Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund Musterklauseln

Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. 14.4 Unbeschadet anderer vertraglicher oder sonstiger Rechte der Parteien, kann jede Partei den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos, schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund a) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos nach Maßgabe des § 543 BGB kündigen.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das gesetzliche Recht des Darlehens- nehmers, diesen Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Darlehensnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor bei einem schuldhaften Verstoß des Darlehensgebers gegen die Rege- lungen der Ziffern 10.3 (Vertraulichkeit) und 10.4 (Wettbewerbsschutz).
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien aus wichtigem Grund jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Für den Auftragnehmer liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund a) Der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung des Abonnements berechtigt, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Sowohl der/die Kund:in als auch die VVV können das Mietverhältnis aus folgenden wichtigen Gründen fristlos schriftlich kündigen, wenn
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Der Nachrangdarlehensvertrag kann von den Vertragsparteien unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 Wochen (acht) nach Bekanntwerden der folgenden Punkte, aus wich- tigem Grund aufgelöst werden, insbesondere wenn (i) der Darlehensgeber oder die Darlehensnehmerin wesentliche Pflichten aus diesem Nachrangdarlehensvertrag ver- letzt, sodass der anderen Vertragspartei das Festhalten an diesem Nachrangdarle- hensvertrag nicht mehr zumutbar ist, (ii) wenn der Darlehensgeber sich an einem of- fensichtlichen im Wettbewerb zur Darlehensnehmerin stehenden Unternehmen betei- ligt oder in einem solchen Unternehmen eine aktive Rolle ausübt, (iii) die Realisierung des Investitionsvorhabens aufgrund technischer, rechtlicher oder faktischer Gegeben- heiten nicht mehr möglich, oder nur mit einem unverhältnismäßigen finanziellen (Mehr-
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. SOS-Kinderdorf kann den Betreuungsvertrage außerordentlich kündigen, wenn die Be- treuung aus wichtigem Grund nicht mehr zumutbar ist. Wichtige Gründe sind insbe- sondere die erhebliche Gefährdung von Betreuten, Mitarbeitenden und Sachwerten und gefestigte Verhaltensmuster des betreuten Kindes, die eine regelmäßige und er- hebliche Störung des Betriebes bewirken. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. SOS-Kinderdorf Prignitz kann Betreuungsverträge außerordentlich kündigen, wenn ge- setzliche Bestimmungen den vertraglichen Vereinbarungen entgegenstehen.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. 11.1. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen. Das beiderseitige Recht, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen bleibt davon unberührt.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Ein zugrundeliegender Vertrag kann von jeder Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist - innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichti- gung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V. mit § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Gerät der Auftragnehmer aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, mit der vertraglichen vereinbarten Lieferung und Leistung in mehr als zehn (10) Fällen in Verzug, kann der Auftrag- geber die Rahmenvereinbarung fristlos kündigen. Die Kosten für den Übergang der Leistung trägt der Auftragnehmer. Bis zum Übergang hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass die Garantiebedingungen eingehalten werden. Die Geltendmachung der gesetzlichen Rechte durch den Auftraggeber in Bezug auf Einzelabrufe bleibt davon unberührt.