Common use of Raub Clause in Contracts

Raub. 3.3.1 Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); 2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 3.3.2 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 3.3.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 3.3.1 verübt wurden.

Appears in 6 contracts

Samples: Condorprivatschutz Insurance Policy, Hausratversicherung, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Raub. 3.3.1 3.3.1. Raub liegt vor, wenn 1. a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Diebstahl/ Trickdiebstahl); 2. b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; 3. c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 3.3.2 3.3.2. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 3.3.3 3.3.3. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 3.3.1 Pkt. 3.3.1. verübt wurden.

Appears in 4 contracts

Samples: Dauercamper Versicherung, Dauercampingversicherung, Dauercampingversicherung

Raub. 3.3.1 3.4.1. Raub liegt vor, wenn (1. ) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschaltenSachen aus- zuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); (2. ) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Le- ben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen VersicherungsortesVersicherung- sortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; (3. ) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Weg- nahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 3.3.2 3.4.2. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 3.3.3 3.4.3. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 3.3.1 3.4.1 verübt wurden.

Appears in 3 contracts

Samples: Hausratversicherung, Hausratversicherung, Hausratversicherung

Raub. 3.3.1 Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); 2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 3.3.2 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 3.3.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des VersicherungsortesVersicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 3.3.1 verübt wurden.

Appears in 1 contract

Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Raub. 3.3.1 4.3.1 Raub liegt vor, wenn 1. 4.3.1.1 gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen des­ sen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschaltenSachen auszu­ schalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung Über­ windung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); 2. 4.3.1.2 der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - Versicherungsorts – bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen VersicherungsortesVersicherungsorts, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; 3. 4.3.1.3 dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werdenwer­ den, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt beeinträch­ tigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 3.3.2 4.3.2 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 3.3.3 4.3.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des VersicherungsortesVersicherungs­ orts, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 3.3.1 4.3.1 verübt wurden.

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Samples: Hausratversicherung

Raub. 3.3.1 Raub liegt vor, wenn 1. gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Xxxxxx auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Diebstahl oder Trickdiebstahl); 2. der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; 3. dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. 3.3.2 Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 3.3.3 Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Ziffer 3.3.1 verübt wurden.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation