Pseudonymisierung und Verschlüsselung Musterklauseln

Pseudonymisierung und Verschlüsselung. (ART. 32 ABS. 1 LIT. A DS-GVO)
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO)
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten (§ 32a DSGVO).
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Der Auftragsverarbeiter ergreift die folgenden Maßnahmen, um die Pseudonymisierung zu gewährleisten, falls erforderlich: • Gängige Pseudonymisierungsmaßnahmen dienen dazu, Namen und andere Identifikationsmerkmale mit Identifikatoren zu ersetzen. Ziel ist es, die Identifizierung der betroffenen Person zu verhindern oder erheblich zu erschweren. • Die Pseudonymisierung wird mit Hilfe verschiedener Identifikatoren, wie z.B. Personal-, Mandanten- oder Kundencodes, durchgeführt. Es werden also keine echten Namen verwendet. Die personenbezogenen Daten des Verantwortlichen werden mit Hilfe von Verschlüsselungstechniken geschützt. Bei der Übertragung personenbezogener Daten innerhalb eines Netzwerks, d.h. zwischen Nutzergeräten und Rechenzentren oder innerhalb der Rechenzentren selbst, wird mindestens die TLS-Version 1.2 verwendet. Zum Schutz von gespeicherten personenbezogenen Daten (data at rest) werden eine Reihe von integrierten Verschlüsselungsfunktionen angeboten. Dabei werden die folgenden Verfahren eingesetzt: • Symmetrische Verschlüsselung: Mit Hilfe eines Schlüssels werden Informationen verschlüsselt und entschlüsselt. • Asymmetrische Verschlüsselung: Mit Hilfe von zwei Schlüsseln, dem öffentlichen und dem privaten Schlüssel, werden Informationen ver- und entschlüsselt.
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DSGVO) Regelungsgegenstand sind Maßnahmen, um physische, materielle oder immaterielle Schäden bzw. Beeinträchtigungen der Rechte und Freiheiten für betroffene Personen durch unbefugte Offenlegung von bzw. unbefugten Zugang zu den im Auftrag verarbeiteten Daten zu vermeiden.
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Für nicht-automatisierte Verarbeitungen von personenbezogenen Daten (also ohne Computer) sind die oben genannten Kontrollbereiche nach dem Gesetzeswortlaut nicht direkt anwendbar. Es wird jedoch empfohlen, für einen bestmöglichen Schutz auch in diesen Fällen die Datensicherheit in Anlehnung an die Kontrollbereiche zu organisieren. All diese Maßnahmen stellen wir in der Folge vor, um unseren Informationspflichten aus Art. 32 Abs. 3 lit. c nachzukommen.
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO) Entsprechende Verschlüsselungssysteme für Datenträger und mobile Endgeräte sind implementiert (Bitlocker-Verschlüsselung). Verschlüsselungstechnologien bei der Übermittlung von Daten kommen ebenfalls zum Einsatz. Eine Richtlinie zum Umgang mit (mobilen) Datenträgern kommt zur Anwendung. Auch restriktive Zugriffsrechte beim Zugriff auf Server, Datenbanken etc. werden angewandt.
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Anforderung Bewertung für die Auftragsverarbeitung
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Angemessene Maßnahmen, die eine Pseudonymisierung und Verschlüsselung der Daten umsetzen: ● RS265 Verschlüsselung in der Datenbank
Pseudonymisierung und Verschlüsselung. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in einer Weise, dass die Daten ohne Hinzuziehung zusätz- licher Informationen nicht mehr einer spezifischen be- troffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und entsprechenden technischen und organisa- torischen Maßnahmen unterliegen. • Die personenbezogenen Daten in Test-, Abnahme und Demosystemen sind pseudonymisiert oder entfernt.