Pyrotechnik Musterklauseln

Pyrotechnik. Der Umgang mit Pyrotechnik ist genehmigungspflichtig und mit der Messe München GmbH abzu- stimmen. Eine Genehmigung, die mit dem Vordruck „Anmeldung für vorbeugenden Brandschutz“ zu beantragen ist, kann von den zuständigen Sicherheitsbehörden erteilt werden. Auf die Erteilung der Genehmigung besteht kein Anspruch.
Pyrotechnik. Pyrotechnische Vorführungen sind nicht gestattet.
Pyrotechnik. Pyrotechnische Vorführungen sind genehmigungspflichtig und mit der BWI abzustimmen.
Pyrotechnik. 3.15 Heißarbeiten
Pyrotechnik. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Spreng- stoffrecht geeignete Person überwacht und durch den Veranstalter bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Die Genehmigung und die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnis-/ Befä- higungsscheins sind dem Betreiber vorzulegen. Eine Lagerung von pyrotechnischen Gegenstän- den im Gebäude ist nicht möglich.
Pyrotechnik. Pyrotechnische Vorführungen sind, unabhängig und vorbehalt- lich behördlicher Genehmigung, erst nach schriftlicher Geneh- migung durch die Veranstaltungsleitung zulässig. Es sind die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnis- und Befähigungs- scheins vorzulegen. Zur Genehmigung müssen Angaben zu Ort und Zeitpunkt der Vorführung, Anzahl und Art der Effekte, Zu- lassungsnummern der Effekte (BAM), Dauer der Effekte, erfor- derliche Sicherheitsabstände sowie eine Gefährdungsbeurteilung gemacht werden. Die erforderlichen Unterlagen sind frühzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor Veranstaltungssbeginn vollständig einzureichen. Ein Anspruch auf Genehmigung sei- tens der Veranstaltungsleitung besteht nicht.
Pyrotechnik. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht und durch den Mieter bei der Vermieterin mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung beantragt werden. Die Genehmigung und die Nachweise über den Inhaber des Erlaubnis-/Befähigungsscheins sind der Vermieterin vorzulegen. Eine Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen im Gebäude ist nicht möglich. Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten sind in der Versammlungsstätte verboten. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Vermieterin zulässig.
Pyrotechnik. Pyrotechnische Vorführungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde (Stadt Essen/Ordnungsamt), und sie bedürfen zusätz- lich der Freigabe der technischen Abteilung der MESSE ESSEN GmbH.