Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund Musterklauseln

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. 14.4 Unbeschadet anderer vertraglicher oder sonstiger Rechte der Parteien, kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos, schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund a) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos nach Maßgabe des § 543 BGB kündigen.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das gesetzliche Recht des Darlehens- nehmers, diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Rege- lungen der Ziffern 10.3 (Vertraulichkeit) und 10.4 (Wettbewerbsschutz).
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund a) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Sowohl der/die Kund:in als auch die VVV können das Mietverhältnis aus folgenden wichtigen Gründen fristlos schriftlich kündigen, wenn
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. 11.1. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Das beiderseitige Recht, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen bleibt davon unberührt.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Nachrangdarlehensvertrag kann von den Vertragsparteien unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 (acht) Wochen nach Bekanntwerden der folgenden Punkte aus wich- tigem Grund aufgelöst werden, insbesondere wenn (i) der Darlehensgeber oder die Darlehensnehmerin wesentliche Pflichten aus diesem Nachrangdarlehensvertrag ver- letzt, sodass der anderen Vertragspartei das Festhalten an diesem Nachrangdarle- hensvertrag nicht mehr zumutbar ist, (ii) der Darlehensgeber sich an einem offensicht- lichen im Wettbewerb zur Darlehensnehmerin stehenden Unternehmen beteiligt oder in einem solchen Unternehmen eine aktive Rolle ausübt, (iii) die Realisierung des In- vestitionsvorhabens aufgrund technischer, rechtlicher oder faktischer Gegebenheiten nicht mehr möglich, oder nur mit einem unverhältnismäßigen finanziellen (Mehr-)Auf- wand realisierbar ist oder (iv) sonstige Gründe vorliegen, die eine Zuhaltung an diesen Vertrag für unzumutbar machen. Dem Darlehensgeber ist bewusst, dass etwaige Rückzahlungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche, die infolge einer außerordentlichen Kündigung entstehen können, dem qualifizierten Rangrücktritt nach Ziffer 5 unterliegen und er sie daher unter den dort geregelten Bedingungen nicht geltend machen kann. Wenn während der Laufzeit dieses Vertrags eine andere natürliche oder juristische Person als (i) die unter Xxxxxx Xxxxxx! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. genannten Gründungsgesellschafter oder (ii) eine nahestehende Person eines Grün- dungsgesellschafters oder (iii) eine juristische Person, an der ein Gründungsgesell- schafter oder ein Angehöriger eines Gründungsgesellschafters direkt oder indirekt wirt- schaftlich und rechtlich beteiligt ist, mehr als 50 % der Gesellschaftsanteile an der Ge- sellschaft erwirbt ("Kontrollwechsel"), hat die Darlehensnehmerin das Recht, das Nachrangdarlehen (jedoch nur gemeinsam mit allen übrigen Nachrangdarlehen, die gleichzeitig mit diesem Nachrangdarlehen gewährt wurden) auch vor Ablauf der ver- einbarten Laufzeit zu kündigen. Das Sonderkündigungsrecht kann von der Darlehensnehmerin jedoch nur ausgeübt werden, sofern alle Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehensbetrags sowie der aufgelaufenen Zinsen gemäß diesem Vertrag erfüllt sind und die Durchführung der entsprechenden Zahlungen daher nicht gemäß Ziffer 5 (qualifizierter Rangrücktritt) rückgestellt werden müsste. Die Darlehensnehmerin kann ihr Sonderkündigungsrecht binnen 8 (acht) Wochen nach Wirksamwerden des Kontrollwechs...
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Nachrangdarlehensvertrag kann von den Vertragsparteien unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 Wochen (acht) nach Bekanntwerden der folgenden Punkte, aus wich- tigem Grund aufgelöst werden, insbesondere wenn (i) der Darlehensgeber oder die Darlehensnehmerin wesentliche Pflichten aus diesem Nachrangdarlehensvertrag ver- letzt, sodass der anderen Vertragspartei das Festhalten an diesem Nachrangdarle- hensvertrag nicht mehr zumutbar ist, (ii) wenn der Darlehensgeber sich an einem of- fensichtlichen im Wettbewerb zur Darlehensnehmerin stehenden Unternehmen betei- ligt oder in einem solchen Unternehmen eine aktive Rolle ausübt, (iii) die Realisierung des Investitionsvorhabens aufgrund technischer, rechtlicher oder faktischer Gegeben- heiten nicht mehr möglich, oder nur mit einem unverhältnismäßigen finanziellen (Mehr-
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ebenso unberührt bleibt für beide Vertragsparteien das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn