Rücknahmebeschränkungen. Sofern die Verwaltungsgesellschaft bestimmt, dass besondere Umstände vorliegen, stellt die Verwaltungsgesellschaft fest, dass besondere Umständen die verzögerte Zahlung der gesamten Rücknahmeerlöse oder eines Teils davon zur Folge haben können. Zu diesen besonderen Umständen zählen unter anderem: (i) Situationen, in denen bei einem Teilfonds Zahlungsausfälle oder -verzug vonseiten seiner zugrundeliegenden Anlagen auftreten oder (ii) wenn die Überweisung oder Übertragung von Geldbeträgen bei Rücknahme der Anteile billigerweise nicht möglich ist oder (iii) wenn die Aufbringung der Mittel für einen Teilfonds eine unverhältnismäßig hohe Belastung darstellen würde. Gehen für einen Rücknahmetag Rücknahmeanträge für viele Anteile ein, kann die Verwaltungsgesellschaft darüber hinaus beschließen, die Ausführung aller derartig eingegangenen Rücknahmeanträge zu verschieben, bis Vermögenswerte des Teilfonds in gleicher Höhe veräußert wurden, wobei diese Veräußerung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat. Sofern die ordnungsgemäßen Rücknahmemitteilungen in Verbindung mit einem bestimmten Rücknahmetag einen bestimmten Prozentsatz des zuletzt verfügbaren Nettoinventarwerts (angepasst um noch nicht berücksichtigte aber schon gestellte Zeichnungs- und/oder Rücknahmeanträge) gemäß den in Anhang A für den jeweiligen Teilfonds enthaltenen Vorschriften übersteigen (der „Auslöser der Liquiditätssperre“), kann die Verwaltungsgesellschaft beschließen, die Zahl der Anteile, die für diesen Zeitraum für Rücknahmen zur Verfügung steht, auf eine Höhe zu begrenzen, die nach ihrem freien Ermessen einer angemessenen Schätzung der in einem Teilfonds an diesem Rücknahmetag zur Verfügung stehenden Liquidität entspricht. Die Rücknahmeerlöse werden anteilig und gleichrangig an alle betroffenen Anteilinhaber verteilt, die an diesem Rücknahmetag die Rücknahme beantragen. Rücknahmeanträge für Anteile, die den anteiligen Betrag des jeweils betroffenen zurückgebenden Anteilinhabers übersteigen, werden automatisch auf den nächsten Rücknahmetag vorgetragen. Vorgetragene Rücknahmen werden gleichberechtigt mit denen aller anderen Anteilinhaber behandelt, die eine fristgerechte Rücknahme ihrer Anteile an demselben Rücknahmetag beantragt haben, und ohne Berücksichtigung, ob die Rücknahmeanträge für frühere Rücknahmetage gestellt wurden oder nicht, und immer unter Beachtung des oben beschriebenen Schwellenwerts für den jeweiligen Rücknahmetag. Die Verwaltungsgesellschaft kann nach eigenem Ermessen Rück...
Rücknahmebeschränkungen. Verzögerung der Zahlungen
Rücknahmebeschränkungen. Ein Fonds kann durch die Richtlinien und Vorschriften gemäß der FII-Regelung beeinträchtigt werden (einschließlich von Anlagebeschränkungen sowie Einschränkungen des Eigentums und der Bestände von ausländischen Anlegern), was nachteilige Auswirkungen auf seine Wertentwicklung und/oder Liquidität haben kann. Derzeit ist für die Rückführung von Mitteln aus dem FII keine vorherige aufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich. Die Anwendung der FII-Vorschriften unterliegt jedoch Unsicherheiten, und es gibt keine Garantie, dass keine weiteren aufsichtsrechtlichen Einschränkungen bestehen und künftig keine Rückführungsbeschränkungen auferlegt werden. Auch wenn die maßgeblichen FII-Vorschriften kürzlich überarbeitet wurden, um die aufsichtsrechtlichen Beschränkungen bezüglich des Onshore- Kapitalmanagements von FIIs zu lockern (unter anderem wurden Grenzwerte für Anlagekontingente aufgehoben und der Prozess zur Rückführung von Anlageerlösen vereinfacht), ist dies immer noch eine sehr neue Entwicklung, die somit Ungewissheiten bezüglich der praktischen Umsetzung ausgesetzt ist – insbesondere in der Frühphase. Jegliche Einschränkung der Rückführung des investierten Kapitals und der Nettogewinne kann die Fähigkeit des Fonds zur Erfüllung von Rücknahmeaufträgen der Anteilinhaber beeinflussen. Unter außergewöhnlichen Umständen entstehen dem Fonds infolge der eingeschränkten Anlagefähigkeiten eventuell bedeutende Verluste. Möglicherweise ist der Fonds infolge von FII-Anlagebeschränkungen, mangelnder Liquidität des Wertpapiermarktes der VR China sowie Unterbrechungen oder Verzögerungen bei der Ausführung oder Abwicklung von Transaktionen nicht in der Lage, seine Anlageziele oder -strategien vollständig umzusetzen oder zu verfolgen.
Rücknahmebeschränkungen. Es existiert kein Sekundärmarkt für die Aktien, und derzeit wird nicht mit der Entwicklung eines solchen Marktes gerechnet. Anlagen in einen Fonds sollten grundsätzlich nur von Personen getätigt werden, die finanziell in der Lage sind, ihre Investments aufrechtzuerhalten und den vollständigen oder teilweisen Verlust der angelegten Beträge zu verkraften. Die Rückgabe von Aktien kann nur nach den im Prospekt beschriebenen Vorgaben erfolgen. Ein bestehendes Rückgaberecht kann unter bestimmten Umständen aufgeschoben oder ausgesetzt werden. Rückgaben können auch ganz oder teilweise gegen Sachleistung in Form von Wertpapieren befriedigt werden.
Rücknahmebeschränkungen. Wenn die Rücknahmeanträge an einem Handelstag für einen Fonds insgesamt 10 % der Gesamtzahl der umlaufenden Anteile an diesem Fonds übersteigen, wird jeder Rücknahmeantrag in Bezug auf Anteile an diesem Fonds nach Ermessen des Verwaltungsrats zu gleichen Anteilen reduziert, so dass die Gesamtzahl der zur Rücknahme eingereichten Anteile jedes Fonds an diesem Handelstag höchstens 10 % der Gesamtzahl der umlaufenden Anteile an diesem Fonds beträgt. Die so reduzierten Rücknahmeanträge werden auf den nächsten Handelstag übertragen. Bei einer solchen Übertragung von Rücknahmeanträgen muss der Fondsmanager veranlassen, dass der Anteilinhaber, dessen Handelsgeschäfte davon betroffen sind, umgehend benachrichtigt wird. Im Fall einer wie vorstehend angegebenen Aussetzung wird die Gesellschaft dies in den Veröffentlichungen für Anteilpreise