Rücktritt/Stornierung. (a) Der Xxxx kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung gegenüber dem Gastgeber. Die Rücktrittserklärung sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. Der Abschluss einer Reistrücktrittsversicherung wird empfohlen.
(b) Der Anspruch des Gastgebers auf Vergütung der vereinbarten Leistungen bleibt grundsätzlich bestehen. Er muss sich jedoch im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes (ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen) um eine anderweitige Buchung der Unterkunft bemühen. Einnahmen aus einer anderweitigen Belegung muss sich der Gastgeber anrechnen lassen. Gleiches gilt für ersparte Aufwendungen, wenn keine anderweitige Verwendung der Unterkunft mehr möglich war. Danach beträgt der pauschalierte Anspruch des Gastgebers: • 90% bei Unterkünften ohne Verpflegung • 80% bei Unterkünften mit Frühstück • 70% bei Halbpension • 60% bei Vollpension Dem Xxxx bleibt vorbehalten, dem Gastgeber nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher sind.
Rücktritt/Stornierung. 21.1 Bei Rücktritt durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließ- lich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlan- gen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die der Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durch- führung des Vertrages beauftragt hat. An Stelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, kann der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der gewöhnlich erspar- ten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn: • bis 25 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung • bis 15 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung • bis 13 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 50 % der vereinbarten Vergütung • bis 8 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung • bis 6 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 75 % der vereinbarten Vergütung • ab 4 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung • danach 100 % der vereinbarten Vergütung.
21.2 Berechnungsgrundlage ist die mit dem Auftraggeber vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Auf- wendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Auftraggeber bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kos- ten entstanden sind, als die von Auftragnehmer in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem hat der Auftragnehmer im Falle der Kündigung durch den Auftraggeber, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.
Rücktritt/Stornierung. 5.1 Der Xxxx kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb zurücktreten. Der Rücktritt soll unter Xxxxxx der Buchungsnummer erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Beherbergungsbetrieb. Dem Xxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Für Beherbergungsbetriebe gelten die Bestimmungen des Mietrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 537 BGB wird der Mieter nicht dadurch von der Entrichtung des vereinbarten Mietzinses befreit, wenn er aufgrund in seiner Person liegenden Gründen von der Mietsache keinen Gebrauch macht. Persönliche Gründe, die im Lebensbereich des Gastes liegen, z.B. Urlaubssperre, Krankheit, Tod usw., oder solche, die der Beherbergungsbetrieb nicht zu vertreten hat, wie z.B. schlechtes Wetter, rechtfertigen keinen Rücktritt von einem verbindlich geschlossenen Beherbergungsvertrag.
5.3 Tritt der Xxxx von einem mit dem Beherbergungsbetrieb geschlossenen Vertrag zurück oder nimmt der Xxxx die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch, kann der Beherbergungsbetrieb den vereinbarten Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen und der Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Unterkunft verlangen.
5.4 Die Rechtsprechung hat für die nach Abzug der ersparten Aufwendungen zu zahlenden Stornierungskosten die folgenden Prozentsätze anerkannt: Bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90% Bei Übernachtung/Frühstück 80% Bei Halbpension 70% Bei Vollpension 60% Statt des Erfüllungsanspruchs kann der Beherbergungsbetrieb pauschale Stornogebühren verlangen, wobei dieses Wahlrecht nur für die Möglichkeit besteht, welche für den Xxxx die günstigere Alternative ist. Soweit nicht anders vereinbart gelten folgende pauschalen Stornogebühren: Für Ferienwohnungen und Ferienhäuser: Bis 45. Tag vor Reiseantritt 10 % 44.-30. Tag vor Reiseantritt 30 % 29.-22. Tag vor Reiseantritt 60 % ab 21. Tag vor Reiseantritt 80 % Für die Unterbringung im Zimmerbereich: Bis 29 Tage vor Reiseantritt 10 % 28.-11. Tag vor Reiseantritt 25 % ab 10. Tag vor Reiseantritt 50 %.
5.5 Es bleibt dem Xxxx in allen Fällen unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden durch seinen Rücktritt entstanden ist, als eine von ihm geforderte Pauschale. In diesem Fall ist der Xxxx zur Bezahlung der geringeren Kosten (oder wenn kein Schaden entstanden ist zu keiner Zahlung) verpflichtet.
5.6 Der Beherbergungsbetrieb ist nach Treu und Glauben gehalten, eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderwe...
Rücktritt/Stornierung. Der Xxxx kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung gegenüber dem Gastgeber. Die Rücktrittserklärung sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen. Der Abschluss einer Reistrücktrittsversicherung wird empfohlen.
Rücktritt/Stornierung x. Rücktritt durch das Hotel:
1. Wurde der Beherbergungsvertrag unter der Bedingung einer Anzahlung durch den Xxxx geschlossen und wurde die Anzahlung vom Xxxx nicht fristgerecht geleistet, kann das Hotel ohne Setzung einer Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
2. Das Hotel ist ferner berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Als wichtige Gründe in diesem Sinne gelten insbesondere: • Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. • Wenn Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen über die Person des Gastes oder den Aufenthaltszweck, bestellt werden.
3. Der Vermieter hält sich vor, Buchungen die über den Fremdenverkehrsverband (CapCorn) gebucht werden ohne Angaben von Gründen zu stornieren: • Bei begründeter Annahme des Hotels, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist. • Das Nichterscheinen des Gastes im Sinne des Punktes IV. 4. • Bei Kenntnis des Hotels über die wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Gastes nach Vertragsabschluss und daher ins besondere, wenn der Xxxx bereits fällige Forderungen des Hotels nicht ausgleicht oder keine ausreichende Anzahl und bietet und deshalb Zahlungsansprüche des Hotels gefährdet erscheinen. • Der Xxxx über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder ein außergerichtliches Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet hat. • Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gastes eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels kostendeckenden Vermögens oder aus sonstigen Gründen abgewiesen wurde.
4. Der Xxxx das Zimmer einem Hotelfremden (nicht im Meldezettel angeführte Person), auch nur stundenweise, überlassen will.
ii. Rücktritt durch den Xxxx:
1. Das Hotel räumt dem Xxxx ein Rücktrittsrecht unter Einhaltung folgender Bestimmungen ein: • Im Falle des Rücktritts eines Gastes von der Buchung hat das Hotel Anspruch auf angemessene Entschädigung. • Die Stornobedingungen sind im jeweiligen Beherbergungsvertrag individuell angegeben. • Der Xxxx, der das gebuchte Zimmer oder die gebuchten Leistungen ohne dies rechtzeitig mitzuteilen, nicht in Anspruch nimmt, hat den vertraglich vereinbarten Preis zur Gänze zu bezahlen. • Hat das Hotel dem Xxxx im Beherbergun...
Rücktritt/Stornierung. Der Auftraggeber ist berechtigt bis 7 Tage vor dem vereinbarten Leistungsbeginn von diesem Vertrag zurückzutreten. Für den Fall des Rücktritts hat der Auftraggeber folgende Zahlungen an die Prüser Event & Equipment GmbH & Co. KG zu leisten:
Rücktritt/Stornierung a) Die Vertragspartner können jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist aus Beweissicherungsgründen schriftlich zu erklären und wird erst zum Zeitpunkt des Einganges gültig. Hierzu ist Punkt 5 der AGB zu beachten.
b) Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktritts- versicherung.
c) Der Rücktritt einzelner Personen kann fernmündlich vereinbart werden, eine schriftliche Erklärung dazu ist nachzureichen.
d) Die Begegnungsstätte Schloss Gollwitz ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, falls: - angeforderte Zahlungen nicht zeitgerecht eingehen, - ein Xxxx oder eine Gruppe trotz Abmahnung wiederholt gegen die im Haus geltenden Regeln verstößt. Dies bedeutet die sofortige Abreise auf Kosten des Veranstalters. - höhere Gewalt, Naturereignisse oder andere nicht zu vertretende Umstände, die die Vertragserfüllung unmöglich machen, auftreten. Es entsteht dabei kein Anspruch des Gastes auf Schadensersatz.
Rücktritt/Stornierung. 3.1 Der Xxxx kann jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Beherbergungsbetrieb zurücktreten. Der Rücktritt soll unter Xxxxxx der Vorgangsnummer erklärt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Beherbergungsbetrieb. Dem Xxxx wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
3.2 Tritt der Xxxx von dem geschlossenen Vertrag zurück oder nimmt der Xxxx die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch, kann der Beherbergungsbetrieb den vereinbarten Preis abzüglich der ersparten Aufwendungen und der Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Unterkunft verlangen.
3.3 Die Rechtsprechung hat für die Bemessung ersparter Aufwendungen bei Ferienwohnung einen Prozentsatz von 90 % anerkannt. Die vorgenannte Prozentsatz beziehen sich jeweils auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe.
3.4 Es bleibt dem Xxxx in allen Fällen unbenommen nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden durch seinen Rücktritt entstanden ist, als eine von ihm geforderte Pauschale. In diesem Fall ist der Xxxx zur Bezahlung der geringeren Kosten (oder wenn kein Schaden entstanden ist zu keiner Zahlung) verpflichtet.
3.5 Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung wird dringend empfohlen.
Rücktritt/Stornierung. Sie können jederzeit vor der Anreise vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Betreiber. Der Rücktritt kann nur schriftlich erklärt werden. Bei einem Rücktritt entstehen folgende Kosten: • Bis 45 Tage vor der Anreise entstehen Gebühren in Höhe von 20 % des Mietbetrages. • Ab 44 bis 30 Tage vor der Anreise entstehen Gebühren in Höhe von 50 % des Mietbetrages. • Ab 29 bis 14 Tage vor der Anreise entstehen Gebühren in Höhe von 75 % des Mietbetrages. • Ab 13 Tage vor der Anreise, am Tage der Anreise sowie bei Nichtanreise entstehen Gebühren in Höhe von 95 % des Mietbetrages. Bei vorzeitiger Abreise ist der vollständige Buchungsbetrag zu entrichten. Ihnen bleibt es vorbehalten, dem Betreiber nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist als die oben genannten Pauschalen. Die Zahlung aller in dieser Ziffer genannten Gebühren ist so von Ihnen zu begleichen, dass sie innerhalb von 14 Tagen nach Datum der Bestätigung des Rücktritts auf dem Konto des Betreibers gutgeschrieben sind.
Rücktritt/Stornierung. Stornierungen von gebuchten Kursen sollten umgehend schriftlich erfolgen. Bis 10 Tage vor Kursbeginn entstehen Ihnen Kosten von 50% der Kursgebühren, bei Nichterscheinen zum Kursbeginn oder bei vorzeitigem Abbruch 100% der Kursgebühren. Dem Auftraggeber bleibt es in jedem Fall unbenommen, der Kochschule nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von der Kochschule geforderte Pauschale.