Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Unbeschadet anderer vertraglicher oder sonstiger Rechte der Parteien, kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos, schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund a) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos nach Maßgabe des § 543 BGB kündigen.
b) Ein wichtiger Grund für die Vermieterin liegt insbesondere vor, wenn der Mieter die Anlage vorsätzlich beschädigt oder der Mieter seine Pflichten gröblich in nicht unerheblichem Maße verletzt.
c) Kündigt der Xxxxxx nach Buchstabe a) außerordentlich, ist ihm die bezahlte Xxxxx anteilig zurückzuerstatten. Der Anteil bemisst sich nach der bereits zurückliegenden Mietdauer bis zum Eintritt des Kündigungsgrundes im Verhältnis zu der Zeit, welche das Mietverhältnis nach Eintritt des Kündigungsgrundes noch gedauert hätte.
d) Im Falle einer außerordentlichen Kündigung der Vermieterin hat der Mieter keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm entrichteten Miete. Die Vermieterin muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie dadurch erspart, dass sie die Anlage innerhalb der ursprünglichen Dauer des Mietverhältnisses anderweitig vermietet.
e) Rückerstattungen erfolgen spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem die außerordentliche Kündigung des Mieters bei der Vermieterin eingegangen ist, sofern diese Kündigung berechtigterweise erfolgt. Für diese Rückzahlung verwendet die Vermieterin dasselbe Zahlungsmittel, welches der Mieter bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Mieter wird ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wegen dieser Rückerstattung werden dem Mieter keine Entgelte berechnet.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
i. wenn der Kunde trotz Mahnung unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist in Zahlungsverzug ist;
ii. wenn der Kunde und/oder Nutzer bei Vertragsabschluss über seine Person oder seine wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht hat und der Auftragnehmer bei Kenntnis der richtigen Angaben den Vertrag nicht geschlossen hätte;
iii. im Fall einer missbräuchlichen, betrügerischen oder gegen Punkt 4. verstoßenden Nutzung der Services durch den Kunden bzw. Nutzer oder wenn der Kunde eine solche Nutzung durch Dritte duldet;
iv. wenn der Kunde einer Aufforderung zur Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung gemäß Vertrag nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt;
v. bei begründetem Zweifel an der Bonität des Kunden, insbesondere bei erfolgloser Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden;
vi. wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, dem der Kunde unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile des Auftragnehmers unerlässlich ist;
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das gesetzliche Recht des Darlehens- nehmers, diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Rege- lungen der Ziffern 10.3 (Vertraulichkeit) und 10.4 (Wettbewerbsschutz).
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund a) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
b) Weiterhin kann der Vermieter den Mietvertrag aus wichtigem Grund insbesondere fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen gesetzliche oder ordnungsbehördliche Vorschriften verstößt bzw. wesentliche Pflichten gemäß diesem Mietvertrag sowie der Einstellbedingungen verletzt und trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
c) Jede außerordentliche Kündigung bedarf der Textform.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Sowohl der/die Kund:in als auch die VVV können das Mietverhältnis aus folgenden wichtigen Gründen fristlos schriftlich kündigen, wenn
a) über das Vermögen der anderen Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird, oder
b) die andere Vertragspartei Pflichten aus dieser Vereinbarung verletzt und ihr vertragswidriges Verhalten auch nach Setzen einer angemessenen Nachfrist (im Verhältnis zur vereinbarten Gesamtnutzungsdauer) nicht einstellt.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Nachrangdarlehensvertrag kann von den Vertragsparteien unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 (acht) Wochen nach Bekanntwerden der folgenden Punkte aus wich- tigem Grund aufgelöst werden, insbesondere wenn (i) der Darlehensgeber oder die Darlehensnehmerin wesentliche Pflichten aus diesem Nachrangdarlehensvertrag ver- letzt, sodass der anderen Vertragspartei das Festhalten an diesem Nachrangdarle- hensvertrag nicht mehr zumutbar ist, (ii) der Darlehensgeber sich an einem offensicht- lichen im Wettbewerb zur Darlehensnehmerin stehenden Unternehmen beteiligt oder in einem solchen Unternehmen eine aktive Rolle ausübt, (iii) die Realisierung des In- vestitionsvorhabens aufgrund technischer, rechtlicher oder faktischer Gegebenheiten nicht mehr möglich, oder nur mit einem unverhältnismäßigen finanziellen (Mehr-)Auf- wand realisierbar ist oder (iv) sonstige Gründe vorliegen, die eine Zuhaltung an diesen Vertrag für unzumutbar machen. Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 5 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. 11.1. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Das beiderseitige Recht, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen bleibt davon unberührt.
11.2. Xxxxx´s Catering & Event steht ohne vorherige Mahnung das Recht zu, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn der Vertragspartner
11.2.1. die im Falle einer Forderung unter Ziff. 3.3. dieser AGB geregelte Zahlungsfrist nicht einhält,
11.2.2. aufgrund eines früheren Vertrages mit Xxxxx´s Catering & Event fällige Forderung trotz Verzugseintritts nicht beglichen hat,
11.2.3. einen Versicherungsnachweis trotz Mahnung nicht erbringt,
11.2.4. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertragspartners beantragt oder rechtskräftig eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird,
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gelten die Bestimmungen von § 314 BGB. Als wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB gelten insbe- sondere folgende Ereignisse: ▪ Der Kunde ist mit einer Zahlung über einen Zeit- raum von mehr als drei Monaten in Verzug. ▪ Einer der Vertragspartner verletzt wiederholt wesentliche Vertragspflichte und beeinträchtigt durch diese Vertragsverletzung die Rechte und Pflichten des anderen Vertragspartners wesent- lich. ▪ Einer der Vertragspartner verstößt im erhebli- xxxx Xxxxxx gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ein zugrundeliegender Vertrag kann von jeder Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V. mit § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, mit der vertraglichen vereinbarten Lieferung und Leistung in mehr als zehn (10) Fällen in Verzug, kann der Auftrag- geber die Rahmenvereinbarung fristlos kündigen. Die Kosten für den Übergang der Leistung trägt der Auftragnehmer. Bis zum Übergang hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Garantiebedingungen eingehalten werden. Die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte durch den Auftraggeber in Bezug auf Einzelabrufe bleibt davon unberührt.