine Mängelrüge eintrifft, gilt das Mietobjekt als vom Mieter ge- nehmigt.
Prüfungspflicht. Falls vom Kunden erwartete Rechnungsabschlüsse, Depotaufstellungen oder Vermögensausweise diesem im gesicherten Bereich seines Accounts nicht zugehen, wird er den Anlagevermittler unverzüglich benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auch beim Ausbleiben anderer Mitteilungen, deren Eingang der Kunde erwartet (z.B. Wertpapierrechnungen).