Raub. Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
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Raub. Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz Außen- versicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
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Raub. Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
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Raub. Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben besteht Außenversicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher häus- licher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
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Raub. Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Raub besteht Außenversicherungsschutz nur in Außenversicherungsschutz. In den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer versicherte Versicherungsnehmer versi- cherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, gilt dies nur dann, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub die Beraubung an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende mitwir- kende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe Her- ausgabe gebracht werden.
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Raub. Bei Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder und Leben besteht Außenversicherungsschutz Außen- versicherungsschutz nur in den Fällen, in denen der Versiche- rungsnehmer versicherte Sachen Versicherungsnehmer ver- sicherte Xxxxxx herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungs- schutz Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende mitwir- kende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
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